Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 31 C 1054/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 521,46 € aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Wahlleistungsvereinbarung vom 21.08.2013. Vertragspartner und Schuldner der Klägerin ist der Sohn des Beklagten, Herr D2. Die Wahlleistungsvereinbarung nennt ausschließlich ihn, den Patienten, in dem für die Eingabe des Vertragspartners vorgesehenen Feld. Das Unterschriftsfeld sieht ebenfalls eine Unterschrift durch den Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter und eine Unterschrift durch einen Vertreter der Klägerin vor.
5Weder aus der Tatsache, dass der Beklagte als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes aufgetreten ist, noch aus der Tatsache, dass der Beklagte dabei seine elterliche Sorge gem. § 1626 BGB ausgeübt hat, ergibt sich ein Anspruch gegenüber dem Beklagten selbst. Die elterliche Sorge ist ein Recht und eine Pflicht gegenüber dem minderjährigen Kind; Ansprüche Dritter können hierauf nicht gestützt werden. Der Vertrag ist ausdrücklich mit dem Sohn geschlossen worden.
6Mangels bestehenden Hauptanspruchs besteht weder ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Mahnkosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x