Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 20/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 62.500,-- Euro (50.000,- Euro + 12.500,- Euro).
Tatbestand
1Der 1947 geborene Kläger ist seit 1980 zugelassener Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten. Der Kläger betreibt seine Kanzlei in I.
2Mit Bescheid vom 30.01.2017 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.02.2017 zugestellt.
3Zuvor war der Kläger am 09.08.2016, 31.08.2016 und am 21.11.2017 angehört worden.
4Der Widerrufsbescheid stützt sich auf die Nr. 45, 48 und 50 einer beigefügten Forderungsaufstellung:
5Nr. 45: 6.000 Euro gem. Urt. des AnwG vom 30.01.2013, offener Restbetrag: 3.099,75 Euro. ZV-Auftrag. Gem. einer Ratenzahlungsvereinbarung sollten ab dem 01.09.2016 mtl. 500 Euro gezahlt werden.
6Nr. 48: 18.022,63 Euro, Finanzamt I, FG-Verfahren anhängig; Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht.
7Nr. 50: 610 Euro P, ZV-Auftrag.
8Die Forderung Nr. 50 glich der Kläger bereits im Dezember 2016 aus. Eine Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers hierrüber erreichte die Beklagte indes nicht.
9Die Forderung Nr. 48 glich der Kläger durch 41 Einzelzahlungen zwischen dem 17.02. und 07.03.2017 aus. Am 02.03.2017 hatte er ein unverzinsliches Privat-darlehen über 20.000 Euro von einem Bekannten erhalten. Hierüber wurde nachträglich am 07.11.2017 ein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt.
10Die Forderung Nr. 45 wurde durch zwei Teilzahlungen am 15. bzw. 17.02.2017 beglichen.
11Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis lag nicht vor.
12Die Gefährdung von Vermögensunteressen Rechtssuchender sieht die Beklagte konkretisiert aufgrund der Verurteilung durch das AnwG Hamm vom 30.01.2013 (EV 685/11; Verweis und Geldbuße 6.000 Euro wg. Verstoßes gegen § 43a Abs. 5 BRAO - Verstoß gegen Sorgfaltpflichten im Umgang mit Fremdgeldern). Hierauf stützt sie den Sofortvollzug nach einer Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der Allgemeinheit.
13Der Kläger ist bereits mehrfach berufsrechtlichen Verfahren unterworfen worden (2005: Rüge; 2010 Geldbuße durch das AnwG wegen Verstoßes gg. § 11 BORA), ein aktuelles Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen ihn wurde zudem im Jahre 2011 per Strafbefehl eine Geldstrafe wegen Untreue verhängt (StA Bochum 32 Js 21/11). Grundlage des Strafbefehls ist dieselbe Nichtauskehrung von Mandantengeldern, die der Verurteilung durch das AnwG aus dem Jahre 2013 zu Grunde lag: Der Kläger hatte einen Schadensersatzbetrag, den er von der geg-nerischen Versicherung seiner Mandantin erhalten hatte (1.088,50 Euro) nicht an diese ausgekehrt hatte. Weiter wurde im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine Pflichtverletzung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO festgestellt, weil er den Ehemann in einem Verfahren über den Zugewinn, den nachehelichen Unterhalt sowie den Trennungsunterhalt vertreten hat, obwohl er den zu Grunde liegenden Ehevertrag selbst beurkundet hatte.
14Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 03.03.2017, die am 03.03.2017 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
15Er meint, die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls lägen nicht bzw. nicht mehr vor.
16Zur Gefährdung Rechtssuchender trägt er vor, dass man diese nicht wegen einer einmaligen Verfehlung annehmen könne. Der Strafbefehl sei zudem nur deswegen rechtskräftig geworden, weil der Einspruch als verspätet verworfen worden sei.
17Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Beklagte als verletzt an, weil dies ihn über Telefonate und Korrespondenz mit Gerichtsvollzieher und Finanzamt nicht informiert habe.
18Der Kläger meint, die Abwägung zum Sofortvollzug enthalte nur Leerformeln.
19Der Kläger beantragt,
20die Widerrufsverfügung aufzuheben und
21die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung anzuordnen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen und
24den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
25Die Beklagte meint, die Voraussetzungen des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids hätten vorgelegen.
26Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Klageschrift vom 03.03.2017 die Klagebegründung vom 06.04.2017 sowie die Schriftsätze vom 26.10.2017 und 08.11.2017 – jeweils mit Anlagen – verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf den Schriftsatz vom 24.10.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
27A) Klage
28I.
29Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO).
30II.
31Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
32Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet.
331.
34a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungs-gericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.
35Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234).
36Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen ggf. dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271).
