Urteil vom Arbeitsgericht Paderborn - 3 Ca 386/15
Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19.07.2012 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31.03.2015 geendet hat.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Dozent für Spanisch, IBS-Sprachbereich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 4.
Der Streitwert wird auf 15.748,84 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger erhielt von der Beklagten für das Wintersemester 2008/2009 mit Schreiben vom 29.01.2009 erstmals einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre an der Universität Q (vgl. Blatt 6 d. A.). Zuletzt war er für die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.07.2012 für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2015 als vollbeschäftige Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 Haushaltsgesetz Nordrhein Westfalen (HG NW) beschäftigt. Der Kläger erzielte zuletzt eine durchschnittliche Bruttovergütung in Höhe von 3.937,21 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Gemäß § 1 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages erfolgte die Befristung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) (vgl. Blatt 7 d. A.). Zudem war vereinbart, dass die Dienstaufgaben des Klägers zugleich seiner wissenschaftlichen Weiterbildung dienen sollen (vgl. Anlage zum Arbeitsvertrag vom 19.07.2012 Bl. 8 d. A.). Der Kläger führte für die Beklagte die Lehrveranstaltungen Espanol I, II und III sowie Espanol V durch. Es handelt sich dabei um Module des wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs „International Buisiness Studies“ (IBS). Weitere fremdsprachliche Module im Rahmen dieses Studiengangs werden in Englisch und Französisch angeboten. Die Belegung von zwei Fremdsprachenmodulen ist für Studierende des Studiengangs IBS verpflichtend. Noch während des zuletzt laufenden Arbeitsvertrages teilte die Beklagte auf mündliche Nachfrage des Klägers mit, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus nicht fortgesetzt würde. Eine Entfristung lehnte die Beklagte ab.
3Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 02.03.2015 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2015 und macht die unbefristete Weiterbeschäftigung geltend. Er ist der Auffassung, dass die arbeitsvertraglich vorgesehene Befristung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG unwirksam sei, da er nicht zum wissenschaftlichen Personal gehöre. Er sei eine reine Lehrkraft für Spanisch, die eine unterrichtende Tätigkeit im Bereich des Wirtschaftsspanisch ausgeführt habe. Im ersten und zweiten Semester habe er die Einführung in die spanische Sprache ohne Vorkenntnisse unterrichtet und dabei Grammatik, Aussprache und schriftliche Kompetenzen unterrichtet. Im dritten Semester sei eine Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Sprache unterrichtet worden. Insbesondere habe er die Grammatik in Verbindung mit den wirtschaftlichen Begriffen gelehrt. Im 6. Semester würden sodann durch praktische und theoretische Übungen die erworbenen Sprachkenntnisse angewandt und vertieft werden. Die Studenten würden hier die zielgerichtete Kommunikation üben. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen stelle keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG dar. Bei der Beurteilung, ob der Kläger als wissenschaftliches Personal zu beurteilen sei, komme es nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeiten an. Wissenschaftliche Tätigkeit sei nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern und zu erweitern. Weder der Kläger noch die weiteren tätigen Sprachdozenten würden wirtschaftswissenschaftliche Thematiken des Studienganges IBS unterrichten. Insoweit hätten sie auch keine entsprechende Ausbildung. Sie würden die Studenten auch weder in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden unterweisen noch wissenschaftliche Methoden erforschen oder reflektieren. Bereits bei Einrichtung des Studienganges sei eine strikte Trennung der sprachlichen Module von den wirtschaftswissenschaftlichen Modulen gewollt und gehandhabt worden. Die Sprachmodule des Studienganges IBS würden sich nur auf den Erwerb der sprachlichen Fähigkeiten beziehen. Der Kläger unterrichte vor allem die spanische Sprache für Anfänger mit Fachvokabeln für den Studiengang IBS. Dies sei lediglich eine repitierende Tätigkeit. Dem