Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 12 Ca 63/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 2.223,19 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden: ERA-TV) in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit maßgeblichen Stundenfaktors einzubeziehen ist oder nicht. Der Kläger macht zum einen im Wege der Leistungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 diesbezügliche Differenzvergütungsansprüche geltend. Zum anderen begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen.
Der am 0.0.1955 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1997 als Maschinenbeschicker bei der Beklagten in deren Betrieb in R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg für das Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Neben dem ERA-TV, der am 1. April 2007 bei der Beklagten eingeführt wurde, ist dies u. a. der Manteltarifvertrag zum ERA-TV für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern (im Folgenden: MTV).
In § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV heißt es unter der Überschrift „Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen“:
„4.1 Vermindert sich die Belastungszulage, ohne dass sich der Grundentgeltanspruch vermindert, erhalten die Beschäftigten, ggf. nach der neuen verbindlichen Festlegung gemäß § 8.2 ERA-TV, einen monatlichen Verdienstausgleich in Höhe der Verminderung der Belastungszulage.
4.2. Auf diesen Verdienstausgleich werden angerechnet:
- Tariferhöhungen
- Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts
- Erhöhungen der Belastungszulage
§ 13.11 ERA-TV gilt entsprechend.
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4.3 Wenn gleichzeitig Verdienstausgleiche nach § 13.1 ERA-TV und § 4.1 dieser Anlage bestehen, gilt für die Summe der Verdienstausgleiche § 13.3 ERA-TV entsprechend.
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4.4 Durch den Verdienstausgleich darf es nicht zu einem höheren Entgeltanspruch kommen als ohne Verminderung der Belastungszulage.
12 
4.5 Ein bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MTV bestehender Verdienstausgleich geht nicht in den Alterssicherungsbetrag ein.“
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In § 11 MTV heißt es u. a.:
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„11.3 Monatsentgelt
15 
Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt.
16 
(…)
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11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts
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Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV.
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11.3.2 Variable Bestandteile des Monatsentgelts
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Variable Bestandteile des Monatsentgelts können sein:
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- leistungsabhängige Bestandteile
- zeitabhängige Bestandteile
- sonstige variable Bestandteile.
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11.3.2.1 Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit, soweit sie nicht regelmäßig anfallen.
23 
11.3.2.2 Zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe anfallen.
24 
(…)
25 
11.4.3 Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:
26 
- aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto),
27 
- aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend, jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
28 
In die Berechnung der Grundvergütung gehen mit ein:
29 
- der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV.
30 
(…)
31 
11.5 Berechnung der Zuschläge
32 
Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3.
33 
(…)“
34 
Der Kläger erhielt ab Einführung des ERA-TV gemäß der Anlage 2 des ERA-TV, basierend auf dem Vorliegen von vier Belastungspunkte, eine Belastungszulage in Höhe von 296,30 EUR brutto pro Monat.
35 
Aufgrund verschiedener seitens der Beklagten durchgeführter Maßnahmen, die gemäß einer Lärmmessung im Sommer 2015 zu einer Verminderung des Lärms führten, kam es zum 1. September 2015 zum Wegfall von zwei Belastungspunkten und einer Reduzierung der Belastungszulage von 296,30 EUR brutto auf 148,15 EUR brutto. Gemäß § 4.1 der Anlage 2 des ERA-TV wurde ab dem 1. September 2015 anstelle der in Höhe von 148,15 EUR brutto weggefallenen Belastungszulage ein Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen in gleicher Höhe bezahlt.
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Auf den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen wurde gemäß § 4.2 der Anlage 2 des ERA-TV die Tariferhöhung am 1. Juli 2016 angerechnet, so dass sich der bezahlte Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen auf 67,81 EUR brutto verringerte.
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Bei der Berechnung des Stundenfaktors für die Mehrarbeitsvergütung und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit rechnet die Beklagte den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nicht ein.
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Hiergegen wandte sich der Kläger - betreffend die Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 - mit außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 17. März 2016, 14. April 2016, 19. Mai 2016, 6. Juni 2016, 13. Juli 2016, 20. September 2016, 13. Oktober 2016, 25. November 2016, 6. Dezember 2016, 25. Januar 2017 und 13. Februar 2017 (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte).
