Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 11 Ca 6274/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.661,54 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung der Klägerin im Streit.
Die Klägerin trat zum 01.04.2001 als Gesundheitsberaterin - Schwerpunkt Ernährung - in die Dienste der beklagten Krankenkasse bzw. deren Rechtsvorgängerin. Nach § 2 des Arbeitsvertrages (Abl. 4) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT/... und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages richtet sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 1a zum BAT/...
Zu den Aufgaben der Klägerin zählen:
1. Einzel- und Gruppenberatung im Bereich Ernährung
2. Akquise und Organisation von Gesundheitstagen und Projekten in Betrieben
3. Betriebliche Gesundheitsförderung
4. Hygieneschulungen
5. Workshops und Trainings in Fach- und Berufsschulen und in allgemeinbildenden Schulen
6. Erstellen der AO-Datenanalyse
7. Vorträge zum Thema Ernährung und Burnout
8. Standbetreuung bei Messen.
Der Beschäftigungsumfang der Klägerin beläuft sich derzeit auf 20 Wochenstunden.
Die Vergütungsgruppe 7 der zum 31.03.1989 gekündigten und derzeit nachwirkenden Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 BAT/... (nunmehr: ...-TV) lautet auszugsweise:
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern.
Zum Beispiel:
...
3. Angestellte in der Gesundheitsberatung (u.a. Ernährungs-, Diät-, Bewegungs-, Stressberatung).
10 
Seit dem 01.10.2006 ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a eingruppiert. Diese lautet auszugsweise:
11 
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind.
12 
Zum Beispiel:
13 
...
4. Angestellte in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung für längstens 2 Jahre.
14 
Im Januar 2013 und am 01.08.2013 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung, die auszugsweise lautet:
15 
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.
16 
Zum Beispiel:
17 
...
2. Angestellte in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung spätestens nach 2 Jahren.
18 
Nach § 22 Abs. 1 ...-TV erhält der Angestellte eine Vergütung nach derjenigen Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. § 22 Abs. 2 ...-TV lautet:
19 
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
20 
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
21 
Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
22 
Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 ...-TV ist eine Anforderung im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
23 
Die Klägerin trägt vor und vertritt die Ansicht, ihre stehe die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 zu, weil der Beispielsfall erfüllt sei. Sie sei in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung tätig und dies länger als 2 Jahre. Entsprechend dem Arbeitsvertrag werde sie als Gesundheitsberaterin beschäftigt und erfülle damit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7. Die Gesundheitsberatung sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, die sowohl die allgemeine Gesundheitsberatung (Workshops, Trainings, Seminare usw.) als auch die Einzel- und Gruppenberatung umfasse. Die Gesundheitsberatung übe sie zu deutlich mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Dementsprechend sei der Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 4 bzw. zwischenzeitlich der Vergütungsgruppe 9 Ziff. 2 erfüllt. Eines Rückgriffs auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der besonderen Verantwortung oder der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit bedürfe es nicht.
24 
Die Klägerin beantragt mit der am 03.09.2013 eingereichten Klage,
25 
festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2012 in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1a zu § 22 BAT/... eingruppiert ist.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast für die begehrte Höhergruppierung nicht entsprochen. Sie habe ihre Tätigkeit nicht nach den einzelnen Arbeitsvorgängen unter Angabe von Zeitanteilen aufgeschlüsselt. Sie habe nicht dargelegt, dass sie zeitlich mindestens zur Hälfte Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung ausübe. Fehlerhaft rechne die Klägerin die Tätigkeiten in der allgemeinen Gesundheitsberatung hinzu; diese seien aber tatsächlich trennbar. Dasselbe gelte für weitere Tätigkeiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements wie Akquise, Erarbeitung und Auswertung von Analysen, Planungsgespräche usw. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 nicht dargelegt. Erst recht habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe 9 gegenüber der Vergütungsgruppe 8 erfülle. Die Beklagte hält das Berufen auf den tariflichen Beispielsfall für ungenügend im Hinblick auf die Grundvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 ...-TV.
29 
Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf deren Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2014 (Abl. 71 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Klägerin steht die höhere Vergütung nach der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht zu.
A
31 
Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
I.
32 
1. Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT).
33 
2. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
II.
34 
1. Unzulässig ist allerdings ein Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die klagende Partei in eine bestimmte Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe eingruppiert ist. Denn dieser Antrag ist schon nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf das Bestehen einer (Rechts-)Tatsache gerichtet (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93, AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen, juris Rz. 22).