Kläger sei auch kein Freiraum für wissenschaftliche Weiterqualifizierung eingeräumt gewesen. Er habe an einer anderen Universität, außerhalb der hiesigen, promoviert. Für die Beklagte habe er keine wissenschaftlichen Tätigkeiten erbracht. Im Übrigen habe er bei der Beklagten eine Vollzeitstelle mit einer Lehrverpflichtung von 12 Semesterwochenstunden auszufüllen gehabt. Außerhalb der reinen Unterrichtszeit habe er darüber hinaus Sprechzeiten für die Studenten abzuhalten, die Vor- und Nachbereitung der Sprachlektionen und Grammatiklektionen vorzunehmen gehabt, schriftliche Arbeiten und Übungen zu kontrollieren, Klausuren vorzubereiten, den Kurs durch Rücksprache mit anderen Sprachdozenten zu koordinieren, den Stand einzelner Studenten abzuklären und die Studenten im Nachgang zu unterstützen. Während der vorlesungsfreien Zeit habe für den Kläger wie auch für alle anderen Lehrkräfte die Verpflichtung bestanden, mindestens 12 Stunden in der Woche im Büro zu sein. In dieser Zeit seien meist Sprechstunden für die Studenten abgehalten worden oder eine Einzelbetreuung angeboten worden, Arbeiten korrigiert und das nächste Semester koordiniert worden. Zu keinem Zeitpunkt habe eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers in Form einer eigenen Auseinandersetzung mit den Thesen anderer stattgefunden. Er habe sich lediglich mit den sprachlichen Vorgaben der Module auseinandergesetzt, ohne diese selbst entwickelt zu haben. Der pauschale Hinweis im Arbeitsvertrag „Dienstaufgaben dienen zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung“ reiche nicht aus, um den wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers zu belegen und nachzuweisen. Aktuelle Texte würden lediglich in Bezug auf Grammatik und Ausdruck untersucht werden. Etwaig in den Spanischmodulen zu erbringende Prüfungen oder Kontrollen seien nur im Hinblick auf die erlernte Sprache erfolgt. Sie würden auch nur im Hinblick auf die Sprache bewertet. Eine inhaltliche Bewertung zu den wirtschaftswissenschaftlichen Modulen des Studienganges IBS sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei der zulässige Befristungszeitraum überschritten worden, da der Kläger bereits im Wintersemester 2008/2009 mit Erteilung des Lehrauftrages vom 29.01.2009 für die Beklagte tätig gewesen sei.
4Der Kläger beantragt,
5- 1.6
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19.07.2012 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31.03.2015 enden wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
- 2.7
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Dozent für Spanisch, IBS-Sprachbereich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ordnungsgemäß erfolgt sei. So erlaube diese Vorschrift die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bis zu einer Dauer von sechs Jahren. Der Kläger zähle zum wissenschaftlichen Personal der Beklagten, da er wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht habe. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart worden, dass der Kläger als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 HG NW beschäftigt werde. Die Lernziele der vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen Espanol, I, II, III und V bestünden aus der Vermittlung von Faktenwissen, Methodenwissen, Transferkompetenz und normativ-bewertendem Wissen. In den Modulen Espanol I und II würden neben der spanischen Fachsprache auch Schlüsselkompetenzen vermittelt. Dazu zählten selbstständiges analytisches und logisches Denken, Zusammenarbeit im Team während des Seminars, Präsentationstechniken und kommunikative Kompetenzen allgemein sowie speziell auf wirtschaftsbezogene Situationen. Im Modul Espanol III würden den Studierenden unter anderem Kenntnisse über die landesspezifischen Wirtschafts- und Betriebsstrukturen vermittelt (Faktenwissen), Strategien im schriftlichen Ausdruck und spezifisch auch auf Bewerbungen bezogen sowie für Präsentationen (Methodenwissen) ebenso vermittelt werden wie ein flüssiger mündlicher und schriftlicher Ausdruck zu Wirtschaftsthemen allgemein und spezifisch in Bewerbungssituationen (Transferkompetenz); zudem werde und Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Umgang mit schwierigen sprachlichen Strukturen der Zielsprache (normativ-bewertetes Wissen) vermittelt. Im Modul Espanol V werde den Studierenden durch praktische und theoretische Übungen