Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 34 C 9/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T A T B E S T A N D :
2Die Kläger sind Wohnungseigentümer in dem Objekt der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
3An einer Garage der Wohnungseigentümergemeinschaft bestand ein Feuchtigkeitsschaden. Die Ursache war zwischen den Wohnungseigentümern streitig, die Wohnungseigentümer wiesen zunächst den Klägern die Schadensverursachung zu. Auf einer Versammlung vom 13.12.2011 beschlossen die Wohnungseigentümer, Reparaturen an der Garage nicht durchzuführen.
4Dieser Beschluss hatte später aufgrund einer Anfechtungsklage der Kläger keinen Bestand. Um die Schadensursache der Feuchtigkeit an der Garage aufzuklären, leiteten die Kläger am 08.02.2012 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 32 H 16/12 ein.
5Die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten begehren die Kläger als Schadensersatz nunmehr mit der vorliegenden Klage von der Beklagten.
6In seinem Gutachten vom 26.07.2012 stellte in dem selbständigen Beweisverfahren der Sachverständige Hahnen dringenden Handlungsbedarf hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden fest. Die Ursache der Feuchtigkeit liege im Gemeinschaftseigentum. Vorher hatten die Wohnungseigentümer bereits am 16.05.2012 beschlossen, Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, es sollte allerdings das Ergebnis des Gutachtens abgewartet werden.
7Sodann fand eine Sanierung statt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauerte.
8Die Kläger haben ursprünglich Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, dann jedoch mit Schriftsatz vom 21.02.2013 vor der mündlichen Verhandlung die Klage dahingehend geändert, dass sie nicht mehr gegen die Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet wird.
9Die Kläger sind der Auffassung, erst durch das selbständige Beweisverfahren seien die Wohnungseigentümer veranlasst worden, überhaupt bezüglich der Sanierung tätig zu werden. Die dadurch entstandenen Kosten seien ihnen folglich zu ersetzen.
10Die Kläger beantragen,
111.) die Beklagte zu verurteilen, an die A Rechtsschutzschaden-Service GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Köln, 2.596,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
122.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte verweist darauf, dass ein Verpflichtungsantrag auf Herstellung einer ordnungsgemäßen Sanierung durch die Kläger nie gestellt worden sei. Der Hauptsacheprozess zu dem selbständigen Beweisverfahren habe ebenfalls niemals stattgefunden. Die Beklagte selbst sei im Übrigen nicht zur Beseitigung der Störung verpflichtet.
16E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
17Die geänderte Klage ist gemäß § 267 ZPO zulässig.
18Die Klage ist unbegründet.
19Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert.
20Die Kläger begehren die Kosten, die ihnen durch das im Tatbestand genannte selbständige Beweissicherungsverfahren entstanden sind. Diese Kosten können grundsätzlich auch dann geltend gemacht werden, wenn es nicht zu einem dazugehörigen Hauptsacheprozess kommt.
21Der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens kann in einem solchen Fall gegen den Gegner die Kosten in einem gesonderten Verfahren geltend machen – dazu dient der vorliegende Prozess – sofern hierfür eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage besteht (vergl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 490 Rn. 6).
22Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte mit der Begründung, die Sanierung der Garage sei nicht oder zu spät eingeleitet worden, keinen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch.
23Soweit die Kläger an einer Stelle geäußert haben, es bestehe ein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB, ist dies nicht zutreffend, weil die Kläger nicht die Verletzung eines der dort genannten absolut geschützten Rechtsgüter geltend machen, sondern im vorliegenden Prozess lediglich den Ersatz eines reinen Vermögensschadens begehren.
24Es besteht allerdings auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 BGB, der einzig und allein in Frage kommenden Anspruchsgrundlage.
25Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.
26Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Absatz 4 WEG beinhaltet auch gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dieser Anspruch richtet sich jedoch nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer, wie aus § 21 Absatz 1 WEG klar hervorgeht.
27Die Gemeinschaft als solche schuldet daher nicht die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und kann in diesem Zusammenhang, wenn sich die Instandhaltung verzögert oder nicht zustande kommt, auch keine Pflichtverletzung begehen.
28Allenfalls wäre denkbar, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Absatz 6 Satz 3 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer als materiell rechtliche Schuldner eines Anspruchs aus § 280 BGB die passive Verantwortlichkeit übernimmt, wenn es sich in diesem Fall um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht oder um eine sonstige Pflicht der Wohnungseigentümer handeln würde, soweit diese gemeinschaftlich zu erfüllen ist.
29Das ist im Ergebnis allerdings zu verneinen.
30Zwar ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten.
