Urteil vom Amtsgericht Offenbach am Main - 340 C 69/25
Orientierungssatz
In der Regel stellt die Reparaturfreigabe durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung kein Anerkenntnis hinsichtlich des Grundes oder der Schadenshöhe dar.
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Der Streitwert wird auf 4.006,82€ €
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin Reparaturkosten für ihren Pkw gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherung des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges geltend.
Am 01.10.2024 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Offenbach am Main auf Höhe des Hauses Kaiserstraße 48. Hierbei kollidierten das klägerische Fahrzeug des Fabrikats Nissan, Modell Qashqai, mit dem amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Der Umfallhergang ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Klägerin stützt ihre Klage ausdrücklich nicht auf den Tatbestand des Unfalls, sondern, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, allein auf den Tatbestand der von der Beklagten am 15.11.2024 erteilten Reparaturfreigabe.
Am 15.11.2024 schrieb die Beklagte der Klägerseite unter Bezugnahme auf das Schadenereignis und einen von der klägerischen Werkstatt erstellten Kostenvoranschlag:
"Den Kostenvoranschlag haben wir inhaltlich geprüft. Das Ergebnis der technischen Prüfung entnehmen Sie bitten dem beigefügten Prüfbericht. Wir geben die Reparatur gemäß Prüfbericht frei. Die in Abzug gebrachten Position der weiteren Prüfung kommen bei Rechnungsvorlag nicht zum Tragen." (Anlage K1 zur Klageschrift)
Im Folgenden beglich die Beklagte nach Durchführung der Reparatur die Reparaturrechnung mit der Begründung nicht, dass die Klägerseite den Unfall verschuldet habe.
Mit der Klage macht die Klägerin den Bruttobetrag der Reparaturkosten in der laut Prüfbericht akzeptierten Höhe geltend.
Die Klägerin meint, dass die Tatsache, dass die Beklagte die Reparatur freigegeben hat, gleichfalls auch bedeute, dass die Beklagte die Haftung dem Grunde nach geprüft habe. Eine Reparaturfreigabe beinhaltet denklogisch auch immer eine Haftungsanerkennung.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 4.006,82€ € nebst 5%—Punkten-Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 10.02.2025 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Beauftragung des Unterzeichners in Höhe von 572,21 € nebst 5 %-%— Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 10.02.2025 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Fahrer des Klägerfahrzeuges habe den Unfall verursacht. Sie meint, die Freigabeerklärung stelle kein Anerkenntnis der Einstandspflicht der Beklagten dar.
Das Gericht hat die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht in Offenbach mit dem Aktenzeichen 290 OWi 1100 Js 79825/25 (232/25) beigezogen. Nach gerichtlicher Beweisaufnahme wurde ein Bußgeld gegen den Fahrer des Klägerfahrzeugs verhängt, da dieser den Unfall verkehrsordnungswidrig verursacht habe. Die Feststellung stützte der erkennende Richter im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die Beobachtung einer neutralen Zeugin, die aussagte, dass das Klägerfahrzeug in Rückwärtsfahrt gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.
Streitentscheidend ist nach der zulässigen Begrenzung des die Klageforderung begründenden Sachverhalts und damit des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf den Tatbestand der Reparaturfreigabeerklärung der Beklagten vom 15.11.2024 allein die Rechtsfrage, ob mit dieser Erklärung ein verbindliches Anerkenntnis der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach verbunden ist.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Ausdrücklich wird die Anerkenntnis dem Grunde nach im Schreiben vom 15.11.2024 nicht erklärt. Ausdrücklich wird nur die Reparatur freigegeben, also erklärt, die Klägerin könne ihr Fahrzeug nun reparieren lassen könne. Auch die Klägerin selbst hat in ihrer informatorischen Anhörung bestätigt, dass ihr lediglich gesagt worden sei, sie könne ihr Auto nun reparieren lassen.
Aber auch ein konkludentes Anerkenntnis, das ich durch Auslegung im Gesamtkontext nach § 133 BGB ergeben müsste, ist in der Freigabeerklärung nicht zu sehen. Ein solches Anerkenntnis würde eine rechtliche Prüfung der Einstandspflicht sowie eine tatsächliche Prüfung der Unfallverursachung durch die Beklagte voraussetzen. Denn bevor beides nicht geprüft wurde, kann auch ein neutraler Dritter in der Position des Anspruchstellers kein verbindliches Anerkenntnis von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erwarten.
