Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (6. Kammer) - 6 Ca 2159/17
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2017 6.600,00 EUR (in Worten: Sechstausendsechshundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 1.814,54 EUR (in Worten: Eintausendachthundertvierzehn und 54/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.785,46 EUR (in Worten: Viertausendsiebenhundertfünfundachtzig und 46/100 Euro) seit dem 2. April 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2017 6.600,00 EUR (in Worten: Sechstausendsechshundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2017 6.600,00 EUR (in Worten: Sechstausendsechshundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: der Kläger 14,87 % und die Beklagte 85,13 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.800,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten und um Annahmeverzug.
Der am xx.xx.1967 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. September 2010 als Senor-Produkt-Manager gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 6.600,00 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 hatte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2017 gekündigt. Mit Schreiben vom 14. März 2017 (Bl. 20 d. A.), das dem Kläger am 15. März 2017 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers "fristlos mit dem heutigen Datum". Der Kläger schrieb von seinem dienstlichen Email-Account verschiedene Emails, wegen deren Wortlauts im Einzelnen auf Bl. 52 - 63 d. A. Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Monat März 2017 ein Nettogehalt in Höhe von 1.814,54 Euro aus. Für die Monate April und Mai 2017 zahlte sie an den Kläger kein Gehalt. Mit vorliegender Klage, die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 20. März 2017 eingegangen ist und der Beklagten am 24. März 2017 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger gegen die ihm ausgesprochene Kündigung. Mit Klageerweiterung vom 04. September 2017 (Bl. 64 ff d. A.), die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 07. September 2017 eingegangen ist und der Beklagten am 11. September 2017 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger außerdem die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate März, April und Mai abzüglich des erhaltenen Nettobetrages im März. Der Kläger hatte ursprünglich mit der Klageerweiterung vom 04. September 2017 außerdem die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses begehrt. Dies bezüglich hat er die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 07. März 2018 zurückgenommen. Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Emails alle gelöscht. Die Beklagte müsse sie vom Server wieder heruntergeladen haben. Zwar sei zutreffend, dass sein Emailordner nicht als privater Ordner gekennzeichnet worden sei, dies habe jedoch in der Firma niemand getan. Der Beklagten sei jedoch klar gewesen, dass sein Email-Account auch private Emails enthalten könne. Er, der Kläger, habe durch die Löschung seiner Emails zu erkennen gegeben, dass die Daten nicht gelesen werden sollen. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Rekonstruktion der Emails bzw. das Herunterladen der Emails vom Server habe die Beklagte gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoßen, sodass die Emails aufgrund eines Beweiswertungsverbots nicht zum Nachteil seiner Person zur Begründung der fristlosen Kündigung herangezogen werden könnten. Der Kläger behauptet, sämtliche Emails mit Ausnahme der Email an Herrn A (Anlage 2, Bl. 54 d. A.) seien rein privaten Charakters. Der Kläger behauptet weiter, bei Frau B, an die er sich mit den Emails vom 28. Februar 2017 (Bl. 53 d. A.) und vom 07. März 2017 (Bl. 52 d. A.) gewandt habe, handele es sich um eine Mitarbeiterin der Firma C. Sie sei jedoch außerdem eine gute Bekannte. Er, der Kläger, sei bei Frau B zur Hochzeit eingeladen gewesen. Bei der Bemerkung "hier gibt's nur noch Borschtsch" habe es sich nicht um eine Beleidigung gehandelt, sondern um eine reine Unmutsäußerung. Bei der Äußerung "Ok an der Umsetzung Top hat es ein bißchen geklemmt" beinhalte ebenfalls keine Beleidung, sondern lediglich die Ansicht des Klägers, dass der als "Top-Mann" angekündigte Mitarbeiter kein "Top- Mann" gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, bei den Emails vom 22. Februar 2016 (Bl. 55 ff d. A.) und vom 17. Mai 2016 (Bl. 57 d. A.) handele es sich um private Emails an seine Freunde D und Herrn E. Bei beiden Personen handele es sich jeweils um seine Freunde. Zu der Äußerung "jetzt Russenarschloch" habe sich der Kläger aufgrund seiner Verärgerung über die betriebliche Situation hinreißen lassen. Bei den Äußerungen "man es tummeln sich so viele Flaschen und die bekommen immer wieder einen Job" sowie "was für eine Flasche" und "Russen Ei" handele es sich jeweils um überspitzte Meinungsäußerungen. Der Kläger behauptet weiter, Herr F, sei nicht nur Executive Vicepresident Marketing sondern auch ein guter Bekannter. Soweit in der Email vom 03. November 2016 (Bl. 58, 59 d. A.) von "Russen/China Rohrkrepierer" die Rede sei, seien Lieferanten der Beklagten gemeint. Mit der überzogenen Wortwahl "leck mich doch am Arsch" habe der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass er kündige, wenn das Problem nicht zu seiner Zufriedenheit gelöst werde. Er, der Kläger, sei der Ansicht gewesen, dass der Vertrieb über direkte Ansprechpartner nicht über eine Plattform habe erfolgen sollen. Soweit der Kläger in der Email an die Firma G (Email vom 21. September 2017, Bl. 60 d. A.) die Äußerung "Kolchose Bude" verwendet habe, habe er lediglich seinen Unmut zum Ausdruck gebracht. Auch die Email vom 06. März 2017 an Herrn D (Bl. 63 d. A.) sei rein privaten Charakters. Der Kläger beantragt zuletzt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 nicht aufgelöst worden ist;
