Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 Ca 308/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1.03.2017 über die den Betrag von 913,56 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 49,10 € brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 566,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert beträgt 1.769,40 €.
6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1.07.2015. sowie zum 1.07.2016.
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Die Klägerin war bis zum 31.03.2014 bei der Beklagten in Hamburg, die die Rechtsnachfolgerin der B. AG ist, beschäftigt. Ab dem 1.4.2014 bezieht die Klägerin eine betriebliche Rente basierend auf dem als Anlage K1 (Bl. 15 – 21 d. A.) beigefügten tariflichen Versorgungswerk (im Nachfolgenden als VO 85 bezeichnet). Zur Anpassung der Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 85 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt:
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„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
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2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
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(§ 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.)
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3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 1.12. des Vorjahres eingetreten ist.
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4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
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Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach Ziffer 1.“
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Zum 1.07.2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2.0972% erhöht. Zum 1.07.2016 wurden die gesetzlichen Renten nochmals um weitere 4,2451% erhöht.
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Die Beklagte nahm in beiden Jahren keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern erhöhte diese konzernweit jeweils zum 1.07.2016 und 1.07.2016 um 0,5%.
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Bis zum 1.07.2015 bezog die Klägerin eine betriebliche Renten in Höhe von 904,49 € brutto monatlich. Nach Anpassung durch die Beklagte um 0,5% erhielt die Klägerin ab dem 1.07.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 909,01 € brutto. Ab dem 1.07.2016 zahlte die Beklagte nach nochmaliger Anpassung um 0,5% monatlich an die Klägerin 913,56 € brutto.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Anpassungen ihrer Bezüge zum 1.07.2015 und 1.07.2016 um 0,5 Prozent fehlerhaft gewesen seien und die Anpassungen vielmehr entsprechend der gesetzlichen Steigerung der Rente, mithin in Höhe von 2,0972% und zum 1.07.2016 um weitere 4,24512% hätte erfolgen müssen. Der Anpassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 6 Ziffer 1 der VO 85, die eine automatische Erhöhung der Ansprüche der Begünstigten vorsehe, ohne dass die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung berechtigt sei. Anders dürfe die Beklagte nur in den absoluten Ausnahmefällen des § 6 Ziffer 4 VO 85 verfahren. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setze eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten voraus. Diese seien vor dem Hintergrund der guten wirtschaftlichen Lage der Beklagten (2014: Überschuss in Höhe von 236 Mio. € und im Jahr 2015: Überschuss in Höhe von 8,9 Mio. € und deutliche Wachstumsraten in fast allen Versicherungsbereichen) eben nicht gegeben. Ferner seien die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht gewahrt.
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Zudem sei die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 aus Rechtsgründen unwirksam. Insbesondere ergebe sich die Unwirksamkeit aus dem Umstand, dass die Regelung unklar in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen formuliert sei. Außerdem sei in dieser Regelung ein Widerrufs- / Änderungsvorbehalt enthalten, der mangels Angabe der Widerrufs- / Änderungsgründe unzulässig sei.
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Ferner seien die Formalien des § 6 Ziffer 4 VO 85 – (rechtzeitige) Beschlussfassung Vorstand / Aufsichtsrat, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - nicht gewahrt.
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Im Ergebnis verbleibe es bei der automatischen Anpassung entsprechend § 6 Ziffer 1 VO 85, weshalb sich die Klägerin ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf betriebliche Rente in Höhe von 923,46 € brutto (Steigerung um 2,0972%) und ab dem 1.07.2016 in Höhe von 962,71 € brutto (Steigerung um 4,25%) errechnet.
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Mit der am 6.09.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die betriebliche Rentenzahlung ab dem 1.08.2016 um weitere 49,15 € brutto je Monat sowie die bislang aufgelaufenen Differenzbeträge begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat sie ihre Klaganträge an die weiter aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst.
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Der Kläger beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01. März 2017 über den Betrag von 913,56 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 49,15 € brutto zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 566,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. September 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Oktober 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. November 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Dezember 2015, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Januar 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Februar 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. März 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. April 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Mai 2016, auf einen Betrag in Höhe von 14,45 € seit dem 01. Juni 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Juli 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem, 01. August 2016 auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. September 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Oktober 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. November 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Dezember 2016, auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Januar 2017 und auf einen Betrag in Höhe von 49,15 € seit dem 01. Februar 2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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über die bereits erfolgte Erhöhung der Renten um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Der Vorstand und der Aufsicht haben entsprechend § 6 Ziffer 4 VO 85 entscheiden könne, dass eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt, da diese nicht vertretbar sei. Die von den zuständigen Gremien getroffenen Entscheidungen seien ermessensfehlerfrei. Bei der Beschlussfassung seien folgende Umstände berücksichtigt worden: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Insgesamt sei beabsichtigt konzernweite Einsparungen in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr zu erzielen. Mit der Umsetzung des Konzeptes sollen bis 1.01.2018 bei nicht kundennahen Funktionen Personalkosten im Umfang von 30 % zu erzielen sein. Insgesamt müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten - wie durch Einstellungs- und Entfristungsstopp, Budgetkürzungen für Sach- / Reise- / Bewirtungs- und Fortbildungskosten, massiver Stellenabbau, Schließung / Verlegung von Standorten. Entsprechend sei es angemessen auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Ferner sei der Kaufkraftschwund bei der Anpassungsentscheidung ausreichend berücksichtigt, da die Erhöhung nicht komplett ausgesetzt wurde.
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Grundlage für die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrates im Jahr 2016 seien die noch weiterhin widrigen Rahmenbedingungen am Markt, die sich seit dem Rentenanpassung im Jahr 2015 nicht geändert haben.
