Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 39 C 241/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Das Urteil ergeht ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 511 ZPO
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht X örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 VVG a.F.
4Die Klage ist jedoch unbegründet.
5Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 437,16 EUR aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F..
6 7Die Beklagte ist nicht verpflichtet dem Kläger Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 18.06.2007 zu gewähren. Sie ist gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 5 Ziffer 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. von ihrer Leistung frei geworden.
8Gemäß § 7 Abs. 5 Ziffer 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a. F. wird die Kaskoversicherung von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer die ihn treffenden Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Dazu gehört auf entsprechende Nachfrage auch die Mitteilung von Vorschäden.
9Diese Aufklärungspflicht hat der Kläger verletzt. Denn er hat die in der Schadensanzeige vom 22.06.2007 gestellten Fragen nach Vorschäden objektiv falsch beantwortet. Auf die Frage nach den zum Diebstahlszeitpunkt am Fahrzeug vorhandenen Mängeln und
10unreparierten Schäden (auch Kleinstschäden) hat er mit "Keine" geantwortet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt Rissverletzungen an der Unterseite der links- und rechtsseitig angebrachten Seitenverkleidung. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
11Die Fragen im Anzeigenformular sind auch nicht unklar formuliert gewesen, sondern eindeutig und unmissverständlich. Danach sind insbesondere vorhandene Mängel und Schäden jeglicher Art abgefragt worden, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen gewesen ist. Auch sind ausdrücklich Angaben zu unreparierten Kleinstschäden verlangt worden.
12Wenn der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, wird in der Kaskoversicherung nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).
13Dieser Beweis ist dem Kläger bezüglich des Vorschadens an der Seitenverkleidung jedoch nicht gelungen. Der Kläger bestreitet nämlich nicht, die Vorschäden gekannt zu haben sondern trägt lediglich vor, diese seien ihm im Zeitpunkt der Schadensanzeige nicht mehr im Bewusstsein gewesen. Daraus ergibt sich allerdings zunächst nur, dass dem Kläger das Vorhandensein eines Vorschadens dem Grunde nach durchaus bekannt gewesen ist - was der Kläger auch selber einräumt - , er lediglich im Zeitpunkt der Schadensanzeige nicht daran gedacht haben will. Dies erscheint allerdings wenig glaubhaft, da der Vater des Klägers noch vier Tage zuvor im Rahmen einer für den Kläger erstatteten Strafanzeige angegeben hat, dass die streitgegenständlichen Vorschäden vorhanden seien (Bl. 34 d.A.). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum sich ein Dritter an diesem Tag an die besagten Schäden erinnert hat, obwohl der eigentliche Eigentümer und Nutzer des Kraftfahrzeuges sich zu dieser Zeit gerade nicht an diese erinnert haben will. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die Vorsatzvermutung zu widerlegen.
14Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung stehen einer Leistungsfreiheit nicht entgegen. Danach tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn die Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden
15trifft und er außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 1984, 228, OLG Köln VersR 2000, 224).
16Vorliegend ist die Obliegenheitsverletzung des Klägers zwar folgenlos geblieben, da das Kraftfahrzeug wieder aufgefunden wurde und es daher nicht zu einer Regulierung des ursprünglichen Diebstahls gekommen ist, gleichwohl liegen die übrigen Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung vor. So sind falsche Angaben zu Vorschäden generell geeignet die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen. Denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64). Ferner ist, bedingt durch die nicht widerlegte Vorsatzvermutung, ein erhebliches Verschulden des Klägers gegeben. Zwar hat es sich bei den Rissen nur um Bagatellschäden gehandelt. Jedoch ist auch nach diesen Kleinstschäden im Formular der Beklagten gefragt worden. Im übrigen hat die Falschangabe des Klägers gerade den ursprünglichen Regulierungsumfang des angezeigten Versicherungsfalls betroffen. Schließlich ist der Kläger in dem Formular zur Schadensanzeige auch über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrt worden.
17Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ebenfalls nicht.
18Danach war wie tenoriert zu entscheiden und die Klage abzuweisen.
19Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
21Streitwert: bis 600,00 EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- VVG 2008 § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ 1x
- VVG 2008 § 1 Vertragstypische Pflichten 1x
- VVG 2008 § 6 Beratung des Versicherungsnehmers 3x
- VersR 1984, 228 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2000, 224 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x