Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 23/20
Tenor
Der Rechtsweg vor den Anwaltsgerichtshof wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Bl. 1 BA) stellte Frau A aus Z Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Landgericht Köln und beantragte die Beiordnung des Klägers. Sie machte geltend, Klage gegen Frau B als Inhaberin des Y Kosmetik Instituts – Dauerhafte Haare aus Z mit dem Ziel einer Verurteilung auf Zahlung von Schmerzensgeld (Mindestvorstellung 5.000 Euro) und Ersatz materieller Schäden erheben zu wollen. Sie trug dazu vor, bei einer Laserbehandlung zur Entfernung von Gesichtshaaren massiv im Gesicht verbrannt worden zu sein.
3Nach Beiordnung des Klägers erhob dieser für Frau A Klage mit dem Antrag die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung sämtlicher materieller Schäden. Nach Einholung eines hautfachärztlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 249 ff BA), einer Streitverkündung gegenüber der hiesigen Beklagten im Hinblick auf § 198 GVG (Bl. 291 BA), der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beklagten (Bl. 360 R, 363 R BA) sowie der Anhörung des Sachverständigen (Bl. 365 BA) gab das Landgericht Köln durch Urteil vom 16.08.2019 (Bl. 394 BA) der Klage der Mandantin des Klägers unter Klageabweisung im Übrigen teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 500 Euro; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Es ließe sich feststellen, dass die Klägerin durch eine fehlerhafte Behandlung Verbrennungen im Gesicht erlitten habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger für seine Mandantin Berufung unter Verfolgung der erstinstanzlichen Klageanträge ein (Bl. 443 BA); die Beklagte legte Anschlussrechtsmittel ein (Bl. 487 BA).
4Mit Beschluss vom 06.04.2020 (Bl. 509 BA) wies das OLG Köln (Aktenzeichen01) darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. In diesem Beschluss heißt es im Zusammenhang damit, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht angemessen gewesen sei (Bl. 510 R GA) ua. wie folgt:
5„Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin beschriebene gravierendste Verletzungsfolge, nämlich die Bläschenbildung, nur für eine kurze Zeit bestanden hat – Bläschen waren nicht sichtbar bei Wiedervorstellung bei der Beklagten, sind durch das Marienhospital nicht dokumentiert und lagen nicht mehr am 22.09.2014 bei Aufsuchen der Hautärztin vor – und eine stark beeinträchtigende Behandlung nicht erforderlich war“.
6Gegen die ebenfalls durch Beschluss des OLG Köln vom 06.04.2020 ausgesprochene Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags legte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2020 (Bl. 524 BA) Beschwerde ein und legte dar, dass das OLG zu Unrecht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO annehme.
7Mit Schriftsatz vom 17.05.2020, der im Anschluss an die Angabe des Kurzrubrums an den Vorsitzenden des (..). Zivilsenats des OLG persönlich gerichtet ist, heißt es ua. wie folgt:
8„Sehr geehrter Herr C,
9ich spreche Sie hier unmittelbar selber an.
10…
11Dass Sie in den Entscheidungen …. Hier und da kleine Spitzen gegen mich richten, ertrage ich mit Fassung: Ich habe diese provoziert und kann einstecken.
12Aber lassen Sie Ihren Unmut über meine Prozessvertretung bitte nicht an meinen Mandaten aus, sondern kommen damit persönlich zu mir.
13Es bezieht nicht jeder den Vorzug eines mit 70% ruhestandsfähigen R3-Gehaltes.“
14Mit Beschluss vom 10.06.2020 (Bl. 703 BA) wies das OLG Köln die Berufung der Mandantin (der dortigen Klägerin) zurück und führte dabei u.a. wie folgt aus:
15„Der Kammer folgend, sieht der Senat einen Schmerzensgeldanspruch für die konkret erlittenen Folgen der Verbrennung, die zu einer kurzzeitigen Bläschenbildung und dem Erfordernis der Kühlung und Behandlung durch Salben geführt hat, als gegeben und mit 500 Euro ausreichend bemessen an“.