35 
2. Das Klagebegehren kann aber dahin ausgelegt werden, dass die Feststellung begehrt wird, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die Klägerin Entgelt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen. Denn die Klageanträge sind im Hinblick auf das Interesse der klagenden Partei auszulegen (Zöller ZPO 29. Aufl. Vor § 128 Rz. 25; BAG 15.06.1994, a.a.O.). Der so verstandene Klageantrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Auch der auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtete Antrag auf Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, die klagende Partei in eine bestimmte Entgeltgruppe einzugruppieren, ist in der Regel dahin auszulegen, dass die Feststellung der Verpflichtung begehrt wird, die klagende Partei aus einer bestimmten Entgeltgruppe zu vergüten (Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst Teil VII Rz 251).
III.
36 
Schließlich ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Insbesondere sind die Vergütungsgruppe, nach welcher, und der Zeitpunkt, ab welchem die höhere Vergütung begehrt wird, angegeben.
B
37 
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht dargelegt hat.
I.
38 
Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Tarifgefüges BAT/... bzw. nunmehr ...-TV einschließlich der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht im Streit. Die Vergütungsordnung wurde zwar zum 31.03.1989 gekündigt, gilt jedoch kraft Nachwirkung fort (§ 4 Abs. 5 TVG). Die Bezugnahme in §§ 2, 4 des Arbeitsvertrages erstreckt sich auf die nachwirkende Vergütungsordnung, ohne die § 22 ...-TV nicht zur Anwendung gelangen könnte. Das entspricht offensichtlich auch dem Verständnis der Parteien, denn die Klägerin wurde zum 01.10.2006 von der Vergütungsgruppe 7 in die Vergütungsgruppe 8 umgruppiert.
II.
39 
1. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 ...-TV anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV, hier der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV.
40 
Das gilt nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 ...-TV auch für die Heraushebung der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, weil auch darin eine Anforderung im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV zu sehen ist.
41 
2. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Demgegenüber geht das BAG in ständiger Rechtsprechung von folgendem Begriff des Arbeitsvorgangs aus: Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
42 
3. Steht die Bewertung der von den Beschäftigten auszuübenden Arbeitsvorgänge fest, ist der zeitliche Anteil eines jeden Arbeitsvorgangs in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit festzustellen und anschließend durch Addition zu prüfen, ob insgesamt mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem Tätigkeitsmerkmal hinsichtlich der Anforderungen entsprechen und deshalb diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden können. Ist einem Tätigkeitsmerkmal ein von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 ...-TV dieses, beispielsweise vorliegend Heraushebung zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 nach dem Einleitungssatz der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 58, vgl. auch Groeger aaO Teil 7 Rz 80 ff., 171).
43 
4. Bei Aufbaufallgruppen, d.h. Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsordnung, die in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals in einem quantitativ höheren Maße gegeben sein muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rn 21, Juris; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
44 
5. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger deshalb diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt.
45 
Er hat mithin diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe einschließlich der Qualifizierungsmerkmale erfüllt. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss das Gericht rechtlich folgern können, welche Arbeitsvorgänge von den Beschäftigten zu erbringen sind. Es sind deshalb Einzelheiten der Tätigkeiten vorzutragen und im einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus sind Angaben dazu zu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind. Die Einreichung umfangreicher Unterlagen (z.B. Tagebuchaufzeichnungen) genügt insoweit nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, solche Unterlagen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen Tatsachen ergeben, die zur Schlüssigkeit des Vorbringens führen können.
46 
Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Sind - auch geschätzte - zeitliche Anteile vorgetragen und nicht widersprochen oder bestritten, gelten sie als zugestandene Tatsachen.
47 
Der Sachvortrag des Klägers muss weiter erkennen lassen, dass die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Es bedarf somit eines substantiierten Sachvortrags im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie zum Beispiel gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen usw. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zudem den einzelnen Arbeitsinhalten (Arbeitsvorgängen) zuzuordnen. Eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale genügt ebenso wenig wie eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
48 
Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Vortrag muss insoweit erkennen lassen, wodurch sich die Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 18.02.1998 - 4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950; 23.01.2002 - 4 AZR 745/00 - Juris; 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rz. 21, Juris mwN).
