Urteil vom Amtsgericht Schwerte - 2 C 9/16
Tenor
hat das Amtsgericht Schwerte auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2016 durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ihren Marktstand (Markt-Café) auf dem T Wochenmarkt, gelegen in T-Mitte auf dem Marktplatz „Am Markt“, T, mittwochs und samstags in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr außerhalb des von der Verfügungsklägerin zugewiesenen Standplatzes auf dem „kleinen Markt“ zwischen der dort befindlichen Sitzbank und westlich / linksseitig der Firma S (Stand 27), wie in dem Standplan, Bl. 129 d. A., mit zugehöriger Händlerliste orange eingezeichnet, aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Form eines Unterlassungsanspruchs.
3Am 12.05.1999 setzte die Stadt T gegenüber der Verfügungsklägerin den Wochenmarkt in T-Mitte fest und erteilte der Verfügungsklägerin eine Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des Wochenmarktplatzes. Am 17.05.1999 schloss die Verfügungsklägerin daraufhin mit der Stadt T einen Vertrag zur Durchführung des Schwerter Wochenmarktes. Darin heißt es unter Nr. 1 des Vertrages: „Die Stadt T überlässt im Rahmen der Festsetzungsverfügung und Sondernutzungserlaubnis vom 12.05.1999 und der Marktsatzung der Stadt T vom 08.04.1981 in der z. Z. geltenden Fassung den Marktplatz (lt. beil. Lageplan) in T ab dem 01.06.1999 der Gesellschaft“. In Nr. 2 des Vertrags heißt es weiter: „Die Marktaufsicht obliegt der Gesellschaft. Sie sorgt durch eine/-en Marktaufseher/-in für eine ordnungsgemäße Durchführung des Wochenmarktes.“ In Nr. 3 des Vertrags heißt es unter anderem: „Über eine Gebührenanpassung ist nach Ablauf der Laufzeit dieses Vertrags neu zu verhandeln.“ Zur Laufzeit steht unter Nr. 7 des Vertrages: „Die Laufzeit für diesen Vertrag beträgt 5 Jahr und verlängert sich um weiter 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.“
4Die Verfügungsbeklagte betreibt auf dem T Wochenmarkt einen Verkaufsstand mit Kaffee und Kuchen, welcher als „Markt-Café“ firmiert. In der Vergangenheit stand die Verfügungsbeklagte mit ihrem Marktstand zwischen den Marktständen der beiden Geschäftsführer der Verfügungsklägerin. Aufgrund von privaten Auseinandersetzungen sollte die Verfügungsbeklagte einen neuen Standplatz bekommen. Die Verfügungsbeklagte selbst beantragte die Umstellung ihres Verkaufsstandes auf einen konkret definierten Standplatz.
5Mit Schreiben vom 26.12.2015 teilte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten einen neuen Standplatz auf dem „kleinen Markt“ zu. Die Umsetzung des Standplatzes der Verfügungsbeklagten auf den kleinen Markt sollte zum 16.01.2016 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sie auf dem alten Standplatz bleiben. Mit Schreiben vom 05.01.2016 widersprach die Verfügungsbeklagte der Umsetzung auf den kleinen Markt. Am 09.01.2016 baute die Verfügungsbeklagte ihren Stand ohne Absprache mit der Verfügungsklägerin an einer anderen Stelle auf dem großen Markt auf. Auch am 13.01.2016 stellte die Verfügungsbeklagte ihren Stand auf einer nicht von der Verfügungsklägerin zugewiesenen Stelle auf.
6Die Verfügungsklägerin behauptet, dass durch den eigenmächtigen Aufbau des Standes der Verfügungsbeklagten andere Markthändler (die Firma U) in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt worden seien. Die Durchführung des Marktes sei gefährdet, weil die einzelnen Markstände ihren zugewiesenen Platz einhalten müssten. Jeder Markthändler erhalte einen fest zugewiesenen Platz, der bei der Mehrzahl der Markthändler über Jahre Bestand habe. Dies sei erforderlich, um den Vorgaben der Stadt T genügen zu können, weil Rettungswege, Durchgangswege und Feuerwehrzufahrten genau definiert und freizuhalten seien. Dadurch sei auch sichergestellt, dass Verpflichtungen der Verfügungsklägerin gegenüber umliegenden Einzelhandelsgeschäften (wie freie Sicht auf die Auslagen im Schaufenster) eingehalten werden können. Ferner sei vereinbart worden, dass das Portal der W-Kirche frei zugänglich sei.
7Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass sie gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Weisungsrecht habe. Im Übrigen habe sie einen Unterlassungsanspruch nach §§ 862, 1004 BGB, da die Verfügungsklägerin aufgrund der Sondernutzungserlaubnis Besitzerin sei.
