Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (22 ca 9860/20. Fachkammer) - 22 Ca 9860/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.333,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des klägerischen Betriebsrentenanspruchs seit dem 1. Oktober 2019.
Die Klägerin arbeitete vom 1. Juli 1978 bei der A. Nach einem Betriebsübergang von der A die Beklagte arbeitete die Klägerin zuletzt bis zum 31. Oktober 2013 bei der Beklagten. Nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten arbeitete die Klägerin für andere Personen, bis sie am 1. Oktober 2019 in Rente ging.
Die Klägerin vereinbarte mit der A, dass sie ab Renteneintritt eine zusätzliche Rente erhalten sollte. Die Vereinbarung beruhte auf den „Richtlinien für die Gewährung von Ruhegeld, Witwengeld und Waisengeld bei der A“ in der Fassung vom 3. November 1975 (Blatt 10 d.A.) (im Folgenden „Richtlinie“ genannt). Sie wurde am 25. November 1982 durch eine Ziffer 1a ergänzt (Blatt 18 d.A.). Eine weitere Änderung erfolgte am 15. Dezember 1992 (Blatt 19 d.A.). Bezüglich des Inhalts der Schriftstücke wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Im Jahr 2014 wurde der Klägerin die „Auskunft über eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung“ aus dem Jahr 2014 (Blatt 32 d.A.) erstellt. In ihr wurde bei der Bemessung die Höhe der Abzüge für die von der Deutschen Rentenversicherung und der BVV gezahlten Renten von dem Gutachter geschätzt, weil die entsprechenden Bescheide dem Auskunft Gebenden noch nicht vorlagen. Diese Auskunft bescheinigte der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 5.681,10 € brutto pro Jahr, also 473,43 € brutto pro Monat. Auf der Basis dieser Auskunft zahlte die Beklagte der Klägerin vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2020 400 € brutto pro Monat als Rente aus.
Auf Grundlage der im Laufe dieser Zeit ausgestellten Rentenbescheide der DRV und BVV wurde mit Schreiben vom 23. April 2020 (Blatt 6 d.A.) eine konkrete Berechnung des klägerischen Auszahlungsbetrags vorgenommen. Demnach hatte die Klägerin zumindest eine „Gesamtrente“ von 1.523,61 € brutto pro Jahr, also 126,97 € brutto pro Monat (Blatt 9 d.A.). Ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zahlte die Beklagte daraufhin nur noch 126,97 € brutto an die Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen monatlichen Rentenanspruch von 611,09 € brutto. Die Berechnung vom 23. April 2020 (Blatt 6 d.A.) sei fehlerhaft. Man habe zu Unrecht die Berechnungskriterien des § 2 BetrAVG zugrunde gelegt und somit einen doppelten Abzug im Rahmen ihres Anspruchs vorgenommen. Stattdessen sei Ziffer 2 Richtlinie der Berechnung zugrunde zu legen. Die Richtlinie würde auch den Fall des Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten vor Eintritt des Versorgungsfalls regeln. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie. Daher sei ihr von der Beklagten für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2020 5.350,59 € brutto zu wenig Betriebsrente ausbezahlt worden.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main Leistungs- und Feststellungsklage erhoben (Blatt 2 d.A.). Die Klage ist beim Gericht am 22. Dezember 2020 eingegangen und ist der Beklagten am 13. Januar 2021 zugestellt worden (Blatt 32 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
I) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.350,59 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
II) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den bereits unstreitigen Betrag in Höhe von 126,97 € brutto hinaus, der Klägerin seit dem 1. Oktober 2019 einen Betrag in Höhe von insgesamt 611,09 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Schlüssigkeit der klägerischen Rüge, die Berechnung vom 23. April 2020 sei fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin habe sich auf verschiedene Berechnungen bezogen: 611,09 € brutto (Blatt 5 d.A.), 777,98 € brutto (Blatt 51 d.A.) und 473,43 € brutto (Blatt 54 d.A.). Es sei daher nicht hinreichend deutlich geworden, auf welcher Grundlage die Klägerin den Zahlungsanspruch berechnen würde und warum die Berechnung – bis auf die Frage der Anspruchsgrundlage – überhaupt fehlerhaft sein solle.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass in der Richtlinie der Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten vor Eintritt des Versorgungsfalls – in Form des Renteneintritts – nicht geregelt sei. Daher sei § 2 BetrAVG bei der Berechnung anzuwenden, welcher eine Quotelung vorsehe. Die Beklagte ist der Ansicht, die Berechnung sei mit Schreiben vom 23. April 2020 korrekt durchgeführt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Die Leistungsklage auf Zahlung von 5.350,59 € brutto ist unbegründet.
