Urteil vom Arbeitsgericht Herne - 1 Ca 3501/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.475,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,25 € seit dem 02.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 02.11.2010, 01.12.2010, 03.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 02.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 04.10.2011, 02.11.2011, 01.12.2011, 02.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 01.06.2012, 02.07.2012, 01.08.2012, 03.09.2012, 01.10.2012, 02.11.2012, 03.12.2012, 02.01.2013, 01.02.2013. 01.03.2013, 01.04.2013, 02.05.2013, 03.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 02.09.2013, 01.10.2013, 04.11.2013, 02.12.2013, 02.01.2014, 03.02.2014. 03.03.2014, 01.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 03.11.2014, 01.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015. 02.03.2015, 01.04.2015, 04.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Der Streitwert wird auf 23.873,40 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.
3Mit Wirkung vom 01.01.1979 wurde der 1960 geborene Kläger von der Beklagten als Hauer auf dem damaligen Bergwerk H angelegt. Zuletzt war er auf deren Bergwerk B tätig und hatte dort die Funktion des Leiters der Produktionsplanung inne. Außerdem war er insoweit AT-Angestellter.
4Des Weiteren war er dort langjährig Mitglied der Grubenwehr.
5Der von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, welche Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellte Plan für das Grubenrettungswesen beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen:
62.2 Zusammensetzung
7Die Grubenwehr setzt sich wie folgt zusammen:
81 Oberführer (AT-Angestellter)
98 stellvertretende Oberführer (möglichst AT-Angestellte)
1010 Truppführer (bei 10 Trupps Planstärke)
1140 Wehrmänner (bei 10 Trupps Planstärke)
121 Hauptgerätewart (möglichst Facharbeiter)
1310 Gerätewarte (bei 10 Trupps Planstärke)
14Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer sind verantwortliche Personen.
153 Grubenwehrmitgliedschaft
163.1 Aufnahme in die Grubenwehr
17Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet.
184.4 Nachschulung
194.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner
204.4.1.1 Allgemeines
21Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.
224.4.1.2 Übungen
23Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (…)
24Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (…)
25Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (…)
26Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (…)
27-Sonstige Übungen
28Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (…) durchgeführt.
29Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.
30(…)
315 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
325.1 Grubenwehrmitglieder
33Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen.
34Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr- hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (…).
35Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.
36Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.
37(…).
385.3 Truppführer
39Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps. Sie sind gehalten, die ihnen erteilten Aufträge nicht zu überschreiten und die Einsatzgrundsätze zu beachten.
40Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z.B. vorschriftsmäßiges Anlegen der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrundsätze, Verteilung der Mess- und Arbeitsaufträge sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausrüstung im Trupp.
41Besondere Beobachtungen im Einsatz oder bei der Übung (z.B. Mängel an Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) werden dem Oberführer bzw. der Übungsaufsicht gemeldet.
425.4. Oberführer
43Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Grubenwehrmitglieder.
44(…)
455.5 Stellvertretende Oberführer
46Die stellvertretenden Oberführer unterstützen den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn.
47Die Bezahlung der Mitglieder der Grubenwehr richtet sich bei der Beklagten nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 nebst Anlagen 1 und 2.
48Diese beinhaltet unter Anderem folgende Vereinbarungen:
492 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr
50Grundvergütung
51Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
52Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
53Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. Analoge Regelungen gelten auch für AT-Angestellte, wobei als Bezugsgröße je Schicht für Grubenwehrmitglieder das 1,4-fache der Bezugsgröße und für Gasschutzwehrmitglieder das 1,0–fache der Bezugsgröße zugrunde zu legen ist.
54Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.
553 Übungen innerhalb der Schicht
56Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.
57Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung.
58Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
59Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren.
60(…)
614 Übungen außerhalb der Schicht
62Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (…, bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
63Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen.
64(…)
655 Unterweisung / Teilnahme
66Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
67Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.
68Ausweislich der von dem Kläger mit der Klageschrift eingereichten Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich November 2009 (Bl.28-51 d.GA) erhielt dieser neben seinen festen Bezügen auch mit dem Schlüssel 01 als „Grubenwehr-Übung ausserh, GW-Ubg mit Atemsch. außer“ bezeichnete Zahlungen.
69Bei der Beklagten existiert ein Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der E AG -im Namen und für Rechnung der Beklagten- und dem Gesamtbetriebsrat der E AG.
70Nach dessen § 2 S.1 u. 2. erhalten Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, unter Anderem einen Zuschuss zum Anpassungsgeld.
71Ziffer 7 der vorgenannten Regelung hat unter Anderem folgenden Inhalt:
72(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
73(2) Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.
74(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
75Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
76Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
77(…)
78(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…)
79§ 1 Ziffer 2 beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen
80DSK wird
81- diesen Gesamtsozialplan allen betroffenen Arbeitnehmern aushändigen und sie rechtzeitig über den Inhalt der Vereinbarung in Kenntnis setzen,
82- die Beratung und soziale Betreuung der betroffenen Arbeitnehmer sicherstellen,
83(…)
84Wegen des weiteren Inhalts des Gesamtsozialplanes wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift eingereichte Ausfertigung (Bl.12-25 d.GA) Bezug genommen.
85Die Konzernrichtlinie Nr.2/1983 vom 16.06.1983 (Bl.297- 305 d.GA) beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen:
86I. Erfasster Personenkreis und Grundvoraussetzungen
87Das Unternehmen erklärt sich bereit, für außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte), die vor Erreichung der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstillegung oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen werden, neben dem von der öffentlichen Hand gezahlten Anpassungsgeld betriebliche Leistungen zu gewähren.
88Dies gilt nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen des Bochumer Verbandes erhalten haben, aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfüllen.
89Die Gesamtversorgung (Anpassungsgeld + laufende betriebliche Leistungen) beträgt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesknappschaft mindestens 60 % des durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommens aus den der Entlassung vorausgegangenen drei Monaten (höchstens das Nettoeinkommen, das sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommen ergibt ...)
90II. Berechnung der betrieblichen Leistungen
91a) Die betrieblichen Leistungen werden grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet. (…)
92d) Die Gesamtversorgung setzt sich aus dem anrechenbaren Anpassungsgeld und den betrieblichen Leistungen zusammen.
93e) Den weiteren Berechnungen werden zunächst 90 % dieser Gesamtversorgung zugrunde gelegt, von denen evtl. anfallende Lohn- und Kirchensteuern abgezogen werden.
94f) Danach wird die auf den Zeitraum zwischen den Abkehrdatum und der erstmaligen Zahlung des Altersruhegeldes bzw. der Knappschaftsausgleichsleistung verteilte Betriebsabfindung nach den Sozialplänen für Stillegungsmaßnahmen der KR 5/75 über Rationalisierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung evtl. anfallender Lohn- und Kirchensteuern hinzugerechnet.