die Fähigkeit vermittelt, im beruflichen Bereich zielgerichtet zu kommunizieren. Die Dozenten, so auch der Kläger, erörterten mit den Studierenden das Erfolgspotenzial unterschiedlicher Präsentations- und Redetechniken (Faktenwissen). Zudem würden die Studierenden selbstständig Arbeiten anfertigen und Präsentationstechniken (Methodenwissen) erlernen. Sodann würden Strategien zur Unternehmensgründung erlernt und in realistischen Kontexten angewendet (Transferkompetenz). Schließlich würden die Studenten den sicheren Umgang mit schwierigen sprachlichen Strukturen erlangen (normativ – bewertendes Wissen). Grundlage für den Lernstoff des Moduls Espanol V sei die Gründung eines virtuellen Unternehmens in Gruppen unter Anleitung des Dozenten. Aufgrund der entsprechenden Modulinhalte (vgl. auch Bl. 46 ff d.A.) würde sich ergeben, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers gerade nicht um einen reinen Sprachunterricht gehandelt habe. Die fremdsprachlichen Module des Studiengangs IBS seien inhaltlich eng mit wirtschaftswissenschaftlichen Themen verknüpft und gingen weit über die Vermittlung der jeweiligen Sprache hinaus. Daher würden die Fremdsprachenmodule von einer eigens von dem Studiengang IBS eingerichteten Gruppe von Dozenten durchgeführt. Koordinator des Studiengangs sei Herr Professor Dr. N T. Die vom Kläger durchgeführten Spanischmodule seien Bestand des Studiengangs IBS und würden einen Anteil von 15 % des gesamten Studienumfanges ausmachen. Zudem habe der Kläger auch an der Überarbeitung, Aktualisierung und Konzeption der Lehrinhalte regelmäßig mitgewirkt. Er habe die Lehrveranstaltungen eigenständig vorbereitet und durchgeführt. Bei der Vermittlung der Modulinhalte sei der Kläger frei gewesen. Die Auswahl und Zusammenstellung der Materialien zur Vermittlung der Modulinhalte sei nicht vorgegeben gewesen sondern habe dem Kläger oblegen. Dieser Freiraum sei typisches Merkmal einer wissenschaftlichen Lehrtätigkeit. Im Übrigen habe die Beklagte dem Kläger auch die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung, Reflektion und Weiterqualifizierung eröffnet. Der Lehrumfang habe 12 Semesterwochenstunden betragen, die der Kläger nur während der Vorlesungszeit durchgeführt habe. Während der vorlesungsfreien Zeit habe der Kläger keine Lehrverpflichtungen gehabt. Dem Kläger sei damit in zeitlicher Hinsicht ausreichend Freiraum zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung gegeben worden, was von der Beklagten auch ausdrücklich erwünscht und dem Kläger auch gegenüber kommuniziert worden sei. Diesen Freiraum habe der Kläger auch genutzt. Am 30.05.2014 habe er seine Promotion an der Spannischen Universität B erfolgreich abgeschlossen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren sei nicht gegeben, da gemäß § 2 Absatz 3 WissZeitVG auf die zulässige Befristungsdauer der Lehrauftrag des Klägers vom Wintersemester 2008/2009 nicht anzurechnen sei, da es sich dabei um ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art gehandelt habe, das kein Dienstverhältnis begründe ( § 43 Abs. 3 Hochschulgesetz NW).
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist begründet.
14I.
15Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 19.07.2012 zum 31.03.2015 beendet worden.
161.
17Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBFG in Verbindung mit § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede mit der am 02.03.2015 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht und damit die dreiwöchige Klagefrist eingehalten (§ 17 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 5 WissZeitVG).
182.
19Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wirksam nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG vereinbart worden.
20a)
21Zwar ist das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG gewahrt und es handelt sich bei der Beklagten auch um eine staatliche Hochschule, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich dem WissZeitVG unterfällt.
22b)
23Doch unabhängig davon, ob die Befristungsabrede nicht bereits wegen Überschreitung der zulässigen Höchstdauer unwirksam ist, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger gehört nicht zum wissenschaftlichen Personal, für dessen Arbeitsverträge die Möglichkeit einer Befristung durch § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 WissZeitVG eröffnet wäre.