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Die Beklagte lehnte die geltend gemachten Ansprüche außergerichtlich mit Schreiben vom 26. September 2016 endgültig ab.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung seines Stundenfaktors für die Mehrarbeitsvergütung und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen einzubeziehen. Dadurch ergebe sich für diese Vergütungsbestandteile ein höherer Stundenfaktor, den die Beklagte zu Unrecht nicht bezahle. Dass der Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen einzubeziehen sei, ergebe sich daraus, dass dieser ein fester Bestandteil des Monatsentgelts sei. Lediglich bestimmte variable Bestandteile des Entgelts hätten nicht in die Grundlage für die Berechnung gemäß § 11.4.3 MTV einbezogen werden sollen. Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen stelle jedoch keinen variablen Bestandteil dar. Er sei weder zeit- noch leistungsabhängig oder ein sonstiger variabler Bestandteil i. S. d. § 11.3.2 MTV. Er werde regelmäßig in gleicher Höhe vergütet wie die Belastungszulage selbst. Dass der Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen bei Tariferhöhungen abgeschmolzen werde, ändere nichts daran, dass es sich dabei um einen festen Bestandteil handle. Als fester Bestandteil des Monatsentgelts bedürfe er in § 11.4.3 ERA-TV keiner gesonderten Erwähnung. Die Beklagte konstruiere aus dem Umstand, dass eine explizite Regelung zu dem Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV nicht niedergelegt sei, die Ansicht, dass eine Behandlung analog zur Belastungszulage durch die Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Bei der Ausgleichszahlung handle es sich um einen entgelterhaltenden Ersatz für die Zulage. Es habe dafür Sorge getragen werden sollen, dass bei plötzlichem Wegfall der Belastung das Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers nicht abfalle. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, die Ausgleichszahlung analog zur Zulage zu behandeln. Der Umstand, dass es an einer gesonderten Regelung fehle, könne im Zweifel den Schluss zulassen, dass die Tarifparteien während der Verhandlungen den vorliegenden Fall eines Absinkens des Stundenfaktors schlicht nicht vor Augen gehabt hätten. Dann wäre der ERA-TV ergänzend auszulegen. Dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich sehenden Auges den Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen aus der Berechnung des Stundenfaktors hätten ausklammern wollen, sei nicht anzunehmen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Abschmelzung durch Tariferhöhungen und der Nichteinbeziehung in die Alterssicherung. Insoweit müsse tariflich gesichert sein, dass das von der Beklagten erwähnte „Geben und Nehmen“ nicht aus der Balance gerate. Deshalb bestehe auch die Deckelung des Verdienstausgleichs in § 4.3 der Anlage 2 zum ERA-TV. Soweit die Beklagte § 13 ERA-TV heranziehe, handle es sich dabei um Regelungen zum Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgelts und nicht um solche zum Verdienstausgleich für den Wegfall von Belastungszulagen. § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV verweise insoweit lediglich auf § 13.11 und § 13.3 ERA-TV, nicht jedoch auf den von der Beklagten angeführten § 13.7 ERA-TV. Eine anschließende Regelung liege damit nicht vor. Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen sei daher in den Stundenfaktor aufzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 seien 494,05 EUR brutto nachzuzahlen. Für die einzelnen Monate ergäben sich die folgenden Differenzen:
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Januar 2016:
        
66,93 EUR brutto
Februar 2016:
        
45,45 EUR brutto
März 2016:
        
48,13 EUR brutto
April 2016:
        
48,76 EUR brutto
Mai 2016:
        
70,54 EUR brutto
Juni 2016:
        
66,98 EUR brutto
Juli 2016:
        
35,18 EUR brutto
August 2016:
        
16,10 EUR brutto
September 2016
:       
33,77 EUR brutto
Oktober 2016:
        
22,01 EUR brutto
November 2016:
        
24,21 EUR brutto
Dezember 2016:
        
15,90 EUR brutto
42 
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Geltendmachungsschreiben (Anlage K 2, Bl. 9 ff. der Akte) Bezug genommen.