49 
Bauen die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, hat der Kläger umfassend zu allen in Betracht kommenden Entgelt- bzw. Aufbaufallgruppen vorzutragen und sich in seinem Vortrag nicht von vornherein auf die höhere Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe zu beschränken. Er hat zunächst konkret vorzutragen, dass er die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe erfüllt und anschließend, dass auch die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, so ist zwar eine pauschale Prüfung durch das Gericht ausreichend. Der Kläger muss aber zumindest so viel vortragen, dass dem Gericht eine pauschale Prüfung möglich ist, welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe heranzuziehen sind (BAG 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 -, 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 294 und Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
III.
50 
Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass bei Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a u § 22 ...-TV erfüllen.
51 
1. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 erfüllt. Sodann ist zu prüfen, ob die Eingruppierungsvoraussetzungen in die Vergütungsgruppe 8 und schließlich in die begehrte Vergütungsgruppe 9 erfüllt sind. Denn die Vergütungsgruppen bauen hinsichtlich der tätigkeitsbezogenen Anforderungen aufeinander auf.
52 
Die Anforderungen nach der Vergütungsgruppe 7 beschränken sich auf gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Dies wird auch in der Vergütungsgruppe 8 vorausgesetzt, wobei Tätigkeiten hinzutreten, die mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Schließlich bedarf es nach der Vergütungsgruppe 9 zusätzlicher Tätigkeiten, die sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.
53 
Entsprechendes gilt für die in den Vergütungsgruppen genannten Beispielsfälle aus der Gesundheitsberatung. In die Vergütungsgruppe 7 sind nach deren 3. Beispielsfall Angestellte in der Gesundheitsberatung (u.a. Ernährungs-, Diät-, Bewegungs-, Stressberatung) einzugruppieren. Weitere Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 ist nach deren 4. Beispielsfall die Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung. Weitere Voraussetzung für die Vergütungsgruppe 9 ist nach deren 2. Beispielsfall die Einzel- und Gruppenberatung nach 2 Jahren.
54 
2. Mit Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels einer Vergütungsgruppe liegen zugleich deren Voraussetzungen vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben im Anschluss an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten angeführt, die sie mit „zum Beispiel“ einleiten. Dies hat nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine zweifache Bedeutung. Übt der Arbeitnehmer eine der Beispielstätigkeiten aus, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe aus anderen Gründen erfüllt sind. Allerdings bedürfen die Merkmale eines Tätigkeitsbeispiels ihrerseits der Auslegung, um dem Willen der Tarifvertragsparteien gerecht zu werden (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 43 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; BAG 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - juris Rz. 26).
55 
3. Es kann vorliegend zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es zur Beantwortung der Frage nach der zutreffenden Eingruppierung nach der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV keines unmittelbaren Rückgriffs auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppen 8 und 9 bedarf, wenn der jeweilige Beispielsfall als gegeben anzusehen ist. Denn das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt bereits keine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 8 Beispielsfall 4 bzw. Vergütungsgruppe 9 Beispielsfall 2. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Tätigkeiten der Klägerin gegenüber der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 7 mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind (Vergütungsgruppe 8) bzw. darüber hinaus sich noch zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben (Vergütungsgruppe 9).
56 
a) Allerdings ist die Klägerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien als Angestellte in der Gesundheitsberatung im Sinne der Vergütungsgruppe 7 anzusehen. Denn die Klägerin übt sowohl Tätigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Gesundheitsberatung als auch der Einzel- und Gruppenberatung in den relevanten Themengebieten aus. Es bedarf angesichts des übereinstimmenden Verständnisses der Parteien keiner näheren Begründung, dass es sich dabei um Arbeitsvorgänge im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV in Verbindung mit der Vergütungsgruppe 7 Beispielsfall 3 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a handelt. In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen.
57 
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist allerdings der 4. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 nicht ohne weiteres als erfüllt anzusehen. Die Kammer teilt die rechtliche Bewertung der Klägerin nicht. Ihr tatsächliches Vorbringen ist ungenügend.
58 
aa) Bei der Auslegung des Tätigkeitsbeispiels kann nicht allein auf den Wortlaut selbst abgestellt werden. Tarifverträge sind vielmehr nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - Rz 35, Juris; BAG 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 23, 364, BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 45).
59 
(1) Für sich betrachtet unterfällt die Einzel- und Gruppenberatung sowohl der Gesundheitsberatung nach der Vergütungsgruppe 7 als auch der nach der Vergütungsgruppe 8. Allerdings geht die Vergütungsgruppe 8 hinsichtlich der Wertigkeit der Tätigkeiten über die der Vergütungsgruppe 7 hinaus. Sind doch Tätigkeiten Voraussetzung, die mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Daran muss sich auch der Beispielsfall 4 der Vergütungsgruppe 8 messen lassen.