16Mit Schreiben vom 06.07.2020 schrieb der Kläger an seine Mandantin u.a. wie folgt (Bl. 11 = 32 = 150 GA):
17„Sehr geehrte Frau A…,
18das Oberlandesgericht Köln möchte Sie tatsächlich nicht einmal hören und die Berufung ohne Termin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen.
19Mir persönlich unverständlich, aber da kann ich dann auch nichts mehr machen.
20Schreiben Sie doch dem Vorsitzenden Richter des Arzthaftungssenats vielleicht einmal persönlich an sein „häusliches Arbeitszimmer“. Gerade jetzt in den Corona-Zeiten vermute ich ihn überwiegend zu Hause am Schreibtisch, so dass es schneller geht, wenn sie sich unmittelbar dorthin wenden:
21C…
22Vstraße 00
23U
24Was konkret zu dieser Entscheidung den Ausschlag gegeben hat, kann ich Ihnen nicht sagen. Die Gedankengänge von OLG-Richtern bleiben nicht selten im Dunkeln, weil Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen nur in ca.5 – 10 % Erfolg haben. Ein früherer Verfassungsrichter, D, hat mal bemerkt, dass ein Urteil zwar eine Begründung, nicht notgedrungen jedoch auch seine Gründe beinhalte. Das könnte hier wohl genauso gelten.
25Ich kenne ihn sonst anders. Dieser Senat ist nicht unbedingt dafür bekannt, dass er häufig von § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht.
26Vielleicht sagt Herr C Ihnen daher dazu jedoch etwas persönlich.
27Schreiben sie ihm jedoch in jedem Falle bitte sehr höflich. Er ist ein älterer Herr, bereits jenseits der Regelaltersgrenze, der auf gute Umgangsformen gesteigerten Wert legt.
28Gewiss ein unbearbeitetes Problem in unserer Justiz ist die fehlende ethnische Diversität. Verschiedene Länderjustizminister haben dies auch bereits erkannt und bemühen sich, zunehmend geeignete Bewerber/innen mit Migrationshintergrund ins Richteramt einzustellen. Ich denke, dass sich „deutsche Richter“ wahrscheinlich nur schwer in Ihre Situation als Xsche Mutter von sechs Kindern und Flüchtling aus dem W einfühlen können.
29Da ist dann auch leicht eine gewisse Barriere bei gebürtig-deutschen Richtern im Kopf, Ihnen für die Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil unbewusst eine Tendenz mitschwingen kann, wie: Die kriegt doch ohnehin schon genug vom Amt; soll der deutsche Staat ihr nun auch noch die Berufung bezahlen.
30-
31Wenn sich hingegen die Ehefrau des Herrn Senatsvorsitzenden ihre vornehmen Brüste auf einer schadhaften Röhre im Sonnenstudio verbrennen würde, sich dort – wie es heißt in dem Beschluss vom 10.06.2020 – „Bläschen bilden“ , die „mit Salbe behandelt“ werden, was an Auswirkungen deutlich noch hinter Ihren Gesichtsverbrennungen zurückbleiben würde, und er ihr in dieser Situation einstweilen fernzubleiben hätte, glaube ich kaum, dass er es nachvollziehen könnte, wenn der Haushaltskasse für entgangene Ehefreuden sodann lediglich 500 € zugesprochen würden. (Bereits verbrannte Haare beim Friseur bringen das Doppelte ein.).
32Darin liegt jedoch möglicherweise der Unterschied: Sie sind aus der Perspektive deutsche [sic] OLG-Richter eben eher so etwas wie ein „Kopftuchmädchen“. Nicht die Ehefrau eines Justizangehörigen.
33Es können natürlich auch andere Gründe mit ausschlaggebend gewesen sein. Der Vorsitzende Richter ist z. B. gut mit dem Gegenanwalt bekannt und hat mit ihm erst im Januar in T eine gemeinsame Seminarveranstaltung gegeben. Möglicherweise fühlte er sich daher dem Kollegen auf der Gegenseite unbewusst verpflichtet.
34Oder er wollte schlicht und ergreifend mit dem Beschluss mich treffen, was ich nicht ausschließen kann, weil der Senat und ich in den zurückliegenden Monaten ein „parting oft [sic] the ways“ hatten, was den prozessualen Umfang von Patientenrechten und den Umgang mit den ständig wachsenden Verfahrenslaufzeiten bei den Heilbehandlungskammern der Landgerichte betrifft.
