Urteil vom Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück - 3 C 191-22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Minderung und Rückzahlung aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag geltend.
3Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlungsagentur.
4Die Klägerin nahm bereits im Jahr 2020 mit der Beklagten Kontakt auf. In einer E-Mail vom 16.05.2020 erläuterte sie, dass sie sich prinzipiell in vielen Regionen eine Zukunft vorstellen könne, zunächst jedoch eine Begrenzung in einem Radius von 200 km sinnvoller sei, mit der Option sich deutschlandweit oder in einer der genannten Regionen langfristig niederzulassen oder einen Partner zu finden, der bereit sei, zu ihr umzusiedeln. Die Klägerin fügte die Frage an, ob dies die Auswahl sehr begrenzen würde.
5Mit E-Mail vom 18.05.2020 antwortete die Beklagte, dass die ausschließliche Einschränkung auf Herren aus der Nähe oder solche, die örtlich flexibel sind, schon eine ziemliche Eingrenzung darstelle und deswegen nicht zu empfehlen sei. Sie forderte die Klägerin auf, gegebenenfalls schon die infrage kommenden Regionen mitzuteilen.
6Mit E-Mail vom 20.05.2020 schlug die Klägerin ein Telefonat vor, um alles Weitere zu besprechen.
7Die Parteien schlossen am 22.06.2021 eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Klägerin die Beklagte damit beauftragte, sie im Rahmen einer Partnersuche zu betreuen und Partnervorschläge zu unterbreiten. Die Parteien vereinbarten ein Honorar in Form von Anlaufkosten i.H.v. 1.547,00 € sowie Vermittlungskosten i.H.v. 3.451,00 €, was die Klägerin bezahlte.
8Die Beklagte erstellte anhand der Angaben der Klägerin ein Exposé, welches u.a. also Wohnort Rheinland-Pfalz auswies und die Angabe enthielt, dass sich die Klägerin für einen Familienwunsch gegebenenfalls auch örtlich anpassen würde.
9Mit E-Mail vom 05.07.2021 übermittelte die Beklagte der Klägerin das Exposé zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom 06.07.2021 teilte die Klägerin der Beklagten Änderungswünsche mit.
10Insgesamt vermittelte die Beklagte der Klägerin fünf Kontakte. Zu einem Treffen kam es nur mit einem der vorgeschlagenen Männer. Die vermittelten Herren wohnten nicht in einem Umkreis von 150 km um den Wohnort der Klägerin.
11Die Klägerin monierte die vermittelten Kontakte mehrfach gegenüber der Beklagten.
12Mit Schreiben vom 08.09.2021 bot die Beklagte die Rückzahlung eines Betrages von 1.785,00 € an. Die Beklagte zahlte diesen Betrag an die Klägerin zurück.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2021 bot der Klägervertreter der Beklagten zur vergleichsweisen Einigung eine Rückzahlung von 4.000,00 € unter Fristsetzung bis zum 15.11.2021 an.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2021 schlug der Klägervertreter der Beklagten zur einvernehmlichen Regelung die Rückzahlung eines Betrages von 3.000,00 € unter Fristsetzung bis zum 31.12.2021 vor.
15Eine außergerichtliche Einigung erfolgte nicht.
16Die Klägerin behauptet, dass sie im Hinblick auf ihre berufliche Einbindung und das Vorhandensein von 2 Hunden und 3 Pferden den Wunsch geäußert habe, dass die Partnerschaftsvorschläge auf Männer aus ihrer unmittelbaren Umgebung, ggf. aus einen Umkreis von 150 km, begrenzt seien. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Ärztin bis zum 30.06.2023 an ihren Einsatzort in L. gebunden. Die Klägerin habe sich in den Gesprächen zu einer Ausweitung des Radius um L. herum unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass bei den männlichen Kontakten Homeoffice oder eine Teilzeitanstellung möglich sei, sodass ausreichend Zeit zum Kennenlernen verbleibe. Zu einem Kennenlernen sei es bei vier der fünf vorgeschlagenen Männer nur deshalb nicht gekommen, weil den Herren die Entfernung zu groß gewesen sei. Der fünfte vermittelte Herr sei bei einem persönlichen Treffen in unangemessener Kleidung erschienen. Keiner der fünf vermittelten Herren habe die von der Klägerin vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt.
17Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr eine weitere Minderung um 2.000,00 € zustehe, weil die vermittelten Kontakte im Hinblick auf die Entfernung nicht den von der Klägerin vorgegebenen Kriterien entsprochen hätten, sodass die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
18Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 01.01.2022 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich gezahlte Anwaltskosten in Höhe von 280,60 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin im persönlichen Erstgespräch angegeben habe, örtlich flexibel zu sein, ihren Standort aber in naher Zukunft nicht gern habe verlassen wollen. Sie sei aber offen für einen Partner gewesen, der bereit sei, zu ihr umzusiedeln. Den vermittelten Herren sei aufgrund des Exposés der Klägerin schon vor dem ersten Telefonat bekannt gewesen, wo die Klägerin ortsansässig sei, und sie seien mit der Entfernung einverstanden gewesen. Mit der Klägerin habe die Beklagte vor Übersendung der Partnervorschläge telefoniert, um sicherzugehen, dass diese an der Übersendung der jeweiligen Empfehlung interessiert sei. Alle vorgeschlagenen Herren hätten den mitgeteilten Kriterien entsprochen. Dass die Herren nach dem ersten Telefonat mit der Klägerin ihr Interesse zurückzogen, habe nichts mit dem Wohnsitz der Klägerin, sondern dem Telefonat zu tun gehabt. Sofern die Herren ihre Absage in WhatsApp-Nachrichten auf die Entfernung geschoben haben, handele es sich um höfliche Ausreden, um der Klägerin nicht direkt zu sagen, dass kein Interesse an ihrer Person bestehe. Die vorgeschlagenen Kontaktpersonen hätten sich ihrerseits über das Verhalten der Klägerin beschwert, weil diese negativ über die Vermittlung gesprochen habe.
25Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Mayen am 05.07.2022 einen Mahnbescheid erlassen, welcher der Beklagten am 08.07.2022 zugestellt worden ist. Nach dem Widerspruch der Beklagten vom 13.07.2022 ist das Verfahren am 20.07.2022 an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück abgegeben worden.
26Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14.04.2023 verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
29I.
30Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung des Partnerschaftsvermittlungshonorars zu.
311.
32Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruch.
33a) Die Parteien haben am 22.06.2021 einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, der die Leistung höherer Dienste zum Gegenstand hat (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2006 - 318 S 146/05 -, Rn. 40, juris). Für die Einordnung als Dienstleistungsvertrag spricht schon der Umstand, dass die vertragliche Vereinbarung als „Dienstleistungsvertrag“ überschrieben war. Eine Auslegung als Werkvertrag scheidet aus, weil die Beklagte keinen Erfolg im Sinne einer tatsächlichen Vermittlung mit einem langfristigen Partner zugesagt hat, sondern dem Kunden nach dem Wortlaut des Vertrages durch die Übermittlung von Partnervorschlägen „die besondere Chance bietet, aufgrund anschließender Eigeninitiative Menschen kennenzulernen, und Bekanntschaften, Freundschaften oder - nach völlig eigener Entscheidung - auch eine Ehe zu schließen“. Die Beklagte hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht für ein bestimmtes Vermittlungsergebnis einzustehen. So hat es im Übrigen auch die Klägerin aufgefasst, die in ihrer Anspruchsbegründung schon ausführte, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, einen Partner tatsächlich zu vermitteln.
34Aufgrund des Vertrages war die Beklagte demnach zur Erbringung der versprochenen Dienste und die Klägerin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Leistungsverpflichtung der Beklagten bestand in der Unterbreitung von Partnervorschlägen. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin fünf Partnervorschläge unterbreitet.
35b) Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den Dienstleistungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, ist dies für die Vergütungspflicht unerheblich, weil die Schlechterfüllung eines Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrages den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt lässt. Dem Dienstvertrag ist die Minderung oder gar der vollständige Verlust des Vergütungsanspruchs wegen eines Mangels der Dienstleistung fremd (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 5 U 1242/05 -, Rn. 8, juris). Nur wenn der Verpflichtete gar nicht tätig wird oder die Leistung völlig unbrauchbar ist, kann gegenüber dem Honoraranspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags eingreifen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 U 1230/03 -, Rn. 16, juris; LG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2006 - 318 S 146/05 -, Rn. 49, juris; LG Essen, Urteil vom 11. April 2019 - 6 O 305/18 -, Rn. 33, juris).
