Urteil vom Arbeitsgericht Bochum - 3 Ca 1483/03
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.07.2003 geendet hat.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer dieses Feststellungsstreits als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts im Umfang von 16 Unterrichtswochenstunden über den 30.07.2003 hinaus weiter zu beschäftigen.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
3Die am 26.01.1963 geborene Klägerin ist gebürtige Spanierin und steht seit November 1997 als Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht in Diensten des beklagten Landes.
4Am 12.01.2001 beantragte die gleichfalls bei dem beklagten Land beschäftigte Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht C cc ihre Beurlaubung analog § 85 LBG gem. § 50 BAT im Anschluss an die derzeitige Beurlaubung, endend mit Ablauf des 14.09.2003. Bereits zuvor hatte sie für den Zeitraum vom 20.11.1998 im Anschluss an die damals laufende Beurlaubung ihre weitere Beurlaubung bis zum 19.08.2001 beantragt.
5Im Frühjahr 2001 beteiligte das beklagte Land den zuständigen Personalrat hinsichtlich einer Befristungsabrede mit der Klägerin, beginnend mit dem 30.07.2001. Eine solche Vereinbarung wurde sodann jedoch nicht geschlossen.
6Vielmehr vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 30.07.2001 eine befristete Beschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 27.08.2001 bis zum 30.07.2003 gemäß Nr. 1 Buchstabe c der SR II y BAT als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 16 Wochenstunden zu Erteilung von muttersprachlichem Unterricht in spanischer Sprache in XXX. Als Vertretungsgrund ist in § 1 des Arbeitsvertrages angegeben "Beurlaubung der Lehrkraft C cc". Weiter vereinbarten die Parteien in § 2 dieses Vertrages die Anwendung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis. Die Vergütung der Klägerin betrug monatlich ca. 1.700,-- EUR brutto in Vergütungsgruppe BAT IV b .
7Erst im September 2001 wurde der Personalrat hinsichtlich dieses befristeten, am 27.08.2001 begonnenen, Arbeitsverhältnisses beteiligt.
8Mit ihrer am 11.06.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Sie bestreitet eine Beurlaubung der Lehrkraft C cc in der Zeit vom 27.08.2001 bis zum 30.07.2003. Weiter bestreitet sie, dass der bei dem Schulamt für die Stadt XXX gebildete Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen ordnungsgemäß zum befristeten Vertrag vom 30.07.2001 beteiligt, insbesondere hinreichend umfänglich unterrichtet worden ist.
91. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.07.2003 geendet hat,
102. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin für die Dauer dieses Feststellungsstreits als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts im Umfang von 16 Unterrichtswochenstunden über den 30.07.2003 hinaus weiter zu beschäftigten.
11Das beklagte Land beantragt,
12>die Klage abzuweisen.
13Es trägt zur Sache schriftsätzlich nicht vor. Im Gütetermin vom 05.08.2003 legte es die bereits dargestellten Beurlaubungsanträge der Lehrkraft C cc sowie Unterlagen hinsichtlich einer Beteiligung des Personalrat im Frühjahr 2001 bezüglich einer Befristungsvereinbarung, beginnend mit dem 03.07.2001 sowie hinsichtlich der sodann tatsächlich geschlossenen Befristungsabrede mit Wirkung ab dem 27.08.2001 und Unterlagen über eine Beteiligung des Personalrats hierzu im September 2001 vor.
14Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15Im Kammertermin vom 18.12.2003 trug das beklagte Land ergänzend vor, die Beteiligung des Personalrats unter Nennung eines falschen Eintrittsdatums führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies ergebe sich aus der Entscheidung LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2002 - 10 Sa 1628/01 -.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist begründet.
18I.
19Die Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG.
20II. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
211. Die Befristung wird nicht bereits gemäß § 17 Satz 2TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als rechtmäßig fingiert. Die Klägerin hat die in § 17 Satz 1 TzBfG normierte Frist von drei Wochen, innerhalb derer nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage zu erheben ist (BAG, Urteile vom 22.03.2000 - 7 AZR 581/98; vom 09.02.2000 - 7 AZR 730/98 in DB 2000, 1285; vom 20.01.1999 - 7 AZR 215/97 in NZA 1999, Seite 671), eingehalten. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wurde für den 30.07.2003 vereinbart; die Klage ging bereits am 11.06.2003 bei dem Arbeitsgericht ein.
222. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch den vereinbarten Fristablauf mit dem 30.07.2003 beendet worden.
23a) Für die Rechtswirksamkeit einer vorbehaltlos vereinbarten Befristung kommt es, unabhängig davon, ob die Parteien vorher schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zueinander standen, nur darauf an, ob für die letzte Befristung ein sachlicher Grund vorliegt (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urteil vom 08.05.1985 AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1986, Seite 569; vgl. auch BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 in NZA 1998, Seite 419).
24Damit unterliegt hier allein der Vertrag vom 30.07.2001 der Befristungskontrolle.
25b) Die Befristung ist bereits wegen nicht hinreichender Beteiligung des Personalrats unwirksam.
26aa) Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt, wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (BAG Urteile vom 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - zu B II 2c) ee) der Gründe; 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - AP LPVG NW § 72 Nr. 18 = EzA § 620 BGB Nr. 150, zu 3 der Gründe; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - BAGE 92, 36 = AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2, zu 3 der Gründe; 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1 = EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 21, zu B I 2 der Gründe). Liegt die nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Absatz 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrags nicht vor, ist die gleichwohl vereinbarte Befristung unwirksam. Die Zustimmung kann auch nicht nachträglich erteilt werden. (BAG Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00, Vorinstanz: LAG Hamm vom 14. Juli 2000 - 5 Sa 1087/99.)
27bb) Im Streitfall liegt eine hinreichende Zustimmung des Personalrats zu der Befristungsabrede nicht vor.
28Die vorherige, im Frühjahr 2001 erteilte Zustimmung des Personalrats zu einer Befristungsabrede für die Zeit ab dem 03.07.2001 bis zum 30.07.2003 wahrt nicht das aus § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG folgende Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Personalrats (nachfolgend zu (1).
29Der Personalrat hat seine Zustimmung zu der Befristung, wie sie für die Zeit ab dem 27.08.2001 am 30.07.2001 tatsächlich vereinbart wurde, erst im September 2001 erteilt. Diese Zustimmung ist als nachträglich erteilte nicht wirksam (nachfolgend zu (2).
30(1) Durch die im Frühjahr 2001 erteilte Zustimmung stimmte der Personalrat nicht der getroffenen Befristungsabrede, sondern einer anderen, tatsächlich nicht vereinbarten Befristung ab dem 03.07.2001 zu. Dies erfüllt nicht das Zustimmungserfordernis.
31Die von dem beklagten Land angezogene Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf Urteil vom 01. Februar 2002 - 10 Sa 1628/01 = NZA RR 2003, 111 - 112), deren Leitsatz 2 (nach Juris) zu Folge bei einer durch den Personalrat zu einer Befristung erteilten Zustimmung die Befristung nicht unwirksam ist, weil ein falsches Eintrittsdatum (dort 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf geht in ihrem rechtlichen Obersatz davon aus, es gehe bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses nur um die Beendigung des Vertrages, deshalb solle der Personalrat prüfen können, ob hierfür, mithin für das Ausscheiden zu diesem Zeitpunkt und mit dieser Begründung ein ausreichender Sachgrund vorliege oder ob stattdessen ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden solle. Gehe es aber bei diesem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hätten Fehler des Arbeitgebers bei der Einstellung des Arbeitnehmers wie z.B. die Nennung des falschen Eintrittsdatums keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Befristung.
32Dem folgt die Kammer nicht. Mit seiner Argumentation, da es bei der Einstellung eines Arbeitnehmers um seine Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle gehe, könne eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht dazu führen, dass damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei, verkennt die Entscheidung des LAG Düsseldorf, dass Inhalt des Mitbestimmungsrechts nicht nur das Enddatum der Befristungsabrede, sondern ihr gesamter Inhalt, insbesondere das Eintrittsdatum und die Art der Tätigkeit sind.