8Der Verfügungskläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,
91. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihren Marktstand (Markt-Café) auf dem T Wochenmarkt, gelegen in T-Mitte auf dem Marktplatz „Am Markt“, T, mittwochs und samstags in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr außerhalb des von der Verfügungsklägerin zugewiesenen Standplatzes aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen.
10Hilfsweise der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihren Marktstand (Markt-Café) auf dem T Wochenmarkt, gelegen in T-Mitte auf dem Marktplatz „Am Markt“, T, mittwochs und samstags in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr außerhalb des von der Verfügungsklägerin zugewiesenen Standplatzes auf dem „kleinen Markt“ zwischen der dort befindlichen Sitzbank und westlich / linksseitig der Firma S (Stand 27), wie in dem anliegenden Standplan mit zugehöriger Händlerliste orange eingezeichnet, aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen.
112. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
12Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei die Verfügungsklägerin nicht aktivlegitimiert. Der Vertrag vom 17.06.1999 habe keinen Bestand mehr, da eine Laufzeit von 5 Jahren vereinbart worden sei. Zudem sei der Vertrag unwirksam, da er nicht nach § 64 GO NRW von dem Bürgermeister unterzeichnet worden sei. Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass nach dem Wegzug eines Händlers ein Standort auf dem T Wochenmarkt frei geworden sei, der sich vor der W-Kirche bzw. dem Schuhhaus I befinde. Der Bitte diesen Standplatz zu bekommen, sei der Verfügungsklägerin nicht nachgekommen. Die Zuordnung eines neuen Standplatzes auf dem kleinen Markt würde ihr wirtschaftliches Aus bedeuten. Zudem sei die Firma U ein so genannter fliegender Händler.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016, Bl. 132 f. d. A., verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
18I.
19Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig. Der Hauptantrag ist unzulässig.
20Das Amtsgericht Schwerte ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 937 Abs.1 ZPO zuständig. Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin ist gegeben, da für einstweilige Regelungen vorrangige Bestimmungen nicht bestehen und die Verfügungsklägerin auch nicht anderweitig geschützt ist. Schließlich hat die Verfügungsklägerin auch einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch behauptet.
21Der Hauptantrag ist aber unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Nach dem Hauptantrag soll der Verfügungsbeklagten untersagt werden, ihren Marktstand auf dem T Wochenmarkt, gelegen in T-Mitte auf dem Marktplatz, „Am Markt", T, mittwochs und samstags in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr außerhalb des von der Verfügungsklägerin zugewiesenen Standplatzes aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen. Insoweit ist noch nicht hinreichend bestimmt, wo die Verfügungsbeklagte mit ihrem Marktstand stehen darf und wo nicht.
22Der Verfügungsantrag ist zwar einer Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich, allerdings genügt es nicht, dass sich aus der Antragsbegründung oder der Anlage der Antragsgegenstand des Rechtsstreits erschließen lässt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. Rand-Nr. 13 zu § 233 ZPO m. w. N.). Vorliegend lässt sich aus der Antragsbegründung jedoch lediglich entnehmen, dass der Verfügungsbeklagten ab dem 16.01.2016 ein Standplatz auf dem „kleinen Markt“ zugewiesen werden soll.
23II.
24Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
25Die Verfügungsklägerin hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund schlüssig dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht.
26Hinsichtlich der Aktivlegitimation kann dahinstehen, ob der zwischen der Verfügungsklägerin und der Stadt T am 17.05.1999 geschlossene Vertrag noch Bestand hat, da die Verfügungsklägerin schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie einen Anspruch auf Unterlassung hat.
27Insoweit kann offen bleiben, ob die Verfügungsklägerin den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 862 BGB hat. Danach kann der Besitzer, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen und im Fall der Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen. Ob die Verfügungsklägerin aufgrund der vorliegenden Sondernutzungserlaubnis vom 12.05.1999 Besitzerin des Wochenmarktes ist, kann vorliegend dahinstehen. Die mit der vorliegenden Sondernutzungserlaubnis vom 12.05.1999 verliehenen Sondernutzungsrechte sind ihrer Natur nach bürgerlich-rechtlicher Art und genießen daher bürgerlich-rechtlichen Schutz (vgl. BGHZ 44, 29). Entsprechend § 1004 BGB kann die Verfügungsklägerin somit auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen, da eine unzulässige Beeinträchtigung der Sondernutzungsrechte durch die Verfügungsbeklagte vorliegt.