Ausdrücklich wird im Schreiben vom 15.11.2024 ausgeführt, dass hier eine technische Prüfung stattgefunden hat. Der Verweis auf den von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag und den eigenen Prüfbericht grenzt den der Erklärung zugrunde liegenden technischen Prüfungsumfang weiter ein, dass dieser Kostenvoranschlag lediglich auf seine technische Schlüssigkeit geprüft wurde, also keine tatsächliche Inaugenscheinnahme durch einen Experten der Beklagten erfolgte. Hieraus wird klar, dass das Prüfergebnis lediglich die Höhe der Reparaturkosten ohne Überprüfung der tatsächlichen Unfallhergangs betreffen kann. Die erklärte Freigabe unter Verweis auf das Prüfergebnis betrifft demnach die Höhe der Forderung. Erklärungen zum Grunde der Haftung sind im Freigabeschreiben vom 15.11.2024 mit keinem Wort enthalten.
Entgegen der Ansicht der Klägerseite ergibt sich im Wege der Auslegung aus der Prüfung der Höhe auch nicht denklogisch ein Anerkenntnis dem Grunde nach.
Zunächst ist auch der gängige Begriff der "Reparaturfreigabe" auslegungsbedürftig. Denn der gegnerische Versicherer hat rechtlich keinerlei Entscheidungsrecht, ob und wann der Geschädigte sein Eigentum reparieren lässt. Die Freigabe bedeutet deshalb keine Genehmigung der Reparatur, sondern nur den Verzicht auf Verteidigungsmittel gegen die Forderung, die sich aus einer Reparatur für den Versicherer ergeben könnten. Dies ist vor allem der Einwand des Versicherers, durch die Reparatur seien die Unfallspuren und damit Beweismöglichkeiten beseitigt worden. Wer die Reparatur freigibt wie die Beklagte, kann sich auf diesen Einwand nicht mehr berufen. Eine solche Erklärung ist auch im wirtschaftlichen Interesse des Versicherers, um eine kostensteigernde Verzögerung der Reparatur zu verhindern. Eine technische Schlüssigkeitsprüfung ist auch ohne ein Anerkenntnis dem Grunde nach möglich und zudem aus Sicht des Versicherers sinnvoll, weil die Übersendung des Ergebnisses dieser Schlüssigkeitsprüfung mit dem Prüfbericht, den Anspruchsteller in Hinblick auf das Werkstattprivileg vor Erteilung des Reparaturauftrages mit einer kritischen Haltung zur Höhe der veranschlagten, in der Prüfung aber bemängelten Werkstattkosten belegt.
Als situativer Zusammenhang ist bei der Auslegung zudem Folgendes zu beachten:
In einem professionalisierten Massengeschäft wie der Unfallschadensabwicklung durch den Haftpflichtversicherer, ist davon auszugehen, dass ein die eigene Rechtsposition eingrenzendes Anerkenntnis nicht ohne vernünftigen Grund durch den Versicherer abgegeben wird. Ein Anerkenntnis dem Grund nach würde die Rechtsposition der Beklagten erheblich verschlechtern. Dass am 15.11.2025 die Unfallverursachung unstreitig gewesen wäre – nur dann könnte die Klägerseite ein Anerkenntnis erwarten – wird nicht vorgetragen. Ein objektiver Dritter in der Position des Anspruchsstellers müsste zudem in einem professionellen, genormten Verfahren davon ausgehen, dass eine so wichtige, mit einschneidenden rechtlichen Folgen verbundene Erklärung wie ein Anerkenntnis dem Grunde nach vom Versicherer nicht konkludent zwischen den Zeilen, und damit nur durch Auslegung zu ermitteln, sondern – wenn ein solche Anerkenntnis tatsächlich beabsichtigt ist- nur ausdrücklich abgegeben wird, so wie in einem Regulierungsschreiben, das die akzeptierten Forderungspositionen ausdrücklich ausweist. Eine nur durch Auslegung aus dem Sachzusammenhang zu ermittelnde Erklärung zur Einstandspflicht dem Grunde nach ist im genormten Verfahren der Haftpflichtversicherer für eine objektiven Dritten nicht zu erwarten.