60 
(2) Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen ist auf die Bedeutung des Wortes „Verantwortung“ im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d.h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten Verlauf nimmt. Von einer „besonderen Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe, aus welcher sich die Tätigkeit durch eine besondere Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 09.05.2007 - 4 AZR 351/06 - juris; 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - ZTR 2009, 143).
61 
(3) Wenn nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV Arbeitsvorgänge bzw. Tätigkeiten, die mit besonderer Verantwortung verbunden sind, zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen müssen, damit die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 erfüllt sind, ist auch hinsichtlich der gegenüber der Gesundheitsberatung im Sinne der Vergütungsgruppe 7 besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung ein entsprechender zeitlicher Anfall zu fordern. Danach genügt es gerade nicht, dass in beliebigem Umfang die Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung ausgeübt wird und nur unter Hinzurechnung von Arbeitsvorgängen aus der allgemeinen Gesundheitsberatung die Zeitgrenze des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV erreicht wird. Ein solches Verständnis würde dem Sinn und Zweck der Tarifsystematik der Aufbaufallgruppen nicht gerecht (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 47, 51, 56).
62 
bb) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass ihre Tätigkeiten in der Gesundheitsberatung als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind unabhängig davon, ob sie eine allgemeine Gesundheitsberatung (Workshops, Trainings, Seminare usw.) oder eine Einzel- oder Gruppenberatung leistet.
63 
(1) Dieses Verständnis entspricht weder der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV noch dem Begriff des Arbeitsvorganges, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anwendet. Denn nach der Protokollnotiz geht es um Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Nach dem von dem Bundesarbeitsgericht verwandten Begriff geht es im Wesentlichen um eine tatsächlich abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.
64 
Sowohl nach dem einen als auch nach dem anderen Verständnis des Arbeitsvorganges lassen sich die Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung von Leistungen auf dem Gebiet der allgemeinen Gesundheitsberatung abgrenzen. Geht es doch um unterschiedliche Arbeitsergebnisse sowohl bezogen auf die Inhalte als auch auf die Personen, Gremien, Institutionen u.ä.
65 
Das ergibt sich bereits aus der Aufgabenaufzählung in der Klageschrift (dort S. 3 = Abl. 3). Dort ist die Einzel- und Gruppenberatung im Bereich Ernährung gesondert aufgeführt gegenüber beispielsweise Projekten in Betrieben, Workshops und Trainings, Vorträgen und Standbetreuung bei Messen.
66 
Auch nach der Vergütungsordnung ist die Einzel- und Gruppenberatung selbständig zu bewerten. Das ergibt sich aus der Hervorhebung in der Vergütungsgruppe 8 bzw. 9 Beispielsfall 4 bzw. 2 gegenüber der Vergütungsgruppe 7 Beispielsfall 3.
67 
Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Gerade aus der Tätigkeitsbeschreibung in Form von Beispielen folgt, dass die in verschiedenen Beispielen beschriebenen Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang im Rechtssinne zusammengefasst werden dürfen (BAG 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - juris Rz. 26 für selbstständige Arbeitsvorgänge eines Vermessungstechnikers im Innendienst und im Außendienst). Deshalb dürfen die hervorgehobenen Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung nicht als Arbeitsvorgang mit den Tätigkeiten der sonstigen (allgemeinen) Gesundheitsberatung zusammengefasst werden. Die Gesundheitsberatung bildet gerade nicht die Klammer für alle Tätigkeiten der Klägerin, die diesem Arbeitsergebnis dienen, weil sie sich nach der tariflichen Wertigkeit differenzieren lassen. Die tarifliche Höhergruppierung hängt nämlich von einem weiteren Arbeitsvorgang ab, der - wie dargelegt - einen bestimmten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmacht (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 33 zu den einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgängen eines „Angestellten im Außendienst in der Betriebsberatung“).