43 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
44 
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 494,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
49 
Die Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Sie sei nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Stundenfaktors des Klägers für die Mehrarbeitsvergütung und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen einzubeziehen. In § 11.4.3 MTV finde sich kein Hinweis, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen in die Berechnung mit einzugehen habe. Dort sei nur geregelt, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV und bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV einzubeziehen sei. Im Übrigen sei der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen weder fester noch leistungsabhängiger variabler Bestandteil des Monatsentgelts i. S. d. § 11.4.3 MTV. Ebenso sei dessen Einbeziehung auch nicht in § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV geregelt. Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen sei - wenn überhaupt - als sonstiger variabler Bestandteil gemäß § 11.3.2, 3. Spiegelstrich MTV zu behandeln und als solcher in § 11.4.3 MTV ebenfalls nicht genannt. Aus diesem Grund sei der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen schon allein aufgrund des Wortlauts nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen insbesondere nicht um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts i. S. d. § 11.4.3 MTV. In § 11.3.1 MTV sei abschließend definiert, welche Entgeltbestandteile zu den festen Bestandteilen zu zählen seien, nämlich das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfielen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV. Bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen handle es sich aber weder um Grundentgelt noch um eine Zulage, einen Zuschlag oder eine Belastungszulage. Vielmehr handle es sich um einen Verdienstausgleich, der gerade keine Zulage oder einen Zuschlag darstelle. Zuschläge i. S. d. Vorschrift seien Entgeltbestandteile, die zusätzlich bezahlt würden, da außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit gearbeitet werde. In Abgrenzung zu den variablen Bestandteilen handle es sich bei einem Zuschlag dann um einen festen Bestandteil, wenn dieser immer regelmäßig anfalle. Dies sei äußerst selten der Fall, könne aber sein, wenn vereinbart werde, dass die Arbeitsleistung immer nur während der Nachtzeit oder sonntags zu erbringen sei. Zulagen würden für besondere Erschwernisse oder für das Übernehmen einer bestimmten Sonderaufgabe bezahlt. Beispiele hierfür seien die Erschwerniszulage nach § 8 BMTV, eine Funktionszulage, eine Gießereizulage oder der Montagezuschlag nach § 3.3.1 BMTV. Ein Verdienstausgleich sei ein Entgeltbestandteil eigener Art, welcher für eine gewisse Zeit einen Ersatz für einen weggefallenen Bestandteil darstelle. Das heiße aber nicht, dass er deshalb die rechtliche Qualität des weggefallenen Bestandteils erwerbe. Eine Entgeltersatzleistung sei gerade kein Entgelt für die Arbeitsleistung. Daher falle der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen schon allein gemäß dem Wortlaut nicht unter einen festen Bestandteil des Monatsentgelts. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 11.3.1 MTV ausdrücklich die Belastungszulage erwähnt, ausdrücklich nicht hingegen den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser trotzdem einzubeziehen sei. Nichts anderes sehe die vorliegend relevante Berechnungsvorschrift des § 11.4.3 MTV vor. Da der Verdienstausgleich weder unter die festen noch die leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts falle, hätten die Tarifvertragsparteien in dieser Vorschrift den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgelts gemäß § 13 ERA-TV ausdrücklich mit aufgeführt, nicht hingegen denjenigen gemäß § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV. Gleiches gelte für den ERA-Ausgleichsbetrag, der nach § 4.1 Abs.2 des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmen-Tarifvertrage für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden: ETV ERA-TV) fester Bestandteil des Monatsentgelts sei. Dies habe ausdrücklich geregelt werden müssen, da dieser Ausgleich ansonsten nach § 11.3.1 MTV gerade kein fester Bestandteil gewesen wäre. Somit seien zwar der Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgelts gemäß § 13 ERA-TV und der ERA-Ausgleichsbetrag gemäß § 4.1 Abs.2 ETV ERA-TV bei der Berechnung zu berücksichtigen, allerdings - mangels ausdrücklicher Erwähnung - nicht der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV. Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV rechtfertigten keine Auslegung entgegen des Wortlauts. Nach dem Grundverständnis der Gewährung von Zulagen bei belastenden Situationen sei es bereits unverständlich, bei Wegfall der belastenden Situation überhaupt eine Absicherung vorzusehen. Die unsystematische Absicherung in § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV sei Ausfluss der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien (ein „Geben und Nehmen“, das sich an vielen Stellen im Tarifvertrag widerspiegle). Aus den weiteren Regelungen zum Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen lasse sich aber entnehmen, dass dieser im Vergleich zur Absicherung bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs in § 13 ERA-TV sehr viel schwächer ausgestaltet sei. So sei der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen entgegen demjenigen bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs sofort bei der nächstfolgenden Tariferhöhung anrechenbar. Eine § 13.4 ERA-TV vergleichbare Regelung (Schutzfrist von 18 Monaten) fehle. Auch sei der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4.5 der Anlage 2 zum ERA-TV kein Bestandteil der Alterssicherung, anders als gemäß § 13.8 ERA-TV derjenige bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs. Die Regelung in § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV sehe nicht vor, dass bei Wegfall/Verminderung der Belastungszulage zwingend dieselbe Höhe des Effektiventgeltes erreicht werden müsse. Im Gegenteil statuiere § 4.4 der Anlage 2 zum ERA-TV, dass es keinesfalls zu einem höheren Entgeltanspruch nach der Verminderung kommen dürfe. Auch daraus lasse sich der Wille der Tarifvertragsparteien erkennen, bei Wegfall/Verminderung der Belastungszulage keine alle Entgeltbestandteile umfassende Absicherung zu gewährleisten. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV gerade keine Regelung entsprechend § 13.7 ERA-TV enthalte, wo explizit geregelt sei, dass der Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge einbezogen werde. Mithin hätten die Tarifvertragsparteien bei der Verabschiedung des ERA-TV die Problematik der Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen erkannt und explizit geregelt. Diese hätten über die Behandlung der verschiedenen neuen Entgeltbestandteile unter ERA lange Zeit diskutiert und schlussendlich abschließend vereinbart, welche Bestandteile im Detail zu berücksichtigen seien und welche nicht. Die Behauptung des Klägers, sie hätten Entgeltbestandteile nicht vor Augen gehabt, entbehre jeder Grundlage. Auch sei nicht ersichtlich, woher der Kläger seine völlig unsubstantiierte Behauptung nehme, es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien sehenden Auges den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen hätten ausklammern wollen. Im Übrigen werde diese Behauptung bestritten. Im Gegenteil hätten die Tarifvertragsparteien den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gerade nicht unter die festen Bestandteile des Monatsentgelts i. S. d. § 11.3.1 MTV gefasst und bei der Berechnungsvorschrift des § 11.4.3 MTV ausdrücklich nur den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgelts gemäß § 13 ERA-TV aufgenommen. Von einer Regelungslücke oder einem „Vergessen“ könne nicht ausgegangen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dies gilt sowohl für den Leistungs- als auch für den Feststellungsantrag des Klägers. Die Klage unterliegt demgemäß insgesamt der Abweisung.
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1. Der Leistungsantrag des Klägers, mit dem dieser von der Beklagten die Zahlung von 494,05 EUR brutto nebst den gesetzlichen Verzugszinsen sei Rechtshängigkeit verlangt, ist unbegründet. Für die geltend gemachte Forderung besteht keine Anspruchsgrundlage. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors nämlich nicht miteinzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen, die kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13 f.).
54 
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Tarifvertragsauslegung, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV weder in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors noch in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen ist.
55 
aa) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen.
56 
aaa) Bei dem einen Teil der vom Kläger mit seinem Leistungsantrag geltend gemachten Forderung handelt es sich, wie die Berechnungen zu den Geltendmachungsschreiben (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte) zeigen, um die Forderung weiterer Mehrarbeitsvergütung (Vergütung für tatsächlich erbrachte Mehrarbeit), die der Kläger darauf stützt, dass in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV miteinzubeziehen sei. Dies ist aber, legt man die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen aus, nach Auffassung des Gericht nicht der Fall.
57 
bbb) Gemäß § 11.4.3 Abs. 1 MTV berechnet sich die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) und aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate, wobei zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen die Berechnungsgrundlage entsprechend erhöhen, jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Gemäß § 11.4.3 Abs. 2 MTV gehen in die Berechnung der Grundvergütung der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV mit ein.
58 
ccc) Bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV handelt es sich zweifelsohne nicht um den Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV (Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruches), nicht um den Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV und auch nicht um einen leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts.
59 
ddd) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch nicht um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts, der in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde einzufließen hätte. Welche Entgeltbestandteile als feste Bestandteile des Monatsentgelts anzusehen sind, wird in § 11.3.1 MTV definiert. Danach gehören zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV. Hierunter fällt der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht.
60 
(1) Zweifelsohne handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht um Grundentgelt.
61 
(2) Auch ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV keine Belastungszulage gemäß Anlage 2 ERA-TV. Belastungszulagen sind ein Vergütungsbestandteil, der für unter bestimmten Belastungen, wie zB. Lärm, erbrachte Arbeit bezahlt wird, während der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen bei Entfallen der entsprechenden Belastungen gezahlt wird, um eine Absenkung der Vergütung zu vermeiden. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV explizit regeln, dass die Belastungszulagen zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören, kann daraus - angesichts der gänzlich unterschiedlichen Zwecke der Zahlungen - nicht abgeleitet werden, der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen müsse auch zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören.
