Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 14/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Dem Kläger ist durch Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 09.12.2008 die widerrufliche Berechtigung zuerkannt worden, die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz“ zu führen. Die Nachweisführung hinsichtlich der Fachanwaltsfortbildung gem. § 15 FAO gestaltete sich in den Folgejahren wie folgt:
4Für das Jahr 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2015 Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsinstituten vor.
5Für das Jahr 2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2016 Teilnahmebescheinigungen einer wissenschaftlichen Vereinigung, der Universität N und der Beklagten vor sowie mit Schreiben vom 06.03.2017 eine Bescheinigung der X Hochschule H, Fachbereich Wirtschaft und Informationstechnik, der zufolge der Kläger im Wintersemester bis zum Jahresende 2016 einen Lehrauftrag „Betriebswirtschaftslehre und Recht“ im Umfang von zwei Semesterwochenstunden wahrgenommen habe. Die Bescheinigung enthält eine kalendarische Aufzählung unter anderem mit den Feststellungen „00.11.2016 Wettbewerbsrecht, 00.11.2016 Markenrecht, 00.11.2016 Markenrecht und 00.11.2016 Patentrecht“.
6Für das Jahr 2017 legte der Kläger zunächst keine Fortbildungsnachweise vor. Nach Erinnerung durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2018 reichte der Kläger mit Schreiben vom 26.02.2018 neben Bescheinigungen der vorgenannten Fachgesellschaft wiederum eine Bestätigung der X Hochschule vom 26.02.2018 über den Lehrauftrag des Klägers im Sommersemester 2017 (4 Semesterwochenstunden) und Wintersemester 2017/2018 (2 Semesterwochenstunden) ein, die ebenfalls eine zeitliche Aufstellung mit konkreten Daten und Veranstaltungstiteln umfasst (u. a. 00.06.2017 Softwarepatentrecht, 00.10.2017 Wettbewerbsrecht, 00.10.2017 Wettbewerbsrecht, 00.11.2017 Markenrecht, 00.11.2017 Markenrecht, 00.12.2017 Patentrecht).
7Auch für das Jahr 2018 reichte der Kläger zunächst keine Fortbildungsnachweise ein und wurde entsprechend mit Schreiben der Beklagten vom 08.02.2019 daran erinnert. Mit Schreiben vom 26.02.2018 legte der Kläger neben Teilnahmebescheinigungen der o. g. Fachgesellschaft und der Wettbewerbszentrale G nochmals die Bescheinigung der X Hochschule vom 26.02.2018 vor, in der konkrete Lehrveranstaltungen benannt sind (00.01.2018 Patenrecht, 00.01.2018 Wiederholung im Designrecht, Klausurtechnik, 00.01.2018 Klausurfälle im Design- und Markenrecht, 00.02.2018 Prüfungsklausur im Marken- und Designrecht).
8Auf der Grundlage dieser Nachweise bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils, dass er seiner Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nachgekommen sei.
9Auch für das Jahr 2019 legte der Kläger zunächst keine Fortbildungsnachweise vor, so dass die Beklagte ihn mit Schreiben vom 07.02.2020 daran erinnerte. Das Schreiben wurde, wie auch in den Vorjahren, ausdrücklich als Anhörungsschreiben nach §§ 25 Abs. 3 S. 1 FAO, 28 Abs. 1 VwVfG bezeichnet. Die Beklagte setzte dem Kläger eine Frist zum Nachweis der Fortbildungspflicht bis zum 28.02.2020. Mit Schreiben vom 26.02.2020 beantragte der Kläger die Frist zur Vorlage der Bescheinigungen für die Fortbildungspflicht um zwei Wochen zu verlängern. Zur Begründung verwies er auf zwei Lehraufträge im Wirtschaftsrecht im Wintersemester sowie im IT-Recht im Sommersemester. Die Vorlesung im Wirtschaftsrecht umfasse zwei Semesterwochenstunden plus Klausur, die Vorlesung im IT-Recht und Datenschutzrecht vier Semesterwochenstunden plus mündlicher Prüfung. Es folgt eine Aufstellung des Klägers von konkreten Lehrveranstaltungen (Datum und Bezeichnung), verbunden mit der dort jeweils aufgewendeten Anzahl an Semesterwochenstunden. Schließlich weist der Kläger darauf hin, Bescheinigungen der X Hochschule über den zeitlichen Umfang und Inhalt der Vorlesungen lägen ihm leider noch nicht vor, würden aber kurzfristig nachgereicht werden. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 28.02.2020 eine Fristverlängerung bis zum 11.03.2020. Mit E-Mail-Schreiben vom 17.03.2020 leitete der Kläger zwei Schreiben des Dekanats der X Hochschule vom 03.03.2020 und vom 17.03.2020 an die Beklagte weiter. Die Bescheinigung vom 03.03.2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
10„Herr Rechtsanwalt O hat für die X Hochschule H im Fachbereich Wirtschaft und Informationstechnik folgende Lehraufträge wahrgenommen:
11Sommersemester 2019
12Vom 00.03.2019 bis 00.07.2019 im Masterstudiengang Informatik – Intelligente Systeme die Vorlesung „IT-Recht und Datenschutz“ im Umfang von 4 Semesterwochenstunden.