68 
(2) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 10.02.1993 (- 2/9 Sa 484/92 - Beck-Online = ZTR 1994, 160-162). Im dort entschiedenen Fall hatte die Klägerin unbestritten dargelegt, dass sie zu 41,0 % ihrer Tätigkeit Einzelberatung und zu 30,5 % ihrer Tätigkeit Gruppenberatung ausübe sowie (nur) zu 14,5 % Vorträge und Veranstaltungen durchführe. Auf die hier relevante Frage, ob der 4. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 bzw. daran anknüpfend der 2. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 9 auch dann erfüllt ist, wenn die Einzel- und Gruppenberatung insgesamt in einem zeitlichen Umfang anfallen, der geringer als die Hälfte ist, kam es dort nicht an.
69 
cc) In tatsächlicher Hinsicht hat die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag dazu geleistet, es würden zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge der Einzel- und Gruppenberatung anfallen und aus diesem Grunde seien tatbestandlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 Beispielsfall 4 der Anlage 1a zu § 22 ...-TV erfüllt. Ungenügend ist insbesondere der Hinweis auf den von der Klägerin selbst geführten Terminkalender. Darüber hinaus hat die Beklagte das dahingehende Vorbringen der Klägerin bestritten.
70 
Gegen den erforderlichen Zeitanteil sprechen die zahlreichen weiteren Aufgaben der Klägerin nach der Klageschrift sowie das Vorbringen, die Klägerin nehme darüber hinaus die Aufgaben eines Gesundheitsmanagers wahr (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.01.2014 = Abl. 36).
71 
Ob die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 etwa wegen der zahlreichen weiteren Aufgaben, auf die sich die Klägerin beruft, gerechtfertigt ist, kann hier dahinstehen. Streitentscheidend ist allein, ob die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 aufgrund der Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall ist.
72 
Daraus folgt, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 nicht auf deren Beispielsfall 2 und den Ablauf der dort genannten Frist berufen kann.
73 
Die Klage war deshalb zuweisen.
C
74 
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Seine Höhe entspricht dem 42-fachen des von den Parteien im Termin mitgeteilten monatlichen Differenzbetrages, § 9 ZPO. Der Wert entspricht nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§ 42 GKG).
75 
Die Berufung war nach § 64 Abs. 2a, Abs. 3 Ziff. 2b zuzulassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

Gründe

 
30 
Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Klägerin steht die höhere Vergütung nach der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht zu.
A
31 
Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
I.
32 
1. Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT).
33 
2. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
II.
34 
1. Unzulässig ist allerdings ein Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die klagende Partei in eine bestimmte Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe eingruppiert ist. Denn dieser Antrag ist schon nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf das Bestehen einer (Rechts-)Tatsache gerichtet (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93, AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen, juris Rz. 22).
35 
2. Das Klagebegehren kann aber dahin ausgelegt werden, dass die Feststellung begehrt wird, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die Klägerin Entgelt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen. Denn die Klageanträge sind im Hinblick auf das Interesse der klagenden Partei auszulegen (Zöller ZPO 29. Aufl. Vor § 128 Rz. 25; BAG 15.06.1994, a.a.O.). Der so verstandene Klageantrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Auch der auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtete Antrag auf Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, die klagende Partei in eine bestimmte Entgeltgruppe einzugruppieren, ist in der Regel dahin auszulegen, dass die Feststellung der Verpflichtung begehrt wird, die klagende Partei aus einer bestimmten Entgeltgruppe zu vergüten (Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst Teil VII Rz 251).
III.
36 
Schließlich ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Insbesondere sind die Vergütungsgruppe, nach welcher, und der Zeitpunkt, ab welchem die höhere Vergütung begehrt wird, angegeben.
B
37 
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht dargelegt hat.
I.
38 
Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Tarifgefüges BAT/... bzw. nunmehr ...-TV einschließlich der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht im Streit. Die Vergütungsordnung wurde zwar zum 31.03.1989 gekündigt, gilt jedoch kraft Nachwirkung fort (§ 4 Abs. 5 TVG). Die Bezugnahme in §§ 2, 4 des Arbeitsvertrages erstreckt sich auf die nachwirkende Vergütungsordnung, ohne die § 22 ...-TV nicht zur Anwendung gelangen könnte. Das entspricht offensichtlich auch dem Verständnis der Parteien, denn die Klägerin wurde zum 01.10.2006 von der Vergütungsgruppe 7 in die Vergütungsgruppe 8 umgruppiert.
II.
39 
1. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 ...-TV anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV, hier der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV.
40 
Das gilt nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 ...-TV auch für die Heraushebung der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, weil auch darin eine Anforderung im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV zu sehen ist.
