Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 26/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.
1
A.
2Tatbestand
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener Beschlüsse der Kammerversammlung der Beklagten vom 21.11.2012.
4Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in F seit dem 06.10.2004 Pflichtmitglicd der beklagten Rechtsanwaltskammer.
5Der Kläger erwirkte im Verfahren Az 2 AGH 24/11 die Feststellung des Senats im Urteil vom 7.9.2012, dass die Beklagte nicht befugt ist, die „Administration" von Ausbildungsverhältnissen von Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt ist, an die Anwaltsvereine L2 und/oder L zu über-tragen. Die Beklagte dürfe - so der Senat - die ihr nach dem BBiG auferlegten Aufgaben mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage nicht auf andere Institutionen oder Personen übertragen; sie überschreite mit der ent-sprechenden Übertragung folglich ihren Aufgabenbereich gem. §§ 89, 73 BRAO bzw. § 71 Abs. 4 BBiG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
6Als Folge dieses Urteils kündigte die Beklagte den Vertrag mit den Anwalts-vereinen zur Übertragung der Verwaltungsarbeiten unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.07.2013 ordentlich. Bis zu diesem Zeitpunkt will sie gemäß Haushaltsplan 2013 die vereinbarte Vergütung noch an die Anwaltsvereine bezahlen.
7Der Kläger macht geltend, verschiedene Beschlüsse der Kammerversamm-lung vom 21.11.2012 seien im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Feststellungen rechtswidrig und unzulässig.
8Die Beklagte hatte im Geschäftsjahr 2011 für die Übertragung der Administration von Berufsausbildungsverhältnisscn per Vertrag EUR 41.880,00 an den Anwaltsverein L e.V., EUR 18.375,00 an den Anwaltsverein L2 e.V. sowie EUR 11.505,00 an den Anwaltsverein L3 e.V. gezahlt.
9Zudem leistete die Beklagte im Geschäftsjahr 2011 Zahlungen in Höhe von EUR 18.000,00 an das X e.V. (nachfolgend X e.V.) Der Verein organisiert nach Darstellung der Beklagten die Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen am C Berufskolleg. In diesem Zusammenhang sei er insbesondere für das Verteilen von Unterrichts-materialien und die Bereitstellung von Räumen verantwortlich.
10Für Berufsschulunterricht, der durch Rechtsanwälte abgehalten wurde, zahlte die Beklagte diesen Rechtsanwälten neben der Bezahlung durch das Land NRW (das Land soll den Anwälte pro Unterrichtsstunde EUR 28,66 zahlen) eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 13,00 pro Unterrichtsstunde. Hierfür wendete die Beklagte im Geschäftsjahr 2011 einen Betrag in Höhe von EUR 48.126,00 auf.
11Zudem finanzierte die Beklagte auch Fortbildungen für Rechtsanwaltsfach-angestellte zum geprüften Rechtsfachwirt, wofür sie im Geschäftsjahr 2011 EUR 31.684,80 ausgab.
12Am 31.12.2011 verfügte die Rechtsanwaltskammer L nach Aktenlage über ein Vermögen in Höhe von EUR 2.708.877,64. Dieses Vermögen habe sich nach Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung inzwischen erheblich verringert.
13Am 21.11.2012 fasste die Kammerversammlung der Beklagten u.a. den Beschluss, den Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. Des Weiteren beschloss sie, den Jahresbeitrag für die Kammermitglieder von bisher EUR 263,00 zu senken, für das Jahr 2013 auf EUR 240,00 festzusetzen und die Mittel für das Geschäftsjahr 2013 zu genehmigen. Diesem Beschluss waren Diskussionen und verschiedene Abstimmungen vorangegangen, in denen Kritik am Haushaltsgebaren des Vorstands der Beklagten geäußert und ein geringerer Jahresbeitrag von EUR 200,00 gefordert worden war. Schließlich wählte die Kammerversammlung am 21.11.2012 noch diejenigen Vorstandsmitglieder neu, deren Amtsperiode endete. Bei der Wahl zum Vorstand gab es Wahlvorschläge der Anwaltsvereine L, L2 und L3. Der Kläger wurde in der Kammerversammlung selbst als Kandidat zum Vorstand vorgeschlagen und
14- nach Diskussionen - zur Wahl zugelassen. Ausweislich des Protokolls der Kammerversammlung (S. 22) und der Listen der auf die vorgeschlagenen Personen entfallenden Stimmen (Anlagen B6 - B8) erhielt der Kläger 68 Stimmen und war damit nicht gewählt; der nächste gewählte Kandidat (Rechtsanwalt Z) erhielt 95 Stimmen.
15Gegen diese drei Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
16Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte könne gem. § 67 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO nicht durch die Kanzlei M2 Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft vertreten werden, da Partner dieser Kanzlei und damit ebenfalls Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. M sei, der zugleich Richter des erkennenden Gerichts (AGH 1. Senat) ist; die anwaltlichcn Beisitzer seien nach der VwGO Berufsrichter; als Berufs-richter dürfe Herr Dr. M nicht vor dem eigenen Gericht auftreten; deshalb könne die Kanzlei M2 die Beklagte nicht in diesem Verfahren vertreten; deren Beauftragung durch die Beklagte sei entsprechend § 67 Abs. 3 VwGO von Amts wegen zurückzuweisen. Die Beklagte wendet hiergegen ein, die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs seien nur an der Vertretung vor dem eigenen Senat des Anwaltsgerichtshofs gehindert; sie seien ehrenamtliche Richter und damit nicht an der Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof im Übrigen ausgeschlossen. Vorsorglich hat die
17Beklagte jedoch das Prozessmandat in diesem Verfahren auf Herrn
18Prof. Dr. M2 als Einzelanwalt beschränkt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2013 beanstandet der Kläger, dass der Beklagtenvertreter für seinen Schriftsatz vom 17.10.2013 wieder den Praxisbriefkopf einschließlich des Rechtsanwalt Dr. M verwandt habe; das stehe dem Einzelmandat des Beklagtenver-treters Prof. Dr. M2 entgegen. Der Beklagtenvertreter erwidert, es sei am 17.10.2013 versehentlich ein falscher Briefkopf verwandt worden, auch sei versehentlich von "wir" gesprochen worden; die Beklagte werde ausschließlich durch Herrn Prof. Dr. M2 vertreten.
19Der Kläger ist der Auffassung, dass er in Bezug auf die drei genannten Beschlüsse der Kammerversammlung klagebefugt sei. Es handele sich um Regelungen mit allgemeiner Wirkung gegenüber Kammermitgliedern.
20Er macht geltend, die Kammerversammlung hätte dem Vorstand die Entlastung nicht erteilen dürfen. Die Übertragung von Ausbildungsaufgaben auf die Anwaltsvereine sei rechtswidrig, weswegen auch die Zahlungen an die Anwaltsvereine rechtswidrig gewesen seien. Auf die Frage, ob die Beklagte diese Aufwendungen sonst selbst hätte tragen müssen, komme es daher gar nicht an.
21Zudem erfülle auch das X e.V. keine Pflicht-aufgaben der Beklagten: dieser Verein erbringe auch keine Leistungen, die die Beklagte nicht auch selber erbringen könnte; vielmehr sei zu vermuten, dass über den Verein unzulässiger Weise das C Berufskolleg finanziert werde. Deshalb hätten keine Zahlungen an diesen Verein geleistet werden dürfen. Letztlich bekomme Herr Dr. Q2, der bisherige „Ausbildungsbeauftragte" der Beklagten über seine Lehrtätigkeit auf diese Weise Gelder der Beklagten.
22Ferner seien die Aufwendungen der Beklagten für den Berufsschulunterricht rechtswidrig, da es sich um eine staatliche Aufgabe handele, für die der Schulträger verantwortlich sei und die die Beklagte nicht wahrnehmen dürfe. Die an den Berufsschulen unterrichtenden Anwälte seien vom Staat als Schulträger zu vergüten. Darüber hinaus seien diese Zahlungen auch deswegen rechtswidrig, weil Lehrkräften neben der staatlichen Vergütung keine Zusatzvergütung gezahlt werden dürfe. Zudem sei die staatliche Vergütung von EUR 28,66 für die an den Berufsschulen unterrichtenden Anwälte hoch genug. Im Ergebnis würde durch die Zusatzvergütung lediglich Herr Dr. Q2 zusätzlich honoriert.
23Die Beklagte finanziere zudem unzulässiger Weise aus dem Kammerver-mögen auch Fortbildungen für Rechtsanwaltsfachangestellte zum geprüften Rechtsfachwirt in Höhe von EUR 31.684,80. Die Beklagte habe aber keinen gesetzlichen Auftrag, Lehrgänge zur Weiterbildung von Kanzleipersonal zu finanzieren. Außerdem würden derartige Kurse in ausreichender Zahl von privaten Anbietern abgehalten, mit denen die Beklagte in unzulässiger Weise konkurriere. Weil die Beklagte zugleich die Prüfung abnehme, schaffe sie hierdurch einen faktischen Kontrahierungszwang.
24Insgesamt sei das Kammervermögen „rechtswidrig geschädigt" worden.
25Schließlich - so meint der Kläger - hätte die Kammerversammlung den Haushalt 2011 gem. § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO prüfen müssen, bevor sie dem Vorstand Entlastung erteilte. Das sei nicht geschehen. Zudem hätte der Haushalt der Kammer durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch auf ihre inhaltliche und nicht nur - wie geschehen - ihre rechnerische Richtigkeit geprüft werden müssen. Es fehle an einer Prüfung und Testierung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Da es - trotz Antrages einer größeren Gruppe von Anwälten, der keine Mehrheit fand - keine „Revisoren" aus dem Kreis der Kammermitglieder gäbe, sei der Vorstand damit „richtig verstanden ungeprüft geblieben, bevor ihm die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 erteilt" worden sei.
26Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 10.5.2013 den „Bericht über die Prüfung der Haushaltsrechnung 2011" der Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft Y vom 27.1.2012 vorgelegt.
27Der Kläger macht weiter geltend, die Kammer wäre verpflichtet gewesen, zumindest auf einen Teil des bei ihr gebildeten Vermögensstamms zurückzugreifen, weswegen der Kammerbeitrag niedriger anzusetzen gewesen wäre. Die Beklagte dürfe nicht „ein solches Millionenvermögen ... horten" und zugleich eine Zwangsumlage von EUR 240,00 verlangen. Ohne die rechtswidrigen Ausgaben in der Vergangenheit wäre der Beitrag für 2013 niedriger ausgefallen. Zudem würden für das Geschäftsjahr 2013 überhöhte Ausbildungsaufwendungen angesetzt, als Fortschreibung der Zahlen aus 2012 und im Übrigen überhöht. Der Beitrag für 2013 hätte insgesamt nur auf EUR 200.00 veranschlagt werden dürfen.