13Wintersemester 2019/2020
14Vom 00.09.2019 – 00.02.2020 im Studiengang Informatik. Softwaresysteme/Angewandte Elektrotechnik die Vorlesung „BWL: Marken-, Patent- und Designrecht“ im Umfang von 2 Semesterwochenstunden.“
15Die Bescheinigung vom 17.03.2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
16„Herr Rechtsanwalt O hat für die X Hochschule H im Fachbereich Wirtschaft und Informationstechnik folgende Lehraufträge wahrgenommen:
17Wintersemester 2018/2019
18Vom 00.09.2018 – 00.02.2019 im Studiengang Informatik. Softwaresysteme/Angewandte Elektrotechnik die Vorlesung „BWL: Marken-, Patent- und Designrecht“ um Umfang von 2 Semesterwochenstunden.“
19Mit Schreiben vom 31.03.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Bescheinigungen der X Hochschule vom 03. und 17.03.2020 den Anforderungen des § 15 FAO nicht genügten, da sich aus ihnen nicht ergebe, wann, mit welchem Zeitumfang und zu welchem Thema dozierende Tätigkeit im Sinne der Norm absolviert worden sei. Auch die von dem Kläger selbst erstellte Auflistung helfe insoweit nicht weiter, da es einer Bescheinigung des Veranstalters, keiner Eigenerklärung, bedürfe. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Aufstellung des Klägers die notwendige Mindeststundenzahl von 15 Stunden nicht ohne weiteres, jedenfalls dann nicht, wenn man den Termin am 00.02.2019 (Klausur im Design- und Markenrecht) in Abzug bringe und berücksichtige, dass eine Vorlesungsstunde nicht einer Zeitstunde, sondern 45 Minuten entspreche. Die Angelegenheit stehe nun auf der Tagesordnung der Sitzung der zuständigen Abteilung V des Kammervorstandes am 21.04.2020.
20Unter dem 30.04.2020 erging dann der angefochtene Widerrufsbescheid, der dem Kläger am 05.05.2020 zugestellt wurde. Zur Begründung ihres Bescheides verweist die Beklagte zunächst auf den Inhalt ihres Schreibens vom 31.03.2020. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich keine Umstände, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, auf der vorgetragenen Tatsachengrundlage keinen Widerruf auszusprechen, ergeben hätten. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass der Kläger nachvollziehbare Gründe dafür, auch nach der gewährten Fristverlängerung ohne sein Zutun an der Erfüllung und/oder dem Nachweis der Fortbildungspflicht gehindert gewesen zu sein, nicht vorgetragen habe. Zudem habe er bereits für die Jahre 2017 und 2018 mit Anhörungsschreiben an den Nachweis seiner Fortbildungspflicht erinnert werden müssen.