36Das Gericht kann vorliegend weder feststellen, dass die Beklagte gar keine Leistung erbracht hat, noch dass die Leistung für die Klägerin ohne jeden Wert war.
37aa) Bei der Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin offenbar selbst nicht davon ausgeht, dass eine Nichtleistung vorliegt, weil sie sich in der Anspruchsbegründung ausdrücklich auf eine Minderung beruft und mit der Klage auch nur eine anteilige Rückzahlung der von ihr gezahlten Vergütung begehrt. Aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz, den von beiden Seiten angeführten telefonischen Kontakten, dem von der Beklagten erstellten Exposé und dem Umstand, dass unstreitig auch fünf Partnervorschläge durch die Beklagte übermittelt wurden, ergibt sich, dass sich die Beklagte umfangreich mit der Klägerin beschäftigt und diverse Leistungen zur Vermittlung der Klägerin erbracht hat.
38bb) Die getätigten Leistungen waren für die Klägerin auch nicht völlig wertlos. In diesem Sinn wertlos sind Partnervorschläge nicht schon dann, wenn sie von dem Kunden aufgrund seiner subjektiven Einstellung als mangelhaft qualifiziert werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 U 1230/03 -, Rn. 18, juris). Die von der Beklagten übermittelten Kontakte versetzten die Klägerin nämlich in die Lage, mit den fünf Herren telefonisch oder per WhatsApp in Kontakt zu treten, was unstreitig auch geschah.
39Dem Vortrag der Klägerin, dass die fünf übermittelten Kontakte allesamt nicht den von ihr vorgegebenen Voraussetzungen entsprochen hätten, insbesondere weil deren Wohnort mehr als 150 km vom Wohnort der Klägerin entfernt war, vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin diesen engen Umkreis zu einer festen Vorgabe für die Partnersuche durch die Beklagte gemacht hat. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, wann und auf welche Weise diese Vorgabe eingebracht worden sein soll. Zwar führte die Klägerin bereits in einer E-Mail im Mai 2020 aus, dass zunächst eine Begrenzung in einem Radius von 200 km sinnvoller sei. Sie verwies dabei aber bereits auf die Option, sich deutschlandweit oder in bestimmten Regionen langfristig niederzulassen bzw. einen Partner zu finden, der bereit wäre, zu ihr umzusiedeln, und fragte die Beklagte danach, ob dies die Auswahl begrenzen würde. Auf die anschließende Empfehlung der Beklagten, von einer ausschließlichen Einschränkung auf Herren aus der Nähe abzusehen, reagierte die Klägerin nicht mehr. Auch verzichtete die Klägerin darauf, bei ihren umfangreichen Änderungswünschen bezüglich des Exposés in der E-Mail vom 06.07.2021 eine entsprechende Beschränkung des Umkreises vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich, als sie einerseits angibt, den Wunsch geäußert zu haben, nur Partnerschaftsvorschläge aus ihrer unmittelbaren Umgebung zu erhalten, andererseits aber vorträgt, dass sie sich mit einer Ausweitung des Radius unter bestimmten Bedingungen bereit erklärt habe. Hinzu kommt, dass sowohl der Klägerin als auch den vermittelten Herren vor dem Telefonat der Wohnort des jeweils anderen zumindest grob bekannt war. Dass es trotzdem zu Kontaktaufnahmen kam, spricht dafür, dass die örtliche Nähe für beide Beteiligten keine unbedingte Voraussetzung für ein Kennenlernen war. Schließlich ist die Klägerin trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Verhandlungstermin am 14.04.2023 erschienen, sodass im Termin keine persönliche Anhörung erfolgen konnte.
40Hingegen hat die Beklagte detailliert dargelegt, dass eine Beschränkung der Partnervorschläge auf einen Umkreis von 150 km während der gemeinsamen Gespräche kein Thema gewesen sei. Vielmehr habe die Klägerin sich offen für einen Partner aus Deutschland, der Schweiz, Österreich oder auch den USA gezeigt, wobei sie angegeben habe, nicht in die USA auswandern zu wollen. Diese Angaben werden durch die als Anl. B3 vorgelegte Gesprächsnotiz der Beklagten gestützt. In ihrer persönlichen Anhörung führte die Beklagte zudem aus, dass sie Änderungen, wenn sich solche im weiteren Verlauf ergeben hätten, in ihren Unterlagen rot markiert hätte, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.