28Schließlieh greift der Kläger die turnusgemäße Wahl eines Teils des Vorstandes der Beklagten am 21.11.2012 an: Auf die Wahl hätten externe Stellen Einfluss genommen, die hierzu nicht berechtigt gewesen seien, indem Wahlvorschläge von Anwaltvereinen gemacht und zugelassen worden seien.
29Die Geschäftsordnung der Beklagten sieht hierzu unter § 11 Abs. 2 vor:
30"Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidaten, die dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor Beginn der Versammlung benannt wurden, sowie eine Rubrik für die Namen der Kandidaten, die in der Kammerversammlung vorgeschlagen werden. Wahlvorschläge können auch von Anwaltvereinen gemacht werden."
31Hierzu meint der Kläger, die in § 11 Abs. 2 S. 2 zugelassene Möglichkeit für Anwaltsvereine Wahlvorschläge für die Vorstandwahl unterbreiten zu können, verstoße gegen grundlegende Wahlgrundsätze. Anwaltsvereine dürften keine Wahlvorschläge zur Vorstandswahl unterbreiten, da Anwaltsvereine als zivilrechtliche Vereine nicht nur Kammermitgliedern offen stünden: daher bestünde die Gefahr einer sachwidrigen Einflussnahme durch Dritte. So könnte z.B. ein Anwaltsverein mit Sitz in Istanbul nach der Regelung der Geschäftsordnung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Wahlvorschläge hätten tatsächlich die Anwaltsvereine L, L2 und L3 unterbreitet; diese hätten vorgefertigte Vorschlagslisten eingereicht. Er als einziger „freier Kandidat" habe deshalb „weniger gewichtige Chancen (gehabt), gewählt zu werden" und sei deswegen auch nicht gewählt worden. Die Wahl des Vorstandes der Beklagten am 21.11.2012 sei deshalb fehlerhaft erfolgt und unwirksam. Wahlschläge, die von juristischen Personen als Nicht-Mitgliedern ergingen, dürften nicht zur Abstimmung gestellt werden. Erfolge dies hingegen doch, sei die Wahl nichtig.
32Mit Schriftsätzen v. 23.7.2013 und 26.9.2013 rügt der Kläger, dass zum Klageantrag zu 2. der Haushaltsplan 2013 und zum Klageantrag zu 3. wesentliche entscheidungserhebliche Unterlagen (Anwesenheitsliste, Mandatsprüfungsergebnis, Unterlagen zur Bestellung der Zählkommission und die Wahlzettel) nicht vorgelegt worden seien. Ohne diese Unterlagen könnte die Wahl nicht überprüft werden. Es gebe aber erheblicher Zweifel, ob das angegriffene Wahlergebnis korrekt ausgezählt worden sei. So habe der wahlberechtigte Rechtsanwalt I aus L3 mitgeteilt, er habe bei mehreren Kandidaten hinter deren Namen das Wort „Nein" geschrieben, zumindest bei der Kollegin Q3 und dem Kollegen Q2. Bei der Bekanntgabe des Stimmergebnisses sei aber in keinem Fall eine „Nein-Stimme" verkündet worden. Damit sei die Beweiskraft des Auszäh-lungsergebnisses erschüttert worden. Er bestreite, dass er nur 68 Wahlstimmen erhalten habe. Auch andere Kollegen hätten den Eindruck, dass es bei den Wahlen und Abstimmungen „insgesamt" chaotisch und für eine Rechtsanwaltskammer unprofessionell zugegangen sei. Es könnten auch nichtwahlberechtigte Personen am Stimmergebnis mitgewirkt haben.
33Mit Schriftsatz v. 28.09.2013 trägt der Kläger vor. eine Klage gegen „Haushaltsplanbeschlüsse" sei grundsätzlich zulässig, wie sich aus dem Beschluss des erkennenden Senates in anderer Sache vom 07.09.2013 ergebe. Auch verstoße die Beklagte gegen die seiner Ansicht nach bestehende Pflicht der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Vergütungsoffenlegungsgesetz NRW, die Vergütungen ihrer drei Geschäftsführer und der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kammervorstandes sowie weiterer Beteiligungsunternehmen zu veröf-fentlichen. Mit Schriftsatz v. 29.09.2013 macht der Kläger geltend, es gebe Ausgabenpositionen für das Geschäftsjahr 2011, die er für rechtswidrig erachte; offenbar rechtswidrige Ausgaben aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr für 2012 würden fortgeschrieben.
34Der Senat hat durch den Berichterstatter am 14.10.2013 dem Kläger aufgegeben, substantiiert darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte es dafür gäbe, dass bei der Vorstandswahl am 21.11.2012 nicht wahlberechtigte Mitglieder mitgestimmt hätten, welche konkreten Anhaltspunkte es ferner dafür gebe, dass die Stimmenauszählung falsch oder fehlerhaft erfolgt sein könnte und warum die Wahlchancen des Klägers durch die Zulassung von Wahlvorschlägen der Anwaltsvereine konkret verschlechtert worden seien. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2013 umfangreich vorgetragen. Der Kläger hat weitere Schriftsätze vom 05.10.. 19.10. und 20.10.2013 sowie einen umfangreichen Schriftsatz vom 24.10.2013 mit zahlreichen Anlagen eingereicht. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 28.10.2013 unter Überlassung von Kopien der Anwesenheitslisten erwidert und zur Auflage des Senats vom 14.10.2013 Stellung genommen.
35Der Kläger hat am 01.11.2013 einen weiteren umfangreichen Schriftsatz eingereicht. In diesem Schriftsatz bezweifelt der Kläger erneut die Vertretungsbefugnis des Beklagten Vertreters. Er trägt ferner "zur Entstehungsgeschichte" des Haushaltsstreites vor; er führt zahlreiche Vorgänge auf. die seiner Ansicht nach ein unzulässiges Handeln des Kammervorstandes beinhalteten. Insbesondere trägt er vor, dass es in der Vergangenheit Fehler des Vorstandes gegeben habe, dass und warum Anträge auf Einsetzung von Revisoren gestellt worden seien und wie sich diese Angelegenheit entwickelt habe.
36Weiter trägt der Kläger vor. dass anhand der Anwesenheitslisten nicht eindeutig feststellbar sei, wer an den Abstimmungen und der Vorstandswahl teilgenommen habe. Der Kläger benennt eine Person, deren Name nicht eindeutig gewesen sei; bei zwei weiteren Namen habe die Unterschrift gefehlt: drei weitere Namen seien nicht lesbar. Die Beklagte möge mitteilen, welche weiteren Personen (Gäste) auf der Versammlung anwesend gewesen seien und ob nicht anwaltliche Mitarbeiter der Anwaltsvereine L3, L und L2 oder des X e.V. an der Versammlung mitgewirkt hätten. Der Kläger trägt sodann zum Inhalt seines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln betreffend Auskunft über die Geschäftsführerverträge vor. Des Weiteren macht der Kläger geltend, die Vorstandswahl sei entgegen § 12 der Geschäftsordnung nicht "geheim" gewesen, weil sein Name nur auf der Rückseite des Wahlscheines Platz gehabt habe und jeder, der den Kläger wählen wollte, den Wahlzettel umdrehen musste und dadurch jeder wusste, dass dieser Kandidat gewählt werde. Das sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahlen. Auch sei fehlerhaft, dass die Beklagte nur die Anzahl der ausgegebenen Wahlzettel, nicht aber deren konkrete Verwendung sicherstellen könne: so sei es möglieh, dass Kammermitglieder, die die Versammlung verließen, ihren Wahlzettel an ein anderes Kammer-mitglied hätten abgegeben können. Ihm, dem Kläger, geht es allerdings in erster Linie darum, dass die Wahl aufgrund rechtswidriger Rechtsgrundlage, nämlich dem Vorschlagsrecht für Anwaltsvereine rechtswidrig war. Dadurch hätten Personen außerhalb der Selbstverwaltung Einfluss auf die Wahlen des Vorstandes der Beklagten nehmen können, was unzulässig sei. Fehlerhaft sei außerdem, dass die Nein-Stimmen im Protokoll nicht ausgewiesen worden seien. Deshalb sei auch fraglich, ob das Wahlergebnis bislang überhaupt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn trägt der Kläger vor, er habe bei der Kammerversammlung zwar von einem berufsrechtlichen Verfahren gegen ihn gewusst; im Gegensatz zum Geschäftsführer der Beklagten habe er den Stand des Verfahrens am 21.11.2012 nicht parat gehabt. Außerdem könne die bloße Einreichung einer Anschuldigungsschrift auch noch keine Einleitung eines Verfahrens im Sinne von § 66 Nr. 1 BRAO sein. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.11.2013 erwidert der Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2013 und vertieft seine Ansichten. Er legt die gegen ihn gerichtete Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vor und meint, diese könne seiner Kandidatur nicht entgegengestanden haben. Jedes Mitglied der Beklagten müsse berechtigt sein, einen Entlastungsbeschluss der Kammerversammlung zugunsten des Vorstandes anfechten zu können, wenn strafbare Handlungen vorgelegen hätten. Es gehe um den Vorwurf der Untreue. Der Kläger wendet sieh zudem gegen eine zu hohe Streitwertfest-setzung.
37Im Verhandlungstermin vom 08.11.2013 hat der Kläger klargestellt, dass seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 01.11.2013 reine Prozessanträge und keine Klageerweiterung darstellten.
38Der Kläger beantragt.
391. den Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten vom 21.11.2012 über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 gem. § 89 Abs. 2 Ziffer 6 BRAO (TOP 4 der Tagesordnung) aufzuheben.