41 
2. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Demgegenüber geht das BAG in ständiger Rechtsprechung von folgendem Begriff des Arbeitsvorgangs aus: Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
42 
3. Steht die Bewertung der von den Beschäftigten auszuübenden Arbeitsvorgänge fest, ist der zeitliche Anteil eines jeden Arbeitsvorgangs in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit festzustellen und anschließend durch Addition zu prüfen, ob insgesamt mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem Tätigkeitsmerkmal hinsichtlich der Anforderungen entsprechen und deshalb diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden können. Ist einem Tätigkeitsmerkmal ein von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 ...-TV dieses, beispielsweise vorliegend Heraushebung zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 nach dem Einleitungssatz der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 58, vgl. auch Groeger aaO Teil 7 Rz 80 ff., 171).
43 
4. Bei Aufbaufallgruppen, d.h. Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsordnung, die in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals in einem quantitativ höheren Maße gegeben sein muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rn 21, Juris; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
44 
5. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger deshalb diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt.
45 
Er hat mithin diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe einschließlich der Qualifizierungsmerkmale erfüllt. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss das Gericht rechtlich folgern können, welche Arbeitsvorgänge von den Beschäftigten zu erbringen sind. Es sind deshalb Einzelheiten der Tätigkeiten vorzutragen und im einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus sind Angaben dazu zu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind. Die Einreichung umfangreicher Unterlagen (z.B. Tagebuchaufzeichnungen) genügt insoweit nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, solche Unterlagen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen Tatsachen ergeben, die zur Schlüssigkeit des Vorbringens führen können.
46 
Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Sind - auch geschätzte - zeitliche Anteile vorgetragen und nicht widersprochen oder bestritten, gelten sie als zugestandene Tatsachen.
47 
Der Sachvortrag des Klägers muss weiter erkennen lassen, dass die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Es bedarf somit eines substantiierten Sachvortrags im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie zum Beispiel gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen usw. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zudem den einzelnen Arbeitsinhalten (Arbeitsvorgängen) zuzuordnen. Eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale genügt ebenso wenig wie eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
48 
Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Vortrag muss insoweit erkennen lassen, wodurch sich die Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 18.02.1998 - 4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950; 23.01.2002 - 4 AZR 745/00 - Juris; 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rz. 21, Juris mwN).
49 
Bauen die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, hat der Kläger umfassend zu allen in Betracht kommenden Entgelt- bzw. Aufbaufallgruppen vorzutragen und sich in seinem Vortrag nicht von vornherein auf die höhere Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe zu beschränken. Er hat zunächst konkret vorzutragen, dass er die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe erfüllt und anschließend, dass auch die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, so ist zwar eine pauschale Prüfung durch das Gericht ausreichend. Der Kläger muss aber zumindest so viel vortragen, dass dem Gericht eine pauschale Prüfung möglich ist, welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe heranzuziehen sind (BAG 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 -, 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 294 und Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
III.
50 
Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass bei Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a u § 22 ...-TV erfüllen.
51 
1. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 erfüllt. Sodann ist zu prüfen, ob die Eingruppierungsvoraussetzungen in die Vergütungsgruppe 8 und schließlich in die begehrte Vergütungsgruppe 9 erfüllt sind. Denn die Vergütungsgruppen bauen hinsichtlich der tätigkeitsbezogenen Anforderungen aufeinander auf.
52 
Die Anforderungen nach der Vergütungsgruppe 7 beschränken sich auf gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Dies wird auch in der Vergütungsgruppe 8 vorausgesetzt, wobei Tätigkeiten hinzutreten, die mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Schließlich bedarf es nach der Vergütungsgruppe 9 zusätzlicher Tätigkeiten, die sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.
53 
Entsprechendes gilt für die in den Vergütungsgruppen genannten Beispielsfälle aus der Gesundheitsberatung. In die Vergütungsgruppe 7 sind nach deren 3. Beispielsfall Angestellte in der Gesundheitsberatung (u.a. Ernährungs-, Diät-, Bewegungs-, Stressberatung) einzugruppieren. Weitere Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 ist nach deren 4. Beispielsfall die Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung. Weitere Voraussetzung für die Vergütungsgruppe 9 ist nach deren 2. Beispielsfall die Einzel- und Gruppenberatung nach 2 Jahren.