35Fragen Sie ihn einfach. Im Rahmen des Staat-Bürger-Dialoges sagt er Ihnen dazu vielleicht etwas, damit sie die Entscheidung besser einordnen können, ob es an ihnen lag oder an etwas anderem.
36Ungerecht und unbefriedigend ist im Ergebnis sicherlich, dass Sie den Schaden nach den Gesichtsverbrennungen haben – und nun auch noch die Verfahrenskosten tragen sollen.
37Aber trösten Sie sich vielleicht damit, dass auch ich als Rechtsanwalt an diesem PKH-Mandat nichts verdient habe. Die Prozesskostenhilfe-Vergütung eines sich über mehr als vier Jahre hinziehenden Arzthaftungsmandats mit mehr als 650 Blatt Verfahrensakte deckt nicht einmal die Betriebskosten meiner Kanzlei. Ich werde solche Mandate zukünftig nicht mehr annehmen.“
38Am 07.07.2020 richtete die Mandantin des Klägers ein Schreiben an den VROLG, indem es u. A. wie folgt heißt (Bl. 14 = 35 = 155 GA):
39„Ich möchte mich deswegen persönlich bei Ihnen beschweren, weswegen ich Ihnen schreibe. Herr (..) sagte, dass unsere Richter mit ihren sehr auskömmlichen Gehältern und Pensionen sich das wahrscheinlich gar nicht vorstellen können, wie es ist, wenn man mit einem Hartz-IV-Einkommen als Mutter von sechs minderjährigen Kindern nun solche Kosten auferlegt bekommt. Wie soll ich das bezahlen?!“
40…
41Das finde ich ziemlich gemein von Ihnen.“
42Mit an das OLG Köln gerichteten Schriftsatz vom 13.07.2020 (Bl. 9 = 30 = 148 GA) erhob der Kläger seitens seiner Mandantin Gegenvorstellung gegen den Beschluss des OLG Köln vom 10.06.2020. In diesem Schriftsatz, dem das Schreiben des Klägers vom 06.07.2020 als Anlage beigefügt war, heißt es u.a.:
43„erhebe ich seitens der Berufungsklägerin
44Gegenvorstellung
45gegen den Beschluss des Senats vom 10.6.2020, zugestellt am 29.6.2020.
46Der Senat mag ggf. erneut in eine Selbstprüfung eintreten, ob er mit diesem Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch gewahrt sieht (Ich nicht).
47Das Landgericht hat keine Hinweise erteilt, und auch der Senat vermag anderes nicht zu zitieren, wonach das Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt worden wäre. Insoweit lag eine Überraschungsentscheidung vor, die die Zulassung weiteren diesbezüglichen Vortrages in der Berufungsinstanz gebietet.
48Der Senat kennt die dazu ergangenen unzähligen Judikate des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts noch sehr viel besser, als ich.
49Ich zitiere erneut den Herrn Senatsvorsitzenden mit seinem Skript vom 29.1.2020:
50VII. Die Verfahrenskomplizierung von Verfahren durch die Rechtsprechung des BGH
51Nach einem bekannten – in der forensischen Praxis keineswegs überspitzten Bonmot von Geis beginnt die Verjährung von Arzthaftungsansprüche (sic) nicht eher zu laufen, bis der Patient den Kenntnisstand des Vorsitzenden Richters der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz hat. Dies hat folglich auch Auswirkungen auf der Darlegungslast für das Feststellungsinteresse und es begegnet erheblichen Zweifeln, ob der Beschluss vom 10.6.2020 zutreffend sein kann, wenn die Kläger doch vom Zeugen E „als Schweizer Arzt“ in (sic) Kosmetikstudio der Beklagten behandelt wurde, dass auch die Nachbehandlung keinerlei Heilbehandlungscharakter gehabt haben soll. Ich kann dazu nur befremden und Unverständnis äußern.
52Da meine Möglichkeiten, auf den Senat einzuwirken, jedoch begrenzt erscheinen, habe ich der Klägerin persönlich anheimgestellt, sich mit einer Petition, bzw. mit der Bitte um Erläuterung, welches die „wahren Gründe“ für diese Hartherzigkeit waren, persönlich an den Herrn Senatsvorsitzenden zu wenden.