95g) Die so ermittelte Nettoversorgung wird bei Vorliegen folgender Tatbestände modifiziert:
96(…)
97- Liegt sie unter 90 % des Nettoeinkommens vor dem Ausscheiden, ist sie auf 90 % anzuheben, jedoch höchstens bis zur Gesamtversorgung.
98Vom 01.12.2009 bis zum 30.06.2010 bezog der Kläger Transferkurzarbeitergeld.
99Vom 01.07.2010 bis 30.06.2015 bezog der Kläger bei Klageeinreichung am 23.12.2015 Anpassungsgeld in Höhe von 919,44 € brutto, welches von dem Bundesamt für Außenwirtschaft (BAFA) gezahlt wurde sowie eine Rente von der Knappschaft wegen langjähriger Untertagebeschäftigung in Höhe von 846,66 € brutto.
100Von der Beklagten erhielt er ab dem Monat Juli 2010 zunächst einen Zuschuss zum Anpassungsgeld von 1.659,75 € brutto, berechnet auf Basis eines Anpassungsgeldes in Höhe von 2.379,00 € brutto einschließlich des Versorgungsausgleiches und eines Garantieeinkommens von 4.038,75 €, der sich sodann aufgrund der endgültigen Berechnung des BAFA mit Bescheid vom 27.09.2010 (Bl.306-308 d.GA) und ausgehend von einem ungekürzten Anpassungsgeld in Höhe von 2.388,00 € auf 1.650,75 € reduzierte.
101Mit seiner bei Gericht am 23.12.2013 eingegangenen und der Beklagten am 06.01.2014 zugestellten Klageschrift vom 19.12.2013, vertritt der Kläger die Auffassung, dass das ihm zu zahlende Anpassungsgeld alle Vergütungsteile einschließe, die er für seine Tätigkeit als stellvertretender Oberführer bei der Grubenwehr erhalten habe.
102Die Aufgabe, eine Grubenwehr vorzuhalten, sei alleinige Aufgabe der Beklagten.
103Er habe in jedem Moment seiner Tätigkeit in der Grubenwehr dem Weisungsrecht der Beklagten unterstanden.
104Auch habe sie ein Weisungsrecht für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit gehabt. Sie habe den Oberführern und Hauptgerätewarten definierte Entscheidungsräume eingeräumt, innerhalb derer sie ohne Abstimmung mit der Bergwerksdirektion und der Personalverwaltung hätten gestalten können.
105Die Beklagte habe die Tätigkeit der Grubenwehr bis hin zu jeder einzelnen Übung lenken, prüfen und überwachen können. Dies habe sie auch getan mittels Anweisungen an Oberführer und Hauptgerätewarte.
106Die Tätigkeit der Grubenwehr sei, so der Kläger unter Vorlage des Berichts vom 13.10.1994 (Bl.120-169 d.GA) durch die hauseigene Revision der Beklagten überprüft worden.
107Nach der eigenen Praxis der Beklagten würden zudem Vergütungen für innerhalb der Schichtzeit geleistete Tätigkeiten für die Grubenwehr seit jeher bei der Berechnung des im Sozialplan definierten Garantieeinkommens einbezogen.
108Die streitigen Lohnarten würden als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, seien fest in das bei ihr bestehende Vergütungsgefüge eingebaut und verfolgten keine über die Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung hinausgehenden Zwecke.
109Betriebsvereinbarungen seien normativ auszulegen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesamtsozialplanes sowie der von der Beklagten selbst verabschiedeten Richtlinie DSK VR 2/07 ergäbe sich, dass die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage bei der Berechnung des Anpassungsgeldes nicht auszuschließen und damit einzubeziehen sei.
110Die Regelung des § 2 Ziffer 3 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprin-zip. Was nicht ausdrücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, werde einbezogen.
111Bei der Zulage handele es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne der § 2 Ziff.7 (3) der Gesamtbetriebsvereinbarung. So werde in Ziffer 1 der Vorstandsrichtlinie DSK VR 2/07 schon festgelegt, dass es sich um eine tarifdynamische Zulage handele. Ebenfalls werde festgelegt, dass es sich bei der Zulage nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages handele.
112Auch unterliege die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage vollständig der Sozialversicherungspflicht und sei als laufend/wiederholt anfallende Zulage kein Einmalbezug.
113Zutreffend habe die Beklagte ein ohne Berücksichtigung der Grubenwehrzulagen zu berücksichtigendes Bruttomonatseinkommen von 6.731,25 € und ein Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulagen in Höhe von 4.038,75 € ermittelt. Für den Fall der Einbeziehung der Grubenwehrzulage ergäbe sich danach die von der Beklagten errechnete monatliche Differenz in Höhe von 41,25 €.
114Streitig bleibe, ob eine Minderung des monatlichen betrieblichen Zuschusses um 621,90 € zulässig sei. Zutreffend teile die Beklagte zwar mit, dass bei ihm für einen durchgeführten Versorgungsausgleich das monatliche Anpassungsgeld um einen Betrag in eben dieser Höhe gemindert worden sei. Streitig bleibe jedoch, ob die Beklagte bei der Berechnung des betrieblichen Zuschusses von dem ungekürzten Betrag des Anpassungsgeldes ausgehen dürfe, also fiktiv einen Zufluss in entsprechender Höhe bei ihm habe annehmen dürfen.
115Auch wenn man dies als zutreffend unterstelle, wäre die Beklagte seiner Ansicht nach dennoch verpflichtet, über die von ihr selbst errechneten 41,25 € hinaus weitere 173,69 € monatlich als betrieblichen Zuschuss an ihn zu leisten.
116Denn bei dieser bestehe die Praxis, ausscheidenden AT-Angestellten, so auch in seinem Fall geschehen, ein Wahlrecht einzuräumen, wie der betriebliche Zuschuss während der Anpassungszeit berechnet werden solle, nämlich entweder nach dem geltenden Sozialplan oder nach der Konzernrichtlinie KR 2/83, welche 90% der letzten Nettobezüge absichere.
117Da diese Konzernrichtlinie einer völlig anderen Systematik und Berechnungsweise folge, sei die im Sozialplan vorgesehene Grenze des garantierten Monatseinkommens auf höchstens 60 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung hier nicht anwendbar bzw. werde nicht angewandt.
118Unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst errechneten Jahreswerte ergäbe sich ein Bruttoeinkommen von 7.420,78 € monatlich, welches einem Nettoeinkommen von 4.726,32 € entspräche. 90 % hiervon mache einen Betrag von 4.253,69 € aus.