21Mit seiner Klage vom 02.06.2020 hat der Kläger den Bescheid der Beklagten angefochten. Zur Begründung führt er aus, dass er zum Fortbildungsnachweis keine Fortbildungsnachweise im klassischen Sinne vorgelegt habe, sondern zwei Bescheinigungen der X Hochschule über von ihm selbst gehaltene Vorlesungen im Marken-, Design- und Patentrecht und hierzu auch Klausuren gestellt und korrigiert habe. Bereits aus den Bescheinigungen der X Hochschule ergebe sich, dass er in dem bescheinigten Zeitraum eine fachspezifische Vorlesung im Umfang von zwei Semesterwochenstunden gehalten habe. Unter Zuhilfenahme des Kalenders ergebe sich damit bereits aus den Bescheinigungen der Hochschule, wie viele Wochen in den bescheinigten Zeitraum fielen. Zusammen mit der Angabe „2 Semesterwochenstunden“ ergebe sich daher bereits aus der Bescheinigung, wie viele Zeitstunden insgesamt bescheinigt würden. Entsprechende Erklärungen der Hochschule seien in den vergangenen Jahren auch nie beanstandet worden. Die „Eigenerklärung“ sei vor diesem Hintergrund mathematisch gar nicht erforderlich. Aber auch unter Berücksichtigung der „Eigenerklärung“ des Klägers habe er die erforderliche Anzahl an Zeitstunden erreicht. Er habe dozierend an einer fachspezifischen Ausbildung teilgenommen. Dazu gehöre auch die Abnahme von Leistungskontrollen, in diesem Fall die Prüfung von 47 Studenten in der Form einer Klausur. Die Klausurzeit sei auch zu berücksichtigen, denn der Kläger habe während der Klausur die Aufsicht geführt und Fragen der Kandidaten beantwortet. Der Kläger habe die Klausur im Übrigen angepasst an den Inhalt der Vorlesung gestellt und korrigiert. Sowohl die Vorbereitungszeit als auch die Korrekturzeit habe bereits mehr als 10 Zeitstunden beansprucht. Im Nachgang habe der Kläger sogar Sprechstunden für die Studenten durchgeführt. Auch dies gehöre zur Vorlesung. Bei dozierender Teilnahme sei nach § 15 Abs. 1 S. 3 FAO die Vorbereitungszeit ohnehin in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Dies gelte sowohl für die Klausur als auch für jede einzelne Vorlesungsstunde. Für die Klausurnachbereitung, die Korrektur, wäre § 15 Abs. 1 FAO außerdem entsprechend anzuwenden. Um die Vorbereitungszeit angemessen berücksichtigen zu können, sei die „Eigenerklärung“ erforderlich, da dies kein Dritter bescheinigen könne. Der Kläger habe insgesamt weit mehr als 30 Zeitstunden investiert. Ohne dass es darauf ankäme, werde er versuchen, noch weitere Bescheinigungen über die Teilnahme an anderen Veranstaltungen vorzulegen.
22Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 legte der Kläger eine „Lehrauftragsabrechnung Teil I“ für das Wintersemester 2019/2020 vor. Darin wird als Titel des Lehrauftrages „BWL: Marken-, Patent- und Designrecht“ angegeben und zum Nachweis der Einzelveranstaltungen die Termine 00.10.2019, 00.10.2019, 00.10.2019, 00.11.2019, 00.11.2019, 00.12.2019, 00.01.2020, 00.01.2020, 00.01.2020 und 00.02.2020 angegeben, jeweils mit zwei Semesterwochenstunden, für den 00.02.2020 mit einer Semesterwochenstunde. Das Feld „Datum, Unterschrift Dekan/Dekanin Leiterin SPZ“ ist nicht ausgefüllt. Der Kläger trägt dazu vor, dass sich aus dieser Abrechnung der Nachweis für die konkreten Daten der von ihm durchgeführten Lehrveranstaltungen ergäbe. Bei 45 Minuten je Semesterwochenstunde ergäben sich für das Jahr 2019 daraus also 9 Zeitstunden. Hinzuzurechnen seien insgesamt 6 Zeitstunden Vorbereitungszeit, da er pro Vorlesungsstunde jeweils eine Zeitstunde zur Vorbereitung investiert habe. Er passe den Inhalt der Vorlesung stets aktuellen Entwicklungen und den persönlichen Interessen der Studierenden an, die er zu Beginn eines jeden Semesters erfrage. Die Studenten seien keine Juristen, sondern Studenten in technischen Studiengängen. Um diese überhaupt für die Themen zu interessieren, müssten die Vorlesungen mit aktuellen Beispielen angereichert werden. Auch die von ihm gestellten Klausuren würden jeweils neu vorbereitet. Die Klausuren beschränkten sich auch nicht auf eine reine Aufsicht, da er in der Klausur auch Fragen beantworten würde. Der Kläger legt des Weiteren eine Bescheinigung des Cverbandes S e. V. vom 08.06.2020 vor. Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:
23„Sehr geehrter Herr O,
24hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie im Jahre 2019 bei uns zwei Veranstaltungen durchgeführt haben. Am 00. Juni 2019 haben Sie zwischen 10 und 14 Uhr im Rahmen einer internen Weiterbildungsveranstaltung, unter anderem auch für unsere Juristen, über das Thema Markenrecht und Datenschutzgrundverordnung referiert.
