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| Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2017. |
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| Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie und entwickelt und vertreibt Filtersysteme bzw. Filteranlagen, insb. auch für die Automobilindustrie. Am Standort L beschäftigt die Beklagte mehr als 1.000 Arbeitnehmer. In ihren Arbeitsverträgen nimmt die Beklagte die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in Bezug. Der Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (künftig: MTV) bestimmt ua.: |
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| „… § 4 Kündigung und Aufhebungsvertrag 4.1. … … 4. Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. …“ |
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| Der am ...19... geborene, verheiratete und zwei Kindern grds. zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat zum 26. März 1990 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Punktschweißer ein. Zuletzt wurde der Kläger als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt durchschnittlich monatlich 4.373,29 Euro. |
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| Unter dem Datum 20. August 2015 schlossen die Beklagte und der am Standort L gebildete Betriebsrat einen „Interessenausgleich zugleich Betriebsvereinbarung 11/2015 gültig für L“ (künftig: Interessenausgleich). Dieser Interessenausgleich bestimmt ua. das Folgende: |
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| Die Parteien haben seit dem Dezember 2014 intensiv und ausführlich über die Notwendigkeit und Neuausrichtung des Werks L beraten. Als Werk L gelten alle dem Leiter des Werkes L zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung disziplinarisch zugeordneten Bereiche. Diese Bereiche sind im Organigramm aufgeführt, welches als Anlage 1 beigefügt ist. |
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| Grundlage für die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen und die zugrundeliegende Personalplanung sind die unternehmerische Entscheidung zur Neuausrichtung des Werkes mit dem Schwerpunkt auf der Herstellung von Flüssigkeitsfiltern und ein erwarteter Serienumsatzrückgang von 172 Mio. EUR (Istumsatz 2014) auf 121 Mio. EUR Serienumsatz (Plan) zwischen 2015 und 2018 für das Werk L. |
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| Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass das Werk L zukünftig als Produktionsstandort über das Jahr 2018 hinaus erhalten werden kann. |
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| Für die Ausrichtung des Werkes ist das in der Anlage 2 beigefügte Zielbild maßgebend. |
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| 1. … 2. Die Umsetzung der nachfolgend beschriebenen betriebsorganisatorischen Änderungen im Werk L (einschl. Werkzeugbau) umfasst bis 31.12.2018 den Abbau von 275 Stellen/Funktionen (FTE). |
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| Die am Werk L zum 31.01.2015 bestehenden Stellen/Funktionen, deren geplante Änderungen entsprechend der in Ziffer 2 bis 8 dieses Interessenausgleichs beschriebenen betriebsorganisatorischen Änderungen sowie die geplante Verteilung der verbleibenden Stellen/Funktionen zum 31.12.2018 sind in der Anlage 3 dieses Interessenausgleichs beschrieben. |
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| Die einzelnen Maßnahmen werden so wie in der Anlage 3 beschrieben durchgeführt. Eine Verschiebung des Zeitpunktes der Durchführung einzelner Teile der Maßnahmen oder der Maßnahmen insgesamt auf einen späteren Zeitpunkt wird vorab mit dem Betriebsrat beraten, stellt aber keine erhebliche Abweichung von diesen Interessenausgleich dar und sind von ihm gedeckt. |
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| 3. Der Teilbetrieb Blechluftfilterfertigung am Standort Werk 2 L wird spätestens zum 31.12.2016 geschlossen und verbleibende Lieferverpflichtungen durch Zukauf von fremden Dritten bzw. durch Verkauf von Teilen des Geschäfts an Dritte (Outsourcing), Endbevorratungsregelungen, Umstellungen auf Nichtblechprodukte oder durch Änderungs- und oder Beendigungsvereinbarungen mit Kunden erfüllt. |
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| Eine zeitliche Verschiebung der Schließung des Blechluftfilterbereichs und ein dementsprechend späterer Abbau von Stellen/Funktionen in diesem Bereich ist nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat möglich. Eine hieraus resultierende Belastung des Werks-G-M bleibt bei einer Bewertung der Erreichung der in der Regelungsabrede vom 20.08.2015 beschriebenen Ziel-G-M außer Betracht. |