119Nachdem der Kläger ursprünglich unter Berücksichtigung eines von ihm errechneten monatlichen Zuschusses von 654,15 € die Anträge angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.970,35 € nebst Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 654,15 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01.07.2010, letztmals ab dem 31.12.2013 zu zahlen, beginnend ab dem 01.01.2014 und bis zum 30.06.2015 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 1.659,75 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 654,15 € zu zahlen sowie ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und beitragsmäßig beziffert, sodann am 03.09.2014 zu Protokoll beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.707,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 654,15 € ab dem 1. Kalendertag jeden Monats, erstmals ab dem 01.07.2010, letztmals ab dem 01.09.2014 zu zahlen, ihm beginnend mit dem Monat September 2014 und bis zum Monat Juni 2015 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 1.659,75 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 654,15 € zu zahlen sowie den Antrag auf Erteilung der Abrechnung zurück genommen hat sodann mit bei Gericht am 12.11.2014 eingegangenem Antrag selben Datums den Antrag angekündigt hat, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 35.146,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 663,15 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals ab dem 01.11.2014 zu zahlen,
120beantragt er zuletzt,
121die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.789,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich 663,15 € ab dem 1. Kalendertag eines jeden Monats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals am dem 01.07.2015 zu zahlen.
122Die Beklagte beantragt,
123die Klage abzuweisen.
124Ihrer Ansicht nach habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Garantieeinkommen unter Einbeziehung auch derjenigen Beträge gebildet werde, die er für Übungen als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr erhalten habe.
125Dieser habe nicht die Funktion eines Hauptgerätewarts ausgeübt. Er habe die Funktion eines Truppführers wahrgenommen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
126Folge man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 2 Ziffer 7 Abs.3 S.2 des Gesamtsozialplanes nicht, dass die dem Kläger gewährte Zulage für Grubenwehrzulagen außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich Entgelt für geleistete Arbeit gewesen sei.
127Die Wahrnehmung der Aufgaben als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr sei nicht ein weiterer Teil der Arbeitspflichten des Klägers geworden.
128Dass es sich bei der Teilnahme nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag handele und sie insofern kein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf Ort, Art und Umfang gehabt habe, ergäbe sich schon daraus, dass sie selbst für den Fall, dass der Kläger nicht an einer Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe, dieses nicht habe sanktionieren können.
129Zwar würden Übungen der Grubenwehr nach dem Plan für das Grubenrettungswesen durchgeführt. Dieser Plan werde auch den Grubenwehrmitgliedern zur Verfügung gestellt. Gleichwohl sei nach ihrer Auffassung eine klare Trennung vorzunehmen. Einerseits aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, die der Mitarbeiter zu erfüllen habe auf der Grundlage des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrages. Andererseits aufgrund möglicherweise bestehender Verpflichtungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie im vorliegenden Fall nach dem Bundesberggesetz.
130Da der Kläger ihr die Teilnahme an den Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht schulde, seien somit die gezahlten Grubenwehrzulagen kein Entgelt im Sinne des § 2 Ziff.7 Abs.3 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 geworden.
131Bei der Pauschale für Übungen außerhalb der Arbeitszeit handele es sich, wie sich aus der Vorstandsrichtlinie ergäbe, außerdem um einen Aufwendungsersatz, der für einen ganz bestimmten Zweck, beispielsweise das Tragen von Atemschutz gewährt worden sei.
132Nach ihren Berechnungen betrage das monatliche Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulage 4.038,75 €. Berücksichtige man die Grubenwehrzulagen, ergäbe sich ein Betrag von zusätzlich 413,73 € monatlich, indessen aufgrund der Begrenzung auf 60 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur ein solches von 4.080,00 €. Dies wäre gegenüber dem bisher gewährten Garantieeinkommen eine Differenz in Höhe von 41,25 €.
133Bei dem Kläger sei außerdem ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so dass er seitens des BAFA kein Anpassungsgeld in Höhe von 2.388,00 € erhalten habe sondern um ein um den Versorgungsausgleich in Höhe von 621,90 € gekürztes Anpassungsgeld.
134Ihr Zuschuss sei dadurch aber nicht verringert worden, da gemäß § 2 Ziffer 7 (2) des Gesamtsozialplanes für dessen Berechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt werde.
135Die Betriebsparteien seien grundsätzlich frei in der Frage, in welcher Höhe sie mögliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen wollten. Hiervon hätten sie Gebrauch gemacht. Insofern hätten sie im Gesamtsozialplan vereinbart, dass durch den betrieblichen Zuschuss ein möglicher Versorgungsausgleich des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden solle. Entsprechend sei dann auch vereinbart worden, dass für die Ermittlung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen sei.
136Diese Entscheidung sei auch nicht willkürlich, da sie nicht alle Wechselfälle des persönlichen Lebens der einzelnen Arbeitnehmer absichern bzw. ausgleichen könne und müsse. Im Übrigen sei die Frage eines Versorgungsausgleichs kein Risiko, das der Arbeitgeber zu vertreten habe und im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes stehe.
137Die Konzernrichtlinie KR 2/83 sei für die Ermittlung bzw. Berechnung des klägerischen Einkommens unbeachtlich, da diese von einer Gesamtversorgung ausgehe. Dieses setze sich aus dem anrechenbaren Anpassungsgeld und den betrieblichen Leistungen (sog. fiktiver Bochumer Verband) zusammen.
138Aus der von dem Kläger eingereichten Anlage K 1 (Bl.285 d.GA) ergäbe sich, dass sie im Rahmen der Beratung am 08.06.2010 davon ausgegangen sei, dass der Kläger von der BAFA ein ungekürztes Anpassungsgeld in Höhe von 2.379,00 € brutto erhalte. Weiterhin habe sie berücksichtigt, dass der Kläger nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bis zu seinem Ausscheiden einen Anspruch auf betriebliche Leistungen in Höhe von 942,53 € erworben habe.
139Da die betriebliche Leistung nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes jedoch erst dann beansprucht werden könne, wenn der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und Altersruhegeld beziehe, habe somit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich dieses Betrages noch kein tatsächlicher Zahlungsanspruch bestanden. Gleichwohl habe sie den möglichen fiktiven Anspruch als betriebliche Leistung bei der Berechnung der sogenannten Gesamtversorgung berücksichtigt und ergäbe sich somit eine rechnerische Gesamtversorgung von 3.321,90 €.