62 
(3) Schließlich ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch keine Zulage und kein Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, i. S. d. § 11.3.1 MTV. Zwar handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen um eine Zahlung, die regelmäßig in gleicher Höhe anfällt. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Anrechnungsregelung in § 4.2 der Anlage 2 des ERA-TV dem nicht entgegensteht. Indes lässt sich der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nicht unter den Begriff der Zulage oder den Begriff des Zuschlags i. S. d. § 11.3.1 MTV subsumieren.
63 
(a) Unter dem Begriff der Zulage wird im Arbeitsleben eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zulagen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - Rn. 39). Bezahlt werden Zulagen etwa für besondere Erschwernisse oder Gefahren bei der Erbringung der Arbeitsleistung (Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen) oder für die Übernahme bestimmter (Sonder-)Aufgaben (Funktionszulagen). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zulagenbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zulagen weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Als Beispiele genannt seien die Belastungszulage gemäß der Anlage 2 zum ERA-TV, die Erschwerniszulage nach § 8 BMTV, die Gießereizulage nach dem Gießereiabkommen oder die Zulage bei Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe nach § 9.4 ERA-TV. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV spricht ausdrücklich von den den „Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten“.
64 
(b) Gemessen daran ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen keine Zulage im Tarifsinne. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Die Tarifvertragsparteien differenzieren klar und deutlich zwischen dem Begriff der Zulage und dem Begriff des Verdienstausgleichs. Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zulage. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen einbezogen, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 13.3 und § 13.10 ERA-TV deutlich. § 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zulagen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber keine Zulage. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zulagen eingeht, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 4.4.3 und § 4.4.4 ETV ERA-TV deutlich.
65 
(c) Unter dem Begriff des Zuschlags wird nach dem allgemeinen Wortgebrauch ein Entgelt verstanden, das unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu dem normalen Entgelt zu zahlen ist (vgl. LAG Köln 19. Dezember 2013 - 12 Sa 682/13 - Rn. 96). Im Arbeitsleben wird darunter - wie auch unter dem Begriff der Zulage - eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zuschlägen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen. Bezahlt werden Zuschläge etwa dafür, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet wird (Mehrarbeitszuschlag) oder dass außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeiten gearbeitet wird (Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit). Demgemäß regelt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeitnehmer. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zuschlagsbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zuschläge weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. So regeln die §§ 9, 10 MTV die zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV spricht ausdrücklich von den den „Zuschlägen zugrunde liegenden Arbeiten“.
66 
(d) Gemessen daran ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen kein Zuschlag im Tarifsinne. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Die Tarifvertragsparteien differenzieren klar und deutlich zwischen dem Begriff des Zuschlags und dem Begriff des Verdienstausgleichs. Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zuschlag. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zuschlägen einbezogen, er selbst ist aber kein Zuschlag. § 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zuschlägen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber kein Zuschlag. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zuschläge eingeht, er selbst ist aber kein Zuschlag.
67 
(4) Festzuhalten ist daher, dass der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang die vom Kläger vertretene Auslegung, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV - als Zulage oder Zuschlag - zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts i. S. d. §§ 11.4.3, 11.3.1 MTV gehört, nicht zulassen. Diesen Befund bestätigen weitere systematische Überlegungen:
68 
(a) Träfe die Auslegung des Klägers zu, handelte es sich also bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen um eine Zulage oder einen Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, und damit um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts, hätte es der Regelung in § 11.4.3 Abs. 2 MTV, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung der Grundvergütung miteingeht, nicht bedurft. Dann ginge auch der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV bereits als fester Bestandteil des Monatsentgelts mit in die Berechnung ein. Dass die Tarifvertragsparteien explizit geregelt haben, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung einfließt, ohne gleichzeitig zu regeln, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in diese einzubeziehen ist, lässt deutlich erkennen, dass die Verdienstausgleiche nicht bereits als feste Bestandteile des Monatsentgelts einzubeziehen sind.
69 
(b) Dies bestätigt auch die Regelung in § 4.1 ETV ERA-TV. Dort wird festgelegt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag fester Bestandteil des Monatsentgelts ist. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, fiele dieser als Zulage oder Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, ohnehin schon unter den Begriff des festen Bestandteiles des Monatsentgelts i. S. d. § 11.3.1 MTV. Für den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV fehlt es gerade an einer solchen Festlegung.
