Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 739 Js 207657/17

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur schriftlichen Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes (X-Str. in Z, Halle I) zu einer Geldbuße von € 150,- verurteilt.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur schriftlichen Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes (X-Str. in Z, Halle II) zu einer Geldbuße von € 150,- verurteilt.

Von den Vorwürfen der Verletzung der Vorgaben zur Werbung (Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8603, Begründung, Buchstabe a; Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8646, Begründung, Buchstabe a) und von den Vorwürfen der Gewährung des Zutritts für Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8603, Begründung, Buchstabe c; Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8646, Begründung, Buchstabe c), wird der Betroffene freigesprochen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.


Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs.1, 13 Abs.1 Nr.1 GastG LSA, 2 Abs.5, 10 Abs.1 Nr.3 SpielhG LSA, 3 Abs.2 S.1, 19 Abs.1 Nr.1 SpielV, 19, 20, 46, 47 OWiG, 464d, 465, 467 StPO.

Gründe

1

Der Betroffene hat gegen die Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde – Stadtverwaltung Zeitz Fachbereich Recht u. Ordnungswesen - SG Stadtkasse – vom 20.07.2017 (AZ: 321301-8603 und 321301-8646) jeweils fristgerecht Einspruch eingelegt.

2

Mit dem die Halle I der Spielhalle in X-Str. in Z betreffenden Bußgeldbescheid mit Az. 321301-8603 wird der Betroffene beschuldigt,

3

a) durch die Aufschrift "Star Games" am Gebäude Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt zu haben,

4

b) die Spielhalle von außen einsehbar gemacht zu haben,

5

c) die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu haben,

6

d) die Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe nicht der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde schriftlich angezeigt zu haben,

7

e) den Mindestabstand zwischen Geldspielgeräten nicht eingehalten zu haben und keine Trennung durch eine Sichtblende vorgenommen zu haben,

8

f) eine bauliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen zuständigen Behörde nicht angezeigt zu haben,

9

g) die Anzahl der zulässigen Geräte überschritten zu haben.

10

Mit dem die Halle II der Spielhalle in der X-Str. in Z betreffenden Bußgeldbescheid mit Az. 321301-8646 wird der Betroffene beschuldigt,

11

a) durch die Aufschrift "Star Games" am Gebäude Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt zu haben,

12

b) die Spielhalle von außen einsehbar gemacht zu haben,

13

c) die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu habe,.

14

d) die Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe nicht der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde schriftlich angezeigt zu haben.

15

Die Entscheidung beruht auf Folgendem:

16

a) Von den Vorwürfen, durch die Aufschrift "Star Games" am Gebäude Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt zu haben, war der Betroffene jeweils aus Rechtsgründen freizusprechen, denn die Aufschrift "Star Games" am Gebäude stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

17

Gemäß Drs.6/914 Landtag Sachsen-Anhalt stellt § 5 Absatz 1 "klar, dass nicht mit den Begriffen wie „Spielbank“ oder „Casino“ geworben werden darf, um Anreiz fördernde Namen und Verwechslungen mit den Spielbanken zu vermeiden. Als zulässige Bezeichnung gilt nur der Begriff „Spielhalle“. Damit soll Transparenz geschaffen und eine klare Abgrenzung zwischen dem gewerblichen Spiel und den Spielbanken ermöglichen werden."

18

Selbst wenn man die Aufschrift als Werbung i.S.d.Norm ansieht, ist mit ihr jedenfalls keine Verletzung der Art gegeben, vor der die Norm schützen soll. Die Aufschrift erweckt nicht den Eindruck, es könne sich um eine Spielbank handeln.

19

b) Wegen der Vorwürfe, die Spielhalle von außen einsehbar gemacht zu haben, wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

20

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die bauliche Gestaltung insofern unzureichend war, als die Einsicht möglich war, ein Verstoß damit vorlag. Allerdings handelt es sich nicht um die in Drs.6/914 Landtag Sachsen-Anhalt erwähnten "regelmäßig großen Fensterfronten", sondern nur um eine eher kleine Einsicht. Eine Ahndung ist wegen dieses Verstoßes jeweils nicht geboten.

21

c) Von den Vorwürfen, die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu haben, war der Betroffene jeweils aus Rechtsgründen freizusprechen, denn das vorgeworfene Verhalten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

22

Ordnungswidrig gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 Spielh LSA handelt nur, wer "entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Zutritt zur Spielhalle gewährt". Ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.2 SpielhG stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, denn § 4 Abs.1 S.2 SpielhG ist unter den in § 10 SpielhG genannten Vorschriften nicht aufgeführt; eine etwaige Pflichtverletzung insoweit ist sanktionslos.

23

d) Wegen der Verstöße gegen die Pflicht zur Anzeige der Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe war jeweils eine Geldbuße von € 150,- zu verhängen. Der Betroffene gab seit dem 01.03.2017 in Halle I wie auch in Halle II Getränke gegen Entgelt ab; auf die Lichtbilder Bl.80-81 d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

24

Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er zur Anzeige verpflichtet war, und die Absicht ordnungsgemäß anzeigen können und müssen.

25

Die Geldbuße erscheint der Höhe nach erforderlich, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen war, dass der Betroffene sich gezwungen sah, die Getränke gegen Entgelt abzugeben, da eine kostenlose Abgabe als Vergünstigung anzusehen war. Dies entband ihn freilich nicht von der Anzeigepflicht, die er kennen und beachten musste.

26

e) Wegen des Vorwurfs, den Mindestabstand zwischen Geldspielgeräten nicht eingehalten zu haben und keine Trennung durch eine Sichtblende vorgenommen zu haben, wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

27

Soweit die Nichteinhaltung des Mindestabstands gerügt wird, liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs.2 S.3 SpielV vor. Der im Bußgeldbescheid angegebene Mindestabstand findet sich in der SpielV (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.02.2016 bis 13.08.2018) nicht. § 3 Abs.2 S.3 SpielV lautet vielmehr: "Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante." Allerdings fehlte die Sichtblende, so dass gemäß § 19 Abs.1 Nr. 1b SpielV eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Eine Ahndung ist wegen dieses recht geringfügigen Verstoßes indes nicht geboten.

28

f) g) Wegen der Vorwürfe, eine bauliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen zuständigen Behörde nicht angezeigt zu haben und die Anzahl der zulässigen Geräte überschritten zu haben, die als tateinheitlich begangen anzusehen wären, wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

29

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Verwaltungsbehörde eine bauliche Änderung annimmt und die Spielfläche mit 86,24 qm berechnet hat. Der Betroffene hat indes seinerseits die Spielfläche in als zumindest nicht als abwegig erscheinender Weise mit mindestens 111,89 qm berechnen lassen (vgl.Bl.112), in denen 9 Geräte zulässig wären.

30

Soweit gleichwohl ein Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre dieser jedenfalls nicht so erheblich, dass er den erforderlichen Aufwand zu seiner Feststellung rechtfertigen könnte. Eine Ahndung wegen dieses Verstoßes ist daher nicht opportun, so dass insoweit die Einstellung geboten ist.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1 OWiG, 464d, 465, 467 StPO.


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