Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 15 Ca 1741/08

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den 18.09.2007 und den 19.09.2007 jeweils 8 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Arbeitszeit, die nach Ansage gemäß 2.2. der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit‑ und Freizeitplanung und Arbeitszeitflexibilisierung vom 15.03.2007 wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausfällt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • 4. Der Streitwert beträgt 864,00 €.


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