25Am 00. November 2019 hat eine weitere Weiterbildungsveranstaltung stattgefunden, bei der die bereits im Juni angesprochenen Themen für einen größeren Teilnehmerkreis intensiv behandelt wurden. Die Veranstaltung hat von 10 bis 16 Uhr stattgefunden. Die Inhalte lassen sich unserem Veranstaltungsflyer für das 2. Halbjahr 2019 entnehmen. Wir überreichen Ihnen diesen in der Anlage noch einmal zur Kenntnis“.
26Auf dem beigefügten Flyer wird die Veranstaltung am 00.11.2019 wie folgt angekündigt:
27„Datenschutzgrund-VO & Markenrecht
28Ein Jahr DSGVO – eine Bilanz
29Auswirkungen der DSGVO auf Werbemaßnahmen
30Auskunfts- und Löschungsrechte
31Praktische Erfahrungen im Umgang mit Behörden
32Wie funktioniert Datenschutzmanagement im Unternehmen?
33Wozu braucht man überhaupt Einwilligungserklärungen?
34Die DSGVO und der Newsletterversand
35Umgang mit Pannen im Datenschutz
36Was ist eine Marke?
37Vorgehensweise bei der Markenanmeldung
38Wie schütze ich eine Marke? – Verletzung durch Dritte
39Was kostet der Markenschutz?
40Wie wehre ich mich gegen unberechtigte Abmahnungen?“
41In der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 wurde dem Kläger unter Fristsetzung zum 25.09.2020 die Möglichkeit eingeräumt, weitere Nachweise gem. § 15 Abs. 5 FAO, insbesondere eine Bescheinigung der X Hochschule in der Form der Bescheinigungen der Vorjahre, vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 legt der Kläger dar, dass der neue Dekan der Hochschule Bescheinigungen in der Form der Vorjahre nicht mehr ausstellen würde. Es wird nochmals eine „Lehrauftragsabrechnung Teil I“ mit diversen Korrekturen und einer Unterschrift des Dekans K vom 07.05.2019 vorgelegt sowie mit Schriftsatz vom 28.09.2020 die bereits mit Schriftsatz vom 10.09.2020 eingereichte „Lehrauftragsabrechnung Teil I“, jedoch mit dem Datum 28.09.2020 und einer Unterschrift.
42Der Kläger beantragt,
43den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2020, Az.: FA-GwRS, aufzuheben.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen und dem Kläger Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
46Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger in den Jahren 2017, 2018 und 2019 an den Nachweis der Pflichtfortbildung gem. § 15 FAO habe erinnert werden müssen. In Reaktion auf das Erinnerungsschreiben vom 07.02.2020 habe der Kläger in seiner Erklärung vom 26.02.2020 auf Vorlesungen im Wirtschaftsrecht im Umfang von 2 Semesterwochenstunden an konkreten Terminen verwiesen und mit E-Mail vom 17.03.2020 zwei Bescheinigungen der X Hochschule vorgelegt. Die Klage sei unbegründet, weil die vorgelegten Bescheinigungen der X Hochschule vom 03.03. und 17.03.2020 nicht genügten. Nachweise i. S. d. § 15 FAO müssten so aussagekräftig sein, dass sie den Kammervorstand in die Lage versetzten, ohne Einholung weiterer Informationen festzustellen, ob der vorliegende Fachanwalt seiner Fortbildungspflicht genügt habe. Eigenerklärungen des Rechtsanwalts genügten insoweit nicht. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass er tatsächlich in jeder Kalenderwoche des jeweiligen Zeitraums zwei Zeitstunden dozierende Tätigkeit entfaltet habe. Vielmehr könne es durchaus sein, dass in diesen Zeiträumen Vorlesungszeiten ausgefallen seien, ohne dass dies am Inhalt der Bescheinigung etwas ändern würde. Die Bescheinigungen der X Hochschule in der Vergangenheit seien zur Recht nicht beanstandet worden, da in diesen sämtlich die konkreten Vorlesungstage ausgewiesen worden seien. Schließlich sei auch der Auffassung des Klägers, die Erarbeitung, Beaufsichtigung und Korrektur von Klausuren sei Fortbildung i. S. d. § 15 FAO, nicht zu folgen. Zwar sei gem. § 15 Abs. 1 S. 3 FAO bei dozierender Teilnahme die Vorbereitungszeit im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Insoweit könnten auch Eigenerklärungen des Fach-anwalts zur geleisteten Vorbereitung heranzuziehen sein.