53Ich habe mich bereits deutlich überobligatorisch in dieser PKH-Angelegenheit engagiert; ggf. möchte ihr der Herr Vorsitzende ihr dazu selber antworten.
54Ich verweise im Übrigen auf die Anlage.“
55Mit Schreiben vom 20.07.2020 (Bl. 7 GA) erstattete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln als Dienstvorgesetze des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht C Strafantrag gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Köln. Sie wies dabei auf die Mitteilung der Privatanschrift des VROLG hin und führte aus, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 06.07.2020 unterstellt habe, seiner Mandantin in dem Verfahren Aktenzeichen02 Prozesskostenhilfe aus außerhalb der Sache und des Rechts liegenden Gründen verweigert zu haben. Die Staatsanwaltschaft Köln führt unter dem Az Aktenzeichen03 ein Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts der Verleumdung pp“ (Bl. 162 GA).
56Mit Beschluss vom 24.08.2020 (Bl. 837 BA) wies das OLG Köln die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Klägerin vom 13.07.2020 gegen den Beschluss des Senates vom 10.06.2020 zurück.
57Am 17.09.2020 richtete der Kläger ein Schreiben an seine Mandantin u. a. mit folgendem Inhalt:
58„Sehr geehrte Frau A,
59was kann ich Ihnen sagen? Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen.
60Der Senat räumt im Beschluss vom 24.8.2020 die Gehörsverletzung in 1. Instanz nunmehr zwar ein, bemerkt dazu jedoch, diese hätte sich angeblich nicht ausgewirkt, weil sie Ihren materiellen Schaden nicht bewiesen hätten. Das ist sicherlich nicht haltbar. Die Gehörsverletzung kann hinsichtlich ihrer Folgen im Verfahren nach § 522 ZPO bei einem Gesundheitsschaden einerseits schon gar nicht abschließend geklärt werden. Zum anderen hat der Sachverständige nicht geäußert, dass es eine Schadensentwicklung nie (Hervorhebung im Original) gegeben hätte, weswegen Sie zumindest zur Bezifferung Ihres Vergangenheitsschadens hätten aufgefordert werden müssen, wenn die Schadensentwicklung – wie nicht (jedenfalls kann das Oberlandesgericht dies allein aufgrund der Verfahrensakten nicht wissen) – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen gewesen sein sollte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dies sicherlich noch nicht der Fall, denn warum wäre Ihnen sonst zur Prozessführung wegen eines Feststellungsinteresses Prozesskostenhilfe gewährt worden. Es ergibt schlichtweg keinen Sinn, dass Ihnen vom Landgericht Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Feststellungsinteresses gewährt wurde, welches dann aber ohne jedwede richterlichen Hinweise verworfen wurde. In der juristischen Fachsprache gibt es für diese Beliebigkeit einen Begriff: Willkür.
61Richtig ist zwar, dass an die Rüge nach § 321a ZPO keine großen Erwartungen geknüpft werden durften. Sie ist bloße Formvoraussetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber im Jahre 2004 dazu aufgefordert, dieses Institut in das Gesetz aufzunehmen, weil es keine Lust mehr hatte, sich ständig mit den Gehörsverletzungen durch die Fachgerichte herumplagen zu müssen. Gebracht hat dies jedoch nichts; es gibt keinen Fall, wo eine Anhörungsrüge schon einmal zu mehr als der bloßen Korrektur von Rechtsschreibfehlern (sic) geführt hätte. Die Justiz unterläuft diesen Rechtsbehelf auf kaltem Wege.
62Was ich Ihnen nun verrate, wird mir der Vizepräsident des Oberlandesgerichts zwar gewiss noch einmal sehr verübeln, aber aus dem Mandatsverhältnis heraus fühle ich mich verpflichtet, Ihnen die Wahrheit überdies stets nicht vorzuenthalten.