24aa)
25Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs.1 S. 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Der Kläger unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. Hiernach bezieht sich das Gesetz auf wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
26bb)
27Bei dem Kläger handelt es sich nicht um „wissenschaftliches Personal“ im Sinne der genannten Vorschriften.
28(1)
29Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt, der von ihm auszuführenden Tätigkeiten. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2008, 7 AZR 1100/06, zitiert nach JURIS). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand von einer jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2008 a.a.O.; Urteil vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09, zitiert nach JURIS). Die Tätigkeit muss geprägt sein durch gedanklich selbständige Forschung mit dem Ziel schöpferischer Tätigkeit (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2013, 10 Sa 856/12, zitiert nach JURIS). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflektion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.; LAG Niedersachsen Urteil vom 04.03.2013, a.a.O.). Diese Abgrenzung ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Es trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. Den Hochschulen ist in § 2 Abs. 1 WissZeitVG aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O). Wird der Arbeitnehmer ohne eigenverantwortliches Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse tätig, dient die Erfüllung solcher Lehraufgaben regelmäßig weder der eigenen Qualifikation des Lehrenden noch bedarf es einer die Innovation der Forschung und Lehre sichernden Fluktuation des Personals (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2013, a.a.O). Die Befristungstatbestände des WissZeitVG sind im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen. Dies bedingt den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift. Ob dies der Fall ist, kann nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.; LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2013, a.a.O.). Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betrautes Personal unterfällt dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG daher in der Regel nicht (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.).
30(2)
31Ausgehend hiervon ist der Kläger nicht „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG, da er zumindest nicht überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt.
32Abzustellen ist nach dem Vorgenannten nicht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Die Tätigkeiten, die der Kläger zu verrichten hat, weisen jedoch nicht einen derartigen Inhalt auf, dass sie als wissenschaftliche Dienstleistungen bewertet werden könnten. Die Tätigkeit des Klägers ist überwiegend geprägt von der Vermittlung von Sprachkenntnissen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist dabei geprägt durch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, konkret Abhaltung der Spanischmodule I, II, III und V.
33Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Befristungsgrundes trägt, hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um wissenschaftliche Tätigkeiten handelt. Sie hat nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch wissenschaftliche Dienstleistungen geprägt gewesen ist oder wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwogen haben.
34Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die vom Kläger erbrachten Lehrveranstaltungen keine wissenschaftliche Tätigkeit dar. Die Lehrtätigkeiten des Klägers folgen einem Modulhandbuch und beruhen nicht auf eigener Forschung des Klägers, sondern auf Vermittlung vorgefundener und vorgegebener Sprachinhalte. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit hat sich der Inhalt der Lehrveranstaltungen nicht wesentlich geändert. Es handelt sich bei den einzelnen Sprachmodulen um verschiedene Stufen der spanischen Sprachvermittlung. Die Vermittlung dieser Spanischkenntnisse stellt sich nach Auffassung der Kammer nicht als eine eigenständige Forschung und Reflektion dar. In den jeweiligen Spanischmodulen vermittelt der Kläger in erster Linie Basiswissen hinsichtlich der spanischen Sprache. Zumindest hat die Beklagte nicht ausreichend aufgezeigt, dass dem Kläger dabei die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflektion verbleibt. Auch wenn der Kläger sich aktuelle Texte selbst heraussuchen kann und insoweit einen wirtschaftswissenschaftlichen Bezug zu seiner Lehrtätigkeit herstellen soll, ändert dies nichts daran, dass die Lehrtätigkeit des Klägers in erster Linie darin besteht, den Studierenden die spanische Sprache mit wirtschaftswissenschaftlichem Vokabular beizubringen. Auch ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten der Wissenschaftsbezug der Tätigkeit nicht aus der Beschreibung im Modulhandbuch oder im Vorlesungsverzeichnis. Auch aus dem vorgelegten Modulhandbüchern erschließt sich nicht, weshalb es sich bei der Lehrtätigkeit des Klägers nicht um eine bloß repitierende Wissensvermittlung handeln soll, sondern der Kläger mit seinen Lehrveranstaltungen auf eigener Forschungstätigkeit aufbaut. Dies hätte die Beklagte jedoch substantiiert vortragen müssen, da allein dadurch der Unterschied zwischen wissenschaftlicher Lehre und bloßem Unterricht ausgemacht werden kann. Dass es erforderlich sein mag, dass der Kläger sein eigenes Wissen über die vermittelten Inhalte, hier kann es nur um Sprachinhalte gehen, auf dem neuesten Stand halten muss, macht seine Tätigkeit nicht zu einer wissenschaftlichen, sondern trifft auf alle Lehrberufe, wie z.B. auch Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen zu. Auch die eigene Konzeption der Lehrveranstaltungen, sofern eine solche überhaupt vorgelegen haben sollte, betrifft nicht den Inhalt, also etwa die Frage, inwieweit eigene Forschungsergebnisse eingebracht werden, sondern lediglich die Organisation der Lehrveranstaltung.
