Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 62/16

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,-- Euro.


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