Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 2 Ca 4715/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 3.225,07 Euro
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall.
3Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 09.09.2019 als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 06.03.2020 fuhr der Beklagte auf einen vor ihm befindlichen PKW Mercedes auf. Hierdurch wurde u.a. das im Führerhaus seines LKW befindliche und nicht ordnungsgemäß gesicherte private Laptop des Beklagten gegen das Navigationsgerät des LKW geschleudert und beschädigte dieses.
4Mit Schreiben vom 24.09.2020 bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung einreichen, ggf. selber übernehmen und im vollen Umfang tragen werde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Regulierung ab. Der Beklagte leistete keine Zahlungen.
5Die Klägerin behauptet, der Schaden an dem Navigationsgerät betrage ausweislich der Rechnung für das neu eingebaute „Radio DB Actros 5 (SG Radio)“ 3.225,07 Euro netto.
6Die Klägerin beantragt zuletzt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.225,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.04.2022 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er bestreitet die Schadenhöhe. Zudem sei kein Abzug „neu für alt“ vorgenommen worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Rechtsnorm in Höhe von 3.225,07 Euro, da sie die Schadenhöhe nicht schlüssig dargelegt hat.
15Die Klägerin hat noch nicht einmal dargelegt, welches konkrete Navigationsgerät (Modell, Alter) im LKW wie genau beschädigt wurde. Der Prozessbevollmächtigte wurde hierzu im Kammertermin befragt, er konnte aber keinerlei Angaben machen. Der persönlich geladene Inhaber der Klägerin ist unentschuldigt nicht zum Kammertermin erschienen und konnte demnach ebenfalls nichts zur Sachaufklärung beitragen.
16Die Angaben lassen sich auch nicht der vorgelegten Rechnungsseite entnehmen. Denn dort wurde ein „Radio DB Actros 5 (SG Radio)“ berechnet. Der vom Kläger geführte LKW dürfte aber ein Actros 4 gewesen sein. Dies konnte die Klägerin im Kammertermin ebenfalls nicht erläutern. Somit wäre es möglich, dass das beschädigte Modell gegen ein neueres Nachfolgemodell ausgetauscht wurde, was zu einem deutlichen Abzug „neu für alt“ führen würde.
17Letztlich wusste die Klägerin ebenfalls nicht, ob und in welchem Umfang die Rechnung überhaupt bezahlt wurde und welchen Teil die Vollkaskoversicherung übernommen hat.
18Angesichts der spärlichen Angaben der Klägerin zur Schadenhöhe besteht auch keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ansonsten mögliche Schadenschätzung (§ 287 ZPO).
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
20Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG 1x (nicht zugeordnet)