140Da der Kläger aufgrund der Konzernrichtlinie allenfalls die sogenannte fiktive Bochumer Verbandsleistung als betrieblichen Zuschuss beanspruchen könne, sie jedoch die Berechnung des sogenannten Garantieeinkommens bereits auf der Basis des Gesamtsozialplanes vorgenommen habe, stehe dem Kläger kein weitergehender Zahlungsanspruch zu.
141Die von dem Kläger vorgenommene Nettoberechnung sei unbeachtlich, da nach der KR 2/83 maximal auf die Höhe der Gesamtversorgung abzustellen sei.
142Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
143E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
144I.
145Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.
1461) Für den Kläger besteht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses, nach § 2 S.1,2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 € brutto für die Monate Juli 2010 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von jeweils 41,25 € brutto, mithin von insgesamt 2.475,00 € brutto.
147Nach Ziffer7 Nr. (1) leistet DSK einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2. der APG Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
148a) Der Umstand, dass nach dem Wortlaut der Nr.(1) als Leistende die DSK angeführt wird, steht dem dabei nicht entgegen. Gleichwohl ist die Beklagte passivlegitimiert. Wie sich nämlich Seite 1 des Gesamtsozialplanes entnehmen lässt, ist der auf Unternehmerseite benannte Vorstand der E im Namen und für Rechnung der S Aktiengesellschaft tätig geworden und wird dieser, wie sich außerdem aus dem in Klammern befindlichen Zusatz ergibt, nachfolgend auch DSK genannt. Folglich hat dieser sich nicht selbst sondern die Beklagte verpflichtet.
149b) Nach § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.1 1.Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 beträgt das Garantieeinkommen grundsätzlich 60 % des Brutto-Monatseinkommens und wird nach dessen S.2 für dessen Ermittlung das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate zugrunde gelegt.
150Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die dem Kläger während dieses Zeitraumes für seine Tätigkeit in der Grubenwehr gezahlte Zulage einzubeziehen und zwar unabhängig davon, ob ihm wie von der Beklagten behauptet, insoweit die Position eines Truppführers oder, wie von der Kläger vorgetragen, die Funktion eines stellvertretenden Oberführers zukam.
151Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach grundsätzlich vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik der Regelungen sowie deren Sinn und Zweck, wie er in den jeweiligen Regelungen zum Ausdruck kommt (BAG v.11.12.2007, 1 AZR 953/06, juris). Dabei geht es außerdem darum, wie Dritte, Regelungsadressaten und Gerichte, die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben (BAG v.19.06.2007, 1 AZR 541/06, juris). Der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung ist über deren reinen Wortlaut zu berücksichtigen, soweit dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Deren Entstehungsgeschichte und praktische Handhabung können ergänzend herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Systematik sowie des Sinn und Zwecks der Regelung noch Zweifel bleiben (BAG v.21.01.2003, 1 ABR 5/02, juris).
152aa) Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass nach § 2 Ziffer 7 Nr. (3) des Gesamtsozialplanes als maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Garantieeinkommen auf das Bruttomonatseinkommen abgestellt wird. Von dem Wortlaut von § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.1 werden danach grundsätzlich alle Zahlungen an den Kläger erfasst, die er monatlich von der Beklagten erhalten hat. Eine Beschränkung, beispielsweise auf die tarifliche Vergütung, lässt sich hieraus nicht entnehmen.
153Ausweislich § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.2 wird zudem für dessen Ermittlung das Entgelt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG v.15.10.2013, 1 AZR 544/12, juris).
154Diese Kriterien treffen auf die von der Beklagten an den Kläger für von ihm wahrgenommene und außerhalb der Schichtzeit durchgeführte Grubenwehrübungen gezahlte Zulage zu.
155Der Umstand, dass er der Beklagten arbeitsvertraglich die Tätigkeit des Leiters der Produktionsplanung auf dem Bergwerk B schuldete, steht dem dabei nicht entgegen.
156Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger durch seine Tätigkeit in der Grubenwehr gegenüber weitere zusätzliche arbeitsvertragliche Pflichten übernommen hat.
157Dies ist vorliegend der Fall und zwar unabhängig davon, ob dieser, wie von dem Kläger behauptet, insoweit die Funktion als stellvertretender Oberführer inne hatte oder wie von der Beklagten vorgetragen, dort als Truppführer tätig geworden ist.
158Dabei besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass es die Beklagte ist, die die Grubenwehr vorhält, dies zudem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, namentlich des § 61 Abs.1 S.2 Nr.2 BBergBG.
159Unstreitig existiert bei der Beklagten außerdem ein Plan für das Grubenrettungswesen, durch den unter Anderem die Aufgaben, die Stärke und Zusammensetzung der Grubenwehr, die Grubenwehrmitgliedschaft, die Ausbildung, die Pflichten der Grubenwehrmitglieder, die Ausrüstung und Einrichtung der Grubenwehr und den Einsatz der Grubenwehr umfassend regelt. Diese weist zudem als Aussteller die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aus, welche nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zudem Bestandteil ihres Unternehmens ist.
160Folglich nehmen deren Mitglieder damit grundsätzlich auch Aufgaben für diese wahr.
161Der Umstand, dass der Beitritt zur Grubenwehr nach Ziffer 3.1 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen freiwillig ist, steht einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten dabei nicht entgegen. Dies schon deshalb nicht, weil auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich freiwillig ist.
162Im Weiteren bleibt festzustellen, dass Ziffer 3.1 S.2 des Planes für das Grubenrettungswesen konkrete Vorgaben dazu beinhaltet, wer in die Grubenwehr als Wehrmann aufgenommen werden kann. Neben einem bestimmten Lebensalter, einer Tätigkeit unter Tage von mindestens einem Jahr vor der Aufnahme, einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung für den Dienst in der Grubenwehr ist insbesondere auch eine sodann in Ziffer 4.1 festgelegte Ausbildung Voraussetzung.
163Folglich ist es also die Beklagte selbst, die hierüber eine Entscheidung trifft und muss der Kläger diese außerdem durchführen, wenn er Mitglied der Grubenwehr werden will.
164Hinzu kommt, dass nach Ziffer 3.1 S.3 des Planes für das Grubenrettungswesen die Anwärter nach Abschluss der Grundausbildung mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen sind, wird ihnen außerdem nach dessen Satz 5 bei der Aufnahme ein Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt und ergibt sich ausweislich dessen Satz 6 aus den Pflichten der Grubenwehrmitglieder (Kap.5) die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
165Ausweislich Ziffer 5.1 Abs.3 des Planes für das Grubenrettungswesen leisten die Mitglieder der Grubenwehr bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge, handelt es sich hierbei ausweislich Ziffer 2.2 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen bei dem Oberführer um einen AT-Angestellten und ist dieser ausweislich dessen Satz 2 außerdem verantwortliche Person.