47Zu seiner Vorbereitungszeit habe der Kläger aber konkret gar nichts erklärt. Die Nacharbeitungszeit zu einer Vorlesung sei keine Fortbildung i. S. d. § 15 FAO. Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Klägers führt die Beklagte aus, dass der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung eine näher spezifizierte Teilnahmebescheinigung der X Hochschule nicht vorgelegt habe. Die Lehrauftragsabrechnung für das Wintersemester 2018/2019 sei als Fortbildungsnachweis unbrauchbar. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Streichungen ergäben sich Zweifel an der sachlichen Richtigkeit. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Cverbandes S e. V. vom 08.06.2020 sei als Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO nicht geeignet. Die Bescheinigung enthalte keine Angabe zur Nettovortragszeit, bei der Pausenzeiten
48o. ä. in Abzug gebracht worden sind, ferner keine näheren Angaben dazu, welche Anteile des Vortrags das Markenrecht und welche Anteile die DSGVO ausmachten. Dies sei aber unerlässlich, da das Datenschutzrecht nicht Teilrechtsgebiet der Fachanwaltschaft für den gewerblichen Rechtsschutz sei. Dies gelte auch für die Weiterbildungsveranstaltung am 00.11.2019 unter Berücksichtigung des beigefügten Veranstaltungsflyers.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Widerrufsakte der Beklagten verwiesen.
50II.
51Die gem. §§ 112c Abs. 1 BRAO, 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige und fristgerecht erhobene Anfechtungsklag hat keinen Erfolg.
52Die Beklagte hat die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ zu führen, gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO i. V. m. §§ 15, 25 FAO zu Recht widerrufen.
531.
54Der angefochtene Bescheid vom 30.04.2020 ist formell rechtmäßig ergangen. Der Vorstand der Beklagten ist für den Widerruf einer Fachanwaltszulassung gem. § 25 Abs. 1 FAO zuständig. Die gem. § 25 Abs. 3 FAO erforderliche vorherige Anhörung des Klägers ist erfolgt.
552.
56Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15, 25 FAO vorliegen und die Beklagte ihr Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt hat.
57a) Gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Dazu zählt insbesondere die einem Fachanwalt obliegende Fortbildungsverpflichtung gem. § 15 FAO. Danach muss der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet mindestens 15 Zeitstunden wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.
58Anknüpfungspunkt für einen Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist nicht eine fehlerhafte Nachweisführung der Fortbildungspflicht, sondern das Unterlassen der vorgeschriebenen Fortbildung in dem jeweiligen Kalenderjahr selbst (vgl. Vossebürger, in: Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, FAO, § 15 Rdnr. 7b). Der angefochtenen Widerrufsentscheidung ist nicht auf eine unzureichende oder verspätete Nachweisführung in formeller Hinsicht gestützt, sondern letztlich darauf, dass der Kläger die nach § 15 FAO erforderlichen Nachweise für das Jahr 2019 an sich nicht erbracht hat. Dies ist nicht zu beanstanden, da einem Fachanwalt gem. § 15 Abs. 5 S. 1 FAO letztlich eine „Bringschuld“ hinsichtlich des Fortbildungsnachweises trifft (vgl. AGH München, Urteil vom 10.06.2013, BayAGH I-28/12 -, BRAK-Mitt. 2013, 292; Quaas, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, FAO Rdnr. 29 m. w. N.). Insoweit ist es im Ergebnis unerheblich, ob der erforderliche Fortbildungsnachweis nicht, verspätet oder in inhaltlich unzureichender Weise erfolgt, sofern sich nicht aus anderen Umständen für die Rechtsanwaltskammer zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsanwalt seiner Fortbildungsverpflichtung gem. § 15 FAO tatsächlich nachgekommen ist.
59Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis über seine Pflichtfortbildung gem. § 15 FAO für das Jahr 2019 indes nicht erbracht. Zum Nachweis hat er im Gegensatz zu den Vorjahren ausschließlich auf Bescheinigungen der X Hochschule über seine Lehrtätigkeiten im Wintersemester 2018/2019, im Sommersemester 2019 und im Wintersemester 2019/2020 verwiesen. In Betracht kommen insoweit von vornherein lediglich die Lehr-veranstaltungen zum Thema „BWL: Marken-, Patent- und Designrecht“ (Wirtschaftsrecht), nicht dagegen zum Thema „IT-Recht und Datenschutz“, da nur die erstgenannten im Hinblick auf die Fachanwaltsbezeichnung „gewerblicher Rechtsschutz“ (§ 14h FAO) fachspezifisch i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 FAO sind.