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| 4. Aus dem Produktionsbereich Kleinserie (LB-PN-SS), bestehend aus dem Produktgruppen OEM, NLG und OES werden die Aufträge der Produktgruppe NLG bis 31.12.2015 dauerhaft an den Standort Sp vergeben und dieser Produktbereich entsprechend kapazitativ angepasst. |
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| 5. Der Bereich Luftfilter Pkw und „sonstige Kunststoffteile“ wird bis 31.12.2018 kapazitativ an die dauerhaft sinkende Auftragslage angepasst. |
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| 6. Der Teilbetrieb Saugrohrfertigung (LB-PN-AI) wird bis 31.12.2018 kapazitativ an die dauerhaft sinkende Auftragslage angepasst. |
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| 7. Der im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen dem Werk L zugeordnete Teilbetrieb Werkzeugbau wird spätestens bis zum 31.12.2018 entsprechend der unternehmerischen Entscheidung zur Neuausrichtung der Aufgaben des Werkzeugbaus und der damit verbundenen Restrukturierung neu aufgestellt und entsprechend kapazitativ angepasst. |
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| 8. Infolge der in den vorstehenden Ziffer 3.-7. beschriebenen Strukturveränderungen entfallen in den indirekten Bereichen des Werks L einschließlich des Werk-Overhead (OHD) und der Werk-Logistik bis 30.12.2018 weitere in Anlage 3 aufgeführte Stellen/Funktionen. |
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| 1. In Folge der zur Umsetzung der unter Ziffer II. dieses Interessenausgleichs beschriebenen Betriebsänderungen und dem damit verbundenen Abbau von 275 Stellen/Funktionen werden im entsprechend die Arbeitsverhältnisse und 275 Arbeitnehmern spätestens mit Wirkung zum 31.12.2018 beendet bzw. in die Passivphase der Altersteilzeit überführt. |
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| Der infolge der in Ziffer II. 2.- II.8. beschriebenen betriebsorganisatorischen Änderungen erforderliche Abbau von Personalkapazitäten soll möglichst sozialverträglich erfolgen. |
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| Konkret wird dies wie folgt umgesetzt: |
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| In einem ersten Schritt werden zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.03.2016 folgende Maßnahmen umgesetzt: |
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| - beiderseits freiwillige Angebote auf Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer der Jahrgänge 1959 und junger oder Arbeitnehmer der Jahrgänge 1954, 1955 oder 1956 (rentennahe Jahrgänge) |
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| - beiderseits freiwillige Angebote auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen für Arbeitnehmer der Jahrgänge 1957/1958 |
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| - beiderseits freiwillige Angebote auf Weiterbeschäftigung auf freien Stellen am Standort L bzw. an anderen Standorten der MHDE unter der Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation und Eignung zum Zeitpunkt der Versetzung mit einer maximalen Einarbeitungs- bzw. Qualifizierungszeit und 3 Monaten |
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| - durch Teilzeitangebote, ggf. mit befristeten finanziellen Leistungen |
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| - Beendigungsvereinbarungen mit Wiedereinstellungszusage nach frühestens 24 Monaten nach Austritt gemäß § 5 TV zur Qualifizierung |
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| - durch Beendigung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern und Abbau von befristeten Arbeitsverhältnissen im Werk |
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| - beiderseits freiwilliger Ringtausch auf andere Stellen am Standort L mit dem Effekt des Wegfalls von Stellen im Werk L unter der Voraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung. |
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| Zu Ziffer 2 zweiter bis sechster Unterpunkt haben sich die Betriebsparteien auf ein Vorruhestands- und Freiwilligenprogramm geeinigt. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Regelungen des Sozialplans vom 20.08.2015 verwiesen. |