54 
2. Mit Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels einer Vergütungsgruppe liegen zugleich deren Voraussetzungen vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben im Anschluss an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten angeführt, die sie mit „zum Beispiel“ einleiten. Dies hat nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine zweifache Bedeutung. Übt der Arbeitnehmer eine der Beispielstätigkeiten aus, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe aus anderen Gründen erfüllt sind. Allerdings bedürfen die Merkmale eines Tätigkeitsbeispiels ihrerseits der Auslegung, um dem Willen der Tarifvertragsparteien gerecht zu werden (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 43 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; BAG 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - juris Rz. 26).
55 
3. Es kann vorliegend zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es zur Beantwortung der Frage nach der zutreffenden Eingruppierung nach der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV keines unmittelbaren Rückgriffs auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppen 8 und 9 bedarf, wenn der jeweilige Beispielsfall als gegeben anzusehen ist. Denn das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt bereits keine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 8 Beispielsfall 4 bzw. Vergütungsgruppe 9 Beispielsfall 2. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Tätigkeiten der Klägerin gegenüber der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 7 mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind (Vergütungsgruppe 8) bzw. darüber hinaus sich noch zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben (Vergütungsgruppe 9).
56 
a) Allerdings ist die Klägerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien als Angestellte in der Gesundheitsberatung im Sinne der Vergütungsgruppe 7 anzusehen. Denn die Klägerin übt sowohl Tätigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Gesundheitsberatung als auch der Einzel- und Gruppenberatung in den relevanten Themengebieten aus. Es bedarf angesichts des übereinstimmenden Verständnisses der Parteien keiner näheren Begründung, dass es sich dabei um Arbeitsvorgänge im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV in Verbindung mit der Vergütungsgruppe 7 Beispielsfall 3 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a handelt. In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen.
57 
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist allerdings der 4. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 nicht ohne weiteres als erfüllt anzusehen. Die Kammer teilt die rechtliche Bewertung der Klägerin nicht. Ihr tatsächliches Vorbringen ist ungenügend.
58 
aa) Bei der Auslegung des Tätigkeitsbeispiels kann nicht allein auf den Wortlaut selbst abgestellt werden. Tarifverträge sind vielmehr nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - Rz 35, Juris; BAG 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 23, 364, BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 45).
59 
(1) Für sich betrachtet unterfällt die Einzel- und Gruppenberatung sowohl der Gesundheitsberatung nach der Vergütungsgruppe 7 als auch der nach der Vergütungsgruppe 8. Allerdings geht die Vergütungsgruppe 8 hinsichtlich der Wertigkeit der Tätigkeiten über die der Vergütungsgruppe 7 hinaus. Sind doch Tätigkeiten Voraussetzung, die mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Daran muss sich auch der Beispielsfall 4 der Vergütungsgruppe 8 messen lassen.
60 
(2) Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen ist auf die Bedeutung des Wortes „Verantwortung“ im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d.h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten Verlauf nimmt. Von einer „besonderen Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe, aus welcher sich die Tätigkeit durch eine besondere Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 09.05.2007 - 4 AZR 351/06 - juris; 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - ZTR 2009, 143).
61 
(3) Wenn nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV Arbeitsvorgänge bzw. Tätigkeiten, die mit besonderer Verantwortung verbunden sind, zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen müssen, damit die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 erfüllt sind, ist auch hinsichtlich der gegenüber der Gesundheitsberatung im Sinne der Vergütungsgruppe 7 besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung ein entsprechender zeitlicher Anfall zu fordern. Danach genügt es gerade nicht, dass in beliebigem Umfang die Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung ausgeübt wird und nur unter Hinzurechnung von Arbeitsvorgängen aus der allgemeinen Gesundheitsberatung die Zeitgrenze des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV erreicht wird. Ein solches Verständnis würde dem Sinn und Zweck der Tarifsystematik der Aufbaufallgruppen nicht gerecht (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 47, 51, 56).
62 
bb) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass ihre Tätigkeiten in der Gesundheitsberatung als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind unabhängig davon, ob sie eine allgemeine Gesundheitsberatung (Workshops, Trainings, Seminare usw.) oder eine Einzel- oder Gruppenberatung leistet.
63 
(1) Dieses Verständnis entspricht weder der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV noch dem Begriff des Arbeitsvorganges, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anwendet. Denn nach der Protokollnotiz geht es um Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Nach dem von dem Bundesarbeitsgericht verwandten Begriff geht es im Wesentlichen um eine tatsächlich abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.