402. den Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten vom 21.11.2012 auf Festsetzung des Jahresbeitrags für das Jahr 2013 gem. § 89 Abs. 2 Ziffer 2 BRAO in Höhe von EUR 240,00 pro Kammermitglied in Verbindung mit der Genehmigung der Mittel für das Geschäftsjahr 2013 (TOP 7 der Tagesordnung) aufzuheben,
413. den Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten vom 21.11.2012 gem. § 89 Abs. 2 Ziffer 1 BRAO zur Neu- und Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern, deren Amtsperiode endet (TOP 12 der Tagesordnung) aufzuheben.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger bereits nicht klagebefugt sei. Die für eine Antragsbefugnis im Klageverfahren nach § 112 f Abs. 2 S. 2 BRAO notwendige Voraussetzung, „in seinen Rechten verletzt zu sein" bestehe hinsichtlich des Klageantrages zu 1. (Entlastung des Vorstandes) nicht und sei auch nicht schlüssig vorgetragen. Sie scheide aus, da sich der Beschluss nicht auf die Leistungspflichten des Klägers gegenüber der Beklagten auswirke. Das erscheine noch nicht einmal möglich. Eine Entlastung des Vorstandes durch die Kammerversammlung bedeute nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Verzicht auf mögliche Schadens-ersatzansprüche gegenüber dem Vorstand; sie habe vielmehr rechtlich in erster Linie haushaltsrechtliche Bedeutung. Der Kläger gebe auch nicht an, wie sich dieser Beschluss nachteilig auf seine Rechtsposition auswirke.
45Ebenso sei der Kläger in Bezug auf die Festsetzung des Kammerbeitrags nicht klagebefugt. Zwar sei er von der Beitragsfestsetzung betroffen, da er diesen Beitrag zahlen müsse. Die Beitragsfestsetzung sei aber nicht Aufgabe des einzelnen Mitglieds, sondern Aufgabe der gesamten Kammerver-sammlung. Die Mitwirkung des einzelnen Mitglieds beschränke sich auf die Stimmabgabe. Auch durch das Vorschlagsrecht für Anwaltsvereine bei den Vorstandswahlen werde der Kläger nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, da er nicht persönlich durch das Wahlvorschlagsrecht für Anwaltsvereine be-hindert werde.
46Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das ergebe ich für den Entlastungs-beschluss bereits daraus, dass eine Rückforderung der an die Anwaltsvereine bezahlten Mittel schon deswegen ausscheide, weil diese verbraucht seien. Selbst bei rechtswidrigen oder nichtigen Verträgen scheide ein Bereiche-rungsanspruch aus, da Entreicherung eingetreten sei. Es sei im Übrigen bei bestehenden Rückforderungsansprüchen Aufgabe des Vorstands, diese geltend zu machen, was für die Frage der Entlastung des Vorstands aber ohne Belang sei. Auch die Zahlungen an das X e.V. seien rechtmäßig, da diese dazu verwendet würden, die Durchführungen von Berufsbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, für deren Durchführung die Beklagte sonst selbst direkt aufkommen müsste. Es sei Sache der Be-klagten zu entscheiden, wie sie den Unterricht im konkreten Fall organisiere.
47Die Zahlung einer Zusatzvergütung an Rechtsanwalte, die an Berufsschulen unterrichten, sei üblich. Die Beklagte halte derartige Kurse ab, um Mitarbeiter zur Fortbildung zu motivieren und nicht um privaten Anbietern unzulässige Konkurrenz zu machen. Die inhaltliche Richtigkeit des Haushalts könne durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gar nicht geprüft werden, da der Rechtsanwaltskammer Ermessen in Bezug auf manche Haushaltsposten eingeräumt sei.
48Zum Kammerbeitrag macht die Beklagte geltend, dass es in das Ermessen der Kammerversammlung gestellt sei, wie umfangreich der Vermögensstamm sein solle. Vergangene Zahlungen könnten nicht zurückgefordert werden. Bei der Prognose für die Ausbildungsaufwendungen 2013 setze der Kläger seine Ermessensentscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Beklagten.
49Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ihre Geschäftsordnung dahingehend auszulegen sei, dass nur die Anwaltsvereine L, L2 und L3 Wahl-vorschläge machen dürften. Auch nur von diesen Vereinen seien Wahlvor-schläge tatsächlich gemacht worden, und zwar sowohl in der Vergangenheit als auch bei der streitigen Kammerversammlung am 21.11.2012.
50Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.10.2013 dargelegt, wie die Wahl abgelaufen sei, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Wahlberechtigung ergriffen worden seien und dass nach ihrer Auffassung die vom Kläger gerügten Fehler und Mängel bei der Wahldurchführung nicht vorgelegen hätten.
51Die Beklagte hat mit weiterem Schriftsatz vom 05.11.2013 zu Schriftsätzen des Klägers vom 06.10., 17.10., 18.10., 19.10., 20.10. und 24.10.2013 Stellung genommen. Sie ist der Meinung, dass es auf einen vom Kläger gerügten vermeintlichen Verstoß der Beklagten gegen das Vergütungsoffen-legungsgesetz nicht ankomme; die Beklagte unterliege nicht diesem Gesetz; ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gesetz habe auch nichts mit der Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2011 (TOP 4 der Kammerver-sammlung vom 21.11.2012) zu tun. Hieraus ergebe sich auch keine Zulässigkeit des Klageantrages zu 1.
52Soweit der Kläger behaupte, nicht wahlberechtigte Personen hätten an der Vorstandswahl mitgestimmt, ergäbe sich dies aus seinem eigenen Vortrag nicht: Selbst wenn Ehefrauen oder Gäste anwesend gewesen seien, was nicht der Fall gewesen sei, hätten diese keine Wahlunterlagen erhalten, also auch nicht mitwählen können; etwaige Unregelmäßigkeiten bei den Abstimmungs-ergebnissen zu den übrigen Tagesordnungspunkten könnten gar nicht auf die Vorstandswahl nachgewirkt haben; auch unterschiedliche Abstimmungszahlen zu den einzelnen Tagesordnungspunkte seien normal und kein Hinweis auf Wahlunregelmäßigkeiten. Alle weiteren Ausführungen des Klägers zur angeblichen Manipulation seien unerheblich; es handele sich auch im Wesentlichen um Spekulationen. Insgesamt lasse der Vortrag des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass nicht Wahlberechtigte an der Wahl der Vorstandsmitglieder teilgenommen hätten.
53Auch seien vom Kläger keine wirklichen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stimmenauszählung vorgetragen worden; die Mail von Frau Rechtsanwältin B. beziehe sich auf die Abstimmung zur Höhe des Mitgliedsbeitrages; die Abstimmung sei korrekt verlaufen. Der Kläger habe zudem keine schlechteren Wahlchancen als die übrigen Kandidaten gehabt. Solche schlechteren Chancen ergäben sich auch nicht daraus, dass der Kläger - weil sein Wahlvorschlag erst in der Kammerverhandlung gemacht wurde - handschriftlich auf den Wahlzetteln nachgetragen werden musste; seit mindestens 20 Jahren sei ein Wahlvorschlag noch nie auf der Kammer-versammlung erfolgt; es habe in der Kammerversammlung keine Möglichkeit mehr bestanden, 200 Wahlzettel zu ergänzen. Bei den Wahlzetteln sei für die Vertreter aus dem LG-Bezirk Aachen und dem LG-Bezirk Bonn auf der Vorderseite Platz für weitere Wahlvorschläge gewesen; lediglich bei den Wahlzetteln für die Vertreter aus dem LG-Bezirk Köln sei auf dem Wahlzettel auf die Rückseite verwiesen worden, weil auf der Vorderseite bereits neun Kandidaten aufgeführt waren. Es liege aber keine Verletzung von Rechten des Klägers vor, weil jene Wahlberechtigten, die ihn hätten wählen wollen, für andere sichtbar den Stimmzettel hätten umdrehen und dort etwas hätten notieren müssen. Seine Kandidatur sei zugelassen worden. Der Kläger habe sich ebenso wie alle anderen Kandidaten in der Kammerversammlung vorstellen und für die eigene Kandidatur werben können; dies habe er sogar vom Rednerpult aus getan. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch jedem im Saal ohnehin bekannt gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger nicht gewählt werden können, weil gegen ihn ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft (Anschuldigungsschrift vom 09.10.2012) eingeleitet gewesen sei (§ 66 BRAO).
54Die Beklagte macht weiter geltend, dass die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2013 nicht zu einer Klagebefugnis des Klägers gegen den Entlastungsbeschluss (TOP 4) führen könnten. Mit dem Entlastungsbeschluss werde dem Vorstand der Beklagten auch nicht bestätigt, alles richtig gemacht zu haben; denn trotz des Entlastungsbe-schlusses bleibe die Haftung des Vorstandes für etwaiges rechtswidrig und schuldhaft schadenbegründendes Handeln erhalten. Auch die Entscheidung des Senats vom 07.09.2012, die im Sinne des Klägers ergangen sei, lasse eine Entscheidung nur zu, weil der Kläger selbst durch von ihm ausgebildete Auszubildende betroffen gewesen war. Hieraus ergebe sich nicht, dass jedes Mitglied der Kammer jeden Beschluss anfechten könne. Eine Klagebefugnis zum Klageantrag Ziff. 2. sehe die Beklagte nach wie vor nicht.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
56B.
57Gründe
58Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig aber unbegründet.
59I. Zulässigkeit der anwaltlichen Vertretung der Beklagten
60Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist nicht von Gesetzes wegen von der Vertretung der Beklagten ausgeschlossen. Es kann dahin stehen, ob die anwaltlichen Beisitzer des AGH als ehrenamtliche Richter oder als Berufs-richter im Sinne der VwGO anzusehen sind. Jedenfalls hat die Beklagte zulässig ihre Prozessvertretung auf Herrn Prof. Dr. M2 als Einzel-anwalt beschränkt. Herr Rechtsanwalt Dr. M ist nicht mehr Prozess-bevollmächtigter der Beklagten. Ein Hindernis bei der Prozessvertretung, wenn es denn je bestanden haben sollte, besteht nicht mehr. Daran ändern auch die Einwände des Klägers aus den Schriftsätzen vom 18.10. und 19.10.2013 nichts, die sich auf die Verwendung des Kanzleibriefbogens durch den Beklagtenvertreter und die "Wir-Form" beziehen. Ob dies versehentlich erfolgt ist, wie der Beklagtenvertreter geltend macht, ist nicht erheblich. Jedenfalls liegt keine erneute Bestellung der Gesamtsozietät des Beklagtenvertreters und damit auch des Herrn Rechtsanwalt Dr. M für die Beklagte vor.
61II. Zulässigkeit der Klage
62Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Klage ist unzulässig; im Übrigen ist die Klage zulässig.