70 
(5) Da der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, nämlich denjenigen zur Nichteinbeziehung des Verdienstausgleichs bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung, hinreichend klar und deutlich erkennen lassen, erübrigt sich ein Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien.
71 
eee) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine ergänzende Tarifauslegung nicht in Betracht. Es fehlt hierfür schon an einer Tariflücke.
72 
(1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21).
73 
(2) Gemessen daran kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Hierfür fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparteien den MTV mit ERA-Einführung im Detail an den ERA-TV angepasst haben. Wenn sie in § 11.4.3 MTV den Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV und in § 11.3.1 MTV die Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV ausdrücklich als berechnungsrelevant aufgenommen haben, kann nicht angenommen werden, sie hätten den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV schlicht „vergessen“ bzw. unbewusst ungeregelt gelassen.
74 
bb) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist auch nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen.
75 
aaa) Bei dem anderen Teil der vom Kläger mit seinem Leistungsantrag geltend gemachten Forderung handelt es sich, wie die Berechnungen zu den Geltendmachungsschreiben (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte) zeigen, um die Forderung weiterer Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, teilweise auch als Bestandteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und des Urlaubsentgelts, die der Kläger darauf stützt, dass in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV miteinzubeziehen sei. Dies ist aber, legt man die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen aus, nicht der Fall.
76 
bbb) Die Berechnung der Zuschläge gemäß §§ 9, 10 MTV (Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) ist nach § 11.5 MTV durchzuführen. Danach ist Berechnungsgrundlage der Zuschläge das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3 MTV. Ihre Berechnungsgrundlage unterscheidet sich nicht von derjenigen für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung. Auch insoweit ist § 11.4.3 MTV maßgeblich. Wie diese Bestimmung auszulegen ist und dass eine ergänzende Tarifauslegung ausscheidet, wurde bereits aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Auslegung ergab, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht in die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung miteinzubeziehen ist. Da die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Zuschläge dieselbe ist, folgt daraus zwangsläufig, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch bei der Zuschlagsberechnung (Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) nicht miteinzubeziehen ist. Neben den Zuschlägen, die aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung angefallen sind, gilt dies freilich auch für die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und des Urlaubsentgelts fortzuzahlenden Zuschläge, die einen Teilbetrag der Forderung darstellen.
77 
2. Der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem dieser die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen, ist zwangsläufig ebenfalls unbegründet. Dass die Beklagte nicht zur Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.4.3 MTV bzw. gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV verpflichtet ist, wurde bereits im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrags erörtert. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. 1 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
II.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
79 
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Danach waren für den Klagantrag Ziff. 1 der beziffert eingeklagte Betrag (494,05 EUR) und für den Klagantrag Ziff. 2 der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges (42 Monate x durchschnittlich 41,17 EUR pro Monat = 1.729,14 EUR) in Ansatz zu bringen. Addiert ergeben sich mithin 2.223,19 EUR.
IV.
80 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Ungeachtet der Zulässigkeit der Berufung für den Kläger bereits kraft Gesetzes (gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG die Berufung für diesen auch gesondert zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, betrifft.

Gründe

 
I.
51 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dies gilt sowohl für den Leistungs- als auch für den Feststellungsantrag des Klägers. Die Klage unterliegt demgemäß insgesamt der Abweisung.
52 
1. Der Leistungsantrag des Klägers, mit dem dieser von der Beklagten die Zahlung von 494,05 EUR brutto nebst den gesetzlichen Verzugszinsen sei Rechtshängigkeit verlangt, ist unbegründet. Für die geltend gemachte Forderung besteht keine Anspruchsgrundlage. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors nämlich nicht miteinzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen, die kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
53 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13 f.).
54 
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Tarifvertragsauslegung, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV weder in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors noch in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen ist.
55 
aa) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen.
56 
aaa) Bei dem einen Teil der vom Kläger mit seinem Leistungsantrag geltend gemachten Forderung handelt es sich, wie die Berechnungen zu den Geltendmachungsschreiben (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte) zeigen, um die Forderung weiterer Mehrarbeitsvergütung (Vergütung für tatsächlich erbrachte Mehrarbeit), die der Kläger darauf stützt, dass in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV miteinzubeziehen sei. Dies ist aber, legt man die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen aus, nach Auffassung des Gericht nicht der Fall.
