Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 5 Ca 1815/23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 40.284,00 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nutzung seines Geschäftskraftfahrzeuges zur privaten Nutzung über den 31.12.2023 hinaus hat.
3Der am 27.11.1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2009 für ein Bruttojahresgehalt von zuletzt ca. 130.000,00 € tätig. Ihm ist ein Dienstkraftfahrzeug überlassen, das ausweislich der Lohnabrechnungen einen monatlichen Wert der privaten Nutzung von 1.119,00 € hat.
4Der Kläger war seit dem 01.07.2015 bis zum 30.06.2021 für die Beklagte als Sales-Manager der Region der Nord tätig. Hierüber verhält sich ein Arbeitsvertrag und ein Ergänzungsvertrag vom 18.04.2015 bzw. 27.05.2015, insofern wird wegen der Einzelheiten auf das Schreiben vom 18.04.2015, Anlage B2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.08.2023, entsprechend Bl. 49/50 d. elektronischen Akte, Bezug genommen. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erhielt der Kläger die Merkblätter „Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen“, „Nutzungspauschale/GF-Pauschale“ und die Geschäftsfahrzeugregelung „Funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug“. In der Anlage 1 „Funktionsabhängige Geschäftsfahrzeuge“, wegen deren Einzelheiten auf Anlage B der Klageerwiderung vom 14.08.2023 Bezug genommen wird, bzw. auf Bl. 56 – 58 d. A. Bezug genommen wird, heißt es in Ziffer 2 „Kriterien zum Nachweis der Notwendigkeit“:
5Die Aufgabe erfordert eine dauerhaft hohe Mobilität, die durch ständig wiederkehrende dienstliche Abwesenheiten von mehr als 50 % geprägt ist. Ein vorübergehendes Mobilitätserfordernis begründet keine Notwendigkeit eines funktionsabhängigen Geschäftsfahrzeugs. Die dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % ist gegeben, wenn der Mitarbeiter dauerhaft an mindestens der Hälfte der Arbeitstage dienstlich unterwegs ist. Diese Abwesenheit ist ggf. über einen längeren Zeitraum (größer als 6 Monate) nachweisbar.
6… Die Erfüllung der Voraussetzung ist durch die jeweilige Führungskraft schriftlich zu bestätigen und dem zuständigen Personalreferat und Betriebsrat vorzulegen.
7Eine Überprüfung und erneute Bestätigung durch die Führungskraft hat all 2 Jahre schriftlich zu erfolgen und ist dem zuständigem Personalreferat und dem Betriebsrat vorzulegen. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser 2 Jahre (vor der erneuten Überprüfung) dauerhaft nicht mehr erfüllt, ist die Notwendigkeit eines Geschäftsfahrzeuges nicht gegeben, so dass die Fahrzeugberechtigung entfällt…“
8Darüber hinaus besteht bei der Beklagten eine sogenannte Geschäftsfahrzeugs-Regelung funktionsabhängige Geschäftsfahrzeuge, wegen deren Inhaltes auf Bl. 68 – 82 d. A. Bezug genommen wird und die in Ziffer 2.2 auf die genannte Anlage 1 verweist.
9Nachdem die Beklagte in einer Informationsveranstaltung auf den von ihr geplanten Vorrang der Beratung und Betreuung durch digitale und telefonische Medien hingewiesen hatte und auch auf den Wegfall von Beschäftigungsbedarf im Außendienst aufmerksam gemacht hatte, bewarb sich der Kläger auf eine Vertriebspartnerstelle. Insofern ist der Kläger seit dem 01.07.2021 als Gebietsleiter „Verkauf/Einzelkunden“ tätig. Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle war erfolgreich, unter dem 29.06.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2021 eine Ergänzungsvereinbarung, die unter anderem lautet:
10„Sie werden mit Wirkung vom 01.07.2021 als Gebietsleiter Verkauf innerhalb des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb in unserem Unternehmen eingesetzt…
112. Schlussbestimmungen
12Im Übrigen gelten die Bestimmungen ihres Arbeitsvertrages.“
13Wegen der übrigen Regelungen wird auf die Anlagen MA1 – MA10 der Klageschrift, entsprechend Bl. 7 – 10 der elektronischen Akte, Bezug genommen.