63- 64
1. Mit dem Antrag zu 1. wendet sich der Kläger gegen den Entlastungs-
beschluss (TOP 4) für den Vorstand durch die Kammerversammlung am 21.11.2012 für das Jahr 2011. Insoweit fehlt dem Kläger jedoch die Klagebefugnis i.S.d. § 112 f Abs. 2 S. 2 BRAO. Gem. § 112 f Abs. 2 S. 2 BRAO ist die Klage eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen Beschluss nur dann zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Entsprechend ist die Klage unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Klagevor-bringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers möglich erscheint (Deckenbrock, in: Henssler/Prütting. BRAO. 3. Aufl. 2010, § 112f Rn. 16). Ist die Verletzung von eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Kläger bereits die Klagebefugnis. Die Klage ist in einem solchen Fall unzulässig (AGH NRW Beschluss v. 5.12.2008
66- 2 AGH 15/08) und ohne Sachprüfung abzuweisen.
67Durch den Entlastungsbeschluss vom 21.11.2012 wird der Kläger jedoch nach keiner Betrachtungsweise in seinen subjektiven Rechten verletzt, da unmittelbare Beeinträchtigungen seiner eigenen Rechts-positionen durch die Entlastung des Vorstandes der Beklagten nicht eintreten können. (vgl. auch AGH NRW Beschluss v. 5.12.2008
68- 2 AGH 15/08). Denkbar sind unmittelbare Beeinträchtigungen von Rechten des Klägers allenfalls im Hinblick auf eine etwaige unge-rechtfertigte finanzielle Belastung des Klägers. Die Entlastung des Vorstandes iSd. § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat aber nicht die Wirkung eines Verzichts auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand der Beklagten, so wie es bei Entlastungsentscheidungen im Privatrecht möglich ist (BGH v. 12.12.1988 - AnwZ 29/88). Angesichts der öffentlich-rechtlichen Verfassung der Beklagten, in deren Folge sie nicht willkürlich über ihre Mittel verfügen darf, führt eine Entlastung nicht zu einer materiellen Präklusion, sondern vermag allenfalls Haushaltsüberschreitungen zu genehmigen oder haushaltsrechtliche Mängel formeller Art zu heilen (vgl. BGH v. 12.12.1988 - AnwZ 29/88, juris Rn. 12 ff.). Hinzutritt, dass die Entlastung des Vorstandes eine Aufgabe ist, die der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit obliegt und dem einzelnen Mitglied deshalb gerade keine subjektiven Rechte gewährt (vgl. AGH NRW Beschl. v. 5.12.2008 - 2 AGH 15/08).
69Soweit der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 24.10.2013 eingehend darlegt, die Kammerversammlung dürfe unrechtmäßiges Ver-waltungshandeln nicht durch Erteilung einer Entlastung gestatten; tue sie dies doch, sei dieser Beschluss rechtswidrig; der Kläger müsse einen solchen Beschluss anfechten können, trifft dies nicht zu. Vielmehr kann der Kläger als Mitglied der Beklagten nach dem Gesetz einen Beschluss nur anfechten, wenn er in seinen eigenen Rechten beein-trächtigt ist. Dem einzelnen Mitglied steht kein Recht zu, unter dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes jede Entscheidung der Kammerversammlung angreifen zu können, die er objektiv für rechts-widrig hält. Deshalb steht dem Kläger auch keine Klagebefugnis nach § 112a Abs. 1 BRAO zu, auf die sich der Kläger ergänzend beruft. Diese Bestimmung eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof (BGH Beschl. v. 02. März 2011, - (B) 50/10 -). Sie gibt einem Kammermitglied aber keine weiter-gehenden Rechtsschutzbefugnisse, insbesondere keine Befugnisse, Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer anfechten zu können, ohne eine Verletzung seiner eigenen Rechte geltend machen zu können. Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht - wie der Kläger meint - daraus, dass er frühere Beschlüsse der Kammerversammlung aus 1986, die zu der rechtswidrigen Handhabung durch den Vorstand geführt hätten, nicht habe angreifen können, weil er damals noch nicht Mitglied der Beklagten war.
70Auf den Einwand des Klägers, der Haushalt 2011 sei vor der Entlastung des Vorstandes nicht hinreichend geprüft, kommt es nicht an. Denn es obliegt grundsätzlich der autonomen Entscheidung der Kammerver-sammlung, Anforderungen an die Rechnungslegung und Prüfung des Haushaltes zu konkretisieren und zu beschließen; die Kammer-versammlung und nicht das einzelne Kammermitglied entscheidet darüber, ob eine ausreichende Prüfung erfolgt ist oder nicht. Hierauf hatte der Senat bereits im Beschl. v. 5.12.2008 (Az.
712 AGH 15/08) hingewiesen. Das gilt auch hier.
72Der Senat hält zudem die Auffassung der Beklagten für zutreffend, die im Jahre 2011 für die Ausbildung verwandten Gelder seien geflossen, die Ausbildung sei nicht rückgängig zu machen, ein Rückforderungs-anspruch gegen die Anwaltsvereine bestehe nicht, eine etwaige Unzulässigkeit der Übertragung der Administration gem. der Ent-scheidung des Senats vom 07.09.2012 - 2 AGH 24/11 - könne deshalb einer Entlastung des Vorstandes für 2011 nicht entgegenstehen. Es kann allenfalls um Schadensersatzansprüche gehen, die durch die Entlastung nicht ausgeschlossen werden.
73Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 01.11.2013 ausführlich darstellt, dass in der Vergangenheit vom Vorstand/Geschäftsführung Fehler gemacht worden seien, dass Revisoren gefordert und entsprechende Anträge gestellt worden seien etc., führt dies nicht zur Zulässigkeit des Antrages zu 1. Im Rahmen eines solchen Antrages kann ein Mitglied der Beklagten nicht überprüfen lassen, ob sämtliches Handeln des Vorstandes des betreffenden Jahres ordnungsgemäß war oder nicht. Hierfür ist allein die Kammerversammlung zuständig. Eine Klagebe-fugnis des einzelnen Mitgliedes kommt nur in Betracht, wenn dieser in seinen Rechten verletzt ist oder verletzt sein könnte. Eine solche Verletzung seiner Rechte liegt nicht darin, wie der Kläger geltend macht und wie er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, dass sein Ansehen als Rechtsanwalt in der Öffentlichkeit in Mitleidenschaft gezogen werde und dass er in seinen Rechten verletzt werde, wenn die Kammerversammlung durch Erteilung der Entlastung für den Vorstand an einem seiner Meinung nach nichtigen Vertrag mitwirke. Der Kläger muss sich auch nicht - wie er geltend macht - die Handlung der Organe der Beklagten "zurechnen" lassen, weshalb er in seinen Rechten verletzt sei.
74- 75
2. Mit dem Antrag zu 2. wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung der Kammerversammlung betreffend den Jahresbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 240,00 in Verbindung mit der Genehmigung der Mittel für das Geschäftsjahr 2013. Insoweit steht dem Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Klagebefugnis i.S.d. § 112 f Abs. 2 S. 2 BRAO zu. Durch die Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungs-pflichten des Klägers gegenüber der Beklagten, sodass eine Beein-trächtigung der subjektiven Rechte des Klägers möglich erscheint, wenn die Höhe des festgesetzten Kammerbeitrag unrechtmäßig ist (vgl. dazu BGH v. 25.1.1971 - AnwZ (B) 16/70; juris Rn. 5; BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 19; AnwGH Berlin v. 2.12.1999
- 1 AGH 6/99; juris Rn 22; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 112f Rn. 17; Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO. 8. Aufl. 2012, § 112f Rn. 39). Ob das der Fall ist. ist eine Frage der Begründetheit des Antrages, nicht der Zulässigkeit.
77- 78
3. Mit dem Antrag zu 3. wendet sich der Kläger gegen die Neu- und Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern der Beklagten. Gem. § 112f Abs. 2 Satz 1 BRAO ergibt sich das Antragsrecht des Klägers insoweit bereits aus seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten. Einer darüber hinausgehenden Klagebefugnis des Klägers bedarf es nicht (Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 112f Rn. 15; Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 112f Rn. 38). Für die Klagebefugnis ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass der Kläger darlegt persönlich behindert worden sein. Für diese Sichtweise spricht schon der Wortlaut von § 112f Abs. 2 S. 2 BRAO, der nur bei der Anfechtung von Beschlüssen die Geltend-machung der Verletzung persönlicher Rechte verlangt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 995).
- 80
4. Die damit zulässigen Anträge zu 2. und 3. sind auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere hat der Antragsteller die Antragsfrist des § 112f Abs. 3 BRAO gewahrt. Den Antrag, die Wahl oder einen Beschluss der Kammerversammlung für nichtig zu erklären, kann das Kammermitglied danach nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung stellen. Die einmonatige Anfechtungsfrist läuft, wenn der Rechtsanwalt - wie vorliegend - eine Einladung zur Kammerver-sammlung erhalten hat, ab Beendigung der Beschlussfassung (Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 112f Rn. 21). Da die angefochtenen Beschlüsse in der Kammerversammlung vom 21.11.2012 gefasst worden sind, lief die Antragsfrist mit dem 21.12.2012 ab. Die Klageschrift vom 13.12.2012 ist am 17.12.2013 und daher fristwahrend beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
Die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung iSd. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 44 VwGO liegen ebenfalls vor.
82III. Unbegründetheit
83Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
84Die Klage wäre gem. § 112 f BRAO nur begründet, wenn Beschlüsse der Kammerversammlung der Beklagten vom 21.11.2012 bzw. die streitgegenständlichen Vorstandswahlen unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Das ist nicht der Fall.
851. Der Klageantrag zu 1. gegen die Entlastung des Vorstandes ist mangels
86Verletzung in eigenen Rechten des Klägers bereits unzulässig.
872. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Mit dem Antrag zu 2. wendet sich der Kläger gegen den Beschluss der Kammerversammlung bezüglich der Festsetzung des Jahresbeitrags der Kammermitglieder für das Jahr 2013 und der Genehmigung der Mittel für das Geschäftsjahr 2013. Dieser Beschluss ist mit dem Gesetz vereinbar und zulässig.
