Urteil vom Amtsgericht Wiesbaden - 93 C 6552/12
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 751,41 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin war Kautionsversicherin der a+b GmbH & Co.KG (im Weiteren „Schuldnerin“), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren unter Bestimmung des Beklagten als Insolvenzverwalters angeordnet wurde.
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Die Klägerin hatte sich ein Kontoguthaben der Schuldnerin zur Sicherung etwaiger gegenüber Dritten bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen abtreten lassen.
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Nach Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter, schrieb er die Klägerin mit einem einfachen Schreiben an und begehrte die Auszahlung des zur Sicherheit abgetretenen Betrages. Dieser Aufforderung kam die Klägerin sofort nach und zahlte einen Betrag in Höhe von 14.309,30 € an den Beklagten aus.
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Dieser zahlte an die Klägerin 12.885,52 € in zwei Zahlbeträgen zurück, wobei er folgende Berechnung vornahm:
Sicherungszediertes Bankguthaben
14.309,30
Feststellungskostenpauschale gem. § 171 I InsO
- 572,37 €
Verwertungskostenpauschale gem. 171 II InsO 5 %
- 715,47 €
Umsatzsteuer auf Verwertungskosten 19 %
- 135,94 €
Zwischensumme Kosten
1.423,78 €
Zu zahlender Betrag
12.885,52 €
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Mit Schreiben vom 04.11.2011 lehnte der Beklagte eine darüber hinausgehende Zahlung an die Klägerin ab.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass für das Anschreiben allenfalls Verwertungskosten in Höhe von 100 € in Rechnung gestellt werden dürften. Der Beklagte habe zu Unrecht auf die Verwertungskosten Umsatzsteuer erhoben.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 796,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2012 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei. Die Verwertungskosten seien angemessen, da bei einer Berechnung nach RVG mehr Kosten angefallen wären. Die Umsatzsteuerpflicht für die Verwertungskosten sei durch das Urteil des BFH vom 28.07.2011 zum Aktenzeichen V R 28/098 geklärt worden. Die Gewährleistungsfristen seien abgelaufen, weswegen die Klägerin ohnehin keinen Anspruch auf die zur Sicherheit abgetretene Forderung habe.
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Im Weiteren wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig.
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Die Zuständigkeitsregelung des § 19 a ZPO ist nicht ausschließlich. Für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen iSd. § 38 ZPO tritt eine Bindungswirkung für den Insolvenzverwalter ein (MüKO-Heinrich § 19 a ZPO, Rn.6).
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II. Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 751,41 € aus § 812 I (1) 1. Alt. BGB.
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Der Beklagte hat diesen Betrag ohne Rechtsgrund einbehalten. Ein Rechtsgrund ist insbesondere nicht in § 171 I, II InsO zu sehen. Die Kosten waren wie folgt zu berechnen:
Sicherungszediertes Bankguthaben
14.309,30 €
Feststellungskostenpauschale gem. § 171 I InsO
- 572,37 €
Verwertungskosten
100,00 €
Umsatzsteuer auf Verwertungskosten 19 %
0,00 €
Zwischensumme Kosten
672,37 €
Zu zahlender Betrag
13.636,93 €
Ausgezahlter Betrag
-12.885,52 €
Differenz
751,41 €
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Das Gericht kommt bei den gleichen Rechenschritten wie die Klägerseite, deren Auffassung geteilt wird, zu einem um 45,00 € niedrigeren Ergebnis, da der Klägerin auf Bl. 4 der Klageschrift ein Zahldreher unterlaufen ist. 4% von 14.309,30 € betragen 5 72 ,37 € und nicht 5 27 ,37 €.
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1. Das Gericht geht gemäß § 287 ZPO davon aus, dass die von der Klägerin 100 € der zuerkannten Verwertungskosten ausreichen. Die Widerlegung der Vermutung, dass die Pauschale den tatsächlich entstandenen Kosten entspricht bzw. widerspricht obliegt , obliegt demjenigen, der von der Pauschale abweichen will: Der Insolvenzverwalter wird höher entstandene Kosten nachzuweisen haben, der Sicherungsgläubiger dagegen niedrigere Kosten.