Die Klägerin hat unstreitig für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2020 insgesamt 3.815,76 € brutto von der Beklagten erhalten. Der Anspruch in Höhe von 1.904,55 € brutto ist als Mindestsumme zwischen den Parteien unstreitig und ist somit durch Erfüllung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte nicht darlegen, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Betriebsrente den unstreitigen Mindestbetrag von 126,97 € brutto pro Monat übersteigt und ihr somit für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 insgesamt 5.350,59 € brutto zu wenig Betriebsrente ausgezahlt wurden.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale, der Anspruchsgegner für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Merkmale (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 114). Möchte der Gegner daraufhin diesen Sachverhalt bestreiten, so richtet sich die Substantiierungslast seines Gegenvortrags danach, wie substantiiert die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich deshalb nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungsbelasteten Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14–98, NJW 1999, 1404, 1405 beck-online).
Vorliegend trägt die Klägerin als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit der von ihr begehrten Ziffer 2 der Richtlinie. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der Richtlinie aus dem Jahr 1975 (Blatt 10 d.A.) jedoch, dass sie den Fall des Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten vor Erreichen eines Versorgungsfalls regelt.
Der Sinn und Zweck der Richtlinie spricht für die Unanwendbarkeit auf Fälle des vorzeitigen Ausscheidens. Es geht gerade darum, Betriebstreue bis zum Schluss des Erwerbslebens zu belohnen. Wie § 2 BetrAVG zeigt, hat der Gesetzgeber den Fall des vorzeitigen Ausscheidens und die damit einhergehende Quotelung des Anspruchs vorhergesehen und geregelt. Gemäß den Grundsätzen der Privatautonomie bleibt es den Parteien unbenommen, weitergehende Rechte zu vereinbaren. Der Arbeitgeber hat jedoch ein ebenso schutzwürdiges Interesse daran, Betriebstreue bis zum Schluss des Erwerbslebens besonders zu belohnen und diese Arbeitnehmer besser zu stellen als solche, die vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden und ihr Erwerbsleben bei einem anderen Arbeitgeber zu Ende führen. Dem steht auch das schutzwürdige Arbeitnehmerinteresse an der Betriebsrente nicht entgegen. Der Arbeitnehmer wird weiterhin durch die subsidiäre Anwendbarkeit des BetrAVG hinreichend geschützt, welcher dem Arbeitnehmer unverfallbare Ansprüche garantiert. Wenn also eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung und dem objektiven Willen eines verständigen Arbeitgebers begründet werden soll, so muss sie sich hinreichend deutlich aus der vertraglichen Regelung ergeben.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gemäß seinem Wortlaut enthält Ziffer 1 der Richtlinie (Blatt 11 d.A.) drei Grundtatbestände. Bei jedem dieser Grundtatbestände endet der Dienst bei der Beklagten in einem Eintritt eines Versorgungsfalls. Gemäß dem ersten Grundtatbestand scheidet der Mitarbeiter wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aus den Diensten aus. Das Wort „dauerhaft“ impliziert insoweit, dass der betroffenen Mitarbeiter auch gegenüber einem anderen Arbeitgeber keine Dienstleistungen mehr erbringt bzw. erbringen kann und somit keine weiteren gesetzlichen Rentenansprüche generiert. Er erhält vielmehr eine von der gesetzlichen Rentenordnung vorgesehene staatliche Unterstützung für dauerhaft Arbeitsunfähige. Der zweite Grundtatbestand betrifft den Fall des Ausscheidens aus den Diensten unter zeitgleichem Eintritt in die Regelaltersrente. Der dritte Grundtatbestand erfasst das Ausscheiden aus dem Dienst unter zeitgleichem Beginn des Bezuges von staatlichen Rentenleistungen aufgrund gesetzlicher Sonderrentenvorschriften. Keiner dieser Fälle ist mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten und der Neuaufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber vor Eintritt des Versorgungsfalls vergleichbar. In allen Fallkonstellationen stellt der Dienst für die Beklagte der letzte tatsächlich erbrachte Dienst dar, bevor eine staatliche Leistung dauerhaft in Anspruch genommen wird. Das Ausscheiden aus dem Dienst bei der Beklagten stellt somit zugleich das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dar.
