Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 26/11

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom

11. Februar 2011 (Androhung eines Zwangsgeldes

in Höhe von 1.000,00 EUR) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert für das Verfahren beträgt

1.000,00 EUR.


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