33Die Entscheidung des LAG Düsseldorf verkürzt den Inhalt des Mitbestimmungsrechts auf eine bloße Zustimmung zu dem Beendigungszeitpunkt. Dies widerspricht dem Gehalt des Mitbestimmungsrechts, wie ihn das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung festgestellt hat (Urteil des BAG vom 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 = NZA: 2000, 109; Urteil des BAG vom 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 = NZA 1998, 1296). Danach entspricht es dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts, wenn eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt auch in den Fällen ein, in denen der Arbeitgeber abweichend von einer erteilten Zustimmung mit dem Arbeitnehmer eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbaren will. Die Rechtsfolge besteht nicht nur im Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum zunächst beabsichtigten Zeitpunkt (Urteil des BAG vom 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 = NZA 1998, 1296).
34Der soll Personalrat prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Darüber hinaus soll er auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder des in Aussicht genommenen Befristungsgrunds eine längere Laufzeit vereinbart werden könnte (so zu dem mit dem LPVG NW insoweit inhaltsgleichen LPVG Brandenburg das Urteil des BAG vom 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 = NZA: 2000, 109).
35Die dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegende Fallgestaltung verdeutlicht den über eine bloße Zustimmung zu dem Beendigungsdatum weit hinausgehenden Gehalt des Mitbestimmungsrechts. Die Klägerin im durch das Bundesarbeitsgericht am 9. Juni 1999 a.a.O. entschiedenen Fall sollte nach dem Arbeitsvertrag vom 10. Juli 1996 als wissenschaftliche Hilfskraft beim Lehrstuhl Ökosysteme und Umweltinformatik mit einer Arbeitszeit von 19 Stunden wöchentlich für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 beschäftigt werden. Lediglich hinsichtlich dieses Vertragsinhaltes wurde der Personalrat beteiligt. Eine Befristungsabrede mit diesem Inhalt vereinbarten die Parteien jedoch nicht. Vielmehr vereinbarten sie mit Arbeitsvertrag vom 29./30. Juli 1996 unter Beibehaltung der Befristungsdauer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 und der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden, eine Beschäftigung der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft beim Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Als Befristungsgrund war § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG im Arbeitsvertrag angegeben.
36Hierzu führte das Bundesarbeitsgericht a.a.O. aus, für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sei es unerheblich, dass die Laufzeit des letzten Vertrags mit derjenigen des vorangegangenen Zeitvertrags vom 10. Juli 1996 übereingestimmt hat. Das folge aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Dies gelte auch in den Fällen, in denen die Parteien zwar die Laufzeit eines zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses beibehielten, jedoch einen anderen Sachgrund und ein anderes Einsatzgebiet für den Arbeitnehmer vereinbarten. Auch dann wolle § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg den Personalrat in die Lage versetzen, die Wirksamkeit der Befristung erneut zu prüfen und ggf. auf den Abschluss eines Dauerarbeitsvertrags oder einer längeren Vertragslaufzeit zu drängen (Urteil des BAG vom 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 = NZA: 2000, 109). Mit dieser auch den Grund der Befristung in das Mitbestimmungsrecht einbeziehenden Rechtsprechung lässt sich die Annahme des LAG Düsseldorf a.a.O., das Mitbestimmungsrecht sei auf das Enddatum der Befristungsabrede beschränkt, offensichtlich nicht vereinbaren.
37Insbesondere auch die Dauer und damit der Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Für dessen Willensbildung, ob er der Befristung des Arbeitsvertrages zustimmt oder nicht, spielt die Dauer der Befristung eine erhebliche Rolle. Darum muss der Personalrat bei jeder Änderung der Dauer einer Befristung erneut prüfen können, wie er von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen will (Urteil des BAG vom 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 = NZA 1998, 1296).
38Diesem Verständnis von einem auch den Beginn der Befristung einbeziehenden Gehalt des Mitbestimmungsrechts steht auch die Zurückweisung der gegen das Urteil des LAG Düsseldorf a.a.O. erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Beschluss des BAG vom 26.06.2002 - 7 AZN 215/02 - (n.v.) nicht entgegen. In seinem Beschluss verweist das BAG zunächst darauf, dass das LAG Düsseldorf a.a.O. sich in seiner Hauptbegründung auf eine einzelfallbezogene Auslegung der Mitteilung an den Personalrat stützt, der zu Folge der Personalrat die Mitteilung des beklagten Landes nur so habe verstehen können, dass die dortige Klägerin bereits ab dem 16.02.2001 habe weiterbeschäftigt werden sollen.