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| Soweit nicht bis zum 31.03.2016 Aufhebungs- und Altersteilzeitverträge im Rahmen des zuvor genannten Vorruhestands- und Freiwilligenprogramms abgeschlossen wurden, die den vorgesehenen Abbau von 275 Arbeitnehmern bis spätestens zum 31.12.2018 ermöglichen, ist der Arbeitgeber berechtigt, betriebsbedingte Beendigungskündigungen auszusprechen und entsprechend den Regelungen des Sozialplans vom 20.08.2015 gleichzeitig den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zum Übertritt in eine Transfergesellschaft anzubieten. Voraussetzung für das Angebot auf Abschluss eines derartigen dreiseitigen Vertrages ist, dass Transferkurzarbeitergeld gewährt wird. |
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| Zwischen den Betriebsparteien besteht Einverständnis, dass auf diese durch betriebsbedingte Beendigungskündigungen möglichen Personalreduzierungen eine Anrechnung von solchen Arbeitnehmern erfolgt, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Wirkung zum 31.12.2018 auf Grund von bis zum 31.03.2016 |
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| - abgeschlossenen Aufhebungsverträgen, |
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| - Beendigungsvereinbarungen mit Wiedereinstellungszusage frühestens 24 Monate nach Austritt gemäß § 5 TV zur Qualifizierung |
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| - oder durch Ablauf befristeter Arbeitsverträge, Eigenkündigungen von Arbeitsverträgen oder Tod, soweit diese Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung auf einem Arbeitsplatz im Werk L beschäftigt wurden, |
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| beendet wird oder die bis zum 31.03.2016 |
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| - einen Altersteilzeitvertrag (verblockt) mit Beendigung der Arbeitsphase spätestens zum 31.12.2018 oder einen |
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| - unbefristeten Teilzeitvertrag |
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| - oder eine Vereinbarung für eine unbefristete Tätigkeit an einem anderen Standort der MH GMBH |
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| Arbeitszeitreduzierungen durch abgeschlossene Teilzeitverträge (nicht Altersteilzeitarbeitsverträge) werden bei der Anrechnung im prozentualen Verhältnis zu einer Vollzeitstelle (35h/Woche) berücksichtigt. |
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| Der Ausspruch dieser betriebsbedingten Beendigungskündigungen darf nicht vor dem 31.05.2016 erfolgen. |
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| Die Betriebspartner gehen derzeit davon aus, dass zur Durchführung dieser Betriebsänderung Änderungskündigungen nicht erforderlich sein werden. Sollten trotzdem Änderungskündigungen erforderlich werden, besteht Einigkeit darüber, dass dies nicht zu einer Erhöhung des oben beschriebenen Personalabbaus führen darf. |
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| 2. Der Arbeitgeber wird vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen dem Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß anhören. Bei Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz wird der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigungen erforderlichenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörden vorab einholen. |
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| Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Maßnahmen entstehen, wird ein Sozialplan abgeschlossen. |
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| V. Mitbestimmungsrechte/ Schlussbestimmungen |
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| 1. Personalanpassungen, soweit diese nicht in diesem Interessenausgleich geregelt worden, sind während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung zugleich Interessenausgleich nicht ausgeschlossen. Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. |
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| 2. Eine betriebsbedingte arbeitgeberseitige Beendigungskündigung, die |
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| - vor dem 31.12.2018 ausgesprochen werden soll und |
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| - die durch den dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im Werk bedingt ist und |
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| - nicht zur Umsetzung der in diesem Interessenausgleich vereinbarten Maßnahmen erfolgt |
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| 4. Die Parteien sind sich einig, dass der Betriebsrat über alle Einzelheiten der Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG umfassend unterrichtet worden ist. Damit ist das Verfahren zum Abschluss eines Interessenausgleichs abgeschlossen. |
