Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 3 Ca 128/16

Tenor

  • 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endet nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 4.7.2013 zum 31.1.2016.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Streitwert: 15.124,52 €

  • 5. Die Berufung wird zugelassen.


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