31So wird von manchen vertreten, die Pflicht zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen einzelner Wohnungseigentümer nach § 280 BGB wegen nicht rechtzeitiger oder unterlassener Beschlussfassung – hier: über eine beantragte und sodann abgelehnte Sanierung des Gemeinschaftseigentums – sei eine solche gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 3 WEG (so etwa Niedenführ/Kümmel, Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 10 Rn 87).
32Andere hingegen zählen Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer untereinander nicht zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten und Pflichten, sondern bewerten sie als ein individuelles Recht (so etwa Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage, § 10 Rn 275).
33Letztere Auffassung ist zutreffend, sie ist auch in der neuesten Rechtsprechung bestätigt worden. Danach ist der Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft in den Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer nach § 280 BGB Schadensersatz wegen einer nicht, bzw. nicht rechtzeitig beschlossenen und/oder durchgeführten Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahme begehrt, nicht passiv legitimiert (so ausdrücklich und mit überzeugender Begründung und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung LG Hamburg, ZWE 2012/26; ebenso AG Hamburg-Altona ZWE 2013, 182).
34Auf diese zutreffende Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, wird Bezug genommen.
35Ergänzend zu dieser Rechtsprechung sind noch folgende Erwägungen anzuführen.
36Die Inanspruchnahme des Verbandes ist schon aus dem Grund widersprüchlich, dass die Kläger bei einem Obsiegen zu einem Teil für ihre Klageforderung mit haften würden. Denn die Kläger sind an der Ansammlung des Verwaltungsvermögens, aus dem die Klageforderung letztlich bezahlt werden müsste, selbst beteiligt.
37Sie würden sich daher in Höhe ihres Anteils selbst in Anspruch nehmen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch ausdrücklich Timme/Elzer, WEG, § 21 Rn 154).
38Auch aus einem weiteren Gesichtspunkt kann es sich bei einem Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder nicht durchgeführter Sanierungsmaßnahmen nicht um eine gemeinschaftliche Pflicht im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handeln, sondern lediglich um eine individuelle Verpflichtung jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB setzt Verschulden voraus. Ein solches Verschulden kann allerdings immer nur individuell bei jedem einzelnen Wohnungseigentümer festgestellt und bewertet werden.
39Gesetzlich zeigt sich dies etwa auch daran, dass sogar bei Gesamtschuldnern gemäß § 425 Absatz 2 BGB ein Verschulden stets individuell festzustellen ist und das Verschulden eines Gesamtschuldners nicht gegen andere wirkt.
40Dieser Gedanke gilt auch für die hier vorliegende Fallkonstellation.
41Die Kläger rügen, dass die Wohnungseigentümer zunächst beschlossen haben, eine Sanierung nicht oder jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt durchzuführen, was fehlerhaft gewesen sei. Selbst wenn man in einem solchen Beschluss eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung sehen wollte, so müsste das Verschulden eines jeden Wohnungseigentümers individuell festgestellt werden. Ein solches Verschulden kann von vorn herein nur dann vorliegen, wenn ein Wohnungseigentümer seinerzeit für den beanstandeten Beschluss gestimmt hat. Es ist nicht zwangsläufig oder notwendig, dass alle Wohnungseigentümer in gleicher Art und Weise für diesen Beschluss gestimmt haben, denn ein einfacher Mehrheitsbeschluss reicht insoweit aus.
42Denkbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer diesem Beschluss nicht zugestimmt haben. In einem solchen Fall ließe sich nicht feststellen, dass sie das Nichthandeln der übrigen Wohnungseigentümer in irgendeiner Form zu vertreten haben. Denn auf das Abstimmverhalten eines anderen Wohnungseigentümers hat kein Wohnungseigentümer einen rechtlichen Einfluss. Und selbst wenn ein Wohnungseigentümer seinerzeit für den beanstandeten Beschluss gestimmt hat, so ist immer noch denkbar, dass das entsprechende Verhalten deshalb entschuldigt ist, weil der Wohnungseigentümer möglicherweise die Situation aufgrund einer Fehlinformation oder aufgrund von anderen Umständen falsch einschätzte und ihn möglicherweise kein individueller Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
43All dies braucht hier nicht entschieden zu werden.
44Entscheidend ist lediglich, dass aufgrund dieser denkbaren individuellen Unterschiede bei der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für eine verzögerte Instandsetzung nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei einem Schadensersatzanspruch um eine gemeinschaftsbezogenen Pflicht handelt, die alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betrifft.
45Auch aus diesen Gründen ist der genannten Rechtsprechung zu folgen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
47Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 25.04.2013 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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