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| 5. Der Betriebsrat wurde noch im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen umfassend gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und beteiligt. Ihm sind insbesondere die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, der Zeitraum in dem die Entlassungen die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien vorgenommen werden sollen sowie die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, mitgeteilt worden. Die Parteien haben insbesondere auch die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder zumindest einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Die Parteien sehen das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG damit als abgeschlossen an. |
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| Die Parteien sind sich einig, dass durch Abschluss dieses Interessenausgleichs der Betriebsrat hierzu seine Stellungnahmen abgegeben hat. Der Arbeitgeber wird - falls erforderlich - diese Vereinbarung in Anzeigen nach § 17 Abs. 2, 3 KSchG, 85 ff. SGB IX, 18 BEEG, 9 MuSchG, die zugleich die Stellungnahme des Betriebsrats darstellt, beifügen. |
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| Die „Anlage 3 zur BV 11/2015“ (Interessenausgleich) enthält folgende Aufstellung: |
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Beispielhafte Funktionsaufzählung |
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Produktions-MA (inkl. Hilfseinsteller) |
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Produktions-MA, Hilfseinsteller, Interner Service |
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Indirekte Funktionen in der Fertigung |
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PBV, Schichtführer, Einsteller, Transporteure, Assistenten/Bürohilfen |
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Werkzeugbau + Instandhaltung |
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Koordinatoren, Elektroniker, Mechaniker, Maschinenbediener, Vorrichtungsbauer, Werkzeugmacher, CAD/CAM, Werkzeugmacher i.d. Produktion |
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Q-Koordinator, SAP-IT, Inventur, Dispo, Projekte, Auftragsabwicklung, Versand, Lager, Transporteure, Assistenten/Bürohilfen |
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| Am 12. Mai 2016 schlossen die Betriebsparteien eine „Standortbetriebsvereinbarung 07/2016 über die Auswahlrichtlinie gemäß §§ 95 BetrVG und 1 Abs. 4 KSchG“ die ua. bestimmt: |
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| „… 2. Sozialauswahlkriterien |
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| Die nachfolgend aufgeführten sozialen Gesichtspunkte werden bei der Auswahl von Arbeitnehmern zu den beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen wie folgt gewichtet: |
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Für jedes vollendete Lebensjahr |
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Für jedes vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit Für jedes vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit ab dem 11. Beschäftigungsjahr |
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Schwerbehinderung im Sinne der §§ 85 ff SGB IX bis zu einem Grad der Behinderung von GdB 50 oder Gleichstellung |
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Je ein weiterer Punkt pro 10 GdB mehr |
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| Nach Abschluss des im Interessenausgleich beschriebenen Freiwilligenprogramms leitete die Beklagte nochmals ein „Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG“ mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ein, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 gab der Betriebsrat hierzu eine „Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG“ ab, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird. |
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| Unter dem Datum des 8. Juni 2016 zeigte die Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit L die beabsichtigte Entlassung von 122 Arbeitnehmern im Zeitraum 14. Juni bis 13. Juli 2016 an. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Anzeige. |
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| Für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer bildete die Beklagte Vergleichsgruppen, insb. die Gruppe „Montierer“. Dieser Gruppe ordnete die Beklagte die bei ihr beschäftigten angelernten Mitarbeiter, Montierer, Lagermitarbeiter, Mitarbeiter im Transport und Hilfseinsteller zu. Mit Stand zum 1. April 2016 beschäftigte die Beklagte unter Berücksichtigung bereits erfolgter Austritte noch 368 der Vergleichsgruppe „Montierer“ zuzuordnende Arbeitnehmer. Zur Sozialauswahl innerhalb der Gruppe der „Montierer“ bildete die Beklagte Altersgruppen wie folgt: |