28Die Sondernutzungserlaubnis ist nach summarischer Prüfung auch nicht von der Wirksamkeit des Vertrages vom 17.05.1999 zwischen der Verfügungsklägerin und der Stadt T abhängig. Da gerade die Sondernutzungserlaubnis vom 12.05.1999 Vertragsgegenstand des Vertrages vom 17.05.1999 ist und sich aus dem Wortlaut der Festsetzung ergibt, dass diese zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die gesetzlichen Gründe nach § 69b Abs. 2 der GewO bestehen oder eintreten oder der Vertrag über die Nutzung des Marktplatzes vom 17.05.1999 seine Gültigkeit verliert. Entsprechender Vortrag, dass die Festsetzung zurückgenommen oder widerrufen wurde, fehlt, so dass von der Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes auszugehen ist.
29Bei einem nach § 69 GewO festgesetzten und auf einem öffentlichen Platz stattfindenden Markt ist der Veranstalter, hier die Verfügungsklägerin, selbst Inhaberin der öffentlichen Sondernutzungserlaubnis. Die einzelnen Marktbeschicker sind dagegen nicht Inhaber der Sondernutzungserlaubnis. Diese benutzen den für den Wochenmarkt zur Verfügung gestellten öffentlichen Platz ausschließlich im Rahmen des gewerberechtlichen freien Marktverkehrs.
30Indem die Verfügungsbeklagte sich eigenmächtig einen Standplatz auf dem T Wochenmarkt ausgesucht und dort ohne Absprache mit der Verfügungsklägerin ihren Stand aufgebaut hat, liegt eine Beeinträchtigung der sich aus der Sondernutzungserlaubnis ergebenden Rechte vor. Zwar hat die Verfügungsbeklagte, da sie unstreitig das Geld für einen Standplatz an die Verfügungsklägerin überwiesen hat, einen Anspruch auf Nutzung eines Standplatzes. Insoweit kann dahinstehen, ob sie einen Anspruch auf ihren alten Standplatz zwischen den Verkaufsständen der beiden Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat, da sie selbst diesen Standplatz nicht mehr haben möchte. Die Verfügungsbeklagte hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Insoweit ergibt sich schon aus der Marktsatzung vom 03.03.1997, dass Standplätze von der Marktaufsicht zugewiesen werden und ein Anspruch auf einen bestimmten Platz nicht besteht.
31Dem Veranstalter eines Marktes kommt bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung der konkreten Plätze ein sehr weiter Ermessensspielraum zu (vgl. VG Neustadt; Urteil vom 23.03.2006, 4 K 1546/05.NW). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob ein anderer Marktbeschicker an anderer Stelle untergebracht werden kann, da die Verfügungsbeklagte als Marktbeschickerin keinen Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes hat.
32Die Verfügungsklägerin hat darüber hinaus, auch einen Verfügungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, da der Erlass einer einstweiligen Regelung bei objektiver Beurteilung des Interesses der Verfügungsklägerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Eine Verfügung gemäß § 940 ZPO dient der Wahrung des Rechtsfriedens. Sie soll bis zur endgültigen Klärung der Verhältnisse in einem Hauptverfahren dazu dienen, von einem Antragssteller wesentliche Nachteile abzuwenden. Die schutzwürdigen Interessen beider Seiten sind hierbei gegeneinander abzuwägen, insbesondere dürfen gewichtigere Interessen des Schuldners nicht verletzt werden (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 940 Rn. 4).
33In dieser Abwägung war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte sich wiederholt auf einen von der Verfügungsklägerin nicht zugewiesenen Standplatz gestellt hat, so dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch das eigenmächtige Umsetzen des Marktstandes durch die Verfügungsbeklagte der Marktfrieden gestört ist und andere Marktbeschicker einen anderen Standplatz benötigen. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob die Fa. U ein so genannter fliegender Händler ist, da jeder Marktbeschicker, der Standgeld bezahlt, einen Anspruch auf einen Standplatz hat. Überwiegende Interessen auf Seiten der Verfügungsbeklagten, die die verfügtes Unterlassungsverpflichtung unzumutbar machen würden, sieht das Gericht nicht. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass die Umsetzung ihres Standes auf dem „kleinen Markt“ ihr wirtschaftliches Aus bedeute, sind diese Interessen in einem ordentlichen Hauptverfahren zu verfolgen.
34III.
35Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
36IV.
37Der Streitwert wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Er beruht auf den von der Verfügungsklägerin vorgeschlagenen Wert, welcher von der Verfügungsbeklagten auch nicht angegriffen wurde.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schwerte statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Schwerte, Hagener Str. 40, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- § 64 GO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- GewO § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- 4 K 1546/05 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 69 Festsetzung 1x