39Mit dem lediglich eine Hilfsbegründung betreffenden Leitsatz 2 der Entscheidung des LAG Düsseldorf hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss nicht befasst. Es hat vielmehr lediglich mit drei Zeilen festgestellt, es könne dahinstehen, ob der auf Seite 10 der Beschwerdeschrift dargestellte Rechtssatz vom LAG gebildet worden sei, denn er divergiere nicht von den Rechtssätzen in den von der Klägerin angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Der auf Seite 10 der Beschwerdeschrift dargestellte, angebliche Rechtssatz des LAG lautet: "Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam, wenn die Vertragsparteien entgegen der vom Personalrat erteilten Zustimmung einen Zeitvertrag mit früherem Beendigungsdatum abschließen." Dieser Rechtssatz entspricht bereits der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zudem betrifft er nicht die im damaligen wie auch hier anstehenden Streitfall im Kern entscheidende Frage. Diese geht dahin, ob ein späteres als das zunächst dem Personalrat mitgeteilte Eintrittsdatum, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht vor Abschluss der Befristungsabrede erteilt hat, die Befristung unwirksam macht. Diese Frage ist nach den obigen Ausführungen zu bejahen. Zu ihr hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde an keiner Stelle eine inhaltliche Aussage gemacht. Es hat vielmehr ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Aussage des LAG Düsseldorf, "die falsche Benennung eines - jedenfalls nur geringfügig abweichenden - Eintrittsdatums habe keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der Befristung", zutreffe (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.06.2002 - 7 AZN 215/02).
40Vorliegend kann ohnehin eine lediglich geringfügige Abweichung der Vertragsdaten angesichts des festgestellten, die über sechswöchigen Sommerferien umfassenden Zeitraums des späteren Beginns des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden.
41Im Streitfall wurde der Personalrat im Frühjahr 2001 lediglich zu einer unter Einschluss der Sommerferien, welche in NRW in die Zeit vom 05.07.2001 bis Freitag, 18.08.2001 fielen, beabsichtigten Befristung für die Zeit vom 03.07.2001 bis zum 30.07.2003 beteiligt. Eine Beteiligung zu einer unter Ausschluss der sommerlichen Ferien erst am 27.08.2001 beginnenden Befristungsabrede wäre, wie zuvor dargelegt wurde, jedoch zwingend notwendig gewesen. Es liegt nicht fern, dass der vor der Befristungsabrede um Zustimmung gebetene Personalrat die Zustimmung mit dem Verlangen, die Sommerferien in den Zeitraum der Befristung einzuschließen, verweigert hätte. Eine vorherige Zustimmung des Personalrats zu der getroffenen Befristungsabrede ist jedoch unterblieben.
42(2) Die nachträgliche Zustimmung des Personalrats zu der mit Wirkung ab dem 27.08.2001 getroffenen Befristungsabrede wahrt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht.
43Liegt die nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Absatz 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrags nicht vor, ist die gleichwohl vereinbarte Befristung unwirksam. Die Zustimmung kann nicht nachträglich erteilt werden (BAG Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - AP Nr 23 zu § 72 LPVG NW = NZA 2002, 811-813).
44Eine ohne vorherige Zustimmung gleichwohl vereinbarte Befristung ist nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam. Dies folgt aus Wortlaut, Systematik sowie aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
45a) Dass nach § 66 Abs. 1 LPVG NW die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, bedeutet bereits nach dem Wortlaut, dass die Zustimmung zu dem Zeitpunkt vorliegen muss, in dem die Maßnahme getroffen wird. Wird die Maßnahme vor Erteilung der Zustimmung getroffen, so ist sie nicht mit, sondern ohne Zustimmung des Personalrats erfolgt. § 66 Abs. 1 LPVG NW unterscheidet sich maßgeblich von der Formulierung des § 182 Abs. 1 BGB. Hätte der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in Anlehnung an § 182 Abs. 1 BGB dahin formuliert, die Wirksamkeit einer der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Maßnahme hänge von dessen Zustimmung ab, so könnte jedenfalls nach dem Wortlaut daran gedacht werden, dass auch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 BGB zurückwirkt. Da aber die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden kann, muss die Zustimmung der Maßnahme notwendig zeitlich vorangehen. Ist die Maßnahme einmal getroffen, kann keine rechtserhebliche Zustimmung mehr erfolgen (BAG Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 a.a.O.).