41c) Schließlich steht einem Rückzahlungsanspruch ohnehin die Regelung des § 656 BGB entgegen, wonach durch das Versprechen eines Lohnes für die Vermittlung einer Ehe keine Verbindlichkeit begründet und das aufgrund des Versprechens Geleistete nicht mangels einer bestehenden Verbindlichkeit zurückgefordert werden kann.
42Die Vorschrift ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge analog anwendbar. Denn bei der Partnerschaftsvermittlung besteht wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Der Gesetzgeber bezweckt mit § 656 BGB auch den Schutz der Intimsphäre der Beteiligten. Die angestellten Erwägungen, dass die Beteiligten vor Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit bewahrt werden sollen, gelten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Schon die Identifizierung derjenigen Dritten, die sich der Partnerschaftsvermittlung anvertraut haben, weil sie nicht ohne diese Hilfe eine Partnerschaft anbahnen konnten oder wollten, greift in die Privat- und Intimsphäre dieser Dritten ein und soll daher nach dem insoweit verfassungskonformen Regelungszweck der Norm unterbleiben (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 U 1230/03 -, Rn. 17, juris). Das Grundgesetz schützt die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt wird oder nicht. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung lassen sich praktisch nicht trennen. Ob eine Bekanntschaft, die von einem Heiratsvermittlungsinstitut oder einer Partnerschaftsfirma vermittelt wird, zur Ehe oder zu einer außerehelichen Partnerschaft führt, hängt von Umständen ab, die sich bei Beginn der Tätigkeit des Vermittlers nicht übersehen lassen. Danach wäre die Umgehung des § 656 BGB, die dessen Absatz 2 gerade weitgehend eindämmen will, dann auf einfache Weise möglich, wenn Verträge klagbar wären, die die Anbahnung von außerehelichen Partnerschaften zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 160/89 -, BGHZ 112, 122-127, Rn. 26 f.). Ein der Analogie entgegenstehender Wille des Gesetzgebers kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 656 BGB in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung nicht angepasst hat, weil aus diesem Umstand allenfalls geschlussfolgert werden kann, dass der Gesetzgeber an der Vorschrift und ihrer derzeitigen Handhabung festhalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 124/03 -, Rn. 20, 23, juris).
43Die analoge Anwendung von § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt Rückforderungen aus, wenn sie deshalb begehrt werden, weil eine Zahlungsverbindlichkeit etwa wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Partnerschaftsvermittler nicht bestanden hat. Auch § 656 Abs. 2 BGB verdeutlicht, dass der Partnerschaftsvermittler grundsätzlich freiwillig erbrachte Leistungen behalten darf. Es soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Belieben des Auftraggebers stehen, ob und was er freiwillig zahlen oder in anderer Weise mit dem Ausschluss der Rückforderung geben will. Die Klägerin hat die Zahlungen an die Beklagte freiwillig erbracht. Dann ist nach der gesetzlichen Regelung die Klagbarkeit des Rückzahlungsverlangens ausgeschlossen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 U 1230/03 -, Rn. 17, juris).
442.
45Ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 818 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Insoweit bildet der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag den Rechtsgrund für die Zahlung an die Beklagte. Zudem steht auch dem bereicherungsrechtlichen Anspruch die Regelung des § 656 BGB entgegen.
463.
47Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Vertrages gemäß § 138 BGB vor. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht ersichtlich und von der Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
484.
49Die in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2023 beantragte Stellungnahmefrist war der Klägerin nicht zu gewähren, weil sich aus der persönlichen Anhörung der Beklagten keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen ergaben.
505.
51Mangels begründeter Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
52II.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54III.
55Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
64B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Ostenstr. 3, 33378 Rheda-Wiedenbrück, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
65Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
66Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
67Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
68Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
69Bierfischer
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 656 Heiratsvermittlung 4x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 18 S 146/05 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 1242/05 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1230/03 4x
- 6 O 305/18 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 160/89 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 124/03 1x (nicht zugeordnet)