Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 37 F 20/24
Tenor
Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2024 (37 F 20/24) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Antragsgegner dem Antragsteller nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
1
Gründe:
2I.
3Bei den Beteiligten des Verfahrens handelt es sich um Nachbarn.
4Die Nachbarn befinden sich im Streit darüber, wie häufig die Fenster im Treppenhaus des Gebäudes, in welchem sich die Wohnungen der Beteiligten befinden, vom Antragssteller zum Lüften geöffnet werden dürfen. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich in der Etage über der Wohnung der Antragsgegner. Das zu öffnende Fenster befindet sich vor der Wohnung der Antragsgegner.
5Der Antragsteller behauptet, am Samstag, den 10.02.2024 habe sich der folgende Sachverhalt ereignet.
6Der Antragsteller habe sich um ca. 16.45 im Treppenhaus vor der Wohnung der Antragsgegner befunden, um mit seinem Hund Gassi zu gehen. Dort habe er auf dem Weg die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster öffnen wollen, welche sich gegenüber der Wohnung der Antragsgegner befinden. Hierzu habe er den Blumentopf der Antragsgegnerin, welcher auf der Fensterbank stand, kurzzeitig in die Hand genommen.
7Die Antragsgegner seien in diesem Moment aus ihrer Wohnung gekommen und hätten angekündigt: „Wenn du Streit haben willst, dann kriegst du den". Sie hätten den Antragsteller lautstark mit Ausdrücken beleidigt wie: „Trottel, du armer kleiner Junge, du kleines Würstchen, du bist bescheuert ey, du siehst aus wie ein erwachsener Mann, aber du bist es nicht, ich hoffe, dass dein psychologischer Stand sich löst, du hast eine Neurose". Besonders oft habe die Antragsgegnerin den Antragssteller mit den Worten beleidigt: „Du bist psychisch krank."
8Währenddessen seien die Antragsgegner auf den Antragssteller zugegangen. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Faust und mit flacher Hand auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich des Antragstellers geschlagen. Der Antragsgegner habe ebenfalls mit seiner Faust und der flachen Hand auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich des Antragsstellers geschlagen. Auch habe dieser dem Antragssteller gedroht, dass der Antragssteller „runter fliege", falls er den Blumentopf noch einmal anfasse. Er würde ihm die Brille abnehmen und treten. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Faust ins Gesicht gehalten, schlug dort jedoch nicht zu. Der Antragsgegner habe gesagt: "Ich habe Corona, guck, hoffentlich habe ich Corona", und den Antragssteller angerempelt. Der Antragsteller habe blaue Flecke von den Schlägen der Antragsgegner davongetragen.
9Das Amtsgericht Solingen - Familiengericht hat den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 13.02.2024 verboten, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich dem Antragsteller weniger als 20 Meter zu nähern, dem Antragsteller aufzulauern und mit dem Antragsteller - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder durch Dritte - Verbindung aufzunehmen sowie den Antragsgegnern aufgegeben, sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
10Der Antragsteller beantragt,
11die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2024 aufrechtzuerhalten.
12Die Antragsgegner beantragen,
13die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2024 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
14Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 hat die Antragsgegnerin zu 1) die erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung beantragt.
15Am 10.02.2024 habe zunächst der Antragsteller die Antragsgegnerin beleidigt mit den Worten: "... blöde Kuh, ich will lüften." Anschließend habe er versucht, die Antragsgegnerin zu1) wegzudrängen. Der Antragsgegner zu 2) sei zwischenzeitlich aus der Wohnung getreten und habe versucht, schlichtend zwischen die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsteller zu gehen. Im Übrigen sei der Antragsteller von den Antragsgegnern weder beleidigt noch geschlagen worden.
16Die Beteiligten haben jeweils eidesstattliche Versicherungen abgegeben, der Antragsteller am 13.02.2024, die Antragsgegner am 06.03.2024.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2024 Bezug genommen.
18II.
19Die Entscheidung beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i. V. m. § 1 GewSchG. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat.
20Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht ist auf Grund der Aussage der Zeugin davon überzeugt, dass sowohl die Antragsgegnerin zu 1) als auch der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller am 13.02.2024 mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken-, und Brustbereich schlugen sowie dass der Antragsgegner zu 2) dem Antragsteller drohte, dass er ihm die Brille abnehme und ihn treten werde, als dieser erneut versuchte, die Fenster im Treppenhaus zu öffnen. Hierdurch haben die Antragsgegner vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt sowie mit einer solchen weiteren Verletzung gedroht. Die Zeugin hat die Schilderung des Antragstellers im Wesentlichen bestätigt. Die Aussage war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch auf Nachfrage konnte die Zeugin Details benennen, zum Beispiel, warum sie den Vorfall überhaupt beobachten konnte und weshalb sie erst nach Beendigung der Auseinandersetzung die Wohnung verließ. Zwar hat die Zeugin als Ehefrau des Antragstellers, die ebenfalls in der Immobilie lebt, auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, insgesamt lässt dieser Umstand jedoch weder die Aussage der Zeugin noch die Zeugin selbst als unglaubhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat - lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht entfallen.
21Die Anordnungen sind auch zur Abwendung weiteren Verletzungshandlungen erforderlich. Die Verletzungshandlung indiziert die Wiederholungsgefahr. Allerdings war das Abstandsgebot auf 2 Meter zu verringern. Die Beteiligten leben im selben Haus, so dass ein Abstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann.
22Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO.
23Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 FamFG.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
26Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Solingen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
27Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- FamFG § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- § 1 GewSchG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
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- § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG 1x (nicht zugeordnet)
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