Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 23/15
Tenor
Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.04.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf € 12.500,00 festgesetzt.
1
I.
2Tatbestand
31.
4Mit Beschluss vom 21.05.1996 hat die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis erteilt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Sozialrecht" zu führen.
5Hierneben ist dem Kläger außerdem noch die Erlaubnis erteilt, die Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht zu führen. Der Kläger ist ferner Mediator und als Lehrbeauftragter an der Universität N tätig.
6Im Hinblick auf den kalenderjährlich notwendigen Nachweis der Fortbildung für den Fachanwaltsbereich des Sozialrechtes nach § 15 FAO ist es zwischen den Parteien seit 1998 immer wieder zu Schriftverkehr und zu Beanstandungen der Beklagten gekommen.
7Mit Bescheid vom 28.04.2015 hat die Beklagte schließlich die Erlaubnis des Klägers widerrufen, die Fachanwaltsbezeichnung für das Sozialrecht zu führen. Das erfolgte nach ordnungsgemäßer Anhörung des Klägers. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.05.2015 zugestellt.
8Begründet ist der Widerruf damit, dass die Fortbildungsnachweise des Klägers für das Kalenderjahr 2013 eine Fehlzeit von 0,5 Stunden aufweisen und für das Kalenderjahr 2014 überhaupt keine Fortbildung nachgewiesen sei.
9Grundlage dieser Berechnung ist es, dass der Kläger in den einzelnen Kalenderjahren mehrfach die vorgeschriebenen Fortbildungszeiten nicht vollständig erbracht und deshalb Fristverlängerungsanträge an die Beklagte gerichtet hat, um die Fehlzeiten aus der Fortbildung der einzelnen Kalenderjahre jeweils durch Fortbildungsmaßnahmen im Folgejahr noch nachweisen zu können. Diesen Anträgen des Klägers hat die Beklagte jeweils stattgegeben und dadurch eine Anrechnung von Fortbildungen aus dem Folgejahr auf das jeweilige Vorjahr ermöglicht. Zum Zeitpunkt des Widerrufes hatte der Kläger auf diesem Wege zwar nachgewiesen, dass er im Kalenderjahr 2013 an 12 Zeitstunden und im Kalenderjahr 2014 an 5 Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hatte, die die Beklagte als geeignete Fortbildungen in Sinne von § 15 FAO anerkannt hat. Diese Fortbildungszeiten hat die Beklagte jedoch und in Übereinstimmung mit den Anträgen des Klägers teilweise auf Fehlzeiten der Vorjahre zurückgetragen, so dass sich hieraus eine Fehlzeit von 0,5 Stunden für das Jahr 2013 und ein völliger Ausfall von nachgewiesenen Fortbildungszeiten für das Jahr 2014 ergab. Andere Nachweise, die der Kläger vorgelegt hat und die seine Publikationen, Vorträge von ihm und die Mediatorenausbildung betreffen, hat die Beklagte nicht als geeignete Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO anerkannt.
10Aufgrund dieser Fehlzeiten aus zwei Kalenderjahren hat die Beklagte den Widerruf vom 28.04.2015 ausgesprochen, nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt weitere ihm gewährte Fristverlängerungen zur Nachholung der Fehlzeiten nicht mehr wahrgenommen hatte und nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger zuvor auch ausgeführt und begründet hatte, dass und warum die weiteren Nachweise, die er vorgelegt hatte, nicht als ausreichende Fortbildungen im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO für den Fachanwalt im Sozialrecht anerkannt werden könnten. Unter Berücksichtigung des ihr eingeräumten Ermessens hat die Beklagte festgestellt, dass die Fehlzeiten des Klägers aus den Kalenderjahren 2013 und 2014 nur noch durch den Widerruf seiner Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung für Sozialrecht zu führen, ausreichend sanktioniert werden könnten.
112.
