Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 51 C 173/19
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 03.07.2019, Az. 51 C 173/19 wird aufgehoben.
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die bei ihr für den Verfügungskläger geführten Girokonten Nr. … und … sowie die gesamte bisherige Geschäftsbeziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Wirksamkeit der seitens der Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Kündigung der von dem Verfügungskläger bei ihr geführten Girokonten.
3Der Verfügungskläger ist ein im Vereinsregister unter der Nummer … des Amtsgerichts Paderborn eingetragener Verein. Der Verfügungskläger führt bei der Verfügungsbeklagten zwei Girokonten mit den Nrn. … und ... Hierbei handelt es sich um die zwei einzigen Konten des Verfügungsklägers.
4Über diese Konten begleicht der Verfügungskläger Mieten, Telefongebühren und zahlt Steuern. Auch die Auszahlung von Gehältern an Mitarbeiter erfolgt im Wesentlichen über diese Konten. Die Finanzierung des Vereins erfolgt zumindest unter anderem durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Auch diese werden über die Konten vereinnahmt.
5Die Verfügungsbeklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
6Bereits in der Vergangenheit wurden seitens der Verfügungsbeklagten Kündigungen bezüglich der hier streitgegenständlichen Konten ausgesprochen, die allerdings erfolglos blieben.
7Mit Schreiben vom 07.06.2019 kündigte die Verfügungsbeklagte die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Verfügungskläger zum 01.10.2019. Sie begründete die ordentliche Kündigung unter anderem damit, dass angesichts der fortdauernden Kritik an ihr und ihrer Negativdarstellung aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehung zum Verfügungskläger in den sozialen Medien und in diversen Presseberichten infolge der Beobachtung des Verfügungsklägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine drohende Beeinträchtigung anderweitiger Geschäftsbeziehungen vorliege. In der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Abhilfeverfahrens erklärte die Verfügungsbeklagte, dass die Kündigung ausdrücklich darauf gestützt werde, dass es sich bei dem Verfügungskläger um eine rechtsextremistische Vereinigung handele.
8Es sei laut dem Kündigungsschreiben der Verfügungsbeklagten zu befürchten, dass andere Kunden kündigen könnten und sonstige geschäftsschädigende Boykottaktivitäten vorgenommen werden könnten. Dies sei nicht zuletzt angesichts der besonderen demokratischen Verantwortung für das Gemeinwesen, welche sich die Verfügungsbeklagte im Vergleich zu privaten Banken und Zahlungsdienstleistern zuspricht, ernsthaft zu besorgen und dem Verfügungskläger zuzurechnen. Die Verfügungsbeklagte führte diesbezüglich weiter aus, dass das grundgesetzliche Parteienprivileg auf den Verfügungskläger nicht anzuwenden sei. Das für Hoheitsträger gegenüber sonstigen Bewegungen mit politischen Bezug gegebenenfalls zu beachtende Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt.
9Im Übrigen wird auf das Kündigungsschreiben vom 07.06.2019 Bezug genommen.
10Der Verfügungskläger widersprach mit Schreiben vom 18.06.2019 der Kündigung. Er forderte die Verfügungsbeklagte erfolglos dazu auf bis zum 28.06.2019 die Erklärung der Rücknahme der Kündigung abzugeben.
11Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Kündigung vom 07.06.2019 unwirksam sei. Der Verfügungsbeklagten sei die Verpflichtung aufzuerlegen, die Geschäftsbeziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung in der Hauptsache fortzuführen.
12Der Verfügungskläger hat mit Schriftsatz vom 02.07.2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diesen hat das Gericht durch Beschluss vom 03.07.2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein etwaiger Verfügungsanspruch jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, da insbesondere die eidesstattliche Versicherung diesbezüglich vom 13./14.11.2017 datierte. Darüber hinaus sei wegen des noch ausstehenden Zeitraums bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 01.10.2019 eine Eilbedürftigkeit derzeit nicht zu erkennen gewesen.
13Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 09.07.2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
14Der Verfügungskläger beantragt,
15den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 03.07.2019, Az. 51 C 173/19 aufzuheben und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die bei ihr für den Verfügungskläger geführten Girokonten Nr. … und … sowie die gesamte bisherige Geschäftsbeziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen,
16für den Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren vertretungsberechtigten Vorständen.