35Auch ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger bei der Vor- und Nachbearbeitung bzw. Durchführung der Lehrveranstaltungen durch eigene Reflektion neue Erkenntnisse gewonnen hat oder jedenfalls hätte gewinnen können. Die bloße Aneignung und Weitergabe von Informationen dergestalt, dass die Studenten im Modul III oder V auf Spanisch lernen, wie sie eine persönliche Bewerbungsmappe erstellen, sich für ihre künftigen Berufsfelder präsentieren, sich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten können oder eine Firmengründung simulieren, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit neben der reinen Wissensvermittlung auch inhaltlich weitergehende, den aktuellen Forschungsstand übertreffende Erkenntnisse (gegebenenfalls mit den Studierenden gemeinsam) entwickelt. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Kläger bei seiner Lehrtätigkeit den Studierenden lediglich Sprachkenntnisse mit Bezug zur Wirtschaftswissenschaft vermittelt.
36Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Zweck des WissZeitVG vorliegend eine Befristung des Arbeitsverhältnisses hätte gebieten können. Die Möglichkeit einer maximal sechsjährigen sachgrundlosen Befristung nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG dient der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses und der Innovationssicherung in Forschung und Lehre. Zwar hat der Kläger letzten Endes während des Arbeitsverhältnisses seine Promotion abgeschlossen. Dies ist jedoch unstreitig an einer anderen Universität geschehen. Auch wenn die Beklagte dem Kläger „lediglich“ 12 Semesterwochenstunden als Lehrtätigkeit aufgegeben hat, damit der Kläger neben dieser Lehrtätigkeit noch Kapazitäten frei hat, um einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, hat die Beklagte dennoch nicht substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang der Kläger diesen Spielraum zur Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit auch tatsächlich hatte.
37Erforderlich wäre es jedoch gewesen, dass die Beklagte zum zeitlichen Umfang einer etwaigen wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers vorgetragen hätte. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei Mischtätigkeiten erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Hierzu hat die Beklagte überhaupt nicht Stellung genommen. Für die Kammer ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Kläger einer reinen Lehrtätigkeit nachgegangen ist und inwieweit ihm noch Kapazitäten verblieben, einer wissenschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Angesichts der nicht unerheblichen Stundenzahl von 12 Semesterwochenstunden hält es die Kammer jedoch ohnehin für unwahrscheinlich, dass der Kläger neben der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten der Prüfungsvorbereitung und der Studentenbetreuung noch einen zeitlich erheblichen Anteil zur Verfügung hatte, um wissenschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
38Insgesamt konnte das Arbeitsverhältnis daher nach Auffassung der Kammer nicht wirksam befristet werden.
39II.
40Auch der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben als Dozent für Spanisch – IBS-Sprachbereich aus §§ 611 Abs. 1, 613 in Verbindung mit § 242 BGB, diese ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG (vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 – GS 1/84, zitiert nach JURIS) verlangen.
41Der Kläger hat mit seiner Entfristungsklage obsiegt. Es überwiegt somit sein Beschäftigungsinteresse gegenüber dem gegenläufigen Interesse der Beklagten. Liegt ein die Unwirksamkeit der Befristung feststellendes Instanzurteil vor, so müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Ein solches Interesse hat die Beklagte hier nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten als unterliegende Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
44Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Der Entfristungstrag wurde mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 GKG) und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO).
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Referenzen
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