Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (14. Kammer) - 14 Ca 2472/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.822,00 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Berechnung einer durch Tarifvertrag geregelten Pauschale für Urlaubs- und Krankheitstage.

Die Beklagte gehört zum Konzern der A. Sie stellt Verpflegung für den Verzehr / Verkauf an Bord der Flugzeuge her.

Die klagende Partei ist seit 2012 bei der Beklagten als "Mitarbeiter auf Abruf" beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist ein "Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" (der "Arbeitsvertrag). Nach dem Arbeitsvertrag gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge.

Bei der Beklagten gilt der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di vereinbarte "Manteltarifvertrag Nr. 2 für Mitarbeiter der B mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" in der Fassung vom 1. Januar 2007 (der "MTV MaA") (vgl. Bl. 34 ff. d. A. des Parallelverfahrens mit dem Aktenzeichen 14 Ca 8810/15). Nach § 1 MTV MaA gilt er für die Mitarbeiter der Beklagten mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall. Die Beklagte wandte und wendet den MTV MaA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien an. In §§ 16 Abs. 2 S. 2 sowie § 24 Abs. 2 MTV MaA heißt es auszugsweise:

" § 16 Krankenbezüge

(...)

(...). Außerdem erhält der Mitarbeiter je Kalendertag zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen einen Pauschalbetrag, der sich nach § 24 Abs. (2) - umgerechnet auf Kalendertage - errechnet. (...).

§ 24 Erholungsurlaub

(...)

Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mitarbeiter die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Urlaubstag berechnet.

Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösungsgrenze gem. § 5 Abs. (3) - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge, geteilt durch die Zahl der von dem Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage). Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat. (...)."

Die Beklagte wandte bzw. wendet §§ 16, 24 MTV MaA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien an und zahlte bzw. zahlt der klagenden Partei die in § 16 Abs. 2 S. 2 MTV MaA und § 24 Abs. 2 S. 2 MTV MaA vorgesehenen Pauschalen (die sog. "U/K-Pauschale"). Bereits seit 2007 berechnet die Beklagte die U/K-Pauschale aber nicht so wie vom Wortlaut des § 24 Abs. 2a) MTV MaA vorgesehen. Im Divisor (Anzahl der geleisteten Arbeitstage einschließlich Dienstreisen und Lehrgänge) ging sie nicht von den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen der Mitarbeiter aus, sondern stellte auf Kalendertage ab. Sie legte beim Divisor die Kalendertage (12 x 30 = 360 Tage) zugrunde. Insofern setzte die Beklagte beim Divisor 360 Tage an und zog hiervon folgende Tage ab: Betriebsunfall, Wegeunfall, Sonderurlaub mit Erstattungsanspruch, arbeitsfreie Tage, an denen Arbeitsunfähigkeit besteht, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Sonderurlaub bei Pflege des erkrankten Kindes, Urlaub nach §§ 8, 9 MTV MaA, Erholungsurlaub, unbezahlte Arbeitsfreistellung, Kuraufenthalt und ganztägige Betriebsratstätigkeit bei nicht nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Tage, an denen die klagende Partei aufgrund von Abruf keinen Einsatz hatte, an denen sie also hätte arbeiten können, zog die Beklagte nicht ab.

Am 29. Mai 2008 gab es bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C, eine Besprechung, in der die Beklagte die Formel zur Berechnung der U/K-Pauschale für die "Abrufer" gegenüber den anwesenden Mitarbeitern wie folgt formulierte:

"Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen. Der Betrag für die U/K-Pauschale wird jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres gültig und errechnet sich aus der Summe der im Vorjahr (1.1. - 31.12. abgerechneten Zeitzuschläge und Plusstunden, geteilt durch die Zahl der in diesem Zeitraum vom Abrufmitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreisen und Lehrgänge). Dieser Betrag ist der Januar-Abrechnung (Neuberechnung für Dezember) des Folgejahres zu entnehmen."

Im Januar 2015 ging bei einem Schwesterunternehmen der Beklagten, der D, eine am Wortlaut des § 24 Abs. 2a) MTV MaA gerichtete Klage auf Nachzahlung der U/K-Pauschale ein. Danach nahmen die den MTV MaA schließenden Tarifvertragsparteien sofort Verhandlungen auf und vereinbarten am 22. Juli 2015 den "Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum MTV für Mitarbeiter der B auf Abruf Nr. 2 (MTV MaA)" (der "Änderungstarifvertrag", vgl. Bl. 108 ff. d. A. des Parallelverfahrens mit dem Aktenzeichen 14 Ca 8810/15). In dem Änderungstarifvertrag heißt es u. a.:

Artikel 1

§ 24 Abs. 2 Lit. a des MTV MaA wird wie folgt neu gefasst:"Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösungsgrenze gem. § 5 Abs. (3) - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge. Dieser Pauschalbetrag ist durch die um die Zahl der Abwesenheitstage reduzierte Zahl 360 geteilt.Abwesenheitstage im Sinne dieses Absatzes sind Betriebsunfall, Wegeunfall, Sonderurlaub mit Erstattungsanspruch, arbeitsfreie Tage, an denen Arbeitsunfähigkeit besteht, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Sonderurlaub bei Pflege des erkrankten Kindes, Urlaub nach §§ 8, 9 MTV MaA, Erholungsurlaub, unbezahlte Arbeitsfreistellung, Kuraufenthalt und ganztägige Betriebsratstätigkeit bei nicht nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.