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Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Insbesondere ist das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig, weil die Klägerin zuletzt in Hamburg beschäftigt war, § 48 Abs. 1 a ArbGG. Der so bestimmte einheitliche Erfüllungsort gilt auch für Ruhegeldzahlungen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdnr. 130).
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b) Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 19.7.2016, 3 AZR 141/15, juris).
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2. Die Klage ist größtenteils begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anpassung ihrer betrieblichen Renten entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 um 2,0972% und für das Jahr 2016 um weitere 4,2451%.
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Die erkennende Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in ihrer Entscheidung vom 15.09.2016 zum Aktenzeichen 7 Ca 209/16 an und macht sich diese zu Eigen.
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Der klägerische Anspruch folgt aus § 6 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 der VO 85. Danach sind die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt.
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Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 berufen. Selbst wenn diese Regelung – entgegen der Auffassung der Klägerin – wirksam wäre und lediglich einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und –entscheidung nach den Grundsätzen billigen Ermessens regelte, müsste die Entscheidung der Beklagten einer entsprechenden Überprüfung standhalten, andernfalls wäre die unbillige Entscheidung der Beklagten durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 BGB).
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a) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Rentenbezüge der Klägerin nur um 0,5 Prozentpunkte anzupassen, erweist sich als unbillig.
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Die Beklagte beruft sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency II, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit sich diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschaftet mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Rentenbezüge in dem nach § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könnte. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten muss jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken.
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Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trägt nicht. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von -30 % generiert werden sollen. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung des A.-Konzerns leisten. Selbst wenn die Beklagte diesen Umstand im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit heranziehen dürfte, bliebe nach ihrem Vortrag unklar, inwieweit Mitarbeiter hierdurch einen Gehaltsverzicht hinnehmen müssen, oder ob lediglich freiwerdende Stellen nicht besetzt werden. Im letzten Fall würde sich der „Beitrag“ der aktiven Mitarbeiter deutlich reduzieren. Auch bleibt nach dem Vortrag der Beklagten offen, wie viele Mitarbeiter von diesen Einsparungen, die sich auf nicht kundennahe Funktionen beschränken, überhaupt betroffen sind und in welchem Zeitraum diese Einsparungen erzielt werden sollen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Notwendigkeit der Kürzung von Personalkosten in Teilbereichen in ungewissen Zeiträumen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründen. So fehlen zum Beispiel konkrete Angaben welche Einsparungen in welcher Zeit sie durch die geplante Budgetreduzierung für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten generieren will.
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Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trägt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01.07.2015 nur geringere Zuwächse verzeichnen können als nach der VO 85. Die Beklagte berücksichtigt bei dieser Überlegung aber nicht, dass die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen nun die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornimmt. Richtigerweise haben derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett unberücksichtigt zu bleiben, denn die Beklagte hat mit der VO 85 eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich sind und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung ist die Beklagte festzuhalten.
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Genauso wenig überzeugt die Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu ist festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht dazu dient, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfinden mag, einen anderen Inhalt zu geben. Es ist denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese ist jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefällt, mag sein, kann jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden kann.
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b) Aufgrund der Unbilligkeit der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung hat eine eigene Entscheidung des Gerichts zur Anpassung der Ansprüche der Klägerin zu erfolgen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass in § 6 der VO 85 eine Regel–Ausnahme-Systematik vorgesehen ist, wonach eine Anpassung der Renten üblicherweise entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung stattfindet, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält. Belastbare Gründe dafür, von der Grundregelung abzuweichen, hat die Beklagte – wie dargestellt – nicht vorgetragen. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Rentenbezüge immer nach der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der VO 85 angepasst hat, und zwar auch in Jahren, in denen der Anstieg der gesetzlichen Rente höher war als derjenige des Verbraucherpreisindexes. Insgesamt sieht das Gericht bei seiner eigenen Entscheidung keinen Raum dafür, bei der Anpassung der Versorgungsbezüge der Klägerin von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der VO 85 abzuweichen.
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c) Bei Anpassung der Rentenbezüge zum 1.07.2015 um 2,0972% stand der Klägerin für die Zeit vom 1.07.2015 bis zum 30.06.2016 eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 923,46 € brutto (904,49 € brutto + 2,0972%) zu. Ab dem 1.07.2016 sind ihre Rentenbezüge um weitere 4,2451% - anstatt wie die Klägerin meint um 4,25% - anzuheben, da dies der gesetzlichen Rentenanpassung entspricht Danach steht der Klägerin ab dem 1.07.2016 monatlich eine Rente in Höhe von 962,66 € brutto zu. Die demnach aufgelaufenen Differenzbeträge ab dem 1.07.2015 bis zum 28.02.2017 sind im Klagantrag zu 2) ausgeurteilt worden. Soweit die Klägerin ab dem 1.07.2016 aufgrund des gerundeten Prozentsatzes eine monatliche Differenz von 49,15 € anstatt 49,10 € eingeklagt hat, ist die Klage in Höhe von 0,40 € abzuweisen gewesen.
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d) Des Weiteren ist der Zinsanspruch nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG, 10.12.2013, 3 AZR 595/12, juris). Der Klägerin stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Da die Klägerin mit nur einem sehr geringwertigen Teil seiner Klagforderung unterlegen ist (Beginn der Verzugszinsen sowie weitere 0,40 €) waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt Folgendes: Der Streitwert des Klageantrags zu 1) entspricht dem 36-fachen Wert der monatlichen Differenz in Höhe von 49,15 €. Der Klageantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG – soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist – lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der VO 85 eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.
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Referenzen
- §§ 65 und 68 SGB 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- § 6 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 AVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen 1x
- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 1x
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 1x
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 2x
- § 6 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 3 AZR 141/15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ca 209/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 595/12 1x (nicht zugeordnet)