14In Ziffer 3 des Schreibens vom 29.06.2021 heißt unter anderem:
15„3. Die unter Ziffer 1 genannten Leistungen können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vom Unternehmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
16Sachliche Gründe können insbesondere sein:
17- Gründe in der Person (z. B. Verlust der Fahrerlaubnis)
18- Wirtschaftliche Gründe (z. B. Kostensenkungsmaßnahmen, Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Audi AG)
19- Organisatorische Gründe (z. B. Änderungen der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben)…“
20Mit Schreiben vom 24.04.2023, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage MA 4 der Klageschrift, entsprechend Bl. 11 und 12 der elektronischen Akte, Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass auf Grund der im März 2023 erfolgten turnusmäßigen Überprüfung der Fahrzeugberechtigung die Voraussetzungen der Berechtigung nicht mehr vorlägen und die Fahrzeugberechtigung entfallen sei. Darüber hinaus wurde der Kläger aufgefordert, das ihm überlassene Dienstfahrzeug bis zum 31.12.2023 zurückzugeben.
21Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 12.05.2023, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 13 und 14 der elektronischen Akte, entsprechend Anlage MA 5 der Klageschrift, Bezug genommen wird. Wegen der Antwort-E-Mail der Beklagten, ebenfalls datierend vom 12.05.2023, wird auf Bl. 15 d. A., entsprechend Anlage MA 6 der Klageschrift verwiesen.
22Mit seiner am 24.05.2023 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, ihm ein Geschäftsfahrzeug über den 31.12.2023 auch zur privaten Nutzung zu überlassen.
23Insofern vertritt der Kläger die Auffassung, nach den vertraglichen Gestaltungen, die darüber hinaus intransparent seien, sei eine Kombination zwischen Zweckbefristung bzw. auflösender Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB und Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Überlassung des Geschäftsfahrzeuges ebenso unwirksam, wie eine Kombination zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt. Die Regelungen, in denen sich die Gründe für den Wegfall der Berechtigung zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges bzw. zum Widerruf der Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges nur aus Anlagen zur Anlage zur Anlage ergeben würden, stelle einen Wirrwarr dar, der den Gegebenheiten des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB nicht genüge. Zwar habe der Kläger den Erhalt von 3 Merkblättern bestätigt, aus den Schreiben vom 18.04.2015 und vom 29.06.2021 ergebe sich aber eine speziellere Vereinbarung, die die sogenannte „50 Plus-Regel“ verdränge. Darüber hinaus sei bereits unklar, was mehr als 50 % der Arbeitstage bedeuten solle. Hier sei fraglich, ob Urlaubs- und Krankheitstage auch hierunter fallen würden. Darüber hinaus bestreitet der Kläger, dass eine schriftliche Bestätigung der Überprüfung, die im Zeitraum zwischen dem 01.03.2022 und dem 28.02.2023 durch den Vorgesetzten des Klägers A vorgenommen sein solle, vorliege und diese dem zuständigen Personalreferat und dem Betriebsrat vorgelegt worden sei. Innerhalb der intransparenten Vereinbarungen sei auch unwirksam, dass eine Änderung der Aufgaben zum einen automatisch zum Wegfall des Nutzungsrechtes hinsichtlich des Geschäftsfahrzeuges führen solle und anderseits zum Widerruf berechtigen solle.
24Die Voraussetzungen des billigen Ermessens seien darüber hinaus nicht eingehalten, auch wenn der Anteil der privaten Nutzung am Gehalt 25 % unterschreite.