Selbst wenn dies nicht so wäre, so ergibt sich auch vorliegend durch Auslegung keine solche Erklärung
Dass die Beklagte ihre Reparaturfreigabe ausdrücklich nur auf eine technische Prüfung stützt, grenzt die Erklärung auch sprachlich von einer möglichen rechtlichen Prüfung der Einstandspflicht oder einer Prüfung des Unfallverschuldens ab, so dass auch insoweit ein objektiver Anspruchssteller kein Anerkenntnis erwarten kann.
Eine allgemeine Übung dahin, dass im Sprachgebrauch der beteiligten Kreise, hier der Haftpflichtversicherer im Verkehr mit Anspruchsstellern, eine Reparaturfreigabe unausgesprochen auch als verpflichtendes Anerkenntnis dem Grunde und in der durch den Prüfbericht bestimmten Höhe angesehen werde, hat weder die darlegungspflichtige Klägerseite vorgetragen, noch wäre diese dem Gericht nach einer Vielzahl von Prozessen mit umstrittenen Unfallregulierungen bekannt.
Auch das für den hiesigen Bezirk zuständige Oberlandesgericht Frankfurt sieht in einer Reparaturfreigabe kein Anerkenntnis dem Grunde nach.
"In einer Reparaturfreigabe durch die Versicherung liegt noch keine Zusage, die Kosten zu übernehmen" (So der amtliche Leitsatz der folgenden Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.4.2001 – 7 U 97/00, BeckRS 2001, 30175393, beck-online). "Reparaturfreigabe" …. Unter diesem Begriff ist zunächst allein zu verstehen, dass die Versicherung keine Einwände gegen die Durchführung der Reparatur hat, also insbesondere nicht etwa durch die Instandsetzung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes als unzulässig erschwert ansieht" (OLG Frankfurt a. M. aaO, BeckRS 2001, 30175393 Rn. 2, beck-online)
So auch das OLG Stuttgart:
"Denn der Freigabeerklärung kommt – im Gegensatz etwa zu einer Kostenübernahmeerklärung des Versicherers – aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht die rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses bezüglich der Einstandspflicht des Versicherers zu, sondern allein die Bedeutung, dass der Versicherer hiermit erklärt, der Versicherungsnehmer dürfe den Zustand der beschädigten Sache nunmehr durch Reparatur verändern" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. 8. 2006 – 7 U 73/06, r+s 2007, 238).
So auch das LG München II:
"Aus der Freigabeerklärung lässt sich auch eine Schuldübernahme in Form einer Kostenübernahme nicht herleiten. Hier fehlt es schon an übereinstimmenden Willenserklärungen seitens der Klägerin und er Beklagten/der Versicherung. Wird in einer Reparaturfreigabeerklärung kann nicht gleichzeitig die Erklärung enthalten sein, die Reparaturkosten vollumfänglich zu übernehmen. Damit würde der Erklärung eine Tragweite beigemessen, die sie nicht hat; dies würde nämlich bedeuten, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Regulierung besteht, unabhängig davon, wie eine spätere rechtliche Würdigung bezüglich der Verursachung des Schadens vorgenommen wird. Entsprechende Gründe und insbesondere auch der Wortlaut der Erklärung sprechen gegen einen Schuldbeitritt, welcher zu einer Gesamtschuldnerischen Haftung des Beitretenden führen würde " (für die Freigabeerklärung des Kfz:Vermieters, aber die hier umstrittene Frage der Auslegung als Anerkenntnis betreffend: LG München II Endurteil v. 2.12.2016 – 13 O 3307/16, BeckRS 2016, 129192 Rn. 18, beck-online)
Diesen überzeugend begründenden Entscheidungen stehen auch einzelne Stimmen von Instanzgerichten gegenüber, die von einem Anerkenntnis dem Grunde nach durch eine Reparaturfreigabe ausgehen.