63Sie wurden – wie man so sagt – gefickt (Hervorhebung im Original). Zwar wollte das Oberlandesgericht ganz offensichtlich mich treffen, weil ich an anderer Stelle zurückliegend grundlegende Meinungsverschiedenheiten mit dem Senat hatte; getroffen hat es jedoch Sie. Leider ist dies ein generelles und in der Rechtswissenschaft bis heute nicht gelöstes Problem. Richter ertragen „selbstbewusste Rechtsanwälte“ nur bis zu einem gewissen Grad. Sie bevorzugen es, wenn wir uns ihnen in geduckter Haltung nähern, kriechen und unsere Schriftsätze mit schleimigen Akzenten garnieren, in denen wir dem Gericht Unterwürfigkeit bekunden und der Weisheit seiner Rechtsprechung huldigen. Hält ein Rechtsanwalt hingegen auch mal dagegen, sucht er zu Rechtsfragen in facie curiae den herrschaftsfreien Diskurs, entsagt nass forsch der Apotheker Rose und fällt bei diesem Demutsritual durch, muss er sehr vorsichtig sein: Es gibt in der forensischen Arbeit kaum etwas gefährlicheres, als durch die Kränkung seines Berufsnarzissmus das Vergeltungsbedürfnis eines Richters hervorgerufen zu haben – und unwissentlich (manches Beben kündigt sich nur leise an) befand ich mich wohl gerade auf der „Abschussliste“ des Senats.
64Der Herr Vizepräsident, offenbar leicht übererregbar und als oberstes Interesse vom Schutz seiner Institution geleitet, wird dazu einwenden, seine Richter wären nicht so atavistisch und primitiv. Sie seien kultiviert, gebildet und könnten Sach- und Beziehungskisten selbstverständlich voneinander trennen. Würde man diesen Punkt in einer soziologischen Studie hingegen einmal untersuchen, würde das Gegenteil herauskommen. Rechtsprechung ist „immer ein Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenshafte Elemente nicht fehlen“ (so ein vormaliger BVerfG-Präsident). Juristen sind nicht immer Freunde des offenen Wortes: Gerne verschanzen sie sich hinter umständlichen Satzkonstruktionen und eigenwilligen Wortschöpfungen. Berücksichtigt man bei ihren Entscheidungen jedoch auch deren Genesis, wird deutlich, dass sich Richter mindestens ebenso von Sympathie und Antipathie leiten lassen, wie von Gesetzen. Und dass sie Sach- und Beziehungsfragen bei der Verfahrensleitung und in ihren Urteilen nahezu ständig durchmischen. Wenn Richter einem Rechtsanwalt etwas „vergelten“ wollen, springt ihr Reptiliengehirn an; sind Sie für die Regulierung ihrer Affekte auch zum Verrat am Recht bereit; können sie auch hinterfotzig und gemein (Hervorhebungen im Original) werden.
65Der deutsche Richterbund hat dazu zwar einen Ethikkodex aufgelegt, wonach man solches nicht tun soll. Dieser ist jedoch unverbindlich und ändert nichts daran, dass wir in einem „Richterstaat“ leben, nicht – wie fälschlich vermutet – in einem „Rechtsstaat“, da Recht nicht das ist, was der demokratisch legitimierte Gesetzgeber vorgegeben hat, sondern was die jeweils letzte Instanz – hier das Oberlandesgericht Köln – im Einzelfall daraus macht.
66Bis heute hält sich eine Lernerfahrung, die die deutsche Richterschaft in der Nachkriegszeit geprägt hat, die ihr ein Gefühl von Erhabenheit und vom Leben in einer Art besonderem Koordinatensystem vermittelt, dass sie nämlich mit allem davonkommen konnte.
67Da eine sachliche Erklärung für die vorliegende Verfahrensleitung ausscheidet, bleibt als einziglogische und den zeitlichen Kontext naheliegende Erklärung somit nur, dass der Herr Senatsvorsitzende offenkundig mal „sein Revier markieren“ und mir zeigen wollte, „wer die Hosen anhat“. Weil er jedoch zu verzagt war, damit unmittelbar zu mir zu kommen, lässt er sein „Vergeltungsbedürfnis“ an Ihnen – als meiner Mandantin – ab und versteckt sich dabei hinter seinem Schreibtisch.