25Wenn die Beklagte darüber hinaus vortrage, das Fahrzeug sei nur an 6 Tagen dienstlich genutzt worden, sei dies im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht mindestens grenzwertig. Die Beklagte kenne nur die Dienstreisen, die in das Reisekostensystem eingetragen würden. Der Kläger und seine Kollegen hingegen würden selbst bei diesen Reisen nicht immer einen Eintrag vornehmen, sondern teilweise auf Spesen verzichten. Alle Dienstreisen unter 8 Stunden erschienen nirgendwo. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, über jeden Besuch bei einem betreuten Händler zu berichten. Deshalb könne die Beklagte den Anteil der dienstlichen Nutzung gar nicht korrekt prüfen.
26Der Kläger beantragt,
27die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.12.2023 hinaus ein Geschäftsfahrzeug auch zur privaten Nutzung zu überlassen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie nimmt zunächst Bezug auf die vertraglichen Regelungen des Arbeits- bzw. Ergänzungsvertrages vom 23.04. und 27.05.2015 und die inhaltsgleichen Regelungen für die neue Tätigkeit des Klägers als Gebietsleiter Verkauf vom 29.06.2021. Insofern sei deutlich auf die Geschäftsfahrzeugregelung Bezug genommen worden, die in Ziffer 2.2 auf die Anlage 1 verweise, aus der sich ergebe, dass nur bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als 50 % ein Anspruch auf Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges (sogenannte funktionsabhängige Geschäftsfahrzeuge) gegeben sei. Insofern erfolge nach den Regelungen der Anlage 1 eine Überprüfung und Bestätigung im 2-Jahres-Turnus. Die letzte Überprüfung durch den Vorgesetzten des Klägers A habe ergeben, dass der Kläger im Zeitraum zwischen dem 01.03.2022 und dem 28.02.2023 lediglich an 6 Arbeitstagen von 206 Arbeitstagen im Rahmen seiner neuen Funktion Dienstreisen durchgeführt habe. 200 Arbeitstage habe er im Home-Office verbracht. Insofern wird auf die von der Beklagten eingereichte Aufstellung für diesen Zeitraum, Bl. 64 – 67 der elektronischen Akte, bzw. die entsprechende Anlage zur Klageerwiderung vom 14.08.2023, Bezug genommen.
31Da der Kläger nur an 2,9% der Arbeitstage, nicht an 50%, Dienstreisen durchgeführt habe, sei die KFZ-Berechtigung entfallen, so dass sie den Kläger unter Einräumung einer großzügigen Kulanzfrist von 8 Monaten mit Schreiben vom 24.04.2023 zur Rückgabe des Kraftfahrzeuges bis zum 31.12.2023 aufgefordert habe.
32Darüber hinaus sei auch ein Widerruf gemäß Ziffer 3) der Ergänzungsvereinbarung vom 18.04.2015 wirksam erklärt worden. Der sachliche Grund liege insofern in der Entscheidung zur Umsetzung eines neuen Vertriebskonzeptes zum 01.01.2022. Statt der persönlichen Beratung und des Besuchs der Händlerbetriebe durch die Außendienstler und Sales-Manager würde nun verstärkt auf eine investorenbezogene Betreuung, in Form der Beratung und Betreuung durch digitale und telefonische Medien seitens der Beklagten gesetzt. Hierdurch seien Beschäftigungsbedarfe im Außendienst weggefallen, was auch auf einer entsprechenden Informationsveranstaltung kommuniziert worden sei. Der Kläger habe bei seiner Bewerbung auf die neue Stelle als Vertriebspartner das Jobprofil dieser Stelle gekannt und daher gewusst, dass ein deutlich reduzierter Umfang der Außendiensttätigkeit anfallen würde und dadurch die Berechtigung für ein Geschäftsdienstfahrzeug zur privaten Nutzung in Wegfall geraten könne. Die Beklagte ist überdies der Auffassung, die Voraussetzung des billigen Ermessens seien bei der Ausübung des Widerrufsrechtes, als das das Schreiben vom 24.04.2023 auszulegen sei, gewahrt worden.