Die systematisch nachfolgenden Ziffern der Richtlinie nehmen durch den Wortlaut „Das Ruhegeld“ oder „Auf das nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlende Ruhegeld“ stets auf Ziffer 1 Satz 1 der Richtlinie Bezug. Auch aus ihnen folgt daher keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie. Insbesondere aus Ziffer 2 der Richtlinie folgt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs. Zunächst bezieht sich die Vorschrift mit „Das Ruhegeld bemisst sich nach“ sowohl in ihrem Wortlaut, als auch systematisch eindeutig auf die vorstehende Ziffer 1 der Richtlinie. Zum anderen enthält die Ziffer eine reine Berechnungsregelung. Auf welche Mitarbeiter diese Berechnung überhaupt anwendbar ist, erwähnt die Norm nicht.
Der Anwendungsbereich wird auch nicht durch die Ergänzungen aus den Jahren 1982 und 1992 (Blatt 18, 19 d.A.) erweitert.
Die Einfügung der Ziffer 1a der Richtlinie im Jahr 1982 (Blatt 18 d.A.) macht deutlich, dass Ziffer 1 der Richtlinie ausdrücklich unberührt bleibt. Zudem besagt der Wortlaut „können weibliche Betriebsangehörige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, … in den Ruhestand treten“. Auch diese Norm geht von ihrem Wortlaut von einem direkten Übergang vom Dienstverhältnis in den Ruhestand aus und erfasst somit keine Zwischenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Des Weiteren enthält die Ziffer 1a auch keinen Anhaltspunkt, dass die Arbeitgeberseite an ihrem schutzwürdigen Interesse – den vollen Betriebsrentenanspruch nur den endgültig betriebstreuen Arbeitnehmern zugutekommen zu lassen – aufgeben wollte. Einer solch eindeutigen Aufgabe des Willens hätte es aufgrund der systematischen Stellung nach Ziffer 1 und des Ausnahmecharakters einer solchen Norm aber bedurft.
Darüber hinaus hat die Klägerin für den Fall, dass Ziffer 1 der Richtlinie den Anwendungsbereich der Betriebsrente erweitert hätte, die konkrete Höhe der Betriebsrente nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher Anspruch hätte ihr allenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden, sodass es einer besonderen Quotelung bedurft hätte. Eine solche wurde von der Klägerin nicht vorgetragen.
Die Änderung aus dem Jahr 1992 (Blatt 19 d.A.) bezieht sich gemäß ihrem ausdrücklichen Wortlaut lediglich auf die Anpassung der Renteneintrittszeitpunkte gemäß dem gesetzlichen Rentenrecht i.S.d. SGB VI. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Änderung enthält die das Schreiben vom 15. Dezember 1992 nicht. Eine eindeutige Änderung des Arbeitgeberwillens bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie wurde nicht zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut bezieht sich eindeutig nur auf die Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters und trifft bereits von dem reinen Wortlaut her keine zusätzliche Aussage. Der anspruchsberechtigte Personenkreis als solcher wird nicht erwähnt, sondern nur die Anforderungen an die bisherigen Anspruchsberechtigten erhöht.
Mangels Anwendbarkeit der Ziffer 2 der Richtlinie für die Berechnung der Betriebsrente verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 2 BetrAVG. Schlüssige Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Berechnung vom 23. April 2020 wurden von der darlegungsbelasteten Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere wurden – trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten – dem Gericht verschiedene Berechnungen in den Schriftsätzen und den Anlagen vorgelegt.
Die Klägerin hat daher einen unstreitigen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 126,97 € brutto pro Monat. Diese Zahlung hat sie unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2020 schon erhalten, sodass der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB.
II. Die zulässige Feststellungklage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, da im Rahmen der Kammerverhandlung klargestellt wurde, dass die Feststellungklage auf den streitigen Teil der Forderung – eine Zahlung i.H.v. insgesamt 611,09 € brutto, welche 126,97 € übersteigt – begrenzt ist. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse.
Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die Beklagte hat, soweit dieser 126,97 € brutto pro Monat übersteigt.
III. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen, da die Klägerin mit ihrer Klage vollständig obsiegt, § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG bemisst sich nach dem 42-fachen Unterschiedsbetrag zwischen dem unstreitigen Betriebsrentenanspruch i.H.v. 126,97 € und dem begehrten Anspruch i.H.v. 611,09 € nach § 9 ZPO. Die Geltendmachung des bereits fälligen Zahlungsanspruchs für die Monate Oktober 2019 bis Dezember 2020 ist damit wesensidentisch und auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet; sie ist daher nicht streitwerterhöhend.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung über die sich kraft Gesetzes ergebende Statthaftigkeit hinaus erfolgt nicht, da besondere Zulassungsgründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind.
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Referenzen
- § 2 betr. AVG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 684/21 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 4x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 2x
- NJW 1999, 1404, 1405 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x