88a) Gem. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO hat die Kammerversammlung die Befugnis, Beiträge der Kammermitglieder festzusetzen. Nähere Bestimmungen über die Art und Weise, wie der Beitrag zu bemessen ist, enthält diese Vorschrift nicht. Bis zur Grenze der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs ist Kammerversammlung in ihrer Entscheidung daher grundsätzlich frei. Die entsprechend anzuerkennende Autonomie der Kammerversammlung findet ihre Grenze aber in den Gesetzen und -gegebenenfalls - in der Satzung der Rechtsanwaltskammer. (BGH v. 25.01.1971 -AnwZ (B) 16/70, juris Rn. 6; Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010. § 89 Rn. 7; Weyland, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 89 Rn. 15b ff.). Bei Ermessensentscheidungen der Kammerversammlung ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Gericht dagegen verwehrt, weil dies einen unberechtigten Eingriff in die Selbst-verwaltung der Kammer darstellen würde (Deckenbrock, in: Henssler/ Prütting. BRAO, 3. Aufl. 2010, § 112f Rn. 28 f.). Dabei ist zu berück-sichtigen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO der Kammerversammlung als ganzes obliegt, nicht dem einzelnen Mitglied (BGH Beschluss v. 16.12.2000 AnwZ (B) 79/99). Dessen Meinung kann nicht an die Stelle der Meinung der Kammerversammlung gesetzt werden.
89b) Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die Festsetzung des Jahresbeitrages 2013 von EUR 240,00 durch die Kammerversammlung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste die Beklagte für das Haushaltsjahr 2013 nicht vorrangig und in weiterem Umfang ihren Vermögensstamm aufzehren und einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag festsetzen. Der Beklagten und der Kammerversammlung ist vielmehr eine originäre Einschätzungsprärogative bezüglich der Frage einzuräumen, in welcher Höhe und über welche Dauer finanzielle Rücklagen zweckmäßiger Weise gebildet werden sollen. Zwar darf eine Rechtsanwaltskammer keine weit überhöhten Rücklagen oder „Spareinlagen" bilden. Sie ist aber auch nicht verpflichtet, jegliches Vermögen zu verwenden, um ihren Mit-gliedsbeitrag so niedrig wie gerade noch erreichbar zu gestalten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte ihr Beurteilungsermessen überschritten hat. Dass die Höhe des Beitrages von EUR 240,00 ernsthaft und intensiv diskutiert worden war, ergibt sich nicht nur aus einem anders lautenden Antrag von Anwälten aus dem LG-Bezirk Aachen: auch im Protokoll der Kammerversammlung ist durch den Schatzmeister dargestellt, aus welchen Gründen der Vorstand meinte, das Vermögen nicht weiter abschmelzen zu wollen und von welchen Ausgaben und Einnahmen der Vorstand ausging. Auch Teile der Diskussion sind dem Protokoll zu entnehmen. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beitrag für 2013 im Vergleich zum Vorjahr bereits gesenkt wurde und die Beklagte nach Beurteilung des Vorstandes für 2013 bei einem Beitrag von EUR 240,00 mit einem Übersteigen der Ausgaben über die Einnahmen rechnete. Das Ermessen auszuüben ist allein Sache der Beklagten und ihrer Organe. Eingriffe in die Selbstverwaltung der Kammer durch das Gericht sind nicht möglich. Auch können Kammermitglieder ihre Meinung nicht an die Stelle der Auffassung der Kammerversammlung setzen.
90c) Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der absoluten Höhe des festgesetzten Beitrags. Die Erhebung und Bemessung der Mit-gliedsbeiträge einer Rechtsanwaltskammer darf zwar nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung der Kammermitglieder führen, so dass das Freiheitsrecht der Mitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf grundsätzlich zulässige Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung überschreitet (BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 19). Bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 240,00 EUR pro Kammermitglied, der allenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln ist, ist diese Grenze aber nicht erreicht (vgl. BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 19, wonach eine Belastung von 240,00 EUR mit 215,00 EUR Beitrag zuzüglich 25,00 EUR Umlage bereits im Jahr 2003 als zulässig angesehen wurde). Auch andere Rechtsanwaltskammern erheben Mitgliedsbeiträge in vergleichbarer Höhe oder sogar höher (RA Kammer C2 265,00 EUR; RA Kammer des C3 250,00 EUR; RA Kammer C4 260,00 EUR; RA Kammer C5 300.00 EUR; RA Kammer C6 240,00 EUR; RA Kammer C7 200,00 EUR; RA Kammer C8 192,00 EUR + 12,00 EUR Ausbil-dungsumlage; RA Kammer C9 195,00 EUR; RA Kammer C10 216,00 EUR: RA Kammer C11 160,00 EUR).
913. Der Senat sieht auch die vom Kläger gerügten Ausgaben im Ausbildungswesen bzw. für das X e.V. (X e.V.) nicht als unzulässige Ausgaben an, die zur Gesetzeswidrigkeit des Beitragsfestsetzungsbeschlusses und des Mittelgenehmigungs-beschlusses vom 21.11.2012 führen würden. Das folgt jedenfalls nicht aus den vom Kläger umfangreich dargelegten Sachverhalten, die auch Gegenstand anderer Verfahren sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren dem Sachvortrag des Klägers zu vermeintlich unkorrekten oder unklaren Aktivitäten des X e.V. weiter nachzugehen.
92a) Die Ausgaben für die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachgehilfen sind Ausgaben im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit der Rechts-anwaltskammern. Sie sind grundsätzlich zulässig.
93Ein Verstoß gegen Gesetze, welche die gem. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO anzuerkennende Haushaltsautonomie begrenzen, könnte namentlich dann vorliegen, wenn eine Kammerversammlung durch ihre Beschlussfassung eine Aufgabe wahrnimmt oder finanzieren will, die nicht in dem der Kammer zugewiesenen Aufgabenbereich liegt. Berücksichtigt die Kammerversammlung bei der Festsetzung Aufgaben, die die Rechtsanwaltskammer nicht wahrnehmen darf, so hätte sie den Beitrag nicht nach zulässigen Maßstäben bemessen. Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern werden durch § 73 BRAO, der die Aufgaben des Kammervorstandes regelt, und durch § 89 BRAO, der die Befugnisse der Kammerversammlung zum Gegenstand hat, definiert. Beide Bestimmungen zusammen umschreiben den Aufgaben- oder "Funktionsbereich" der Rechtsanwaltskammer. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst der dergestalt umrissene Aufgabenbereich aber nicht nur die den Rechtsanwaltskammern gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern er erstreckt sich auch auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (zuletzt BGH v. 18.4.2005 -AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 13 m.w.N.). Ebenso ist anerkannt, dass aus dem so verstandenen Aufgabenbereich auch die Befugnis der Kammern folgt, finanzielle Mittel für ihre Aufgabenwahrnehmung bereitzuhalten und ihre Mitglieder an der Finanzierung angemessen zu beteiligen. Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die für die Rechts-anwaltschaft von allgemeiner Bedeutung sind, weil sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dienen (BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17). Es genügt aber auch, dass nur eine generelle Bedeutung für die Anwaltschaft auszumachen ist, wobei auch dieser Begriff weit zu verstehen ist (BGH v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris, Rn. 22; BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).
94Die ordnungsgemäße Ausbildung des in den Anwaltskanzleien tätigen Büropersonals ist eine Angelegenheit, die alle Anwälte angeht. Jeder Anwalt muss daran interessiert sein, sich in größtmöglichem Umfang auf seine Mitarbeiter verlassen zu können. Das ist nur der Fall, wenn diese gut ausgebildet werden, und zwar nicht nur durch praktische Anleitung in den Kanzleien, sondern auch durch Unterricht an den Berufsschulen. Dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwalts-gehilfen insgesamt gewährleistet ist, muss deshalb als Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen werden (BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 23). Ver-gleichbares gilt für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiter der Anwälte.
95Namentlich den Berufsschulunterricht betreffend hat der BGH weiter ausgeführt, dass auch angesichts der Tatsache, dass es Sache des Staates ist, für einen ordentlichen Rechtskundeunterricht an den Berufsschulen zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen, den Anwälten nicht verwehrt ist, selbst einzuspringen, wenn die öffentliche Hand ihren Aufgaben nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwaltsgehilfen in den Berufsschulen gefährdet wird. Notwendige Aufwendungen können übernommen werden, bis der Staat die ge-botene Abhilfe schafft. Sofern die nebenamtlich und nebenberuflich an den Berufsschulen des Kammerbezirks Rechtskundeunterricht erteilenden Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit nur eine unzureichende Vergütung erhalten und deshalb die Gefahr besteht, dass der Fachunterricht für die Anwaltsgehilfen an den Berufsschulen weit-gehend eingestellt oder doch wenigstens in einem unvertretbaren Umfang eingeschränkt werden müsste, wenn den Lehrkräften nicht Zuschüsse gewährt würden, die sie zum Bleiben bewegen, kann die Kammer notwendige Zuschüsse bereitstellen. Auch sofern dadurch eine Erhöhung des Kammerbeitrags von jährlich 40 DM (das betraf das Jahr 1976) für jedes Mitglied bedingt ist, ist dies in Anbetracht dessen angemessen, dass damit die letzten Endes allen Rechtsanwälten zu Gute kommende Ausbildung ihres Büropersonals gesichert ist. Ein wesentlicher Abfall der Leistungen der Kanzleimitarbeiter und die damit verbundene Gefahr von Versäumnissen der verschiedensten Art kann auf die Dauer teurer kommen (BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 24 ff.). Dem folgt der Senat.
96Die Aufbringung von Mitteln für die Berufsausbildung und Fortbildung der Mitarbeiter ist danach zulässig. Ob diese Aufwendungen zu hoch sind, wie der Kläger meint und ob andere Kammern weniger ausgeben, obliegt nicht der Entscheidung des einzelnen Mitgliedes, sondern den Organen der Kammer.
97b) Keinen Einwendungen begegnet die Fortsetzung der Zahlungen bis zum 31.07.2013 an die Anwaltsvereine L, L2 und L3 als finanziellen Ausgleich für die (noch vorhandene) Übertragung der Administration von Ausbildungsverhältnissen von Rechtsanwalts-fachangestellten an die genannten Anwaltsvereine. Materiell halten sich diese Zahlungen im Rahmen der Berufsausbildung und dienen einem zulässigen Zwecke. Gemäß der Entscheidung des Senats vom 07.09.2012 Az. 2 AGH 24/11 war allerdings die Übertragung der Aufgaben an die Anwaltsvereine nicht vom gesetzlichen Aufgaben-bereich der Beklagten gedeckt. Sie ist daher zu ändern.