12Mit seiner am 02.06.2015 rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten und begehrt deren Aufhebung. Dabei beanstandet er die Fehlzeitenberechnung nicht, die die Beklagte im Hinblick auf die von ihm nachgewiesene Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vorgenommen hat und die sich aus dem Rücktrag von Fortbildungszeiten aus den Jahren 2013 und 2014 auf Fehlzeiten der Vorjahre ergeben, sondern wendet sich dagegen, dass die Beklagte nur seine (hörende) Teilnahme an Fortbildungs-veranstaltungen als Fortbildungen im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO anerkannt und die weiteren von ihm erbrachten Nachweise nicht auch als geeignete Fortbildungen für die Fachanwaltsfortbildung im Sozialrecht anerkannt hat. Dazu verweist er einerseits auf seine Mediatorenausbildung, für die er 120 Zeitstunden aufgewandt habe und in der es maßgeblich auch um die theoretischen Kenntnisse des Sozialrechtes gegangen sei. Er verweist ferner auf die von ihm veröffentlichten Broschüren unter den Titeln „Die Haftung des Zahnarztes", „Patientenrechtegesetz" und „Allein oder gemeinsam - moderne Formen der zahnärztlichen Berufsausübung", die jeweils fachgebietsübergreifend auch das Sozialrecht betreffen würden. Schließlich verweist der Kläger auf weitere Veröffentlichungen sowie eine Liste von insgesamt 13 Vorträgen und Publikationen aus den Jahren 2013 und 2014, die nach seiner Auffassung jedenfalls die nicht nachgewiesenen Fehlzeiten an Fortbildungsveranstaltungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 ausfüllen.
13Die Beklagte ist dieser Auffassung des Klägers zu den weiteren Nachweisen schon vorgerichtlich entgegengetreten und sieht weder die Mediatorenausbildung des Klägers noch dessen Vorträge und Publikationen als geeignet an, den von § 15 Abs. 1 FAO geforderten Nachweis der Fortbildung im Sozialrecht zu erbringen. Für die Publikationen und Vorträge des Klägers gelte das schon deshalb, weil sie nicht fachspezifisch das Sozialrecht, sondern das Medizinrecht betreffen würden und weil diese Publikationen und Vorträge außerdem nicht das wissenschaftliche Niveau notwendiger Fortbildungen nach § 15 Abs. 1 der FAO erreichen würden, sondern für Ärzte und Zahnärzte bestimmt gewesen seien. Für die Mediatorenausbildung gelte das, weil sie nicht den Fortbildungserfordernissen entspreche, die den Fachanwalt für das Sozialrecht betreffe.
143.
15Der Kläger beantragt,
16die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.04.2015 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Im Zuge des Rechtsstreites haben die Parteien ihre wechselseitigen Ausführungen wiederholt, erläutert und vertieft. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
20II.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist begründet, so dass die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.04.2015 aufzuheben ist.
231.
24Nach § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlässt. Darauf stellt die Beklagte ab, da sie davon ausgeht, dass der Kläger die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung im Kalenderjahr 2013 mit 0,5 Zeitstunden und im Kalenderjahr 2014 vollständig unterlassen habe. Zu diesem Ergebnis kommt die Beklagte, weil sie die vom Kläger nachgewiesenen Fortbildungszeiten, die sie nach § 15 FAO anerkennt, zu wesentlichen Teilen auf Fehlzeiten der Vorjahre verrechnet hat und die weiteren Nachweise des Klägers nicht als geeignete Fortbildung für den Fachanwalt im Sozialrecht anerkennt.
25Mit den so berechneten Fehlzeiten aus zwei Jahren und der gleichzeitigen Weigerung des Klägers, die noch fehlenden Fortbildungszeiten erneut nachzuholen, hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen bei ihrer Widerrufsentscheidung vom 28.04.2015 auch ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
262.
27Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.04.2015 ist jedoch dennoch rechtswidrig und deshalb aufzuheben, da es nach dem in der Fachanwaltsordnung vorgesehen Regime des Nachweises der Fortbildung nicht zulässig ist, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Darauf hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (NJW-RR 2014 Seite 1083 f.) hingewiesen und ausgeführt, dass die Fortbildungspflicht, wie sie § 15 FAO gebietet, für jedes Kalenderjahr gesondert gelte und in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen ist. Wenn das Kalenderjahr abgelaufen und Fortbildungen ganz oder teilweise unterblieben sind, so stehe der Ausfall fest, der auch nicht mehr nachgeholt werden könne, da sich der Rechtsanwalt in dem abgelaufenen Kalenderjahr nicht mehr fortbilden könne und § 15 FAO eine solche Nachholung auch nicht ermögliche.