166Nach Allem ist es dann aber eben die Beklagte, die sowohl die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grubenwehr als auch die damit für das Grubenwehrmitglied einhergehenden Pflichten sowie die diesen gegenüber weisungsberechtige Person, bei der es sich zudem ebenfalls um einen ihrer Mitarbeiter handelt, verbindlich festlegt und ist es mithin sie als Arbeitgeberin, die diesem mit der Eintragung in die Mitgliederkartei zugleich weitere Aufgaben überträgt, deren Erledigung sie aufgrund seiner Aufnahme in die Grubenwehr damit zugleich auch von ihm verlangen kann, diese außerdem grundsätzlich für sie und damit für seine Arbeitgeberin von ihm ausgeübt und von ihr im Weiteren entgegen genommen und vergütet werden.
167Hierzu gehört dann aber nicht nur die Durchführung eines konkreten Einsatzes, wofür sich die alarmierten Grubenwehrmitglieder ausweislich Ziffer 5.1 Abs.6 des Planes für das Grubenrettungswesen zudem bereit zu halten und sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle zu begeben haben sondern auch die Durchführung von Übungen. Nach dessen Ziffer 5.1 Abs.4 nehmen sie an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung steht die Teilnahme mithin nicht im Ermessen des Mitgliedes der Grubenwehr sondern ist für dieses verbindlich. Dass es sich auch insoweit um eine Erweiterung der seitens des Klägers bereits bestehenden Arbeitspflichten handelt, verdeutlicht im Weiteren der Umstand, dass die Beklagte eben gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Grubenwehr vorzuhalten. Wenn sie damit bei ihr beschäftigte Mitarbeiter betraut, hat sie mithin zugleich sicher zu stellen, dass diese bei einem tatsächlichen Einsatz über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
168Dies gilt im Hinblick auf die nach dem Vorbringen des Klägers inne gehabte Stellung eines stellvertretenden Oberführers umso mehr, als dieser ausweislich Ziffer 5.5 des Plans für das Grubenrettungswesen den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und diesen vertritt und damit ebenso wie für diesen in Ziffer 5.4 Abs.1 festgelegt, für die Einhaltung und Durchführung der darin festgelegten Regelungen verantwortlich ist und dem damit zugleich auch Vorgesetztenfunktion zukommt.
169Darüber hinaus zählt nach Ziffer 2.2 S.2 des Planes für das Grubenrettungswesen unter Anderem der stellvertretende Oberführer zu den verantwortlichen Personen.
170Nach § 58 Abs.1 Nr.2 BbergG sind diese verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
171Dies stellt dann aber grundsätzlich auch eine Erweiterung der dem Kläger gegenüber der Beklagten bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
172Nicht anderes gilt, wenn mit dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen wird, dass der Kläger Truppführer der Grubenwehr gewesen ist
173Auch dieser ist nach Ziffer 2.2 S.2 verantwortliche Person.
174Ausweislich Ziffer 5.3 S.1 des Plans für das Grubenrettungswesen führt er zudem die Anweisungen aus, die er vom Oberführer erhält und ist nach dessen S.3 verantwortlich für seinen Trupp
175Ausweislich 5.3 Abs.2 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen ist er Vorgesetzter seines Trupps und zwar sowohl bei den Übungen als auch im Ernstfall. Nicht zuletzt hieran wird deutlich, dass sich die mit dieser Position einhergehende Vorgesetztenfunktion nicht nur auf die Durchführung eines konkreten Einsatzes beschränkt, wofür sich die alarmierten Grubenwehrmitglieder ausweislich Ziffer 5.1 Abs.6 des Planes für das Grubenrettungswesen zudem bereit zu halten und sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle zu begeben haben, sondern der Kläger der Beklagten gerade auch die Teilnahme an Übungen schuldet. In dessen Ziffer 5.1 Abs.4 ist zudem ausdrücklich festgelegt, dass die Grubenwehrmitglieder an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teilnehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung steht die Teilnahme also nicht im Ermessen des Mitgliedes der Grubenwehr sondern ist für dieses verbindlich. Dass es sich auch insoweit um eine Erweiterung der seitens des Klägers bereits bestehenden Arbeitspflichten handelt, verdeutlicht im Weiteren der Umstand, dass die Beklagte eben gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Grubenwehr vorzuhalten. Wenn sie damit bei ihr beschäftigte Mitarbeiter betraut, hat sie zugleich sicher zu stellen, dass diese bei einem tatsächlichen Einsatz über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
176Entgegen dem Vorbringen der Beklagten legt sie insoweit zugleich auch Ort, Art und Umfang dieser Übungen fest. Ausweislich Ziffer 4.4.1.2 Abs.1 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen verfahren Grubenwehrführer und Wehrmänner jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten, steht der Grubenwehr ausweislich dessen Abs.2 S.1 ein Übungsraum zur Verfügung, finden die Übungen ausweislich dessen Abs.4 S.1 unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt, sind ausweislich Abs.6 S.1 Übungen mit Atemschutzgeräten im Übungsraum vorgeschrieben, werden ausweislich Abs.7 bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Arbeiten durchgeführt und sind ausweislich dessen Abs.8 Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit zu verfahren.
177Dass es sich bei der Tätigkeit eines stellvertretenden Oberführers/Truppführers innerhalb der Grubenwehr um eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt, verdeutlicht außerdem die Tatsache, dass ausweislich Ziffer 2 der DSK VR 02/07 die Mitglieder der Wehr für einen Einsatz der Gruben- und Gasschutzwehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen erhalten. Jedenfalls insoweit handelt es sich damit ersichtlich nicht lediglich um einen Aufwendungsersatz sondern um Vergütung für eine tatsächlich erbrachte Leistung, die der Kläger der Beklagten dann aber eben auch aufgrund seiner Mitgliedschaft in der von der Beklagten betriebenen Grubenwehr und damit aufgrund arbeitsvertraglicher Grundlage schuldet. Dies gilt umso mehr, als die Beklage selbst nicht in Abrede stellt, dass die Vergütung hierfür ebenso wie die Pauschalen, die ausweislich der DSK VR 02/07 für Übungen innerhalb der Schicht geleistet werden, bei der Berechnung des Garantieeinkommens Berücksichtigung finden.