17Die Verfügungsbeklagte beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um eine wirksame Kündigung handele. Als Anstalt des öffentlichen Rechts treffe sie eine Schutzpflicht, die sie zur Kündigung der laufenden Geschäftsbeziehung berechtige.
20Der Verfügungskläger hat bereits Klage in der Hauptsache am Landgericht Paderborn erhoben.
21Entscheidungsgründe
22I.
23Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers war abzuhelfen.
24Der Verfügungskläger hat sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
251.
26Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Fortführung der bei der Verfügungsbeklagten geführten Girokonten aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis zu, da nach summarischer Prüfung die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 07.06.2019 unwirksam ist.
27Die Verfügungsbeklagte beruft sich bezüglich der ordentlichen Kündigung auf Z. 26 Abs. 1 der T-AGB. Demnach kann die Verfügungsbeklagte bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
28Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder im Kündigungsschriftsatz noch im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dargelegt worden.
29a.
30Die Verfügungsbeklagte beruft sich in dem Kündigungsschreiben hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung darauf, dass sie gemäß § 2 Abs. 3 des T NRW nach kaufmännischen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags ihre Geschäfte führe. In diesem Rahmen komme insbesondere eine drohende Beeinträchtigung anderweitiger Geschäftsbeziehungen einer T als ein die Kündigung rechtfertigender Grund in Betracht und sei vorliegend einschlägig. Diesbezüglich beruft sie sich darauf, dass angesichts der an ihr geübten fortdauernden Kritik und Negativdarstellung wegen der bestehenden Geschäftsbeziehung zum Verfügungskläger eine solche Beeinträchtigung drohe. Es sei damit zu rechnen, dass andere Kunden wegen dieser bestehenden Geschäftsbeziehung kündigen könnten oder sonstige geschäftsschädigende Boykottaktivitäten stattfinden könnten.
31Dieses Vorbringen stellt keinen sachgerechten Grund im Sinne der Ziffer 26 Abs. 1 der T-AGB dar. Die Verfügungsbeklagte trägt pauschal vor, dass an ihr Kritik durch die Öffentlichkeit wegen der Geschäftsbeziehung zu dem Verfügungskläger geübt werde, ohne konkret darzulegen, inwiefern tatsächlich solche Beeinträchtigungen zu befürchten sind und wie die öffentliche Kritik sich darstellt.
32Diesbezüglich ist zu beachten, dass ausweislich des an Eides statt versicherten Vortrags des Verfügungsklägers das Institut der Verfügungsbeklagten in der Öffentlichkeit nur durch Verwendung der IBAN und der BIC der jeweils geführten Girokonten zu erkennen ist. Der Verfügungskläger verzichtet demnach bei Spendenaufrufen und ähnlichen öffentlichen Auftritten auf die Verwendung der Bezeichnung der Verfügungsbeklagten.
33Auch sonst ist weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus dem Vorbringen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ersichtlich, worin die von der Verfügungsklägerin beschriebene fortdauernde Kritik und Negativdarstellung zu sehen sein könnte. Eine ernsthafte Beeinträchtigung anderweitiger Geschäftsbeziehungen, die kausal darauf zurückzuführen ist, dass der Verfügungskläger vorliegend zwei Girokonten bei der Verfügungsbeklagte unterhält, ist nach summarischer Prüfung nicht festzustellen.
34b.
35In der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat sich die Verfügungsbeklagte hinsichtlich des Kündigungsgrundes darauf berufen, dass der Verfügungskläger seit Juli 2019 als gesichert rechtsextremistische Bewegung eingestuft wurde.
36Die Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat zur Folge, dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die Bestrebung von den Verfassungsschutzbehörden gesammelt und ausgewertet werden können.
37Die Einstufung des Verfügungsklägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistische Bewegung bedeutet hingegen nicht, dass jegliche Tätigkeit des Vereins zu untersagen wäre oder untersagt wurde. Ein Vereinsverbot, welches den Voraussetzungen des § 3 VereinsG unterliegt, wurde bisher nicht ausgesprochen.
38Die Verfügungsbeklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 S. 1 des T für das Land Nordrhein-Westfalen, nach Artikel 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch für den Fall, in dem sie nicht im Bereich der Daseinsvorsorge, sondern lediglich im erwerbswirtschaftlichen Bereich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2003 – XI ZR 397/02 –, Rn. 12 zitiert nach juris).