64 
Sowohl nach dem einen als auch nach dem anderen Verständnis des Arbeitsvorganges lassen sich die Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung von Leistungen auf dem Gebiet der allgemeinen Gesundheitsberatung abgrenzen. Geht es doch um unterschiedliche Arbeitsergebnisse sowohl bezogen auf die Inhalte als auch auf die Personen, Gremien, Institutionen u.ä.
65 
Das ergibt sich bereits aus der Aufgabenaufzählung in der Klageschrift (dort S. 3 = Abl. 3). Dort ist die Einzel- und Gruppenberatung im Bereich Ernährung gesondert aufgeführt gegenüber beispielsweise Projekten in Betrieben, Workshops und Trainings, Vorträgen und Standbetreuung bei Messen.
66 
Auch nach der Vergütungsordnung ist die Einzel- und Gruppenberatung selbständig zu bewerten. Das ergibt sich aus der Hervorhebung in der Vergütungsgruppe 8 bzw. 9 Beispielsfall 4 bzw. 2 gegenüber der Vergütungsgruppe 7 Beispielsfall 3.
67 
Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Gerade aus der Tätigkeitsbeschreibung in Form von Beispielen folgt, dass die in verschiedenen Beispielen beschriebenen Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang im Rechtssinne zusammengefasst werden dürfen (BAG 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - juris Rz. 26 für selbstständige Arbeitsvorgänge eines Vermessungstechnikers im Innendienst und im Außendienst). Deshalb dürfen die hervorgehobenen Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung nicht als Arbeitsvorgang mit den Tätigkeiten der sonstigen (allgemeinen) Gesundheitsberatung zusammengefasst werden. Die Gesundheitsberatung bildet gerade nicht die Klammer für alle Tätigkeiten der Klägerin, die diesem Arbeitsergebnis dienen, weil sie sich nach der tariflichen Wertigkeit differenzieren lassen. Die tarifliche Höhergruppierung hängt nämlich von einem weiteren Arbeitsvorgang ab, der - wie dargelegt - einen bestimmten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmacht (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 33 zu den einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgängen eines „Angestellten im Außendienst in der Betriebsberatung“).
68 
(2) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 10.02.1993 (- 2/9 Sa 484/92 - Beck-Online = ZTR 1994, 160-162). Im dort entschiedenen Fall hatte die Klägerin unbestritten dargelegt, dass sie zu 41,0 % ihrer Tätigkeit Einzelberatung und zu 30,5 % ihrer Tätigkeit Gruppenberatung ausübe sowie (nur) zu 14,5 % Vorträge und Veranstaltungen durchführe. Auf die hier relevante Frage, ob der 4. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 bzw. daran anknüpfend der 2. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 9 auch dann erfüllt ist, wenn die Einzel- und Gruppenberatung insgesamt in einem zeitlichen Umfang anfallen, der geringer als die Hälfte ist, kam es dort nicht an.
69 
cc) In tatsächlicher Hinsicht hat die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag dazu geleistet, es würden zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge der Einzel- und Gruppenberatung anfallen und aus diesem Grunde seien tatbestandlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 Beispielsfall 4 der Anlage 1a zu § 22 ...-TV erfüllt. Ungenügend ist insbesondere der Hinweis auf den von der Klägerin selbst geführten Terminkalender. Darüber hinaus hat die Beklagte das dahingehende Vorbringen der Klägerin bestritten.
70 
Gegen den erforderlichen Zeitanteil sprechen die zahlreichen weiteren Aufgaben der Klägerin nach der Klageschrift sowie das Vorbringen, die Klägerin nehme darüber hinaus die Aufgaben eines Gesundheitsmanagers wahr (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.01.2014 = Abl. 36).
71 
Ob die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 etwa wegen der zahlreichen weiteren Aufgaben, auf die sich die Klägerin beruft, gerechtfertigt ist, kann hier dahinstehen. Streitentscheidend ist allein, ob die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 aufgrund der Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall ist.
72 
Daraus folgt, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 nicht auf deren Beispielsfall 2 und den Ablauf der dort genannten Frist berufen kann.
73 
Die Klage war deshalb zuweisen.
C
74 
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Seine Höhe entspricht dem 42-fachen des von den Parteien im Termin mitgeteilten monatlichen Differenzbetrages, § 9 ZPO. Der Wert entspricht nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§ 42 GKG).
75 
Die Berufung war nach § 64 Abs. 2a, Abs. 3 Ziff. 2b zuzulassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

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