178Sofern die Beklagte die Teilnahme an der Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit nicht als Arbeitsleistung des Klägers wertet und im Weiteren ausführt, das sie eine Nichtteilnahme nicht sanktionieren könne, bleibt zunächst schon festzustellen, dass nach Ziff.3.2 S.1 die Mitgliedschaft unter Anderem durch Ausschluss endet und nach dessen S.2 der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon, dass ein solcher doch gerade denkbar ist, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht an vorgeschriebenen und/oder anderen erforderlichen Übungen teilnimmt und der Beklagten damit durchaus ein Sanktionsmittel zur Verfügung steht, es sich hierbei zudem um eine reine Behauptung ihrerseits handelt ohne diese durch Tatsachen näher zu belegen, verbleibt es dabei, dass er nach Ziffer 5.1 Abs.4 des Planes für das Grubenrettungswesen ohne Einschränkung dazu verpflichtet ist, an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen teilzunehmen, mithin gerade unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, nach Ziffer 4.4.1.2 vorgeschrieben oder als sonstige Übungen je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag anfallen.
179Darüber hinaus sind nach Ziffer 4 der DSK VR 02/07 auch für Übungen außerhalb der Schicht Pauschalen und Stundensätze vorgesehen. Sofern diese ausweislich dessen weiteren Wortlauts den gesamten zeitlichen Aufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung beinhalten, führt dies entgegen der Auffassung der Beklagten gleichfalls nicht dazu, dass damit die Teilnahme an diesen Übungen nicht als Arbeitsleistung zu bewerten ist. Unabhängig davon, dass einer von der Beklagten vorgenommenen Bewertung als Aufwendungsersatz schon entgegen steht, dass ausweislich Ziffer 3 Abs.2 S.3 der DSK VR 02/07 für Übungen innerhalb der Schicht ebenfalls Pauschalen gewährt werden, diese indessen unstreitig bei der Bestimmung des Garantieeinkommens Berücksichtigung finden, die Pauschale 01 ausweislich der klägerseits eingereichten Abrechnungen ersichtlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt, was ebenfalls für den Entgeltcharakter dieser Zahlungen spricht, bleibt es dabei, dass es nicht auf die Bezeichnung der Vergütung sondern allein darauf ankommt, ob dem eine Arbeitsleistung des Klägers zugrunde liegt.
180bb) Die in den Sätzen 3 und 4 des § 2 Ziffer7 Nr.(3) des Sozialplanes konkret benannten Einschränkungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Danach bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen bei der Ermittlung außer Betracht. Diese Aufzählung ist nach dem klaren Wortlaut der Regelung außerdem abschließend und nicht lediglich beispielhaft erfolgt.
181Sämtliche dieser Einschränkungen treffen auf die streitgegenständliche Zulage gleichfalls nicht zu.
182Unstreitig unterliegen die Zahlungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb der Sozialversicherungspflicht.
183Auch handelt es sich hierbei weder um Einmalzahlungen noch um Mehrarbeitsvergütung.
184Letzteres behauptet selbst die Beklagte nicht. Einer derartigen Annahme steht zudem Ziffer 2 S.3 der DSK VR 02/07 entgegen. Dieser lässt sich gerade entnehmen, dass zwar unter Anderem für Mehrarbeit neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt werden, es sich hingegen bei dieser Regelung ausdrücklich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages handelt.
185cc) Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich in Abweichung zu dem Wortlaut der Regelung ebenfalls nicht ableiten, dass die Grubenwehrzulage dem Bruttomonatseinkommen im Sinne von § 2 Ziffer 7 Nr. (3) gleichwohl nicht unterfällt. Wie sich aus dessen Nr.(1) entnehmen lässt, soll der Zuschuss dazu dienen, die Differenz zwischen dem Anpassungsgeld und dem Garantieeinkommen auszugleichen, wobei letzteres 60 % des Bruttomonatseinkommens beträgt. Dies lässt grundsätzlich darauf schließen, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Anpassung letztlich 60 % seiner bisherigen Vergütung erhalten soll. Diese wurde im Falle des Klägers während seiner aktiven Zeit bei der Beklagten aber eben nicht nur durch sein Tarifgehalt sondern unter Anderem eben auch durch die Grubenwehrzulage, zudem in einem nicht unerheblichen Umfang bestimmt.
186c) Sind nach Allem die Zulagen für Grubenwehrübungen „außerhalb“ bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 Nr.(3) des Gesamtsozialplanes einzubeziehen und damit Teil des Garantieeinkommens, welches dem Arbeitnehmer grundsätzlich in der Zeit der Anpassung zur Verfügung stehen soll, so ergibt sich für den Kläger der geltend gemachte Anspruch auf einen weiteren monatlichen Zuschuss in Höhe von 41,25 € brutto.
187Insoweit besteht zwischen den Parteien grundsätzlich kein Streit, dass nach Ziffer 7 (3) S.1 l. Hs. des Gesamtsozialplanes das Garantieeinkommen höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze beträgt, diese sich im Falle des Klägers auf 6.800,00 € brutto belaufen und 60 % hiervon mithin 4.080,00 € ausmachen. Da die Beklagte selbst ohne Berücksichtigung der Grubenwehrzulagen „außerhalb“ ein Garantieeinkommen von 4.038,75 € errechnet hat, ergibt sich damit die obige, von ihr selbst zudem benannte Differenz, die sich der Kläger sodann zu Eigen gemacht hat.
188Der Umstand, dass die Beklagte sodann außerdem ausgeführt hat, dass sie dem Kläger zunächst einen Zuschuss von 1.659,75 € und nicht nur von 1.650,75 € gezahlt hat, vermag eine zumindest teilweise Kürzung des dem Kläger zugesprochenen Anspruches gleichfalls nicht zu begründen. Zwar hat der Kläger insoweit selbst zunächst angegeben, einen Zuschuss in Höhe von 1.659,75 € erhalten zu haben, errechnet sich mithin unter Berücksichtigung eines nach dem Vorbringen der von der Beklagten zugrunde zu legenden Anpassungsgeldes von 2.388,00 € mithin ein Betrag von 4.047,75 € und verbliebe bezogen auf das Garantieeinkommen von 4.080,00 € demnach nur eine Differenz von 32,25 €. Zu berücksichtigen ist hingegen zum Einen, dass sie zunächst von einem um 9,00 € niedrigeren Anpassungsgeld ausgegangen ist. Zum Anderen lässt sich anhand ihres Vorbringens auch nicht feststellen, für welche Monate konkret sie sodann tatsächlich, einen um 9,00 € höheren Zuschuss bezahlt hat. Entsprechend muss es dann aber bei ihren eigenen und zudem von dem Kläger sodann zu Eigen gemachten Angaben bleiben, nachdem sich die Differenz auf 41,25 € beläuft, wenn die streitgegenständlichen Grubenwehrzulagen „außerhalb“ mit einbezogen werden.
189Ebenfalls besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass der Kläger sich in der Zeit vom 01.07.2010 bis einschließlich dem 30.06.2015 in der Anpassung befand.