57 
bbb) Gemäß § 11.4.3 Abs. 1 MTV berechnet sich die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) und aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate, wobei zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen die Berechnungsgrundlage entsprechend erhöhen, jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Gemäß § 11.4.3 Abs. 2 MTV gehen in die Berechnung der Grundvergütung der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV mit ein.
58 
ccc) Bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV handelt es sich zweifelsohne nicht um den Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV (Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruches), nicht um den Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV und auch nicht um einen leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts.
59 
ddd) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch nicht um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts, der in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde einzufließen hätte. Welche Entgeltbestandteile als feste Bestandteile des Monatsentgelts anzusehen sind, wird in § 11.3.1 MTV definiert. Danach gehören zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV. Hierunter fällt der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht.
60 
(1) Zweifelsohne handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht um Grundentgelt.
61 
(2) Auch ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV keine Belastungszulage gemäß Anlage 2 ERA-TV. Belastungszulagen sind ein Vergütungsbestandteil, der für unter bestimmten Belastungen, wie zB. Lärm, erbrachte Arbeit bezahlt wird, während der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen bei Entfallen der entsprechenden Belastungen gezahlt wird, um eine Absenkung der Vergütung zu vermeiden. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV explizit regeln, dass die Belastungszulagen zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören, kann daraus - angesichts der gänzlich unterschiedlichen Zwecke der Zahlungen - nicht abgeleitet werden, der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen müsse auch zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören.
62 
(3) Schließlich ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch keine Zulage und kein Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, i. S. d. § 11.3.1 MTV. Zwar handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen um eine Zahlung, die regelmäßig in gleicher Höhe anfällt. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Anrechnungsregelung in § 4.2 der Anlage 2 des ERA-TV dem nicht entgegensteht. Indes lässt sich der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nicht unter den Begriff der Zulage oder den Begriff des Zuschlags i. S. d. § 11.3.1 MTV subsumieren.
63 
(a) Unter dem Begriff der Zulage wird im Arbeitsleben eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zulagen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - Rn. 39). Bezahlt werden Zulagen etwa für besondere Erschwernisse oder Gefahren bei der Erbringung der Arbeitsleistung (Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen) oder für die Übernahme bestimmter (Sonder-)Aufgaben (Funktionszulagen). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zulagenbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zulagen weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Als Beispiele genannt seien die Belastungszulage gemäß der Anlage 2 zum ERA-TV, die Erschwerniszulage nach § 8 BMTV, die Gießereizulage nach dem Gießereiabkommen oder die Zulage bei Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe nach § 9.4 ERA-TV. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV spricht ausdrücklich von den den „Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten“.
64 
(b) Gemessen daran ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen keine Zulage im Tarifsinne. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Die Tarifvertragsparteien differenzieren klar und deutlich zwischen dem Begriff der Zulage und dem Begriff des Verdienstausgleichs. Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zulage. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen einbezogen, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 13.3 und § 13.10 ERA-TV deutlich. § 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zulagen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber keine Zulage. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zulagen eingeht, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 4.4.3 und § 4.4.4 ETV ERA-TV deutlich.
65 
(c) Unter dem Begriff des Zuschlags wird nach dem allgemeinen Wortgebrauch ein Entgelt verstanden, das unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu dem normalen Entgelt zu zahlen ist (vgl. LAG Köln 19. Dezember 2013 - 12 Sa 682/13 - Rn. 96). Im Arbeitsleben wird darunter - wie auch unter dem Begriff der Zulage - eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zuschlägen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen. Bezahlt werden Zuschläge etwa dafür, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet wird (Mehrarbeitszuschlag) oder dass außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeiten gearbeitet wird (Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit). Demgemäß regelt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeitnehmer. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zuschlagsbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zuschläge weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. So regeln die §§ 9, 10 MTV die zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV spricht ausdrücklich von den den „Zuschlägen zugrunde liegenden Arbeiten“.
66 
(d) Gemessen daran ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen kein Zuschlag im Tarifsinne. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Die Tarifvertragsparteien differenzieren klar und deutlich zwischen dem Begriff des Zuschlags und dem Begriff des Verdienstausgleichs. Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zuschlag. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zuschlägen einbezogen, er selbst ist aber kein Zuschlag. § 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zuschlägen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber kein Zuschlag. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zuschläge eingeht, er selbst ist aber kein Zuschlag.