68Leider ist dies in Deutschland kein Einzelfall: Richter stauen negative Emotionen auf und verschaffen sich Katharsis, in dem sie diese dann bei anderer Gelegenheit, in anderen Kontexten, ventilieren. Und treffen damit Unbeteiligte. Unser „Schweinesystem“ hat diesen Webfehler. Das Grundgesetz erklärt Richter in Art. 97 Abs. 1 GG für „unabhängig“; und diesen Auftrag führen Sie aus. Tun was sie wollen. Das dagegen geschaffene Regelungskonzept der Kontrolle durch eine höhere Instanz ist defizitär, wo diese höhere Instanz selber zum Teil des Problems wird. Die Politik hat sich bislang als zu schwach erwiesen, diesem Treiben Einhalt zu gebieten.
69Wenn ein Anwalt solche Kritik dann jedoch mal ausspricht, die Missstände in unserem Justizsystem offen beim Namen nennt, hat der Herr Senatsvorsitzende nicht den Mut, Gegenrede zu halten und damit zu mir zu kommen, sondern versteckt sich hinter seiner Behördenleitung, lässt diese Strafanzeige gegen mich erstatten und möchte mich „mundtot“ machen. Obgleich der Justizminister ihm ein hohes Amt anvertraut hat, reagiert der hohe Herr in punkto Emotion- und Aggressionsabfuhr emotional somit eher flach; aus der Froschperspektive. In der Zeit, die er darauf verwendet hat, zu begründen, warum der Senat nicht mündlich verhandeln möchte, hätte er bereits zwei Sitzungen abhalten können.
70Soviel zu der Frage, ob Richter Beziehung und Sache voneinander trennen können. Einige können es offenbar leider nicht.
71Die Berufungszurückweisung trifft – wie gesagt – jedoch weniger mich, auch wenn der Subtext der Entscheidung eher auf mich zielt, sondern letztlich Sie. Sie müssen diese Zeche nun zahlen. Was, wovon ich überzeugt bin, dem Oberlandesgericht in Ihrem Fall jedoch auch leichter gefallen ist, als bei einer deutschen Klägerin. Auch dies ist ein weiteres Problem, das sich erst allmählich und viel zu langsam in der deutschen Justiz wandelt: In die Richterämter strömen Kinder deutscher bürgerlicher Familien, die auch später in den Werten und Überzeugungen ihres Herkunftsmilieus verhaftet bleiben. Mama und Papa haben Ihnen das Studium finanziert; materielle Not haben die wenigsten von ihnen selber mal erfahren. Wozu daher nicht unbedingt immer ein Verständnis für gesellschaftlichen Wandel gehört; manche fühlen sich durch die Zuwanderung der letzten Jahrzehnte überfordert. In Köln haben zwar inzwischen knapp 38% der Bevölkerung einen Migrationshintergrund; diese ethnische Vielfalt spiegelt sich in der Justiz jedoch leider noch immer nicht wieder [sic]. Wenn beim Oberlandesgericht Köln hier und da mal Menschen mit Migrationshintergrund arbeiten, dann gewiss nicht in Entscheidungspositionen, sondern eher im Reinigungsdienst oder in der Küche. Die Rechtsprechung in Deutschland ist fest in der Hand der „Bio-Deutschen“.
72Diese Leute können - und wollen - sich, bis an ihr Lebensende auskömmlich vom Staat alimentiert, wohl gar nicht vorstellen, wie das ist, wenn Ihr Mann derzeit in der Corona-Krise seine Arbeit verloren hat, Sie sechs minderjährige Kinder zu versorgen haben und – obgleich die Haftung dem Grunde nach zu Ihren Gunsten entschieden wurde – Ihnen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich deren der Gegneranwälte auferlegt werden.
73Der Herr Senatsvorsitzende hingegen verdient in der Gehaltsstufe R3 bereits mit seinem Grundgehalt jährlich knapp 100.000 €. Seine Ehefrau ist Amtsleiterin. Das Haus wird abbezahlt sein; die Kinder bereits erwachsen. Er hat auch demnächst im Ruhestand auf Kosten der Steuerzahler noch immer mehr verfügbares Haushaltseinkommen als drei Durchschnittsarbeitnehmer zusammen.