33Der geldwerte Vorteil der Überlassung des Dienstkraftfahrzeuges auch zur privaten Nutzung liege unter 25% des Gesamteinkommens. Das Nettogehalt des Klägers würde darüber hinaus bei Wegfall der Versteuerung der privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges steigen. Die Dienstreisetätigkeit des Klägers sei verschwindend gering geworden und rechtfertige keine weitere Überlassung eines Dienstkraftfahrzeuges nach den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien. Der gewählte Kulanzzeitraum von 8 Monaten sei überdies lang und der Kläger habe sich als Vertriebspartner selbst beworben. Falls doch Mobilität bei Dienstreisen anfallen sollte, stünden dem Kläger Mietwagen und der Carpool der Beklagten zur Verfügung.
34Die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Anlage 1 der vertraglichen Vereinbarungen, seien als wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zu werten, die Voraussetzungen für die weitere Überlassung eines Dienstkraftfahrzeuges seien entfallen.
35Darüber hinaus sei auch ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart und erklärt worden. Die auflösende Bedingung lasse sich nicht mit der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt vergleichen. Dies Voraussetzungen für den Wegfall der Berechtigung zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges seien für den Kläger stets erkennbar gewesen, es komme bei der Beurteilung der Transparenz von Regelungen auf den Empfängerhorizont der Vertragspartner an. Die Verknüpfung der überwiegenden dienstlichen und der Möglichkeit auch der privaten Nutzung sei überdies nicht unangemessen.
36Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift- sätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 07.07.2023 und des Kammertermins vom 26.09.2023 vollinhaltlich Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38I.
39Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist als Leistungsantrag auf die künftige Weitergewährung einer Leistung nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 259 ZPO zulässig.
40II.
41Der zulässige Klageantrag ist hingegen unbegründet.
42- 43
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung eines funktionsabhängigen Geschäftsfahrzeuges über den 31.12.2023 hinaus.Die Beklagte hat dem Kläger in seiner jetzigen Funktion gemäß den Maßgaben des Änderungsvertrages vom 29.06.2021 i.V.m. dem Arbeitsvertrag bzw. Ergänzungsvertrag vom 24.04.2015 und 27.05.2015 ein Geschäftsfahrzeug auch zur privaten Nutzung gewährt, wobei der Wert der privaten Nutzung unstreitig bei monatlich 1.119,00 EUR liegt. Insofern ist in der Vertragsergänzung vom 18.04.2015 vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellt und dessen Benutzung sich nach den jeweils gültigen betrieblichen Regelungen richten soll. Weitere Einzelheiten seien der Fahrzeugregelung funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu entnehmen. In Ziffer 2.2. der Geschäftsfahrzeugregelung wird auf die Anlage 1 verwiesen, die hinsichtlich der Nutzung des funktionsabhängigen Geschäftsfahrzeuges regelt, dass die Aufgabe und die Zurverfügungstellung hohe Mobilität erfordert und diese durch dienstliche Abwesenheitszeiten von mehr als 50% geprägt sein müsse. Darüber hinaus ist geregelt, in welchen zeitlichen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft wird und dass eine dienstliche Abwesenheit von mehr als 50% gegeben sei, wenn der Mitarbeiter dauerhaft an mindestens der Hälfte der Arbeitstage dienstlich unterwegs ist.Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind diese Regelungen, die von der Beklagten vorformuliert sind und damit der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.Bei der Kontrolle der Transparenz vorformuliertes Bedingungen ist jeweils auf die Verständnismöglichkeit und die Erkenntnismöglichkeit der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Vertragsparteien abzustellen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die Bedingung, die als auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB zu betrachten ist, unter der ein ihm überlassenes Geschäftsfahrzeug ihm weiterhin zur Verfügung gestellt wird, erst aus einer