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Anzahl der Beschäftigten (Stand 1. April 2016) |
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Verteilung bezogen auf die ordentlich Kündbaren |
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| Die Beklagte erklärte, nach Anhörung des Betriebsrats, allein gegenüber „Montierern“ 91 Kündigungen, wobei sie die Kündigungen auf die Gruppe 1 bis 3 entsprechend ihrem Anteil an den ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen der „Montierer“ verteilte, dh. 20 Kündigungen (21,97 %) entfielen auf die Gruppe 1, 22 Kündigungen (24,17 %) auf die Gruppe 2 und 49 Kündigungen (53,85 %) auf die Gruppe 3. Die Gruppe der Arbeitnehmer mit einem Lebensalter ab 53 Jahren (Gruppe 0) wurde zu Kündigungen nicht herangezogen. |
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| Der Kläger wurde im Rahmen der Altersgruppenbildung der Gruppe 3 zugeordnet und erreichte nach der Berechnung der Beklagten, wie sie der Sozialauswahl zugrunde lag, insgesamt 103 Sozialpunkte. Um in der Gruppe 3 nicht zu dem zu kündigenden Personenkreis zu gehören waren 114 Sozialpunkte nötig. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 kündigte die Beklagte auch das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2017. |
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| Aus der Gesamtliste der Gruppe der „Montierer“ (Anlage B4) ergibt sich auszugsweise, dass ua. die folgenden Arbeitnehmer nicht gekündigt wurden: |
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| Mit der am 29. Juni 2016 beim Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. |
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| Der Kläger macht im Wesentlichen das Fehlen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses und eine mangelhafte Sozialauswahl geltend. Insbesondere rügt der Kläger das Fehlen einer plausiblen Altersgruppenbildung und das Überschreiten der Anwendungsgrenze des § 4.4 MTV. |
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| Der Kläger beantragt zuletzt: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Juni 2016 nicht aufgelöst worden ist. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 1. März 1990 geregelten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. |
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| Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, am 26. August 2014 habe die Geschäftsführung der Beklagten eine unternehmerische Entscheidung zur Neuausrichtung des Werks mit dem Schwerpunkt auf der Herstellung von Flüssigkeitsfiltern und unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Serienumsatzrückgangs von 172 Mio. Euro (Ist-Umsatz 2014) auf 121 Mio. Euro (Plan-Umsatz) zwischen 2015 und 2018 getroffen. Teil dieser Entscheidung sei insb. die Neuausrichtung des Werks mit einer Konzentration auf die Kernkompetenz der Herstellung komplexer Flüssigkeitsfilter, die Schließung der Blechluftfilterfertigung in L, die Verlagerung der NLG-Montage nach Sp, die Auslauffertigung Saugrohre in Lost Core Technologie, die Auslauffertigung bestehender Projekte der Luftfilterfertigung Pkw und sonstige Kunststoffteile und die Anpassung der Personalkapazität und der damit verbundenen Personalkosten an die veränderten Umsatz- und Absatzzahlen. Darüber hinaus sei am 23. September 2014 die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, ein globales technisches Mold Management Team in China zu etablieren, um künftig Engpässe bei der Beschaffung von Spritzgusswerkzeugen zu vermeiden. Als Folge hiervon sei die Entscheidung getroffen worden, den Werkzeugbau zu reduzieren und den Teil des Werkzeugbaus, der sich mit Innovationsprojekten beschäftigt, organisatorisch mit 6 Mitarbeitern in den Bereich Global Lead Team zu integrieren und die verbleibenden 24 Mitarbeiter aus dem Werkzeugbau organisatorisch in das Werk L zu integrieren. Der Werkzeugbau sei zum 1. Juli 2015 dem Werk L organisatorisch zugeordnet worden. Im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen sei sodann der Abbau von 275 Stellen vereinbart worden, wobei im Rahmen des Freiwilligenprogramms 153 Stellen bereits erbracht worden seien. Folglich seien noch 122 Kündigungen auszusprechen gewesen. Zum Januar 2015 seien insgesamt 419 angelernte Mitarbeiter, Montierer, Lagermitarbeiter, Mitarbeiter im Transport und Hilfseinsteller (Gruppe der „Montierer“) in den Abteilungen LB-PN-PP, LB-PN-FF, LB-PN-AI, LB-PN-AF, LB-PN-SS, LB-PN-IS, LB-PN-SM, LB-PN-ST, LB-PN-SP, LB-LG-DP, LB-LG-MT, LB-LG-SM, LB-LG-WF, LB-LG-WH, LB-LG-WP, LB-TS-AS