37b) Die Vermutungswirkung greift hier nicht ein.
38Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen eines Vermögensverfalls positiv überzeugt, denn es liegen hinreichende Beweisanzeichen für diesen vor. Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gab es noch zwei offene Forderungen bzgl. derer es schon zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen war. Auch einspruchsbehaftete Forderungen des Finanzamts können den Vermögensverfall begründen, wenn sie vollstreckbar sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – AnwZ (Brfg) 39/16 –, Rn. 7, juris). Auf den rechtskräftigen Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren oder darauf, dass der Kläger sich nur Forderungen eines Gläubigers (des Finanz-amtes) ausgesetzt sieht, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 – AnwZ (Brfg) 6/16 –, Rn. 7, juris). Lediglich die Forderung Nr. 50 war bereits vor dem Widerrufsbescheid erledigt. Erst nach Erlass des Widerrufsbescheids und auch nur durch eine „Umschuldung“ konnte sich der Kläger von den anderen beiden Forderungen befreien.
392.
40Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag.
413.
42Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermag der Senat angesichts der durchgeführten Anhörungen, von denen sich einige auch die Frage des Sofortvollzugs bezogen, nicht zu erkennen.
43B) Anordnung des Sofortvollzugs
44I.
45Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (die Beklagte hat die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet; die protokollierte Tenorierung ist ein offensichtliches Versehen und wird hiermit berichtigt) ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 112c BRAO statthaft. In der Hauptsache wäre die Anfech-tungsklage, die hier auch erhoben wurde, der zutreffende Rechtsschutz. Der AGH ist zur Entscheidung nach den genannten Vorschriften als Gericht der Hauptsache berufen. Eines vorherigen Antrages an die Beklagte, die Anordnung des Sofort-vollzuges zurückzunehmen bedurfte es nicht (vgl. Kopp/Schenke, 20. Aufl., § 80 Rdn. 138).
46II. Begründetheit
47Der Antrag ist unbegründet.
48Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids war formell und materiell rechtmäßig.
49Nach §§ 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, 112c BRAO ist die Anordnung des Sofortvollzuges schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung wurde gegeben. An die Begründung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend wäre aber eine Begründung, die formelhaft ist und nicht auf den Einzelfall abstellt, nur die Ermächtigungsgrundlage benennt oder sich nur auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs bezieht (Kopp/Schenke a.a.O., § 80 Rdn. 85). Davon kann aber hier keine Rede sein. Es wird konkret im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern bzw. wegen der anwaltsgerichtlichen Sanktionierung wegen der Nichtauskehrung von Mandantengeldern der Sofortvollzug begründet. Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte hat stattgefunden.
50Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse angeordnet worden (§ 80 Abs. 2 S. 4 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im über-wiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Recht-suchenden oder die Rechtspflege geboten (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00 –, juris).
51Die Beklagte argumentiert zu Recht mit der Gefährdung von Fremdgeldern, welche sie aus dem Verfahren wegen des Untreuevorwurfs herleitet. Nach der Recht-sprechung sollen schon eine gestellte, berufsbezogene Strafanzeige (BGH NJW-RR 2003, 1642, 1643) bzw. eine berufsbezogene strafrechtliche Verurteilung im Straf-befehlswege bzw. anhängige Strafverfahren (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00 –, juris) das überwiegende öffentliche Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren begründen können. Hier wurde der Kläger bereits einschlägig rechtskräftig – strafrechtlich wie berufsrechtlich - verurteilt. Zumindest liegt in dem Verhalten, wenn keine vorsätzliche Untreue, dann doch eine Nachlässigkeit im Umgang mit Mandantengeldern, wie vom AnwG seinerzeit festgestellt wurde.
52Anlass, die Anordnung des Sofortvollzuges aufzuheben, weil an ihr kein über-wiegendes öffentliches Interesse besteht, gibt es angesichts des Unterliegens des Klägers im Hauptsacheverfahren und angesichts der weiterhin bestehenden beengten finanziellen Lage und der o.g. Vorgeschichte des Klägers nicht.
53III.
54Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Die Bemessung des Gegenstandswerts für den einstweiligen Rechtsschutz entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats.
55Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
56Rechtsmittelbelehrung
57Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
581. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
592. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
603. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
614. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
625. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.
64Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Rechtsmittel nicht nicht gegeben. § 80 Abs. 7 VwGO bleibt unberührt.
65Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BRAO § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer 1x
- §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 4x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- BRAO § 2 Beruf des Rechtsanwalts 1x
- §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 68 1x
- § 110 JustizG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- ZPO § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses 1x
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- BRAO § 45 Tätigkeitsverbote 1x
- VwGO § 113 1x
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