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Gemäß § 138 II, III ZPO ist unstreitig, dass sich die Verwertungsleistung des Beklagten auf das gefertigte einfache Schreiben und auf die Auskehr des Resterlöses beschränkte. Eine besondere juristische oder arbeits- oder personal- oder sachmittelintensive Bearbeitung war nicht erforderlich. Die Pauschale in § 171 II (1) InsO wird dadurch widerlegt, dass erheblich höhere oder erheblich niedrigere Kosten tatsächlich anfallen. Nachdem die Klägerin dargetan hatte, dass der Arbeitsaufwand der Verwertung klein war, hätte es dem Beklagten oblegen, darzulegen, welche tatsächlichen Kosten für die Verwertung angefallen seien sollen. Der Vergleich des Beklagten, demzufolge eine Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3fachen Gegenstandswertes (§§ 2 II, 13 RVG, Anlage 1 zum RVG Nr. 2300), der Portokosten (§§ 2 II, 13 RVG, Anlage 1 zum RVG Nr. 7002) und der anfallenden Umsatzsteuer (§§ 2 II, 13 RVG, Anlage 1 zum RVG Nr. 7008) höher sei als die angesetzte Verwertungspauschale trägt nicht. Der Beklagte trägt nicht vor, dass er die Masse mit den Kosten nach RVG tatsächlich belastet hat.
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2. Die Verwertungskosten sind nicht mit einer Umsatzsteuer zu belasten gewesen.
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Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich nicht aus § 171 II (2) InsO, da die Norm nur eine Folgeregelung darstellt für den Fall das Umsatzsteuer anfällt.
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Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich auch nicht aus §§ 1 I, 3 IX UStG. Das zitierte BFH-Urteil vom 28.07.2011 betrifft die sogenannte „kalte Zwangsvollstreckung bzw. kalte Zwangsverwaltung“. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Grundpfandgläubiger mit dem Insolvenzverwalter einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB schließt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustausches, soweit der Insolvenzverwalter vertraglich zur Vereinnahmung eines Massekostenbeitrags berechtigt ist. Somit ist die Leistung auch steuerpflichtig.
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In dem hier zu entscheidenden Fall liegt keine „kalte Zwangsvollstreckung“ bzw. keine „kalte Zwangsverwaltung“ vor. Der Einbehalt bzw. die Berechnung der Verwertungskosten beruht nicht auf einem Vertrag sondern auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 171 II InsO.
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Dies schließt zwar, wie sich aus § 1 Nr. 1 (2) UStG ergibt, die Steuerbarkeit nicht aus. Wenn die Verwertung lediglich darin besteht, die sicherungsabgetretene Forderung einzuziehen und sodann unter Einbehalt der Feststellungs- und Verwertungskosten wieder auszukehren, ist darin keine Leistung nach § 3 XI UstG zu sehen. Der Beklagte hat keine sonstige Leistung im Sinne einer Dienstleistung erbracht. Würde man die Verwertung allgemein als Dienstleistung ansehen wollen, wäre § 171 II (3) InsO falsch formuliert. Der Wortlaut der Norm lässt nämlich gerade offen, ob eine Umsatzsteuer anfällt. Würde man die Verwertung allgemein als Dienstleistung ansehen wollen, wäre es im Übrigen inkonsequent, nicht auch die Feststellung als Dienstleistung anzusehen und mit der Umsatzsteuer zu belegen.
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3. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Gewährleistungsrechte abgelaufen seien und die Klägerin die Sicherungsabgetretene Forderung ohnehin auszahlen müsse.
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Dieser Einwand stellt keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar, ließe sich ließe sich dem klägerischen Anspruch aber nach § 242 BGB iVm. mit dem dolo-agit-Grundsatz entgegenhalten.
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Der klägerische Vortrag ist nicht prüffähig. Denn der Kläger kann nach eigener Einlassung infolge der durch die Klägerin angeblich nicht bereitgestellten Unterlagen eben nicht genau vortragen, welche der Forderungen zur Rückzahlung ansteht. Eine generelle Rückzahlungspflicht ohne Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen kann das Gericht nicht annehmen. Insoweit der Beklagte meint, die Klägerin halte Unterlagen zurück, muss er ggf. auf Auskunft klagen.
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4. Die Zinsen ergeben sich aus §§ 286 II Nr. 3, 288 II BGB. Durch das Schreiben vom 04.11.2011 hat der Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass Verzug nach § 286 II Nr. 3 BGB eintrat. Der durch § 288 II BGB gerechtfertigte Zins ergibt sich jedenfalls seit dem beantragten Zeitpunkt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 2 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11 1. Alt, 711 (1), 108 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 171 Berechnung des Kostenbeitrags 4x
- Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 28/09 1x
- ZPO § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters 2x
- ZPO § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 3x
- RVG § 13 Wertgebühren 3x
- UStG 1980 § 1 Steuerbare Umsätze 1x
- UStG 1980 § 3 Lieferung, sonstige Leistung 2x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- § 288 II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x