Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 17 Ca 51/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 13.12.2007 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Zeitpunkt des Zu-gangs der Kündigung geltenden Bedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.12.1997 als Busbegleiterin weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten.

4. Streitwert: 2400,-- Euro.


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