190Ausweislich Ziffer 4.1.3 S.1 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008 wird das Anpassungsgeld vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt. Dementsprechend stellt sich der hieran anknüpfende Zuschuss ebenfalls als eine monatliche Zahlung dar, wie nicht zuletzt die Ausführungen des Klägers zur geforderten monatlichen Differenzzahlung sowie die Angaben in dem von dem Beklagten eingereichten Beratungsbogen verdeutlichen.
1912) Hinsichtlich dieser Forderungen besteht für den Kläger außerdem ein Anspruch auf Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs.1 i.V.m. § 286 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB, allerdings nicht, wie von ihm beantragt, stets ab dem 01. des Folgemonats.
192a) Wie ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständliche Zuschuss um eine monatliche Zahlung, die spätestens am Ende des jeweiligen Monats fällig wird.
193b) Die weitere für den Verzug des Schuldners grundsätzlich nach § 286 Abs.1 S.1 BGB erforderliche Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Forderung war vorliegend nach § 286 Abs.2 Nr.1 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. So liegt es hier. Unstreitig handelt es sich um eine monatliche Zahlung, die damit für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. Dementsprechend ist diese dann aber zugleich spätestens mit Ablauf des letzten Tages von der Beklagten geschuldet und dementsprechend jedenfalls dieser Tag derjenige, der für die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist.
194c) Ebenfalls hat die Beklagte mangels entsprechender Darlegungen ihrerseits die Nichtleistung zu diesem Zeitpunkt nach § 286 Abs.4 BGB auch zu vertreten.
195d) Verzugsbeginn ist gleichwohl nicht stets der 1. des Folgemonats sondern, sofern dieser Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, der jeweils darauffolgende Werktag, § 193 BGB (vgl. auch BAG v.13.10.2013).
196II.
1971)Für den Kläger besteht im Weiteren weder ganz noch teilweise ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses in geltend gemachter Höhe von weiteren 621,90 € brutto für die Monate Juli 2010 bis Juni 2015 nach § 7 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003.
198Unter Beachtung der bereits zuvor für Betriebsvereinbarungen dargelegten maßgeblichen Auslegungskriterien bleibt zunächst festzustellen, dass sich die Beklagte nach Ziffer 7 Nr.(1) grundsätzlich zur Leistung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld verpflichtet hat, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. Auch bleibt festzustellen, dass letzteres nach Ziff. 7 Nr.(3) Satz 1 grundsätzlich 60 % des Bruttomonatseinkommens beträgt. Diese Klauseln sprechen damit zunächst dafür, dass dem Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden und für die Dauer der Anpassung ein Einkommen in dieser Höhe verbleiben soll. Dies gilt umso mehr, als nach Ziffer 4.1.1 b) S.2 der APG-Richtlinien die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind, ein solcher damit zugleich dessen Höhe beeinflusst, dieses insbesondere verringert und damit auch Einfluss auf die Höhe des Zuschusses haben, wenn das Garantieeinkommen von 60 % des Bruttomonatseinkommens gleichwohl erreicht werden soll.
199Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst auch kein Streit, dass sich das für den Kläger zu berücksichtigende Bruttomonatseinkommen ohne die Grubenwehrzulage auf 6.731,25 € beläuft, 60 % hiervon einen Betrag von 4.038,75 € ergeben, der monatliche Betrag sich unter Einbeziehung des tatsächlich an den Kläger gezahlten Anpassungsgeldes, der Knappschaftsrente sowie des seitens der Beklagten gezahlten Zuschusses sich nur auf € 3.416,85 € belaufen hat, wenn bezüglich diesem auf den Betrag von 1.650,79 € abgestellt wird. Folglich errechnet sich damit zunächst die streitgegenständliche Differenz von 621,90 €.
200Einer derartigen Annahme steht hingegen der ausdrückliche Wortlaut von Ziffer 7 Nr. (2) des Gesamtsozialplanes entgegen. Danach wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt, sofern eine Minderung (des Anpassungsgeldes) durch Versorgungsausgleichs eingetreten ist.
201Hieraus folgt dann aber zugleich, dass durch den Zuschuss eine durch den Versorgungsausgleich eintretende Minderung des Anpassungsgeldes nach dem Willen der Betriebsparteien nicht ausgeglichen werden soll. Anderenfalls käme dieser Regelung nämlich unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Ausführungen überhaupt keine Bedeutung zu.
202Zu bedenken ist außerdem, dass die Betriebsparteien grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum haben, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG v.26.05.2009, 1 AZR 198/08, juris).
203Auch dieser Aspekt spricht für eine entsprechenden Willen der Betriebsparteien.
204Dabei bleibt zwar zunächst festzustellen, dass der mit dem Gesamtsozialplan beklagtenseits gewährte Zuschuss ersichtlich auch dem Ausgleich von mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen finanziellen Nachteilen des einzelnen Arbeitnehmers dient.
205Zu berücksichtigen ist hingegen, dass diesem Umstand bereits durch das seitens des BAFA gezahlte Anpassungsgeld Rechnung getragen wird. Dieses kann nämlich ausweislich Ziffer 3.1.1 der APG-Richtlinien unter Anderem nur gewährt werden, wenn der Antragsteller/die Antragsstellerin vor dem 1. Januar 2020 aus Gründen entlassen wird, die nicht in seiner/ihrer Person liegen und sein/ihr Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 vor dem 1. Januar 2006 begründet war.
206Dass ein geschiedener Arbeitnehmer während der Anpassung de facto ein geringeres Einkommen zur Verfügung hat als ein Arbeitnehmer, der nicht geschieden ist, wenn ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten vorzunehmen ist, beruht zudem allein darauf, dass sich sowohl der Bezug als auch die Höhe des Anpassungsgeldes und insbesondere dessen Kürzung um den Versorgungsausgleich eben nach den APG-Richtlinien bestimmt. Nach dessen Ziffer 4.1.1 b) S.1 bemisst sich die Höhe des Anpassungsgeldes entsprechend den Regeln für die Altersrente und sind nach dessen Satz 3 die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin geschieden ist. Diese Rechtsfolge ist also nicht auf eine Entscheidung der Beklagten zurück zu führen; sie hat darauf auch keinerlei Einfluss.
207Hinsichtlich der von der Beklagten nach dem Sozialplan zu gewährenden Zuschussleistung wird zudem gerade nicht zwischen geschiedenen und nicht geschiedenen Arbeitgebern differenziert. Vielmehr stellt Ziffer 7 Nr.2 des Gesamtsozialplanes für dessen Berechnung stets auf das ungekürzte Anpassungsgeld ab und gewährt insoweit letztlich einen gleichhohen Zuschuss.
