Urteil vom Amtsgericht Steinfurt - 21 C 631/16
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in ##### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € vorläufig vollstreckbar; wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers zur Nutzung einer Gemeinschaftssatellitenanlage.
3Der Beklagte ist der Vermieter des Klägers. Der Kläger wohnte zunächst in der Wohnung im 1. OG links des Hauses O Straße ## in T. Dort installierte er mit Zustimmung des Beklagten eine Satellitenschüssel.
4Im Juni 2008 installierte der Beklagte im Haus O Straße ## in T eine Gemeinschaftssatellitenanlage und untersagte den Mietern, einzelne Satellitenschüsseln zu betreiben. Sämtliche Mieter entfernten daraufhin ihre Satellitenschüsseln. Der Beklagte erhob für die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage ein monatliches Entgelt in Höhe von 10,00 €, welcher der Kläger nicht zahlt.
5Aufgrund des Mietvertrages vom 24./26.07.2008 zog der Kläger zum 01.09.2008 um in eine andere Wohnung in demselben Haus. Für diese Wohnung erteilte der Beklagte keine Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne.
6Die Klage des jetzigen Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Umlage wurde vom Amtsgericht Steinfurt mit Urteil vom 00.00.0000 im Verfahren mit Az. ## C ####/## abgewiesen, da nicht festgestellt werden konnte, dass mit der Umlage umlagefähige Kosten abgedeckt werden sollten. Der Beklagte hat hierzu auch in der Zwischenzeit nicht weiter vorgetragen.
7Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2016 kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er ihn ab dem 15.07.2016 von der Gemeinschaftssatellitenanlage trennen werde, da er die Umlage von 10,00 € monatlich nicht zahle.
8Mit Schreiben vom 08.07.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, weiterhin den Satellitenempfang für den Kläger sicherzustellen.
9Hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2016 und kündigte die beabsichtigte Trennung zum 27.07.2016 an.
10Der Kläger beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in #### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen,
122. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da der Kläger die Umlage für die Gemeinschaftssatellitenanlage nicht zahlt.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Steinfurt mit Az. ## C ####/##. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage hat Erfolg.
19Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf dahingehend zu, dass der Beklagte den Kläger nicht von der Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage ausschließen darf.
20Mit seiner Ankündigung, den Kläger von der Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage auszuschließen, droht der Beklagte dem Kläger einen widerrechtlichen Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht an, nämlich dessen Nutzungsanspruch aus dem Mietvertrag.
21Dieser Anspruch beruht auf dem Mietvertrag vom 24./26.07.2008. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages hatte der Beklagte bereits eine Gemeinschaftssatellitenanlage für das gesamte Haus installiert und begehrte von seinen Mietern eine Umlage hierfür. Bei Abschluss des neuen Mietvertrages wurde in § 3 Ziffer 6 des Vertrages vereinbart, dass die Kosten der Gemeinschaftsantenne als Betriebskosten umgelegt werden. Die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage gehört zum Gebrauchsumfang, so dass dem Kläger ein Nutzungsanspruch zusteht.
22Dem Beklagten steht diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 ZPO zu, da der Kläger nicht die Umlage zahlt. Gem. § 273 ZPO kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat.
23Zwar ist im Mietvertrag vereinbart worden, dass die Kosten der Gemeinschaftsantenne grundsätzlich umlagefähig sind. Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Umlage ist hingegen nicht fällig. Denn der Beklagte hat auch nach Erlass des Urteils im Verfahren des Amtsgerichts Steinfurt, Az. ## C ####/## weiterhin nicht dargelegt, dass er mit der Umlage umlagefähige Kosten geltend macht. Solange er dies nicht nachweist, steht ihm kein fälliger Anspruch auf Zahlung der Umlage zu.
24Der Kläger ist auch nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Kabelanschlusses zu verweisen. Denn im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage zum Gebrauchsumfang gehört. Dieser Anspruch des Klägers ist nicht erloschen, so dass er sich nicht um eine andere Empfangsmöglichkeit kümmern muss.
25Es besteht auch eine Erstbegehungsgefahr, was im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage eine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt. Es muss eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis bestehen, dass in Zukunft ein Eingriff droht (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, Einf v § 823 Rz. 29). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hat, dass er den Kläger von der Gemeinschaftssatellitenanlage ausschließen werde. Auch nachdem er auf die Rechtswidrigkeit vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen wurde, hat er seine Absicht wiederholt. Der Kläger hat daher ernsthaft mit einer Trennung von der Anlage zu rechnen.
26Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
28Streitwert: 1.500 €
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37Unterschrift
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