60Die dahingehenden Bescheinigungen der X Hochschule vom 03.03.2020 sowie 17.03.2020 sind indes - insbesondere im Vergleich mit den von dem Kläger in den Vorjahren vorgelegten und von der Beklagten anerkannten - Bescheinigungen aus sich heraus nicht eindeutig. Die zur Nachweisführung gem. § 15 FAO vorgelegten Bescheinigungen etc. müssen aber so aussagekräftig sein, dass sie den Kammervorstand in die Lage versetzen, ohne Einholung weiterer Informationen festzustellen, ob der vorlegende Fachanwalt seiner Fortbildungs-pflicht genügt hat (vgl. Vossebürger, a.a.O., § 15 Rdnr. 7a; Quaas, a.a.O., § 15 FAO Rdnr. 29). So ist etwa für Teilnahmebescheinigungen von Fach-tagungen, Seminaren o. ä. zu verlangen, dass aus diesen der Name des Dozenten, das Thema und die Dauer des Vortrags sowie Zeit und Ort der Veranstaltung erkennbar sind (vgl. Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Auflage 2016, § 15 FAO Rdnr. 94). Die Bescheinigung muss exakt aufzeigen, wie viele Zeitstunden (netto) auf den tatsächlichen Vortragsteil entfielen.
61Daran gemessen genügen die vorgelegten Bescheinigungen der X Hochschule den Anforderungen nicht, da lediglich größere Zeiträume innerhalb der jeweiligen Semester, der Titel der Vorlesung und der zeitliche Umfang von 2 Semesterwochenstunden testiert werden. Soweit der Kläger diese Angaben für ausreichend erachtet, da sich unter Zuhilfenahme eines Kalenders unmittelbar durch Multiplikation die Anzahl der bescheinigten Wochen mit den bescheinigten Semesterwochenstunden ergebe, wie viele Zeitstunden insgesamt bescheinigt würden, so ist dies nicht überzeugend. Es fehlt an der erforderlichen kalender-täglichen Zuordnung und Bestätigung der konkret durch den Kläger durch-geführten Lehrveranstaltung. Zutreffend hat die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheides darauf hingewiesen, dass im Rahmen der durch die Hochschule testierten Zeiträume durchaus einzelne Veranstaltungen ausgefallen sein könnten, ohne dass die Bescheinigungen deshalb inhaltlich unrichtig wären. Wenn der Kläger insoweit den Eindruck erweckt, dass er in sämtlichen der bescheinigten Wochen jeweils eine Lehrveranstaltung im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden durchgeführt habe, so widerspricht dies seiner eigenen konkretisierenden Auflistung im Schreiben vom 26.02.2020, da dort nicht für sämtliche von der X Hochschule testierten Semester-wochen auch tatsächliche Vorlesungstage benannt werden. Auch aus dem Vergleich zu den allgemeinen Anforderungen an Teilnahmebescheinigungen von Seminaren, Fachtagungen etc. zeigt sich, dass die pauschale Benennung von Zeiträumen, in denen der Kläger Lehrveranstaltungen durchgeführt habe, nicht ausreicht.
62Dieser Bestimmtheitsmangel der vorgelegten Bescheinigungen kann auch nicht durch die konkretisierende Eigenerklärung des Klägers im Schreiben vom 26.02.2020 ausgeglichen werden. Eigenerklärungen eines Rechtsanwalts sind im Rahmen der Nachweisführung gem. § 15 FAO nur insoweit anzuerkennen, als sie der Ausfüllung oder Konkretisierung von im Gesetz selbst angelegten Spielräumen dienen, insbesondere zur Konkretisierung der gem. § 15 Abs. 1 S. 3 FAO in angemessenem Umfang zu berücksichtigenden Vorbereitungszeit bei dozierender Tätigkeit. Nicht anzuerkennen sind Eigenerklärungen hingegen, wenn sie konstitutiv die Fortbildungstätigkeit an sich zum Gegenstand haben, wie dies vorliegend der Fall ist. Gerade im Vergleich der Bescheinigungen der X Hochschule vom 03.03.2020 und 17.03.2020 mit jenen der Vorjahre zeigt, dass der Kläger selbst die zuvor von der Hochschule vorgenommene und erforderliche Konkretisierung auf bestimmte kalendermäßig bezeichnete Wochentage samt Gegenstand der Lehrveranstaltung vorgenommen hat. Damit kann der erforderliche Nachweis der Pflichtfortbildung von 15 Stunden im Jahr 2019 allenfalls durch eine Zusammenschau der Eigenerklärung des Klägers und der vorgelegten Bescheinigungen der X Hochschule erbracht werden. Dies widerspricht aber dem Grundgedanken des § 15 FAO, nach dem sich der Rechtsanwalt seine Pflichtfortbildung nicht selbst testieren darf.