28Der Kläger hat Nachweise vorgelegt, nach denen er im Kalenderjahr 2013 für 12 Zeitstunden und im Kalenderjahr 2014 für 5 Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen (hörend) teilgenommen hat, die den Anforderungen von § 15 FAO genügen. Entgegen der Berechnung der Beklagten sind diese Fortbildungszeiten nicht durch Verrechnung mit Fehlzeiten der Vorjahre verbraucht, da eine solche Verrechnung der Vorschrift von § 15 FAO widerspricht. Ist aber ein Rücktrag von Fortbildungszeiten nicht möglich, so hat das gleichzeitig zur Folge, dass die Fortbildungszeiten, die der Kläger für 2013 und 2014 nachgewiesen hat, nicht durch Anrechnung auf Fehlzeiten der Vorjahre verbraucht und entfallen sein können und damit als Nachweis für Fortbildungen der Kalenderjahre 2013 und 2014 berücksichtigt werden müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung und der entsprechende Rücktrag auf Fehlzeiten der Vorjahre auf Antrag und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt ist, da ein solcher Rücktrag der Regelung von § 15 FAO widerspricht, deren Inhalte auch nicht der Vereinbarung der Parteien unterliegen.
29Auch wenn die von der Beklagten gewählte mehr als großzügige Handhabung einer Rückrechnung zu Gunsten des Klägers zu dem danach eher unbilligen Ergebnis führt, dass der Kläger in der Vergangenheit zwar die vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig erbracht hat und im Hinblick auf die (unzulässige) Rücktragsberechnung hieraus für ihn keine Konsequenzen abgeleitet worden sind, bleibt es die rechtlich zwingende Folge aus der Unzulässigkeit der Nachholung von Fortbildungsfehlzeiten im Folgejahr, dass dem Kläger die in 2013 und 2014 erbrachten und nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen in vollem Umfange für diese Kalenderjahre anzurechnen sind.
30Damit hat der Kläger zwar die im Kalenderjahr 2014 vorgeschriebene Fortbildungszeit von § 15 FAO nicht erfüllt, da auch nach Auffassung des Senates weder die Mediatorenausbildung noch die Publikationen und Vorträge des Klägers die nach § 15 FAO geforderten Fortbildungsmaßnahmen erfüllen, die insoweit verbleibende Fehlzeit über 5 Zeitstunden hinaus vermag jedoch die Widerrufsverfügung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Denn in ihrer Widerrufsverfügung hat die Beklagte auf Fehlzeiten aus zwei Kalenderjahren und für das Kalenderjahr 2014 auf den vollständigen Ausfall der Fortbildungszeiten abgestellt, so dass ihre Ermessensausübung, die sie im Hinblick auf den Ausspruch des Widerrufes wahrzunehmen hatte und wahrgenommen hat, auf falscher Grundlage erfolgt ist. Bereits diese insoweit fehlsame Ermessensausübung führt zur Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung vom 28.04.2015 und erfordert daher deren Aufhebung.
313.
32Im Hinblick auf die Publikationen und Vorträge, auf die der Kläger verwiesen hat, weist der Senat den Kläger im Übrigen daraufhin, dass er der Auffassung der Beklagten folgt, wonach diese Publikationen und Vorträge entweder nicht fachspezifisch gewesen sind oder jedenfalls nicht dem Niveau entsprochen haben, wie es für Fortbildungen eines Fachanwaltes für das Sozialrecht geboten ist. Und auch die Mediatorenausbildung, auf deren erheblichen zeitlichen Aufwand der Kläger verwiesen hat, ist nach Auffassung des Senates ebenfalls nicht geeignet, als geeignete Fortbildung für den Fachanwalt für das Sozialrecht anerkannt zu werden. Denn selbst wenn in der Mediatorenausbildung Sozialrechtsvorgänge behandelt werden, entspricht das nicht den Anforderungen, die für eine Fortbildung des Fachanwaltes für das Sozialrecht zu fordern sind.
334.
34Die Nebenentscheidungen beruhen im Hinblick auf die Kostenentscheidung auf den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO und im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung auf den §§ 12 c, 194 Abs. 1 BRAO, 52 GKG sowie im Hinblick auf die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
355.
36Ein Anlass, die Berufung nach §§ 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
37III.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 42
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 43
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 44
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
47Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 3x
- VwGO § 124 2x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- § 15 Abs. 1 FAO 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- §§ 12 c, 194 Abs. 1 BRAO, 52 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit 1x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BRAO § 43c Fachanwaltschaft 1x
- VwGO § 3 1x
- § 15 Abs. 1 der FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 FAO 12x (nicht zugeordnet)
- §§ 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO 1x (nicht zugeordnet)