Das AG Dülmen (Urteil vom 20.06.2013 – 3 C 377/12) sah die Reparaturfreigabe als Schuldanerkenntnis. "Die Versicherung konnte sich nicht nachträglich darauf berufen, dass der Schaden nicht gedeckt sei. Sie war an ihre Zusage gebunden." Eine rechtliche Herleitung dieser Annahme enthielt das Urteil aber nicht. Es setzt ohne inhaltliche Herleitung und Auslegung voraus, dass eine Freigabe auch ein Schuldanerkenntnis beinhalte. Dies überzeugt nicht: "Die telefonisch erteilte Freigabe der Reparatur bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro kann unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur dahin verstanden werden, dass sich die Erstbeklagte bezüglich ihrer (vollen) Einstandspflicht festgelegt hat, solange die Reparaturkosten sich bei maximal 3.000,00 Euro beliefen und keine Einwendungen mehr erheben wollte. Anderenfalls hätte auch ein Hinweis auf die ungeklärte Haftungsfrage oder auf eine noch vorzunehmende Prüfung der Anspruchsberechtigung nahegelegen. Im Bereich der Kfz-Reparaturen entspricht es zudem einer gängigen Übung, sich durch Erteilung einer Reparaturfreigabe zur Übernahme der Kosten zu verpflichten Es liegt mithin ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis vor, wodurch der Sache die Ungewissheit entzogen und die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit wurde. Eine besondere Schriftform haben die Parteien für das auch formlos wirksame deklaratorische Anerkenntnis nicht vereinbart. Für den Kläger bestand auch kein Anlass, an der Verbindlichkeit der Freigabeerklärung zu zweifeln.
(AG Dülmen Urt. v. 20.6.2013 – 3 C 377/12, BeckRS 2014, 14915, beck-online)"
Dir Berufungskammer des LG Münster sah ebenso wie das AG Dülmen in der "Reparaturfreigabe" ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und wies die Berufung der Versicherung mit Beschluss vom 4.2.2014 – 03 S 134/13 – zurück. Aber auch die äußerst kurz gehaltene Begründung des Berufungsgerichts enthielt keine rechtliche Herleitung eines Anerkenntnisses und kann deshalb nicht überzeugen (vgl. LG Münster Beschl. v. 4.2.2014 – 03 S 134/13, BeckRS 2014, 16962, beck-online)
Käme man mit dem Amtsgericht Düren entgegen der hiesigen rechtlichen Bewertung zur Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses, so hätte dies nicht zur Folge, dass eine Klage allein auf ein solches Anerkenntnis als Anspruchsgrundlage gestützt werden könnte, so wie es die Klägerin vorliegend tut. Denn das deklaratorische Anerkenntnis schafft noch keinen neuen eigenständigen Schuldgrund, auf den ein Klagebegehren allein gestützt werden könnte. Das kausale deklaratorische Schuldanerkenntnis erzeugt keinen neuen, selbstständigen Anspruch, Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung (BGH NJW-RR 1988, 963), jedoch wird dem Gläubiger die Rechtsverfolgung unter Umständen über eine Beweislastumkehr hinaus erleichtert (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB §§ 780, 781 Rn. 18, beck-online). Für die Unfallabwicklung bedeutet dies: Die Anspruchsgrundlage bleibt die Haftungsnorm aus dem Straßenverkehrsgesetz. Sein Unfallverschulden müsste sich der Empfänger des Anerkenntnis weiterhin entgegenhalten lassen, wenn der Gegner einen entsprechenden Beweis führt.
Dass ein Versicherer ein vom Unfallverschulden unabhängiges aktstraktes (selbständiges konstitutives) Schuldanerkenntnis nach § 780 BGB abgeben wollte, durch das der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig vom Schuldgrund eine Leistung verspricht, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, da nicht zu erkennen ist, warum der Versicherer grundlos seinen Haftungsumfang insoweit über den versicherten Haftungsfall hinaus ausweiten sollte. Im vorliegenden Fall ist hierfür jedenfalls keine Veranlassung erkennbar. Die Beschränkung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhalts auf die von der Klägerseite als Anerkenntnis ausgelegte Erklärung der Beklagten vom 15.11.2024 kann die Klageforderung nur tragen, wenn es sich um ein
aktstraktes konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 780 BGB handeln würde, was vorliegend nicht der Fall ist.
Da die Hauptforderung nicht gegeben ist, bestehen auch die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten, Zinsforderung) nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO.
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Referenzen
- 00 Js 79825/25 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- 7 U 97/00 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 73/06 1x (nicht zugeordnet)
- 13 O 3307/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 377/12 2x (nicht zugeordnet)
- 03 S 134/13 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1988, 963 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 780 Schuldversprechen 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 48 Abs.1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x