Beschluss vom Amtsgericht Unna - 5 M 0789-11

Tenor

der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO in Verbindung mit den §§ 724, 725 ZPO vor.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.


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