Beschluss vom Amtsgericht Steinfurt - 10 F 298/22

Tenor

Herr X, geb. am ..... , wohnhaft ......, wird von den Eheleuten Y. als Kind angenommen.

Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen Y.

Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB den Familiennamen X-Y.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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