Anlage zur Anlage der Ergänzungsvereinbarung ergibt. Im Vertrag selber wird hingegen ausdrücklich auf diese Anlagen, die dem Kläger unstreitig übergeben worden sind, Bezug genommen. Bei der Gestaltung von Leasing- und Kooperationsverträgen, die der Kläger sowohl aus seiner früheren Tätigkeit als Sales-Manager der Region Nord als auch als jetziger Gebietsleiter kennt und in der Praxis umsetzt, ist ihm bekannt, dass vertragliche Regelungen auch in Anlagen bestimmt sein können. Eine intransparente oder den Kläger in anderer Form unangemessen benachteiligende Regelung ist dadurch, dass die Bedingung, unter der der Gebrauch des Dienst- bzw. Geschäftsfahrzeuges weiter gewährt wird, in einer Anlage genannt ist, nicht zu erkennen.Auch die Kombination der dienstlichen Nutzung an 50% der Arbeitstage und der Weiterüberlassung des Geschäftsfahrzeuges ist weder unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, noch in sonstiger Form intransparent.Dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit in privater Form für ein überlassenes Geschäftsfahrzeug davon abhängig macht, dass dieses Fahrzeug überwiegend dienstlich genutzt wird, ist weder unangemessen, noch in sonstiger Form als treuwidrig zu betrachten. Auch die Definition der überwiegenden dienstlichen Nutzung, nämlich einer dienstlichen Nutzung an mehr als 50%, also mindestens der Hälfte der Arbeitstage für Dienstfahrten, ist weder intransparent noch in sonstiger Form unangemessen.Es ist überdies klar erkennbar, dass 50% der Dienstzeiten und Arbeitstage nicht die Urlaubs- und Krankheitstage, an denen eine Arbeitsleistung und damit eine potentielle Nutzung des Geschäftsfahrzeuges nicht gegeben sein kann, umfasst.
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2. Soweit der Kläger in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen, die Ziffer 2) der Anlage 1 „Funktionsabhängige Geschäftsfahrzeuge“ tatsächlich gegeben sind, hat die Beklagte dargelegt und durch Einbringen der Anlage substantiiert vorgetragen, dass im Überprüfungszeitraum zwischen dem 01.03.2022 und dem 28.02.2023 der Kläger 200 Home-Office-Tage gearbeitet hat und lediglich an sechs Tagen Dienstreisen unternommen hat. Aus der Aufstellung wird überdies ersichtlich, an welchen Tagen der Kläger im Home-Office war und an welchen sechs von der Beklagten konkret bezeichneten Tagen er Dienstreisen unternommen hat.Wenn der Kläger vorträgt, er habe möglicherweise eine höhere Dienstreisezeit gehabt, muss er nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, auf die der Kläger sich selbst beruft, darlegen, an welchen genauen Tagen über die von der Beklagten eingeräumten sechs Tagen in dem Überprüfungszeitraum hinaus er Dienstreisen bzw. Dienstfahrten mit dem Geschäftsfahrzeug unternommen haben will. Dies hingegen hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht getan, so dass die erkennende Kammer davon ausgehen musste, dass der Kläger lediglich an sechs Tagen im Überprüfungszeitraum Dienstreisen unternommen hat und damit von den mehr als 50% der dienstlichen Abwesenheit mit den hieraus resultierenden 2,9% weit entfernt ist.Die Überprüfung durch die Führungskraft A hat der Kläger damit nicht in substantiierter Form hinsichtlich ihres Ergebnisses in Zweifel gezogen.Unabhängig davon, ob dem Personalreferat und dem Betriebsrat eine schriftliche Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen tatsächlich vorgelegt worden ist, ist dies nicht geeignet, um hieraus einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung des Dienstfahrzeuges über den 31.12.2023 hinaus konstruieren zu können. Weder besteht ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates in Form eines Mitbestimmungsrechtes, das durch seine Missachtung die Maßnahme des Entzugs des Dienstfahrzeuges unwirksam machen könnte, noch gilt solches für die Vorlage und Meldung an das Personalreferat. Darüber hinaus ist ausdrücklich geregelt, dass nur die Erfüllung der Voraussetzungen, nicht hingegen die hier vorliegende Nichterfüllung durch die Überprüfung des Vorgesetzten im Zeitraum zwischen dem 01.03.2022 und dem 28.02.2023 dem Betriebsrat bzw. dem Personalreferat anzuzeigen sind.