98Jedoch: Die Beklagte bewegt sich noch im Rahmen zulässiger Rechts-ausübung, wenn sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 07.09.2012 die bisherige langjährige Praxis zur Übertragung und Finanzierung der Berufsausbildung über die Anwaltsvereine fortsetzen würde. Der Senat hat zwar mit der Entscheidung v. 07.09.2012 fest-gestellt, dass eine derartige Übertragung der Administration von Ausbildungsverhältnissen von Rechtsanwaltsfachangestellten nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten gehört und die entsprechende Übertragung folglich ihren Aufgabenbereich überschreitet. Dennoch wäre die Beklagte berechtigt, die bisherige Praxis bis auf weiteres fortzusetzen. Erst wenn die Entscheidung vom BGH bestätigt würde, müsste sie die Praxis ändern. Denn sollte der BGH die Auffassung des Senats nicht bestätigen, wäre die Beklagte der Entscheidung aber bereits nachgekommen, müsste sie die Änderungen wieder rückgängig machen. Das wäre mit Aufwand, Kosten und Umstellungsschwierig-keiten verbunden. Das wäre weder der Beklagten noch den Beteiligten bei den Anwaltsvereinen und vor allem nicht den Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung zumutbar.
99Letztlich kommt es hierauf aber nicht an: Denn die Beklagte hat die Entscheidung des Senats vom 7.9.2012 bereits zum Anlass genommen, den zugrunde liegenden Verwaltungsvertrag vom 15.11.1997 zwischen der Beklagten und den drei Anwaltsvereinen unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.7.2013 zu kündigen. Die Zahlungen in dem allein interessierenden streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2013 (nur darauf bezieht sich der Beschluss der Kammerversammlung) dienen daher nur noch der gehörigen Abwicklung der fraglichen Verträge und sind von der Beklagten zutreffender Weise im Haushaltsjahr 2013 zu berücksichtigen und von ihren Mitgliedern zu tragen. Eine entsprechende Abwicklung unter Einhaltung der Kündigungsfrist wäre selbst bei Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verträge nicht zu beanstanden. Sie liegt vielmehr im wohl verstandenen Interesse aller Beteiligter und ist notwendig, um eine geordnete Übergabe der Administrationsaufgaben zu gewähr-leisten. Entsprechend begegnen die Zahlungen für die Dauer der Kündigungsfrist bis zum 31.7.2013 keinen Bedenken. Auch die Frist selbst begegnet keinen Bedenken, sondern ist als angemessen zu beurteilen; sie ist im Übrigen vertraglich vereinbart.
100c) Die Förderung des Berufsschulunterrichts durch die Beklagte, die nach dem Vortrag des Klägers auf eine Subventionierung von EUR 13,00 pro Unterrichtsstunde hinaus laufe, ist nach den vorgenannten Maßstäben und entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Es obliegt auch hier allein der Einschätzung der Beklagten bzw. der Kammer-versammlung, ob und in welchem Umfang sie sich zu einer derartigen Förderung entschließt, die augenscheinlich Qualitätssicherungs-zwecken dient, welche letztlich der Anwaltschaft insgesamt zu Gute kommt. Der Kläger legt auch selbst dar, dass der eigentliche Ver-gütungssatz von EUR 28,66 pro Unterrichtsstunde hinter den an-waltlichen Stundensätzen zurückbleibt; er betont selbst, wie wichtig Motivation und Einsatz der (anwaltlichen) Lehrkräfte für den Erfolg der Ausbildung sind. Es bestehen unter Anreizgesichtspunkten keine Bedenken gegen die gezahlten Zuschüsse; sie sind sowohl vom Grund als auch der Höhe nach vertretbar und zweckmäßig. Sie sind nicht überhöht. Es ist auch nicht Sache eines einzelnen Kammermitglieds zu entscheiden, ob die Leistung von Anwälten, die Unterricht halten, mit der staatlich gezahlten Vergütung angemessen und ausreichend vergütet wäre.
101Mit der Bezuschussung von Berufskundeunterricht überschreitet die Beklagte daher nicht ihren Aufgabenbereich. Dass deutlich zu hohe Zuschüsse gezahlt würden, ist nicht ersichtlich.
102d) Vergleichbares gilt für die beanstandete Förderung des X e.V. (X e.V.). Ob, wie die Beklagte im Einzelnen in der Klageerwiderung darlegt hat, die Zahlung an den X e.V. dazu dient, den Betrieb am maßgeblichen Berufskolleg zu organisieren oder ob, wie der Kläger in der Klage und erneut im Schriftsatz vom 24.10.2013 vorträgt, völlig offen sei, was der X e.V. mit den erhaltenen Zahlungen macht, kann und braucht der Senat nicht aufzuklären. Es obliegt zunächst dem Vorstand und dann der Kammerversammlung, eine gesetzmäßige Tätigkeit der Beklagten sicherzustellen. Ein einzelnen Mitglied kann nicht den gesamten Haushaltsbeschluss anfechten und damit den Haushalt blockieren mit der Behauptung, in einem kleinen Teilbereich sei eine Zahlung nicht nachvollziehbar. Dies gilt hier insbesondere, als die Ausführungen des Klägers den Sachverhalt unzulässiger Zahlungen nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Die darüber hinaus gehenden Mut-
103maßungen des Klägers, die auf einen Verdacht der Untreue des Vorstandsmitglieds Dr. Q2 des X e.V., hinauslaufen, recht-fertigen keine andere Beurteilung. Es handelt sich um reine Mutmaßungen. Das gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, es handele sich um eine „schwarze Kasse". Solche Behauptungen spielen für die Beurteilung keine entscheidende Rolle.
104Entscheidend ist. dass sich die Beklagte mit einer Zahlung an den X e.V. bei dessen satzungsgemäßem und vorgetragenen Tätigkeitsbereich im Rahmen ihrer zulässigen Aufgaben bewegt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der X e.V. keine - der namentlich aus § 71 Abs. 4 BBiG folgenden und gesetzlich ausdrücklich geregelten - Pflichtaufgaben der Beklagten wahrnimmt. Der Beklagten steht vielmehr ein weites Ermessen dahingehend zu, ob und in wie weit sie darüber hinaus zur Förderung der Ausbildung des Büropersonals, dass in den Kanzleien beschäftigt wird, tätig wird. Das dieses Ermessen überschritten sei, ist nicht ersichtlich.
105Schließlich darf sich die Beklagte auch der Förderung der Fortbil-dungen für Rechtsanwaltsfachangestellte annehmen. Ob hier mit privaten Anbietern in unzulässiger Weise konkurriert werde und ob ein faktischer Kontrahierungszwang durch die Kurse geschaffen werde, greift nicht in Rechte des Klägers ein und kann von diesem deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden.
1064. Der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Die Vorstandswahl erfolgte nicht fehlerhaft wegen der in der Geschäftsordnung der Beklagten vorge-sehenen Möglichkeit, dass Anwaltsvereine Wahlvorschläge zu Vorstandswahlen unterbreiten dürfen. Jedenfalls wäre eine etwaige Unzulässigkeit nicht so gewichtig, dass sie eine Ungültigerklärung der Wahl rechtfertigten würde.
107a) Die BRAO enthält über die Voraussetzungen und die Art und Weise, in der die Kammerversammlung den Vorstand zu wählen hat, keine nähere Regelung. § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bestimmt lediglich, dass die Ver-sammlung den Vorstand wählt. Vielmehr bestimmt nach § 64 Abs. 2 BRAO die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer das Nähere. Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahl-modalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH Beschl. v. 13.04.1992 NJW 1992, 1962).
108Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände zu bestimmen. Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber finden Anwendung, wenn es sich um eine Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und die Mitglieder des Repräsentativorgans durch Urwahl aller Wahlbe-rechtigten nach dem Verhältniswahlsystem zu wählen sind (vgl. BVerfG Beschluss v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 zur Wahl zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen). Die Wahlgrundsätze gelten auch für Wahlvorbereitungen, insbesondere für das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfG aaO). Diese Grundsätze gelten auch für Wahlen des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer. Dabei ist das Einreichen von Wahlvorschlägen durch Organisationen, in denen nicht ausschließlich Wahlberechtigte zusammen geschlossen sind, zulässig, wenn dieses Vorschlagsrecht nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. BVerfG aaO) und wenn daneben auch die Kammermitglieder Wahlvorschläge einreichen oder gewählt werden können, die nicht organisationsgebunden sind.
109Das ist der Fall: Die Geschäftsordnung der Beklagten enthält insoweit keinerlei Beschränkung des Vorschlagsrechts oder der Wählbarkeit der einzelnen Kammermitglieder (anders als das im Verfahren des BVerfG Beschluss v. 22.10.1985 der Fall war). Jedes Kammemiitglied kann gewählt werden oder Wahlvorschläge unterbreiten. Deshalb führt die Einräumung eines Vorschlagsrechts für die Anwaltsvereine nicht grundsätzlich zu einem fehlerhaften Wahlverfahren und ist zulässig.
110b) Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr einer Einflussnahme Fremder auf die Selbstverwaltungskörperschaft ist indes nicht völlig von der Hand zu weisen. Wahlvorschläge durch Vereine, die keinen Bezug zur Rechts-anwaltskammer L haben, insbesondere in denen keine oder nur wenige Anwälte mit Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer L zusam-mengeschlossen sind, könnten eine unzulässige Beeinflussung des Wahlvorgangs durch Dritte darstellen.
111Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, nach dem über Jahre gebildeten Verständnis der Beklagten handele es sich bei den vorschlagsberechtigten Anwaltsvereinen nur um die drei Anwaltsvereine, die zum Bezirk der Beklagten gehören, nämlich die Anwaltsvereine L, L2 und L3. Auch bei der angefochtenen Wahl am 21.11.2012 haben nur diese drei Anwaltsvereine Wahlvorschläge unterbreitet.
112Allerdings sieht der Wortlaut der Geschäftsordnung eine solche Ein-schränkung nicht vor. Nach dem Wortlaut könnten Wahlvorschläge von beliebigen Anwaltsvereinen gemacht werden, ohne Bezug zur Beklagten und ohne Beschränkung auf bestimmte Anwaltsvereine.In § 11 der Geschäftsordnung der Beklagten heißt es pauschal: "Wahlvorschläge können auch von Anwaltsvereinen gemacht werden.". Nach dem Wortlaut könnte deshalb die Befürchtung des Klägers zutreffend sein, auch völlig ortsfremde Vereine ohne Mietgliederbezug zur Beklagten könnten die Wahl durch Vorschläge beeinflussen.
113Eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Anwaltsvereinen wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt, weil bei ihren Vorschlägen davon auszugehen ist, dass sie von einer gewissen Anzahl Anwälte unterstützt werden und somit hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Kammerversammlung haben. Das ist ein zulässiger Zweck. Dies gilt jedoch nur für solche Anwaltsvereine, in denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder der Rechtsanwaltskammer L organisiert sind. Diese Voraussetzung ist im Wege der teleologischen Auslegung in § 11 Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer L hineinzulesen.
114§ 11 Abs. 2 S. 2 der Geschäftsordnung der Beklagten ist danach ein-schränkend dahin auszulegen, dass nur Anwaltsvereine Wahlvorschläge unterbreiten dürfen, in denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder der Rechtsanwaltskammer L organisiert sind. Unter dieser Voraus-setzung ist die Satzungsbestimmung mit allgemeinen Wahlgrundsätzen vereinbar.
115c) Nach den überreichten Satzungen der Anwaltsvereine L und L3 kann Mitglied dieser Vereine jeder Rechtsanwalt werden, dessen Kanzlei ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Köln bzw. des Landgerichts Aachen hat. Der Vorstand kann auf Antrag auch Rechtsanwälte mit einem Kanz-leisitz außerhalb des Bezirks des jeweiligen Landgerichtes aufnehmen. Die Satzung des L2er Anwaltsvereins sieht vor, dass Mitglied des Vereins jeder Anwalt werden kann, der seinen Kanzleisitz im Bezirk des Land-gerichts Bonn hat. Auf Wunsch kann ein Rechtsanwalt Mitglied bleiben, wenn er seinen Kanzleisitz verlegt. In allen Fällen ist danach der Regelfall, dass die Mitglieder dieser Anwaltsvereine auch Mitglieder der Rechts-anwaltskammer L sind. Nach der Lebenser-fahrung werden nur im Einzelfall Mitglieder der Vereine auch Anwälte sein, die nicht zugleich Mitglieder der Beklagten sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es in größerem Umfang Mitglieder dieser Anwaltsvereine gibt, die nicht auch Mitglieder der Beklagten sind und dass diese einen maßgeblichen Einfluss auf die Wahlvorschläge ihrer jeweiligen Anwaltsvereine genommen hätten. Dass im Einzelfall, wie der Kläger im Schriftsatz vom 17.10.2013 geltend macht, auch Nichtmitglieder der Beklagten bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ihres Anwaltsvereines mit gestimmt haben könnten, macht die Wahlvorschläge nicht unzulässig. Es liegt auch kein unmittelbarer Einfluss auf die Wahl der Vorstandsmitglieder der Beklagten vor, sondern allenfalls auf Wahl-vorschläge zu dieser Vorstandswahl. Es ist auch sonst möglich, dass Dritte (Nicht-Kammerangehörige) Einfluss auf ein Kammermitglied nehmen können, sich zur Wahl zum Vorstand der Be-klagten zu stellen. Auch das wäre nicht unzulässig.
116Bei der Vorstandswahl am 21.11.2012 haben auch keine anderen Anwaltsvereine Wahlvorschläge unterbreitet, die für die Wahl berück-sichtigt wurden. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien gibt es nur Wahlvorschläge der Anwaltsvereine L, L2 und L3. Die Befürchtung des Klägers, auch dritte Anwaltsvereine außerhalb des Gebietes der Beklagten könnten Wahlvorschläge unterbreiten und damit Einfluss auf die Vorstandswahl bei der Beklagten nehmen, hat sich bei der konkreten Vorstandswahl nicht realisiert. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.10.2013, es könnte auch ein polnischer Anwaltsverein Wahlvorschläge unterbreiten, treffen bei der vorzunehmenden ein-schränkenden Auslegung der Geschäftsordnungsregelung der Beklagten nicht zu. Ein solcher Wahlvorschlag wurde auch nicht gemacht. Die konkrete Wahl ist nicht beeinflusst, weshalb schon deshalb die konkrete Wahl auch nicht fehlerhaft ist.
117d) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einbringung von Wahlvorschlägen dieser drei Anwaltsvereine die Wahlchancen des Klägers in relevanter Weise beeinflusst haben könnte. Der Kläger behauptet zwar pauschal, die Wahlvorschläge hätten seine Wahlchancen gemindert. Konkrete Anhaltspunkte trägt er hierfür jedoch nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Kandidatur des Klägers während der Kammerversammlung im Ergebnis zugelassen; die Wahl ist also unter Kandidatur des Klägers durchgeführt worden; auf den Kläger ist eine Reihe von Stimmen entfallen. Dass der Kläger nicht gewählt wurde, ist eine Folge davon, dass die anderen Kandidaten eine höhere Stimmenanzahl erhielten.
118Auch nach der Auflage des Senats vom 14.10.2013, substantiiert darlegen, warum durch die Zulassung von Wahlvorschlägen der Anwaltsvereine in der Geschäftsordnung der Beklagten die Wahlchancen des Klägers konkret verschlechtert wurden, trägt der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte für eine konkrete Verschlechterung seiner Wahlchancen vor. Der Kläger trägt vor, viele Kolleginnen und Kollegen hätten, weil er nicht auf einem vorbereiteten Wahlzettel gestanden hätte, davon abgesehen, ihn auf dem Wahlzettel noch nachzutragen; eine Ergänzungsmöglichkeit auf dem Wahlzettel sei auch nicht gegeben gewesen. Das ist bei Anwälten, die von Berufswegen mit der Wahrnehmung von Interessen und mit Formalien umgehen und die wissen, wie eine Wahl funktioniert, kaum nach-vollziehbar. Dass der Kläger nicht die Unterstützung des Vorstandes und der Anwaltsvereine hatte, hat nichts mit einer konkreten Wahlbenachtei-ligung durch die angegriffene Regelung in der Geschäftsordnung zu tun. Alle weiteren Ausführungen des Klägers, es habe sich um eine "klare Retourkutsche des Wahlleiters" gehandelt, er habe sich durch das "auf die Rückseite notieren" im Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt gesehen, Associates hätten sich nicht leisten können, dabei "ertappt" zu werden, ihn zu wählen, sind keine Belege oder auch nur substantiierten Anhaltspunkte für eine unzulässige Verschlechterung seiner Wahlchancen. Der Wahlleiter hatte im Übrigen auch keine Möglichkeit, den Namen des erst in der Ver-sammlung vorgeschlagenen Klägers noch auf den Wahlzettel gelangen zu lassen. Insgesamt sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die einen unzulässigen Einfluss der vorherigen Wahlvorschläge der An-waltsvereine auf die Chancen des Klägers auch nur nahe liegend erscheinen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wählern um Anwälte handelte, die in der Lage sind und dies auch tagtäglich tun, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht, gegenüber Behörden, Versicherungen oder einem Gegner zu vertreten. Diese sind auch in der Lage, ihren Willen für die Wahl eines bestimmten Vorstands-mitgliedes kund zu tun. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch einen Wahlvorschlag signalisiert werde, dass die dort genannten Kandidaten durch die jeweiligen Anwaltsvereine getragen würden. Unerheblich ist auch, ob durch das Vorschlagsrecht die bisherigen Strukturen der Selbstverwaltung verfestigt wurden oder nicht. Rechte des Klägers sind jedenfalls nicht in relevanter Weise beein-trächtigt. Es geht auch nicht darum, ob von den Anwaltsvereinen unterstützte Kandidaten faktisch größere Wahlchancen hatten oder nicht, sondern allein darum, ob durch das Vorschlagsrecht die Wahlchancen des Klägers relevant und in unzulässiger Weise beeinträchtigt wurden. Das ist nicht der Fall.
119e) Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch keine ernstlichen Zweifel an dem Ablauf der Wahl, an der richtigen Auszählung und an dem festgestellten und im Protokoll der Kammerversammlung niedergelegten Wahlergebnis festzustellen. Werden wie hier von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Wahlen durchgeführt, die von Juristen ausgezählt und überwacht werden, ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Wahldurch-führung und der Richtigkeit der festgestellten Ergebnisse auszugehen. Nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Wahlfehler oder Wahlmanipulationen aufgetreten sein könnten, kann es anders sein. Solche Anhaltspunkte sind aber nicht ersichtlich. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass, die Wahl nachzuvollziehen und Zeugen über den Ablauf der Wahl zu hören oder die Wahlscheine erneut auszuzählen, solange es solche Anhaltspunkte für Wahlfehler nicht gibt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er könne konkrete Unregelmäßigkeiten in dem Sinne, dass eine nicht wahlberechtigte Person an der Wahl teil-genommen habe, nicht benennen. Er wisse aber auch nicht, ob tatsächlich nur wahlberechtigte Personen teilgenommen haben. Das ist nicht aus-reichend.
120Kein Anhaltspunkt für einen relevanten Wahlfehler liegt in der Behauptung des Klägers, ein Mitglied, nämlich Rechtsanwalt H. habe mitgeteilt, er habe hinter mehrere Namen das Wort "Nein" geschrieben, es seien aber bei der Bekanntgabe des Stimmergebnisses keine "Nein-Stimmen" verkündet worden. Abgesehen davon, dass das Protokoll nur Ja-Stimmen verzeichnet und es auch nur auf diese ankommt, könnte eine einzelne etwa falsch gezählte Stimme eines wahlberechtigten Mitgliedes nicht die Wahlchancen des Klägers so beeinflusst haben, dass er deshalb nicht gewählt worden ist. Das gleiche gilt für die Vorlage einer Klageschrift des Rechtsanwalts B. aus dem Jahre 2008. Dies kann kein Beleg für Wahlfehler für die Wahl vier Jahre später im Jahre 2012 sein.
121Soweit der Kläger auf die Auflage des Senats vom 14.10.2013 vorgetragen hat, es seien Nichtmitglieder der Kammer anwesend gewesen, so etwa die Ehefrau von Dr. P. oder dritte ihm nicht bekannte Personen, bedeutet das nicht, dass diese auch gewählt haben. Auch ergibt sich aus verschiedenen Abstimmungsergebnissen zu einzelnen Tagesordnungspunkten (unter-schiedliche Abstimmungszahlen) nicht, dass bei der Auszählung der durch Handzeichen abgestimmten Anträge "etwas nicht stimmen konnte". Es ist ohne weiteres möglich, dass die Kammermitglieder bei den unterschiedlichen Abstimmungen schlichtweg die Hand nicht gehoben und nicht abgestimmt haben. Auch können sie aus dem Saal gegangen sein. Zudem wurde die Vorstandswahl durch Stimmzettel, also schriftlich vorgenommen. Auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 17.10.2013 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Teilnahme Nichtwahlberechtigter an der Vorstandswahl.