208Würde man der Argumentation des Klägers folgen und den betriebliche Zuschuss zum Anpassungsgeld um den von dem Anpassungsgeld in Abzug gebrachten Versorgungsausgleiches erhöhen, würde er im Vergleich zu Mitarbeitern ohne Versorgungsausgleich seitens der Beklagten dann aber gerade besser gestellt werden, weil er dann einen höheren betrieblichen Zuschuss erhalten würde, worauf diese zu Recht hinweist.
209Hinzu kommt, dass die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung des Anpassungsgeldes in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht sondern allein und ausnahmslos in privaten persönlichen Lebensentscheidungen des Klägers seine Grundlage hat.
210Auch hieran wird deutlich, dass die Betriebsparteien diesem Umstand mit Ziffer 7 (2) Rechnung tragen wollten. Anderenfalls würde der Kläger im Vergleich zu Mitarbeitern ohne Versorgungsausgleich eine Besserstellung erfahren, weil er dann nämlich einen höheren betrieblichen Zuschuss erhalten würde.
2112) Eine Zuschusszahlung in Höhe von zumindest weiteren 173,69 € monatlich lässt sich klägerseits im Weiteren auch nicht mit der von ihm insoweit angeführten Konzernrichtlinie KR 2/83 begründen.
212Zum Einen hat die Beklagte seinen Vortrag, nach dem bei dieser die Praxis bestehe, ausscheidenden AT-Angestellten ein Wahlrecht einzuräumen, wie der betriebliche Zuschuss während der Anpassungszeit berechnet werden soll, nämlich nach dem geltenden Sozialplan oder nach der Konzernrichtlinie KR 2/83 ausdrücklich bestritten, der Kläger ein damit seinerseits erforderliches Beweisangebot nicht beigebracht und scheitert der Anspruch mithin bereits aus diesem Grunde.
213Zum Anderen stützt die Konzernrichtlinie nicht den Vortrag des Klägers, nachdem danach 90 % der letzten Nettobezüge abgesichert werden.
214Zwar sieht diese nach Ziffer I. Abs.1 ebenfalls die Gewährung von betrieblichen Leistungen neben dem von der öffentlichen Hand gezahlten Anpassungsgeld für außertarifliche Angestellte vor, die vor Erreichung der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstilllegung oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen werden.
215Ausweislich dessen Absatz 3 setzt sich die Gesamtversorgung hingegen aus dem Anpassungsgeld und laufenden betrieblichen Leistungen zusammen und beträgt diese bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesknappschaft danach mindestens 60 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens aus den der Entlassung vorausgegangenen drei letzten Monaten. Jedenfalls insoweit weist sie entgegen dem Vortrag des Klägers also gerade keine gegenüber dem Sozialplan vom 25.06.2003 völlig andere Systematik auf.
216Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die betrieblichen Leistungen nach Ziffer II.a) S.1 der KR grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet werden. Maßgeblich ist danach also grundsätzlich ebenfalls nicht die von dem Kläger erzielte Nettovergütung sondern das Anpassungsgeld und die (fiktiven) betrieblichen Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, worauf die Beklagte damit auch zu Recht hingewiesen hat, sowie gegebenenfalls noch eine Betriebsabfindung unter Berücksichtigung von Ziffer II.f) der KR.
217Die dem Kläger nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zustehenden Ansprüche hat die Beklagte mit 942,93 € angegeben. Gegenteiliges behauptet insoweit auch der Kläger nicht. Auch behauptet er keine weitere zu berücksichtigende Abfindungszahlung. Folglich errechnet sich dann aber selbst bei Annahme eines ungekürzten Anpassungsgeldes von 2.388,00 € insgesamt ein Betrag von 3.330,93 € brutto, der damit deutlich unterhalb des nach dem Sozialplan vom 25.06.2003 für den Kläger maßgeblichen Garantieeinkommens von 4.080,00 € liegt.
218Dass sich der Zuschuss nach der Konzernrichtlinie auch nicht nur an 90 % des Nettoeinkommens vor dem Ausscheiden orientiert, zeigt schließlich dessen Ziffer II g) 2. Variante. Danach ist die nach den vorausgegangenen Regelungen ermittelte Nettoversorgung zwar auf 90 % anzuheben, wenn sie unter 90 % des Nettoeinkommens vor dem Ausscheiden liegt, jedoch höchstens bis zur Gesamtversorgung, mithin vorliegend also auf 3.330,93 € brutto. Die in Ziffer 1 Abs.3 der Konzernrichtlinie festgelegte Mindestgrenze von 4.080,00 € wird also auch danach nicht über- sondern unterschritten.
219III.
220Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 S.1 ZPO, 269 Abs.3 S.2 ZPO.
221Sofern es den zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag betrifft, haben die Parteien die Kosten entsprechend ihrem Obsiegens- und Unterliegensanteil anteilig zu tragen.
222Im Hinblick auf die erfolgte teilweise Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten zu tragen.
223Des Weiteren ist für die Kostenentscheidung der Gebührenstreitwert zu bestimmen.
224Auszugehen ist, da es sich vorliegend um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen handelt, nach § 42 Abs.2 S.1, Abs.4 S.1 2. l.Hs GKG grundsätzlich von dem dreifachen Jahresbetrag des monatlichen Zuschusses in streitgegenständlicher Höhe von zuletzt 663,15 €, mithin ein Betrag von 23.873,40 €.
225Hinsichtlich des zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrages entfällt auf den Kläger ein Betrag von 22.388,40 € (= 36 x 621,90 €), mit dem er im vorliegenden Verfahren unterlegen ist.
226Hinzuzurechnen ist außerdem der Wert des von ihm zurück genommen Antrages auf Erteilung einer Abrechnung, den die Kammer mit 10 % des o.g. Dreijahresbetrages berücksichtigt hat.
227Auf die Beklagte entfällt rechnerisch der Wert, mit dem sie in dem vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist, mithin ein Betrag von 1.485,00 € (= 36 x 41,25 €).
228Entsprechend errechnet sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquote von 94 % zu Lasten des Klägers und von 6 % zu Lasten der Beklagten.
229IV.
230Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.Vm. § 42 Abs.2 S.1, Abs.4 S.1 2. l.Hs GKG § ZPO in Höhe des dreifachen Jahresbetrages festgesetzt worden.
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Referenzen
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend 1x
- 1 AZR 198/08 1x (nicht zugeordnet)
- BBergG § 58 Personenkreis 1x
- 1 AZR 541/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 953/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- 1 ABR 5/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 544/12 1x (nicht zugeordnet)