Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 65 Ls 54/22
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 56 II StGB.
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Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist 29 Jahre alt, ledig und hat 1 Kind im Alter von 7 Jahren. Er hat den Beruf des Schlossers und Schweißers erlernt und ist seit dem Jahr 2019 bei der Firma ... angestellt. Dort bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro. Hiervon zahlt er 284 Euro monatlich an Kindesunterhalt .
4Der Angeklagte ist bislang 2 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten.
5Am 12.10.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro und verhängt eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 2.8.2018.
6Am 12.4.2018 verhängte die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, Schweiz, gegen ihn wegen diverser Verkehrsdelikte eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 Schweizer Franken.
7II.
8Der Angeklagte sowie dessen Schwager, der Zeuge ..., suchten am frühen Morgen des 03.04.2022 gegen etwa 5:00 Uhr den Geschädigten Maurer in dessen Wohnhaus in der ...auf, um gemeinsam zu saunieren. Dort gab es nach 6:00 Uhr eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem ebenfalls erheblich alkoholisierten Geschädigten, weil entweder der Angeklagte oder ... Bier auf die heißen Steine in der Sauna geschüttet haben soll oder der Angeklagte mit dem Maurer darüber stritt, wer über den größeren Penis verfügt.
9Der Angeklagte und ... verließen daraufhin das Haus des Geschädigten; der Angeklagte nahm zuvor jedoch aus der Küche des Geschädigten ein Küchenmesser im Wert von 5 Euro mit 10cm langer Klinge und braunem Griff an sich, um es im Falle einer Auseinandersetzung gegen den Geschädigten zu verwenden.
10Etwa gegen 7:00 Uhr suchte der Geschädigte den Zeugen ... an dessen Wohnanschrift in der ...auf, um dem ... eine dort vergessene Handyhalterung zurückzugeben oder von ... die Telefonnummer einer Person zu erfragen, die den vorherigen Konflikt zwischen ihm und den Angeklagten klären sollte. Der Angeklagte schubste den im Türrahmen stehenden ... zur Seite und griff den Geschädigten unvermittelt mit dem Messer an, ohne dass dazu ein rechtfertigender Grund vorlag.
11Anschließend versetzte der Angeklagte dem Geschädigten, der sich gegen den Angriff zur Wehr setzte, bis 7:15 Uhr mindestens 11 Messerstiche oder -schnitte, wobei 2 davon den linken Körperstamm und 2 die linke Körperrückseite trafen und dadurch eine sogenannte Luftbrust verursacht wurde. Dadurch bestand - wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen - eine potenzielle Lebensgefahr für den Geschädigten. 6 weitere Stich-/Schnittverletzungen richteten sich gegen den linken Arm, bei dem sowohl der Nervus radialis teilweise und der Nervus ulnaris vollständig durchtrennt wurden. Dadurch bedingt kann der Geschädigte die Finger der linken Hand dauerhaft nicht bewegen, was der Angeklagte auch so billigend in Kauf genommen hatte. Die letzte Stich-/Schnittverletzung verletzte den Ansatz des linken Ohres. Der Zeuge ... versuchte dabei erfolglos, das Geschehen zu schlichen und erlitt dadurch eine schmerzhafte Schnittwunde an der linken Hüfte.
12Der Angeklagte warf dann, möglicherweise weil er von seinem Schwager dazu aufgefordert wurde, das Küchenmesser im Bereich der Garagen weg und ließ vom Angeklagte ab, der sich zu diesem Zeitpunkt noch schreiend und um Hilfe rufend in der Straße bewegte. Die dem Angeklagten um 9:05 entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille.
13III.
14Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls im Einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat seine persönlichen Verhältnisse – wie festgestellt – geschildert und die verfahrensgegenständliche Tat vollumfänglich eingeräumt. Zweifel an seinen Angaben sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten. Das Geständnis beruht auf einer verfahrensbeendenden Absprache nach § 257 c StPO. Das Geständnis des Angeklagten ließ sich durch die verlesenen Urkunden und die in Augenschein genommenen Lichtbilder verifizieren.
15IV.
16Durch die Tat hat sich der Angeklagte eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB schuldig gemacht.
17V.
18Zugunsten des Angeklagten konnte sein Geständnis berücksichtigt werden. Der Strafrahmen war aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB zu mildern. In der Hauptverhandlung hat er sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Er ist selbst auch durch den Geschädigten angegriffen und verletzt worden. Zudem ist der Geschädigte Maurer, nachdem das Tatgeschehen sich eigentlich beruhigt hatte, nochmal zum Nachbarhaus des Zeugen ... gekommen, um den Streit wieder aufleben zu lassen. Schließlich hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung verpflichtet, künftig einen Täter-Opfer-Ausgleich vorzunehmen und den Geschädigten ein erhebliches Schmerzensgeld zu zahlen.
19Unter Berücksichtigung dieser sowie sämtlicher im Übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf die insgesamt zur Erfüllung aller Strafzwecke ausreichende Freiheitsstrafe von
202 Jahren
21erkannt. Diese Strafe ist geeignet, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm verübten Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
22Die Bewährungsentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 StGB. Die Bewährung war vorliegend nur deshalb zu rechtfertigen, da der Angeklagte sich verpflichtet hat, dem Geschädigten Maurer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Sollte dieses widererwarten jedoch nicht gezahlt werden, wird die Bewährung unverzüglich zu widerrufen sein.
23VI.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 sowie § 472 Abs. 1 StPO.
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