122Weitergehende, konkrete Ansatzpunkte für eine falsche oder fehlerhafte Stimmauszählung trägt der Kläger nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf eine Mail von Frau Rechtsanwältin B. bezieht, wird hierin ein Abstimmungsverfahren zur Höhe des Kammerbeitrages beschrieben. Dies betrifft jedoch nicht die Vorstandswahl. Ob die dort behaupteten Fehler bei der Abstimmung über die Höhe des Kammer-beitrages stattgefunden haben, kann der Senat im Nachhinein nicht aufklären und ist auch unerheblich. Dagegen spricht jedenfalls, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum Frau Rechtsanwältin B. oder der Kläger nicht an Ort und Stelle die jetzt behaupteten Fehler (z.B. Anweisung einer Mitarbeiterin, die Hände "runter zu halten" oder Unklarheiten, worüber eigentlich abgestimmt wurde) beanstandeten und eine Erörterung herbeigeführt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Kammer-mitgliedcr die gleichen Fehler erkannt hätten; jedenfalls liegt auch hier keine Rüge in der Versammlung vor. Dass konkrete Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel oder gar eine Manipulation der Stimm-auszählung für die Vorstandswahl vorliegen könnte, ist ebenso nicht ersichtlich.
123f) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte bei den Vorstandswahlen mit abgestimmt haben könnten. Die Beklagte hat zur etwaigen Teilnahme Nichtwahlberechtigter mit Schriftsatz vom 28.10.2013 dargelegt, wie die Wahl abgelaufen sei und welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Wahlberechtigung ergriffen worden seien. Danach habe sich jeder Teilnehmer der Kammerversammlung, der in den Saal wollte, ausweisen und in eine Anwesenheitsliste eintragen müssen. Erst nach Feststellung, dass er Mitglied der Beklagten wäre, wurden ihm die Wahlunterlagen ausgehändigt. Allerdings hätte die Anwesenden während der mehrstündigen Versammlung den Saal verlassen können; sie hätten dann auch wieder hereinkommen können ohne erneute Kontrolle. Jedoch hätten etwa später hinzu kommende Personen keine Wahlunterlagen erhalten. Ein solcher Wahlablauf entspricht nach der Erfahrung des Senats dem üblichen Vorgehen bei Wahlen auch anderer Kammern und ist nicht zu beanstanden. Solange es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass unbefugte Personen versuchen könnten, zu Unrecht an einer Wahl teilzunehmen, muss die Beklagte keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen. Insbesondere wäre es unzumutbar, etwa die Türe stundenlang verschlossen zu halten oder ein Rein- oder Rausgehen der Mitglieder zu unterbinden oder jeweils mit erneuter Ausweiskontrolle zu verbinden.
124Insgesamt gilt: Selbst wenn es einzelne Fehler bei der Durchführung der Wahl gegeben hätte, ist nicht ersichtlich, dass diese Fehler einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl gehabt haben könnten. Schon deshalb kommt eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl nicht in Betracht.
125g) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die "Organisation" oder "technische
126Durchführung" der vom Kläger behaupteten Organisation der "Stimmen-
127gewichte" über diverse Ausschüsse und Arbeitskreise einen unmit-
128telbaren, unzulässigen Einfluss auf die Vorstandswahl gehabt habe.
129Das ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Behauptung des
130Klägers - deutlich über 50 % der am 21.11.2012 anwesenden Anwälte dem L und L2 Anwaltsverein angehören, auch nicht daraus, dass nach Behauptung des Klägers aus den Kanzleien der Funktionäre der Anwaltsvereine verstärkt angestellte Associates erschienen seien.
131h) Unerheblich ist, ob Vorstand und Geschäftsführung der Beklagten, wie der Kläger meint, "zweifelsohne ein Interesse daran (hatten), Stimmen zu organisieren", oder warum es für den Vorstand so wichtig gewesen sei. Stimmenmehrheiten gegen bestimmte Anträge "zu organisieren". Es ist zulässig, wenn sich im Vorfeld einer Kammerversammlung Mitglieder absprechen, ob sie an einer Kammerversammlung teilnehmen oder nicht; es ist ebenfalls zulässig, im Vorfeld meinungsbildende Gespräche zu führen. Außerdem ist es zulässig, dass der Vorstand einer Rechtsan-waltskammer Anträge von Mitgliedern für unbegründet oder nicht sinnvoll hält und dies bei der Kammerversammlung zum Ausdruck bringt. Ohne Bedeutung für die Ordnungsgemäßheit der Vorstandswahlen ist auch, ob die Kammerversammlung den Haushalt richtig geprüft hat und/oder überhaupt prüfen konnte. Wie die Kammerversammlung eine Prüfung der Abrechnung des Vorstandes und des Haushaltes vornimmt, bleibt grundsätzlich ihr überlassen. Ob ausschließlich die Bestellung von "Revisoren" möglich sei, um Klarheit zu bringen, wie dies eine Gruppe L3er Anwälte beantragt hatte, ist für die Beurteilung der Vor-standswahl unerheblich. Hierüber entscheidet zudem ausschließlich die Kammerversammlung, nicht ein einzelnes Kammermitglied.
132Es ist auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats, über die Behauptung des Klägers zu entscheiden, die Kammerhaushalte der Beklagten seien in den zurückliegenden Jahren "eine Fundgrube für so genannte außersteuerstrafrechtliche Delikte". Es ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses, etwaige "geschönte" Ausbildungszahlen zu überprüfen. Im vorliegenden Verfahren geht es vielmehr ausschließlich darum, über die Anfechtung der Vorstandswahlen aus der Kammer-versammlung vom 21.11.2012 zu entscheiden. Auch weitere vermeintliche Anhaltspunkte des Klägers, etwa, dass in einem von der Beklagten aufgelegten Veranstaltungsverzeichnis nur Fortbildungsveranstaltungen der Anwaltsvereine L3, L2 und L und nicht etwa andere Seminaranbieter erschienen, ist kein Beleg für unzulässige Einflussnahme auf die Vorstandswahl.
133i) Selbst wenn Wahlvorschläge durch Anwaltsvereine nicht zulässig wären, rechtfertigte dies keine Ungültigerklärung der Vorstandswahl des Beklagten. Denn nach § 112f Abs. 1 BRAO hat eine Wahlanfechtung nur Erfolg, soweit die Wahl formell oder inhaltlich gegen Gesetz oder Satzung verstoßen hat und dieser Verstoß Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben könnte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrungmuss deshalb die konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Auswirkung des Fehlers auf das Wahlergebnis bestehen. Das ist nicht ersichtlich.
134Der Kläger konnte seinen Wahlvorschlag einbringen; er hat nicht nachvollziehbar dargelegt und es ist auch nicht erkennbar, dass die Erfolgschancen seines Wahlvorschlags durch die Wahlvorschläge der Anwaltsvereine in einem Maße beeinflusst wurden, das über dasjenige Maß an Beeinflussung hinausgeht, was üblicherweise durch andere Wahl-vorschläge eintritt. Die Wahlvorschläge der Anwaltsvereine hätten ebenso von einzelnen Anwälten geäußert werden können. Dass andere Wahlvorschläge die Chancen des eigenen Vorschlags mindern könnten, ist dagegen Wahlen immanent und führt nicht zur unzulässigen Wahl-beeinflussung.
135Betrachtet man das Wahlergebnis, so ist festzustellen, dass der Kläger 68 Stimmen, der Mitbewerber mit nächst höheren Stimmenzahl (Rechtsanwalt Z) 95 Stimmen erhielt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Wahlvorschläge der Anwaltsvereine so viele Stimmen mehr erhalten hätte, dass er anstelle des Kandidaten mit der nächst höheren Stimmenzahl gewählt worden wäre.
136Unabhängig davon müsste auch eine Gewichtung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des gewählten Vorstandes gegen einen etwaigen Wahlfehler vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Abwägung zwischen diesen beiden Interessen vorzunehmen (BGH Beschluss v. 08.02.2010 NJOZ 2011, 113). Dabei kann das Gericht von einer Ungültigerklärung absehen, wenn dies ausnahmsweise auf Grund des wahlprüfungsrechtlichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs geboten erschiene (vgl. BGH aaO). Die Ungültigkeit einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in der Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (vgl. BGH aaO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG).
137Diese Voraussetzungen sind sämtlichst nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein gravierender Fehler vorliegt, der die Zusammen-setzung des (neu gewählten) Vorstandes in Frage stellt oder die Wahlchancen des Klägers mehr als andere Wahlvorschläge einzelner Mitglieder beeinflusst haben könnte. Selbst wenn man von der Unzulässigkeit von Vorschlägen seitens der Anwaltsvereine ausginge, so wäre dieser Fehler im konkreten Fall nicht so gravierend, als dass er die Auflösung des Vorstands zu rechtfertigen vermag.
138j) Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger für die Vorstandswahl überhaupt wählbar gewesen wäre, weil gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet war (§ 66 BRAO). Er ist nicht gewählt worden.
139k) Soweit der Kläger ausführt und im Schriftsatz vom 24.10.2013 zahlreiche Unterlagen auch seines Verwaltungsgerichtsverfahrens hierzu vorlegt, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Offenlegung der Bezüge ihrer Geschäfts-führer nach dem Vergütungsoffenlegungsgesetz NRW verletzt, hat dies keinen Einfluss auf die Wahlanfechtung. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt eine solche Veröffentlichungspflicht hat. Denn jedenfalls steht eine etwaige Ver-öffentlichungspflicht der Geschäftsführervergütung nicht in direktem Zusammenhang mit der Wahl der Vorstandsmitglieder. Eine Verletzung einer etwa bestehenden Veröffentlichungspflicht hat keine unmittelbare Auswirkung auf das Wahlergebnis; ein etwaiger indirekter Einfluss wäre rein spekulativ und würde für eine Wahlanfechtung nicht ausreichen.
140Die Wahlanfechtung ist damit insgesamt unbegründet.
141IV. Nebenentscheidungen
142Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 II VwGO, §§ 709 Satz 1, 711 ZPO.
143Die Berufung ist gemäß § 112e BRAO iVm. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen. Der vorliegenden Fall weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Die Frage, ob Anwaltsvereine Wahlvorschläge für Vorstandswahlen unterbreiten können, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
144Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt (je EUR 5.000,00 für den Antrag zu 1. und 2. und EUR 15.000,00 für den Antrag zu 3.).
145Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
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