Artikel 2

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft."

Mit der Klageschrift vom 6. April 2016 (Bl. 1 ff. d. A.), bei Gericht am 11. April 2016 eingegangen und der Beklagten am 2. Mai 2016 zugestellt, begehrt die klagende Partei Nachzahlungen im Hinblick auf die U/K-Pauschale für den Zeitraum 2013 bis Juli 2015. Da die Beklagte ihrer Berechnung einen falschen Divisor zugrunde gelegt hat, stehe der klagenden Partei für die streitgegenständlichen Jahre eine höhere U/K-Pauschale zu, wobei hinsichtlich der geltend gemachten Differenzen auf die Berechnung der klagenden Partei auf S. 3 der Klageschrift (Bl. 3 d. A.) sowie auf S. 3 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Juni 2016 (Bl. 15 f. d. A.) Bezug genommen wird. Die klagende Partei meint, die Berechnungsformel nach § 24 Abs. S. 2a) in der Fassung des Änderungstarifvertrags sei für die streitgegenständlichen Jahre irrelevant. Sie müsse sich insofern die rückwirkende Inkraftsetzung des Änderungstarifvertrags nicht entgegen halten lassen. Die Rückwirkung sei unzulässig. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die Tarifpartner auf die beabsichtigten Änderungen des Tarifvertrags hingewiesen hätten. Dies sei nicht geschehen. Außerdem habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass ihre Abrechnungspraxis falsch gewesen sei. Dies folge bereits aus der Besprechung vom 29. Mai 2008. Außerdem hätten Mitarbeiter die Beklagte bereits in der Vergangenheit auf die falsche Abrechnungspraxis hingewiesen, wobei hinsichtlich des Vortrags der klagenden Partei zu den Mitarbeitern, die sich wegen der Berechnung der U/K-Pauschale an die Beklagte gewendet haben sollen, auf die S. 13 ff. des Schriftsatzes der klagenden Partei vom 14. Juni 2016 Bezug genommen wird.

Die klagende Partei beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.822,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - Punkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11. April 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die U/K-Pauschale werde seit 2007 so berechnet wie es im Änderungstarifvertrag vorgesehen sei, weil dies dem Verständnis der Tarifvertragsparteien entsprochen habe. Die rückwirkende Änderung sei zulässig. Im Übrigen habe die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt, dass ihre Abrechnungspraxis falsch gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Nachzahlung der U/K-Pauschale.

Die geltend gemachte Nachzahlung lässt sich nicht auf § 16 Abs. 2 S. 2, § 24 Abs. 2 S. 2a) MTV MaA stützen. Die Beklagte berechnete die U/K-Pauschale für die streitgegenständlichen Jahre zutreffend, da die U/K-Pauschale seit 2007 auf der Basis des § 24 Abs. 2a) MTV MaA in der Fassung des Änderungstarifvertrags zu berechnen war. Die rückwirkende Änderung des § 24 Abs. 2a) MTV MaA i.S.d. Änderungstarifvertrags ist zulässig. Hierzu:

1.

Der zeitliche Geltungsbereich einer tarifvertraglichen Regelung steht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können das Inkrafttreten eines Tarifvertrags auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt datieren. Insofern bedarf es keiner besonderen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit rückwirkender Kraft (BAG vom 23. November 1994 - 4 AZR 879/93, NZA 1995, 844 ; BAG vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 142/03, NZA 2004, 444 ).

Kollektivrechtliche Regelungen tragen damit die Schwäche der rückwirkenden Abänderbarkeit durch eine gleichrangige Norm in sich. Diese Schwäche ist auch Ansprüchen, die nach kollektivrechtlichen Regelungen entstanden sind, immanent. Diese stehen unter dem "immanenten Vorbehalt" der rückwirkenden Abänderbarkeit. Die Tarifvertragsparteien können solche Ansprüche rückwirkend verschlechtern (BAG vom 23. November 1994 - 4 AZR 879/93, NZA 1995, 844; BAG vom 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05, NJOZ 2010, 625).

Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist aber durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt. Zu den insofern relevanten Voraussetzungen führte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2006 (4 AZR 381/05, NJOZ 2010, 625) aus:

"(...). Daraus ergibt sich aber, dass von einem subjektiven schutzwürdigen Vertrauen in eine objektive Rechtslage nicht die Rede sein kann, wenn diese objektive Rechtslage von keinem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auch nur als solche wahrgenommen wird. Vertrauen in die Dauerhaftigkeit einer Rechtslage setzt deren Kenntnis voraus (...).(...). Die bloße Kenntnis einer aktuellen Rechtslage genügt aber nicht, um daraus ein schutzwürdiges Vertrauen abzuleiten, das einer nachträglichen, aber rückwirkenden Änderung entgegenstehen könnte. Der Vertrauensschutz beruht darauf, dass der Kenntnis einer bestimmten Rechtslage ein bestimmtes Verhalten folgt ("Disposition" des Bürgers, (...))."

Darüber hinaus konstatierte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2007 (10 AZR 87/06, NZA 2008, 131 ):

"Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zu Grunde liegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (...)."

Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien also kollektivrechtliche Regelungen rückwirkend ändern. Dies gilt auch, wenn aufgrund der kollektivrechtlichen Regelung bereits Ansprüche entstanden sind. Auch diese Ansprüche sind mithin rückwirkend "abänderbar". Dies ist der Grundsatz. Etwas anderes - also keine rückwirkende Änderung - gilt, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen in den (Fort-) Bestand der Rechtslage besteht. Schutzwürdiges Vertrauen entsteht, wenn der Arbeitnehmer die (zu ändernde bzw. geänderte) Rechtslage kannte und sein Verhalten danach ausrichtete. Insofern kommt es nur auf die Kenntnis und das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers an. So ist jedenfalls die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen. Denn Vertrauensschutz bedeutet "Dispositionsschutz". Geschützt wird das Vertrauen in den (Fort-) Bestand der (tariflichen) Rechtslage und das aufgrund dieses Vertrauens gewählte Verhalten. Vertrauensschutz genießt nur, wer in Kenntnis der (tarifvertraglichen) Rechtslage Dispositionen traf. Nur wer das tat, ist vor rückwirkenden Änderungen der tarifvertraglichen Rechtslage zu schützen und muss eine rückwirkende Änderung eines Tarifvertrags ggf. nicht gegen sich gelten lassen.

Das Gesagte gilt, wenn die geänderten kollektivrechtlichen Regelungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG ("beiderseitige Tarifbindung") gelten. Es gilt auch, wenn die geänderten kollektivrechtlichen Regelungen zwischen ihnen "nur" aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme gelten. Auch im Fall der individualvertraglichen Bezugnahme unterwerfen sich die Arbeitsvertragsparteien der kollektivrechtlichen Ordnung. Sie unterwerfen sich dem "Normsetzungsrecht" der Tarifvertragspartner. Die in Bezug genommenen kollektivrechtlichen Regelungen stehen damit ebenso unter dem "immanenten Vorbehalt der Abänderbarkeit" (im diesem Sinne wohl auch BAG vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 142/03, NZA 2004, 444 ).

2.

Daran gemessen war die U/K-Pauschale für die streitgegenständlichen Jahre auf der Basis des § 24 Abs. 2a) MTV MaA in der Fassung des Änderungstarifvertrags zu berechnen. Die rückwirkende Änderung des § 24 Abs. 2a) MTV MaA i.S.d. Änderungstarifvertrags war zulässig.

Die rückwirkende Änderung des § 24 Abs. 2a) MTV MaA durch den Änderungstarifvertrag war nach dem dargestellten Grundsatz im Ausgangspunkt zulässig. Die klagende Partei kann dieser rückwirkenden Änderung auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Sie behauptet nicht, dass sie die Rechtslage, die vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags bestand, kannte. Sie behauptet auch nicht, dass sie ihr Verhalten an der bis zum Änderungstarifvertrag geltenden Rechtslage ausrichtete. Die klagende Partei hat nicht dargelegt, dass sie ihr Verhalten an der - durch den Änderungstarifvertrag - geänderten Rechtslage ausrichtete. Damit ist nicht dargelegt, dass sie auf den (Fort-) Bestand der - durch den Änderungstarifvertrag - geänderten Rechtslage vertraute. Ein schutzwürdiges Vertrauen der klagenden Partei, das der rückwirkenden Änderung des § 24 Abs. 2a) MTV MaA entgegensteht, liegt nicht vor.

Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Beklagte wusste, dass sie die U/K-Pauschale falsch berechnete. Sofern sie das wusste, wandte sie eine kollektivrechtliche Regelung falsch an. Ein Vertrauen der klagenden Partei in den (Fort-) Bestand der tarifvertraglichen Rechtslage, das der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien Grenzen setzen konnte, wurde dadurch nicht begründet.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beim Wert des Streitgegenstands (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist der geltend gemachte Betrag berücksichtigt.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG bleibt davon unberührt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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