67 
(4) Festzuhalten ist daher, dass der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang die vom Kläger vertretene Auslegung, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV - als Zulage oder Zuschlag - zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts i. S. d. §§ 11.4.3, 11.3.1 MTV gehört, nicht zulassen. Diesen Befund bestätigen weitere systematische Überlegungen:
68 
(a) Träfe die Auslegung des Klägers zu, handelte es sich also bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen um eine Zulage oder einen Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, und damit um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts, hätte es der Regelung in § 11.4.3 Abs. 2 MTV, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung der Grundvergütung miteingeht, nicht bedurft. Dann ginge auch der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV bereits als fester Bestandteil des Monatsentgelts mit in die Berechnung ein. Dass die Tarifvertragsparteien explizit geregelt haben, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung einfließt, ohne gleichzeitig zu regeln, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in diese einzubeziehen ist, lässt deutlich erkennen, dass die Verdienstausgleiche nicht bereits als feste Bestandteile des Monatsentgelts einzubeziehen sind.
69 
(b) Dies bestätigt auch die Regelung in § 4.1 ETV ERA-TV. Dort wird festgelegt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag fester Bestandteil des Monatsentgelts ist. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, fiele dieser als Zulage oder Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, ohnehin schon unter den Begriff des festen Bestandteiles des Monatsentgelts i. S. d. § 11.3.1 MTV. Für den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV fehlt es gerade an einer solchen Festlegung.
70 
(5) Da der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, nämlich denjenigen zur Nichteinbeziehung des Verdienstausgleichs bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung, hinreichend klar und deutlich erkennen lassen, erübrigt sich ein Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien.
71 
eee) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine ergänzende Tarifauslegung nicht in Betracht. Es fehlt hierfür schon an einer Tariflücke.
72 
(1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21).
73 
(2) Gemessen daran kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Hierfür fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparteien den MTV mit ERA-Einführung im Detail an den ERA-TV angepasst haben. Wenn sie in § 11.4.3 MTV den Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV und in § 11.3.1 MTV die Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV ausdrücklich als berechnungsrelevant aufgenommen haben, kann nicht angenommen werden, sie hätten den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV schlicht „vergessen“ bzw. unbewusst ungeregelt gelassen.
74 
bb) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist auch nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen.
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aaa) Bei dem anderen Teil der vom Kläger mit seinem Leistungsantrag geltend gemachten Forderung handelt es sich, wie die Berechnungen zu den Geltendmachungsschreiben (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte) zeigen, um die Forderung weiterer Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, teilweise auch als Bestandteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und des Urlaubsentgelts, die der Kläger darauf stützt, dass in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV miteinzubeziehen sei. Dies ist aber, legt man die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen aus, nicht der Fall.
76 
bbb) Die Berechnung der Zuschläge gemäß §§ 9, 10 MTV (Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) ist nach § 11.5 MTV durchzuführen. Danach ist Berechnungsgrundlage der Zuschläge das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3 MTV. Ihre Berechnungsgrundlage unterscheidet sich nicht von derjenigen für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung. Auch insoweit ist § 11.4.3 MTV maßgeblich. Wie diese Bestimmung auszulegen ist und dass eine ergänzende Tarifauslegung ausscheidet, wurde bereits aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Auslegung ergab, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht in die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung miteinzubeziehen ist. Da die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Zuschläge dieselbe ist, folgt daraus zwangsläufig, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch bei der Zuschlagsberechnung (Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) nicht miteinzubeziehen ist. Neben den Zuschlägen, die aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung angefallen sind, gilt dies freilich auch für die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und des Urlaubsentgelts fortzuzahlenden Zuschläge, die einen Teilbetrag der Forderung darstellen.
77 
2. Der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem dieser die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen, ist zwangsläufig ebenfalls unbegründet. Dass die Beklagte nicht zur Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.4.3 MTV bzw. gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV verpflichtet ist, wurde bereits im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrags erörtert. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. 1 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
II.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
79 
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Danach waren für den Klagantrag Ziff. 1 der beziffert eingeklagte Betrag (494,05 EUR) und für den Klagantrag Ziff. 2 der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges (42 Monate x durchschnittlich 41,17 EUR pro Monat = 1.729,14 EUR) in Ansatz zu bringen. Addiert ergeben sich mithin 2.223,19 EUR.
IV.
80 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Ungeachtet der Zulässigkeit der Berufung für den Kläger bereits kraft Gesetzes (gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG die Berufung für diesen auch gesondert zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, betrifft.

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