63Selbst wenn man jedoch in der Eigenerklärung des Klägers vom 26.02.2020 vor dem Hintergrund der nicht beanstandeten Nachweisführung in den Vorjahren lediglich eine deklaratorische Konkretisierung der Bescheinigungen der X Hochschule sehen wollte, wäre der Nachweis des erforderlichen Fortbildungsumfangs nicht erbracht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers können die Zeit der Klausuraufsicht, der anschließenden Sprechstunde für Studierende und auch die Nachbereitung von Lehrveranstaltungen nicht berücksichtigt werden. Tätigkeiten in Prüfungsausschüssen oder in sonstigen Prüfungen sind nicht als Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen (vgl. Vossebürger, a.a.O., § 15 Rdnr. 4b; Scharmer, a.a.O., § 15 FAO Rdnr. 90). Dies betrifft vorliegend vier Semesterwochenstunden (à 45 Minuten) am 07.02.2019.
64Auch durch die nachgereichten Unterlagen, namentlich die Lehrauftrags-abrechnung für das Wintersemester 2019/2020, wird der erforderliche Nachweis der Pflichtfortbildung des Klägers im Umfang von 15 Zeitstunden nicht erbracht. Selbst wenn man entgegen der dahingehenden Zweifel der Beklagten jedenfalls die am 28.09.2020 unterzeichnete Lehrauftragsabrechnung als grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Bescheinigungen der X Hochschule vom 03.03.2020 und 17.03.2020 hinsichtlich der einzelnen Lehrveranstaltungen (Inhalt, Datum und Dauer) ansehen wollte, wird dadurch für das in Rede stehende Kalenderjahr 2019, wie der Kläger selbst vorträgt, lediglich eine Fortbildung durch dozierende Tätigkeit im Umfang von 9,0 Zeitstunden (6 x 2 Semesterwochen-stunden á 45 Minuten) testiert. Es verbleibt somit ein Nachweisdefizit in einer Größenordnung von 6,0 Zeitstunden.
65Dieses Defizit kann nicht durch die Eigenerklärung des Klägers hinsichtlich der von ihm angeblich aufgewendeten Vorbereitungszeit ausgeglichen werden. Die Vorbereitungszeit für einzelne Lehrveranstaltungen des Klägers sind gem. § 15 Abs. 1 S. 3 FAO zwar grundsätzlich anzuerkennen. Die erst im Schriftsatz vom 10.09.2020 vorgenommene Erläuterung des Klägers, aufgrund welcher Umstände er pro Vorlesungsstunde jeweils eine Zeitstunde Vorbereitungszeit, insgesamt also sechs Zeitstunden, investiert habe, ist aus Sicht des Senats indes nicht glaubhaft. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Vorjahre erfüllt dieser seit mehreren Jahren u. a. im Bereich „BWL: Marken-, Patent- und Designrecht“ den gleichen Lehrauftrag. Er trägt selbst vor, dass es sich bei den Studierenden dieser Lehrveranstaltungen nicht um Juristen, sondern um Studierende technischer Studiengänge handele. Selbst unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen Aktualisierung der von dem Kläger verwendeten Unterrichtsmaterialien etc. ist es aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar, dass für jede einzelne Vorlesungseinheit ein Vorbereitungsaufwand von einer Zeitstunde aufgewendet werden muss. Eine jährlich wiederholend durchgeführte Lehrveranstaltung unterscheidet sich insoweit erheblich von einem einmaligen wissenschaftlichen Vortrag vor entsprechend vorgebildetem Fachpublikum. Aus Sicht des Senats ist unter diesen Umständen allenfalls eine Vorbereitungszeit von durchschnittlich ½ Stunde je Lehrveranstaltung angemessen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 3 FAO anzuerkennen. Damit wäre indes in der Summe lediglich ein Umfang von 12,0 Zeitstunden Fortbildungszeit nachgewiesen.
66Von vornherein nicht anzuerkennen sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers im Übrigen Zeiten der Nachbereitung von Lehr- oder Vortragsveran-staltungen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 3 FAO. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine enge Auslegung, da bis zur Ergänzung des § 15 Abs. 1 FAO in der 6. Satzungsver-sammlung vom 19.05.2017 zwischen den Rechtsanwaltskammern sehr unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der Vorbereitungszeit an sich vertreten wurden (vgl. Vossebürger, a. a. O., § 15 Rdnr. 3b). Eine extensive Interpretation der Regelung dürfte danach nicht dem Willen der damaligen Satzungsversammlung entsprechen.