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2017 6.600,00 Euro brutto abzüglich 1.814,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.785,46 Euro seit dem 02. April 2017 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2017 6.600,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Mai 2017 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2017 6.600,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die dem Kläger ausgesprochene Kündigung sei wirksam. Folglich habe der Kläger auch keine Zahlungsansprüche mehr gegen sie. Die Beklagte behauptet, nach der Eigenkündigung des Klägers sei sie durch Kunden darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der Kläger in geschäftsschädigender Weise gegenüber Kunden über sie, die Beklagte, äußere. Sie habe daraufhin den Kläger unter dem 07. März 2017 freigestellt und nach dem der Zugang eingerichtet worden sei am 09. März 2017 Einsicht in die nicht als "privat" gekennzeichneten Ordner des Emailpostfachs des Klägers genommen. Die Beklagte behauptet weiter, die streitgegenständlichen Emails seien nicht gelöscht gewesen, sie habe nichts wiederhergestellt. Vielmehr entstammten die Emails dem Mailarchiv des Klägers, das für eine ordnungsgemäße elektronische Rechnungsstellung alle aus- und eingehenden Emails archiviert. Zudem seien die Emails vom 28. Februar 2017 und 07. März 2017, vom 22. Februar 2016 und vom 06. März 2017 im Emailausgang des Klägers nicht gelöscht gewesen sondern dort nach wie vor vorhanden gewesen. Die Beklagte behauptet weiter, in ihrem Betrieb gelte eine IT-Sicherheitsrichtlinie, ausweislich derer ein persönlicher Emailordner vom Einsichtsrecht des Vorgesetzten ausgeschlossen werden könne, der deutlich als privat zu kennzeichnen sei. Hieran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Äußerungen des Klägers wie "Borschtsch" "was für eine Flasche, Russen Ei", "jetzt Russenarschloch" und "Kolchose Bude" stellten im Hinblick auf die Herkunft des Geschäftsführers, der Russland Deutscher sei, rassistische Beleidigungen dar. Mit Nichtwissen bestreite sie, dass der Kläger Frau B privat kenne, bei ihrer Hochzeit eingeladen gewesen sei sowie den behaupteten Umstand, dass Herr E und Herr D Freunde des Klägers seien. Die Beklagte behauptet, die Emails an Herrn F (Bl. 58, 59 d. A.) hätten schon deshalb dienstlichen Charakter, da Herr F der Vorgesetzte des Klägers gewesen sei. Die Äußerung "Kolchose Bude" (Bl. 60 d. A.) habe dienstlichen Charakter, da sie sich an den Kunden G gerichtet habe. Zudem habe der Kläger in den Emails vom 28. Februar 2017 mit der Äußerung "oder man in den kommenden Tagen krank wird" (Bl. 62 d. A.) und vom 06. März 2017 "öfter mal den Doc besuchen" (Bl. 63 d. A.) angedeutet, Arbeitsunfähigkeitszeiten vorzutäuschen. Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien, der von ihnen überreichten Unterlagen und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der noch rechtshängigen Anträge ist die Klage zulässig und begründet. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 ist nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt und hat folglich das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist der Eigenkündigung des Klägers beendet. Da die Kündigung unwirksam ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn in unstreitiger Höhe. Die Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 ist nicht wirklich an einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 gilt nicht bereits gemäß §§ 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger die vorliegende Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben hat. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 ist nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erfolgt grundsätzlich in 2 Stufen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", das heißt, typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/99 - Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
Für eine außerordentliche Kündigung gilt grundsätzlich das Prognoseprinzip. Dies bedeutet, dass die Kündigung nur auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die sich künftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken würden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob auch in Zukunft mit weiteren gleichartigen Vertragspflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu rechnen ist, weil die Kündigung keine Sanktion des Arbeitgebers wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers darstellt, sondern für die Zukunft die Gefahr eines weiteren derartigen Verhaltens ausschließen soll (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 2 AZR 818/06 - APNr. 64 zu § 4 KSchG 1969; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - NZA 2007, 922; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rdnr. 28 mwN, zitiert nach juris)
