Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 46 F 185/16
Tenor
1.
Die am 15.05.1995 vor dem Standesamt Recklinghausen unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,6694 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30. 09. 2016, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. I. GmbH (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 28.172,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des BTMT Vorsorgeplans, bezogen auf den 30. 09. 2016, begründet. Die T. I. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,97 % Zinsen seit dem 01. 10. 2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. (Firmenbeiträge)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.691,27 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des Pensionsplans CRendit, bezogen auf den 30. 09. 2016, begründet. Die C. Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3772 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 09. 2016, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8395 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 09. 2016, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. (Beiträge Plus)) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe:
2Ehescheidung
3Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
4Versorgungsausgleich
5Anfang der Ehezeit: 01. 05. 1995
6Ende der Ehezeit: 30. 09. 2016
7Ausgleichspflichtige Anrechte
8In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
9Der Antragsteller:
10Gesetzliche Rentenversicherung
111. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,3388 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,6694 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 133.396,47 Euro.
12Betriebliche Altersversorgung
132. Bei der T. I. GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 56.345,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 28.172,50 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 74.400,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
143. Bei der C. Pensionsfonds AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.382,54 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 3.691,27 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
154. Bei der C. Pensionsfonds AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.726,47 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 863,24 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
16Privater Altersvorsorgevertrag
175. Bei der B. N. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.343,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.546,67 Euro zu bestimmen.
18Die Antragsgegnerin:
19Gesetzliche Rentenversicherung
206. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,7543 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,3772 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.340,07 Euro.
217. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,6789 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,8395 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 61.515,94 Euro.
22Privater Altersvorsorgevertrag
238. Bei der B. N. Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.052,75 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 901,38 Euro zu bestimmen.
249. Bei der B. N. Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.901,70 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.325,85 Euro zu bestimmen.
25Übersicht:
26Antragsteller
27Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert:
28. . . . . . . . . . . . . . 133.396,47 Euro
29Ausgleichswert: . . . . . 19,6694 Entgeltpunkte
30Die T. I. GmbH
31Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 28.172,50 Euro
32Die C. Pensionsfonds AG
33Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 3.691,27 Euro
34Die C. Pensionsfonds AG
35Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 863,24 Euro
36Die B. N. Lebensversicherung AG
37Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 3.546,67 Euro
38Antragsgegnerin
39Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:
40. . . . . . . . . . . . . . . 9.340,07 Euro
41Ausgleichswert: . . . . . 1,3772 Entgeltpunkte
42Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:
43. . . . . . . . . . . . . . . 61.515,94 Euro
44Ausgleichswert: . . . . . 6,8395 knappschaftliche Entgeltpunkte
45Die B. N. Lebensversicherung AG
46Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . . 901,38 Euro
47Die B. N. Lebensversicherung AG
48Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 3.325,85 Euro
49Ausgleich:
50Bagatellprüfung:
51Das Anrecht des Antragstellers bei der B. N. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 3.546,67 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 3.325,85 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 220,82 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
52Das Anrecht des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG mit einem Kapitalwert von 863,24 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
53Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 901,38 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
54Die einzelnen Anrechte:
55Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,6694 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
56Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der T. I. GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 28.172,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der T. I. GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 28.172,50 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 10. 2016) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
57Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der C. Pensionsfonds AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3.691,27 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der C. Pensionsfonds AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 3.691,27 Euro zu bezahlen.
58Zu 4.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. 8431/100843101 (Beiträge Plus)) mit dem Ausgleichswert von 863,24 Euro unterbleibt der Ausgleich.
59Zu 5.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 4.5742357.12) mit dem Ausgleichswert von 3.546,67 Euro unterbleibt der Ausgleich.
60Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,3772 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
61Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,8395 knappschaftlichen Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
62Zu 8.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) mit dem Ausgleichswert von 901,38 Euro unterbleibt der Ausgleich.
63Zu 9.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) mit dem Ausgleichswert von 3.325,85 Euro unterbleibt der Ausgleich.
64Kostenentscheidung
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
66Rechtsbehelfsbelehrung:
67Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
68Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
69Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
70Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
71Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
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Referenzen
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- VersAusglG § 14 Externe Teilung 13x
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- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 6x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 7x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 3x
- XII ZB 546/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 204/11 1x (nicht zugeordnet)