Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 3 Ca 144/13

Tenor

  • 1 Das Versäumnisurteil vom 4.4.2013 wird aufgehoben.

  • 2 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Befristungsvereinbarung vom 15.10.2010 zum 31.12.2012 beendet worden.

  • 3 Die Beklagte beschäftigt den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Arbeitnehmer weiter.

  • 4 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 523,80 EUR (i.W. fünfhundertdreiundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2013.

  • 5 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertsechsundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2013.

  • 6 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertsechsundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2013.

  • 7 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertsechsundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2013.

  • 8 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers, die vom Kläger zu tragen sind.

  • 9 Streitwert: 24.169,44 €.

  • 10 Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.


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