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall war es der Beklagten zumutbar, das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Eigenkündigung des Klägers vom 28. Februar 2017 am 31. Mai 2017 fortzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung nicht mehr bestand. Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 07. März 2017 (Bl. 18, 19 d. A.) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung aller Urlaubsansprüche freigestellt. Der Kläger hatte damit keinen Zugang mehr zum Mailsystem der Beklagten, sodass bei realistischer Betrachtung keine Wiederholungsgefahr für die Zukunft mehr bestand. Zudem ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung noch weniger als die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestehen würde, da der Kläger bereits 2 Wochen zuvor selbst gekündigt hatte. Weiter ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass gerade die Emails mit besonders beleidigendem Wortlaut ("jetzt Russenarschloch bekommen, die Scheiße geht geradeso weiter", "man es tummeln sich so viele Flaschen und die bekommen immer wieder einen Job", "was für eine Flasche. Russen Ei!!!!" sowie die Äußerungen "öfter mal den Doc besuchen" und "oder man in den kommenden Tagen krank wird" sämtlich an private Kontakte des Klägers gerichtet haben. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass es sich bei den Empfängern der Emails um Freunde des Klägers handelt, ist dieses Bestreiten nicht hinreichend, da die Beklagte als darlegungsbelastete Person für das Vorliegen von Kündigungsgründen keinen Beweis angeboten hat. Gleiches gilt für die Frage, ob Frau B, die unstreitig bei einem Kunden der Beklagten arbeitet, mit dem Kläger privat bekannt ist und der Kläger sogar zu ihrer Hochzeit eingeladen war, sodass zugunsten des Klägers auch insoweit von einer privaten Bekanntschaft auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Emails tatsächlich aus dem Postausgangsordner des Klägers entnommen hat, oder vom Server heruntergeladen bzw. einem Emailarchiv entnommen hat. Auch kann insoweit dahinstehen, ob im Hinblick auf sämtliche oder einige der Emails ein Verwertungsverbot zugunsten des Klägers bestand. Soweit die Beklagte die Kündigung darauf stützt, dass der Kläger das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeitszeiten angekündigt habe, ist zu berücksichtigen, dass die etwaig dahingehend zu verstehenden Äußerungen "oder man in den kommenden Tagen krank wird" und "öfter mal den Doc besuchen" nicht gegenüber der Beklagten geäußert hat, und damit der drohende Charakter, der typischerweise mit der Ankündigung von Krankheitszeiten verbunden ist, entfällt. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 31. Mai 2017 beendet worden ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe des vereinbarten Bruttomonatsentgelts von 6.600,00 Euro für die Monate März, April und Mai 2017 abzüglich des für den Monat März 2017 erhaltenen Nettoentgelts, dessen Höhe unstreitig ist, gemäß §§ 611, 615 BGB. Dass von dem zu zahlenden Märzgehalt weitere Abzüge vorzunehmen wären, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte ist in Annahmeverzug geraten, weil sie dem Kläger nach Zugang der (unwirksamen) fristlosen Kündigung am 15. März 2017 keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt hat. Eines ausdrücklichen Angebots seiner Arbeitskraft durch den Kläger bedurfte es nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung daher nicht mehr. Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. des jeweiligen Folgemonats folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB, da das Gehalt des Klägers nach seinem Arbeitsvertrag jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats fällig war und der Kläger eine höhere Verzinsung nicht beantragt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote war der vom Kläger ursprünglich anhängig gemachte aber zurückgenommene Zeugnisantrag aus der Klageerweiterung vom 04. September 2017 zu berücksichtigen. Der Wert des Streitgegenstandes dieses Urteils ist insgesamt mit einem Betrag in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers anzusetzen. Neben dem mit 3 Bruttomonatsgehältern zu bewertenden Kündigungsschutzantrag sind die eingeklagten Annahmeverzugslohnansprüche, die unmittelbar von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14. März 2017 abhängen, nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, da keiner der in §§ 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten besonderen Berufungszulassungsgründe einschlägig ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 3x
- KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts 2x
- 2 AZR 541/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 818/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 200/06 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2007, 922 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 541/09 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x