46b) Dies entspricht dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes, das zwischen endgültigen Maßnahmen und vorläufigen Regelungen unterscheidet. Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NW kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen. Hieraus folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die endgültige Maßnahme nicht getroffen werden darf, bevor die Zustimmung des Personalrats vorliegt oder durch die Einigungsstelle ersetzt oder die nach § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NW i. V. m. § 68 LPVG NW endgültige Entscheidung getroffen ist. Diese gesetzgeberische Konzeption würde konterkariert, wenn die Möglichkeit eröffnet würde, zu der bereits endgültig getroffenen Maßnahme noch nachträglich die Zustimmung zu erteilen oder diese zu ersetzen. Denn mit einer derart schwebend unwirksamen endgültigen Maßnahme würde eine vom Gesetz nicht vorgesehene zweite Art der vorläufigen Maßnahme geschaffen (BAG Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 a.a.O.).
47c) Der Sinn und Zweck der Regelung sowie das Gebot der Rechtssicherheit sprechen jedenfalls bei einer Befristung gegen die Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll, wie ausgeführt, dem Personalrat auch die Möglichkeit geben, trotz Vorliegens eines Sachgrunds darauf Einfluss nehmen zu können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder eine längere Laufzeit vereinbart werden kann. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Vertrags besteht jedoch nicht mehr, wenn der Vertrag bereits geschlossen ist. Darüber hinaus entstünde durch die Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung des Personalrats zur Befristung eine für den Arbeitnehmer unzumutbare Rechtsunsicherheit. Er wäre in seinen Dispositionen Zufälligkeiten und Unwägbarkeiten ausgesetzt, die er weder beurteilen noch steuern kann. Denn solange es an der Zustimmung des Personalrats zu der Befristungsabrede fehlt, könnte er von der Unwirksamkeit der Befristung ausgehen. Er müsste jedoch damit rechnen, dass der Personalrat oder die Stufenvertretung möglicherweise doch noch mit rückwirkender Kraft die Zustimmung zur Befristung erteilt oder die Einigungsstelle diese ersetzt. Eine derartige Unsicherheit ist mit dem Schutz des Arbeitnehmers, den das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei Befristungen bezweckt, nicht vereinbar (BAG Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 a.a.O.).
48d) Der Grundsatz, dass es zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und spätere Entwicklungen weder nachträglich zur Unwirksamkeit einer Befristung führen noch eine unwirksame Befristung "heilen" können, spricht schließlich auch gegen die Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung (BAG Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 a.a.O. m.w.Nachw.)
493. Vorliegend lag zum Zeitpunkt der Befristungsabrede, die mit der Gegenzeichnung des Vertrags durch die Klägerin am 30.07.2001 erfolgte, die Zustimmung des Personalrats nicht vor. Diese wurde vielmehr erst - unwirksam - im September 2001 erteilt. Die Befristung ist damit unwirksam.
50a. Es kann danach dahinstehen, ob ein für die Wirksamkeit der Befristungsabrede grundsätzlich erforderlicher Sachgrund zulässig vereinbart wurde und inhaltlich vorliegt.
51III.
52Die auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage ist gleichfalls begründet. Das beklagte Land hat die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus den in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.1985 (Gs 1/84 in NZA 1985, 702 ff.) dargestellten Gründen, welche das BAG seit dem Urteil vom 13.06.1985 (2 AZR 410/84 in NZA 1986, 562) auf Fälle der Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses erstreckt.
53IV.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
55Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 12 Absatz 7 ArbGG, 3 ZPO.
56xy
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