Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/19

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden, wen sie Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.


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