39Die Grundrechtsberechtigung des Verfügungsklägers ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG. Die Kündigung stellt damit – nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage – einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gleichbehandlungsgebot dar. Denn es ergibt sich zumindest aus der vorgenannten Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz noch keine wesentliche Ungleichheit des Verfügungsklägers zu anderen, ebenso dem Vereins(grund)recht unterfallenden juristischen Personen des Privatrechts.
40Der Verweis der Verfügungsbeklagten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2009 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300-347, „Wunsiedel-Versammlung, Heß-Gedenkverstanstaltung“ – insbesondere Rn. 73, zitiert nach juris) verfängt in der Sache nicht. Hier wird die Frage behandelt, inwiefern der Gesetzgeber berechtigt ist, die Meinungsfreiheit einzuschränken. Der Fall ist auf den vorliegenden nicht übertragbar, da die Verfügungsbeklagte hier als Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig wird.
41Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Interessenabwägung ist deshalb zu beachten, dass der Verfügungskläger als Verein, der unter anderem auch auf Spendenbeiträge angewiesen ist, weiterhin dem Grundrechtsschutz unterliegt. Es wäre zu befürchten, dass bei Einstellung des elektronischen Zahlungsverkehrs die Vereinstätigkeit im Wesentlichen erheblich erschwert bzw. zum Teil unmöglich gemacht werden würde. Zu berücksichtigen ist dabei auch die insbesondere in § 850k ZPO zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Grundwertung, jedem Rechtssubjekt einen Mindestzugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuräumen, der sich konsequenterweise primär öffentlich-rechtlich organisierte Geldinstitute – wie hier die Verfügungsbeklagte – zu unterwerfen haben.
42c.
43Der Verfügungskläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm weder im Jahr 2017 noch heute möglich ist, kurzfristig ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, um zumindest vorübergehend die Zahlungsfähigkeit gewährleisten zu können.
44Dabei hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass er bei einer Vielzahl von Banken Anfragen gestellt hat, darunter auch S-Banken (vgl. Anl. K 15), andere T (vgl. Bl. 89, 91 d.A.) und mehrere privaten Banken. Räumlich hat sich der Verfügungskläger bei den Anfragen nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt, sondern bei Banken deutschlandweit Anträge auf Eröffnung eines Girokontos gestellt, die alle abgelehnt worden sind. Dabei wurden zum Teil auch Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die jeweilige Bank nur für Privatpersonen Girokonten eröffnet, sodass diese für die Anfrage des Verfügungsklägers als ungeeignet angesehen werden konnten. Da der Verfügungskläger sich bei den gestellten Anfragen aber nicht nur auf solche Banken beschränkte und damit nicht nur untaugliche Eröffnungsanträge gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er der Darlegungslast hinsichtlich des Versuches der alternativen Kontoeröffnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausreichend nachgekommen ist. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 05.04.2013 entgegen (Az. 12 L 139/13), da hier insbesondere auf die räumliche Streubreite der Kontoeröffnungsanfragen abgestellt worden ist. Dem ist der Verfügungskläger, wie bereits dargestellt, hinreichend nachgekommen.
452.
46Auch der Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO ist hinreichend glaubhaft gemacht, da zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wie bereits dargestellt ist der Verfügungskläger auf die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Zahlungsverkehrs zwingend angewiesen, um beispielsweise Steuern zahlen zu können.
47Durch den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf ist nicht zu erwarten, dass bis zum Kündigungszeitpunkt am 01.10.2019 eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache eingeholt werden könnte. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger hinreichend dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte bereits mehrmals versucht hat sich von der Geschäftsbeziehung zu dem Verfügungskläger zu lösen.
483.
49Die Glaubhaftmachung im Sinne der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der eidesstattlichen Versicherung genügt insbesondere im Hinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde eingereichte Erklärung vom 08.07.2019 den Anforderungen.
50II.
51Im Übrigen war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
52Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag auf Fortführung der Girokonten eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO. Gemäß § 888 Abs. 2 ZPO findet die Androhung des Zwangsmittels in einem solchen Fall nicht statt.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
571. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
582. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
63Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
64Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 2x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 2x
- § 3 VereinsG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 2x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- BVerfSchG § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 51 C 173/19 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 397/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2150/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 L 139/13 1x