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3. Soweit der Kläger meint, die Bedingung für das weitere Überlassen des Geschäftskraftfahrzeuges auch zur privaten Nutzung nach der Anlage 1 „Funktionsabhängige Geschäftsfahrzeuge“ dort Ziffer 2) und die gleichzeitige Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes in Ziffer 3) der Vertragsergänzung vom 18.04.2015/27.05.2015, in der die Gewährung des Geschäftsfahrzeuges unter einen Widerrufsvorbehalt aus sachlichen Gründen gestellt wird, verstoße gegen das Transparenzverbot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da diese Kombination mit der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt gleiche, die nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil v. 08.12.2010, 10 AZR 671/09) unwirksam sei, vermag der Kläger nicht mit einem solchen Argument durchzudringen.Im vorliegenden Fall liegt schon nach den vorgelegten Vertragsunterlagen keine Kombination zwischen Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt einer Leistung vor. Die Leistung, nämlich die Überlassung eines Geschäftskraftfahrzeuges auch zur privaten Nutzung, wird unter den Vorbehalt bzw. die auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB gestellt, dass mehr als 50% der Arbeitszeit mit Dienstreisen bzw. Reisetätigkeit unter Benutzung dieses Geschäftsfahrzeuges erbracht wird.Ob und inwiefern darüber hinaus Widerrufstatbestände aus anderen Gründen, ohne dass die Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB eintritt, bestehen und inwiefern der Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart worden ist, ist insofern bei Eintritt der auflösenden Bedingung, deren Voraussetzungen hier, wie oben aufgezeigt, vorliegen, unerheblich. Für den Fall, dass die in der Vertragsergänzung vereinbarten Widerrufsgründe zu unbestimmt sind, wäre nämlich der Widerrufsvorbehalt ersatzlos zu streichen, ohne dass dies die Wirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung betrifft.Allein die Vereinbarung eines zusätzlichen Widerrufsvorbehaltes, unabhängig von dem Eintritt der auflösenden Bedingung in der Anlage 1) zur Geschäftsfahrzeugnutzung, macht daher zumindest die vereinbarte Bedingung nicht unwirksam.
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4. Die vereinbarte auflösende Bedingung ist auch nicht unter sonstigen Aspekten unangemessen. Die Beklagte hat, worauf sie zu Recht hinweist, dem Kläger eine großzügige Kulanzzeit zur Rückgabe des überlassenen Dienstkraftfahrzeuges eingeräumt. Darüber hinaus ist der geldwerte Vorteil, der mit der privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, auch nicht größer als 25%, so dass auch aus diesem Aspekt keine Unangemessenheit der Klausel, die eine auflösende Bedingung enthält, folgt.Da, wie oben aufgezeigt, eine auflösende Bedingung, nämlich eine Geschäftstätigkeit in Form der Reisetätigkeit in mehr als 50% der Arbeitszeit im Überprüfungszeitraum zwischen dem 01.03.2022 bis zum 28.02.2023 nicht mehr annähernd gegeben war und die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2023 wirksam das Dienstkraftfahrzeug bis zum 31.12.2023 zurückgefordert hat, unterlag die Klage, mit der der Kläger die weitere Überlassung des Dienstkraftfahrzeuges begehrt, der Abweisung. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit des darüber hinaus vereinbarten Widerrufsvorbehaltes in Ziffer 3) der Ergänzungsvereinbarung und dessen Wirksamkeit, an der hinsichtlich der Bestimmtheit der Formulierung seitens der erkennenden Kammer erhebliche Zweifel bestehen.Unabhängig davon unterlag, wie aufgezeigt, die Klage der Abweisung.
III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
49Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen.
50Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des 3-jährigen Wertes der privaten Nutzung des im Streit stehenden Geschäftskraftfahrzeuges, die unstreitig monatlich einen Wert in Höhe von 1.119,00 EUR hat, festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von insgesamt 40.284,00 EUR erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
51Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
53Landesarbeitsgericht Hamm
54Marker Allee 94
5559071 Hamm
56Fax: 02381 891-283
57eingegangen sein.
58Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
59Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
60Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
61Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
67* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 1x
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung 4x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- 10 AZR 671/09 1x (nicht zugeordnet)