67Schließlich kann auch die durch den Kläger nachgereichte Bescheinigung des Cverbandes S e. V. vom 08.06.2020 für die Veranstaltungen am 00.06.2019 und 00.11.2019 nicht als ausreichender Nachweis für die Pflichtfortbildung des Klägers herangezogen werden. Die Bescheinigung testiert lediglich die Daten und die Gesamtdauer der Veran-staltungen („Zwischen 10 und 14Uhr“ bzw. „Von 10 bis 16 Uhr“) und die Titel der Referate des Klägers. Ausweislich der Vortragsthemen und des beigefügten Veranstaltungsflyers für den 00.11.2019 ist erkennbar, dass sich die Referate inhaltlich sowohl mit dem Markenrecht als auch mit der Datenschutzgrundver-ordnung befasst haben. Anerkennungsfähig wären insoweit indes lediglich dozierende Veranstaltungen zum Markenrecht, da solche zur Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf die Fachanwaltsbezeichnung „Gewerblicher Rechtsschutz“ (§ 14h FAO) nicht fachspezifisch i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 FAO sind. Aus der Bescheinigung des Cverbandes S e. V. vom 08.06.2020 ist insoweit weder erkennbar, welche reine Vortragszeit durch den Kläger erbracht wurde. Es ist davon auszugehen, dass in beiden Veranstaltungen Unterbrechungen in Gestalt von Kaffee- und/oder Mittagspausen erfolgt sind, welche bei der Berechnung der anzuerkennenden Fortbildungszeit in Abzug zu bringen wären. Ebenso wenig lässt sich der Bescheinigung entnehmen, welche Zeitanteile auf Vortragsinhalte zum Markenrecht und welche auf solche zur Datenschutzgrundverordnung entfallen. Im Hinblick auf die oben dargelegten Anforderungen an die Bestimmtheit von Teilnahmebescheinigungen für Fachtagungen, Seminare etc., welche zur Nachweisführung gem. § 15 FAO dienen sollen, ist die vorgelegte Bescheinigung vom 08.06.2020 somit im Ergebnis ungeeignet.
68Damit ist letztlich auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger nachge-reichten Lehrauftragsabrechnung vom 28.09.2020 und seiner Eigenerklärung zur Vorbereitungszeit im Schriftsatz vom 10.09.2020 insgesamt die gem. § 15 Abs. 3 FAO erforderliche Fortbildungszeit von 15 Zeitstunden für das Jahr 2019 nicht nachgewiesen. Somit muss in Ermangelung ausreichender Nachweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahr 2019 die Pflichtfortbildung gem. § 15 FAO nicht in dem erforderlichen Umfang geleistet hat. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gem. §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15, 25 FAO vor.
69b) Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Zu Recht hat die Beklagte in der Begründung des Bescheides darauf abgestellt, dass keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst erkennbar seien, aufgrund derer der Kläger an der Erfüllung bzw. dem Nachweis seiner Fortbildungspflicht gehindert gewesen wäre. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt hat, dass der Kläger bereits in den Jahren 2017 und 2018 seiner Nachweispflicht gem. § 15 Abs. 1 FAO erst nach Aufforderung unter Fristsetzung nachgekommen ist. Dies lässt durchaus den Rückschluss zu, dass der Kläger seiner insoweit bestehenden „Bringschuld“ keine besonders große Bedeutung zumisst.
70c) Der Widerruf ist gem. § 25 Abs. 2 FAO innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den maßgeblichen Tatsachen, d. h. fristgerecht, erfolgt.
71Damit war die Klage abzuweisen.
723.
73Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
74Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
75Rechtsmittelbelehrung
76Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
77Die Berufung ist nur zuzulassen,
78- 79
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 80
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 81
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 82
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 83
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organi-sationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-sammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
85Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 S. 1 BRAO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwVfG § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- §§ 112c Abs. 1 BRAO, 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 110 JustG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 15, 25 FAO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15, 25 FAO 6x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 3 1x
- § 15 FAO 16x (nicht zugeordnet)
- § 14h FAO 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 S. 3 FAO 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 FAO 3x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 5 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 S. 3 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 43c Fachanwaltschaft 2x
- § 25 Abs. 1 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 5 S. 1 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 S. 1 FAO 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 S. 3 FAO 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 194 Streitwert 2x