Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 319 F 207/10
Tenor
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ##### M ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### A ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### A ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6418 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### M ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vers. Nr. ###-Vers.Alef) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 178,60 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ###### ### #) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. |
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 6.045, -- € festgesetzt.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ##### M ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### A ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### A ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6418 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### M ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vers. Nr. ###-Vers.Alef) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 178,60 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ###### ### #) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. |
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3Der Verfahrenswert wird auf 6.045, -- € festgesetzt.
4Gründe
5Die Ehegatten haben am 10.10.1990 geheiratet. Ihre Ehe ist durch Entscheidung des Amtsgerichts XY vom 22.08.2006 geschieden worden.
6Über den Versorgungsausgleich war eine Entscheidung nicht ergangen, da das Verfahren hierüber abgetrennt worden war.
7Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden.
8Auf eine Erörterung der Angelegenheit in einem Termin wird mit Einverständnis der Beteiligten verzichtet.
9Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.
10Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages, § 3 VersAusglG.
11Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
12Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1990
13Ende der Ehezeit: 31. 10. 2003
14Ausgleichspflichtige Anrechte
15In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
16Die Antragstellerin:
17Gesetzliche Rentenversicherung
181. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,2616 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6308 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.394,87 Euro.
19Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
202. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,79 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,39 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.612,23 Euro.
21Der Antragsgegner:
22Gesetzliche Rentenversicherung
233. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2835 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6418 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.658,16 Euro.
24Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
254. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Antragsgegner ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die satzungsgemäße Wartezeit nicht erfüllt ist
26Beamtenversorgung
275. Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 357,19 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 178,60 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.959,04 Euro.
28Übersicht:
29Antragstellerin
30Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 26.394,87 Euro
31Ausgleichswert: 4,6308 Entgeltpunkte
32Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
331.612,23 Euro
34Ausgleichswert: 5,39 Versorgungspunkte
35Antragsgegner
36Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert: 3.658,16 Euro
37Ausgleichswert: 0,6418 Entgeltpunkte
38Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, später schuldrechtlich auszugleichen.
39Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kapitalwert:
4038.959,04 Euro
41Ausgleichswert (mtl.): 178,60 Euro
42Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 14.610,10 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
43Ausgleich:
44Bagatellprüfung:
45Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Kapitalwert von 1.612,23 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.856,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
46Die einzelnen Anrechte:
47Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6308 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
48Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) mit dem Ausgleichswert von 5,39 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.
49Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6418 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
50Zu 4.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
51Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 178,60 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
52Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich errechnet sich nach § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG zu (1.830,00 Euro + 2.200,00 Euro) * 3 * 5 * 10 % = 6.045,00 Euro.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
54Rechtsbehelfsbelehrung:
55Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - XY schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
56Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - XY eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
57Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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