und LB-TS-MA-AS beschäftigt worden. Die Beklagte habe am 17. Februar 2015 durch das Management Board Committe die Entscheidung getroffen, spätestens ab dem 4. Quartal 2016 die bislang im Betrieb hergestellten Blechluftfilter nicht mehr selbst zu fertigen, sondern zuzukaufen, die Abteilungen LB-PN-SM, LB-PN-SP und LB-PN-ST würden spätestens zum 31. Dezember 2016 geschlossen und verbleibende Lieferverpflichtungen durch den Zukauf von Dritten abgedeckt (Interessenausgleich Ziffer II 3), damit entfalle der Beschäftigungsbedarf für 37 Arbeitnehmer. Am 26. August 2014 sei beschlossen worden, die Produktion der Filterbaureihe NLG (Abteilung LB-PN-SS) an den Standort Sp zu verlagern (Interessenausgleich Ziffer II 4), was zum 31. Dezember 2015 durchgeführt worden sei. Damit seien 5 Arbeitsplätze entfallen. Ebenfalls am 26. August 2014 sei die Entscheidung getroffen worden, die Saugrohrfertigung an die dauerhaft sinkende Auftragslage anzupassen. Im Januar 2015 seien für die Fertigung von drei Saugrohrvarianten 8.942,13 Arbeitsstunden (netto) erforderlich gewesen, was bei 112,08 Arbeitsstunden pro Mitarbeiter 26,59 Mitarbeiter zzgl. zweier Transporteure, dh. 28,59 Mitarbeiter erforderlich machte. Diese Zahl mit 1,4 multipliziert (zur Berücksichtigung von Abwesenheiten) und um eine Ineffizienz von 25 % erhöht habe im Januar 2015 einen Bedarf von 53,4 Mitarbeitern ergeben. Tatsächlich seien 60 Mitarbeiter beschäftigt worden. Aufgrund der Planungen würden im Juni 2017 lediglich noch 2.170,85 Arbeitsstunden erforderlich sein, was 6,46 Mitarbeitern zzgl. eines Transporteurs entspreche. Dies mit einem Faktor von 1,3 und einer geringeren Ineffizienz um 20% erhöht, ergebe noch einen Mitarbeiterbedarf von 12,1; zum Zeitpunkt des Interessenausgleichs seien noch 43 „Montierer“ in der Saugrohrfertigung beschäftigt gewesen. Am 24. August 2014 sei die Entscheidung getroffen worden (Interessenausgleich Ziffer II 5), bis spätestens zum 31. Dezember 2018 Luftfilter Pkw und sonstige Kunststoffteile nicht mehr in L zu fertigen und die Mitarbeiterzahl an die dauerhaft sinkende Auftragslage anzupassen. Während im Jahr 2013 ein Umsatz von ca. 50 Mio. Euro bei 3,6 Mio. Stück erreicht worden sei, werde dem Umsatz in 2018 bei ca. 25 Mio. Euro bei ca. 3 Mio. Stück liegen. Bis zum 31. Dezember 2016 entfielen damit 29 Arbeitsplätze; aufgrund des Produktionsauslaufs zum 30. Juni 2017 entfielen weitere 6 Arbeitsplätze. Des Weiteren sei infolge der beschlossenen Änderungen auch die Anpassung im Bereich der Lager-, Transport und Service-Tätigkeiten beschlossen worden (Ziffer II 8 des Interessenausgleichs). Transport- und Lagertätigkeiten fielen weg. Von 47 in den einzelnen Abteilungen angesiedelten Arbeitsplätzen entfielen 21 bis zum 31. Dezember 2016 und weitere 8 bis zum 30. Juni 2017. Insgesamt fielen von 419 Arbeitsplätzen 191 vollständig und dauerhaft weg, es verblieben 228 „Montierer“. Berücksichtige man den freiwilligen Austritt von Mitarbeitern bis 31. März 2016 sowie das Auslaufen von Befristungen und andere Beendigungstatbestände (bspw. Renteneintritt), so verblieben 319 „Montierer“, von denen 91 zu kündigen seien, um die Zielgröße von 228 Arbeitnehmern zu erreichen. In die Sozialauswahl seien die vergleichbaren Arbeitnehmer, dh. alle „Montierer“ (angelernte Mitarbeiter, Montierer, Lagermitarbeiter, Mitarbeiter im Transport und Hilfseinsteller) einbezogen worden. Für die Vergleichsgruppe der „Montierer“ seien Altersgruppen gebildet worden. Dies sei notwendig gewesen, um eine erhebliche Verschlechterung der Altersstruktur zu vermeiden. Ohne eine Altersgruppenbildung wäre das Durchschnittsalter der Montierer von 49,7 Jahren auf 54,3 Jahre angestiegen. Infolge der Regelung des § 4.4 MTV sei eine Altersgruppe (Gruppe 0) der unkündbaren „Montierer“ ab 53 Jahren zu bilden gewesen, die keine Berücksichtigung bei den Kündigungen habe finden können. Die 91 ausgesprochenen Kündigungen seien daher auf die Gruppen 1 bis 3 entsprechend ihrem Anteil der kündbaren Arbeitsverhältnisse verteilt worden. Hierbei sei das vereinbarte Punkteschema zur Anwendung gelangt. Schließlich seien aus der Sozialauswahl die Mitarbeiter F C und W M ausgenommen worden, weil deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten liege. Hinsichtlich aller der Vergleichsgruppe „Montierer“ zugeordneten Mitarbeiter nimmt die Beklagte auf die Anlage B4 Bezug. |
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| Hinsichtlich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. |
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