74Sie hingegen müssen mit Zuschüssen auskommen, weil es mit sechs Kindern schwierig ist, noch arbeiten zu gehen. Und obgleich er selber so viel vom Staat nimmt, hat er nicht einmal den Anstand, Ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, Sie persönlich anzuhören, hinsichtlich der erlittenen und vom Landgericht nicht weiter aufgeklärten materiellen Schäden und macht „kurzen Prozess“ mit Ihnen.
75Wahrscheinlich hat er Ihr Foto mit den verbrannten Gesichtspartien in der Akte gesehen und zu sich selbst gesprochen: Die paar Bläschen nach den Verbrennungen; die sieht doch ohnehin pigmentiert aus. 500 € Schmerzensgeld sollen der reichen. (Hervorhebung im Original) (Oder so ähnlich.)
76Insgesamt eine sehr deutsche Art, in dieser Form Rechtsprechung zu betreiben. Ich schäme mich für solch eine Justiz.
77Aber trösten Sie sich. Der Vorsitzende Richter ist ein böser Mensch, wenn er so entscheidet, dass Sie zusätzlich zum Schaden noch die Verfahrenskosten auferlegt bekommen. Und er ist schon alt. Bald ist er nicht mehr da und kurze Zeit später wird sich bei solchen Entscheidungen auch niemand gerne mal mehr an ihn erinnern. Sie hingegen haben ihr ganzes Leben noch vor sich.“
78Mit Schreiben vom 11.12.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein (Bl. 338 GA).
79Zuständig sei vorliegend gemäß § 112a Abs. 1 BRAO der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, da sich die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Trägerin der Justiz des Oberlandesgerichts Köln richtete. Der Anwaltsgerichtshof entscheide im ersten Rechtszug auch dann, wenn die Präsidentin eines Oberlandesgerichts als Teil der Landesjustizverwaltung durch den Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in den geschützten Rechtskreis eines Rechtsanwalts aus §§ 1, 3 Abs. 2 BRAO eingreife.
80Der Kläger hält den Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit für gegeben. Dies zeige gerade die Auffassung des Beklagten, wonach er, gegen das Sachlichkeitsverbot verstoßen habe. Bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts handele es sich um eine Mittelbehörde, die Teil der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Die Strafanzeige zeige, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln als Dienstherrin gehandelt und dies auch gewollt habe. Für die Rechtswegfrage sei es ausreichend, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten in die Rechte eines Rechtsanwalts unter der Bundesrechtsanwaltsordnung eingreife bzw. eingreifen könne. Die Strafanzeige habe ein „Druckmittel“ aufbauen sollen, so dass sich die Ausnutzung des Antragsrechts gemäß § 77a Abs. 2 BRAO auf einen rechtsstaatlich nicht legitimierten Zweck stütze, der z.B. auch in osteuropäischen Ländern und der Türkei zu beobachten sei.
81Wenn eine Gerichtsverwaltung oder andere Behörde in einem Duktus „Der F hat uns kritisiert. Leitet mal ein Ermittlungsverfahren gegen den Mann ein; macht ihm Scherereien, setzt ihn mal unter Druck“ (Hervorhebung im Original) gegen einen Rechtsanwalt agiere, falle dies unter § 112 a Abs. 1 BRAO.
82Da auch der Streit aus dem Geschäftskreis seiner weiteren Kanzlei (§ 27 Abs. 2 BRAO) in Z entstanden sei, sei der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einschlägig, auch wenn er seit dem 02.05.2017 bereits Mitglied der RAK S sei.
83Der Kläger meint, dass es sich in der Vorstellung des Beklagten, wie diese in dem Strafantrag vom 20.07.2020 zum Ausdruck komme, erkennbar um ein Delikt gegen die Rechtspflege zu handeln scheine. Auch wenn noch nicht abschließend festzustehen scheine, weswegen er sich strafbar gemacht haben könnte, müsse es sich wohl um ein Äußerungsdelikt handeln, welches so schwer wiege, dass der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Köln sein Einschreiten für erforderlich gehalten habe. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass der Beklagte die Funktionalität seiner Rechtspflege durch seine Äußerungen in Gefahr sehe. Ansonsten hätte sich der Dienstvorgesetzte kaum mit diesem innerprozessualen Vorgang zu einem Zivilrechtsstreit befasst, so dass zu erkennen sei, dass der Beklagte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege des Oberlandesgerichts Köln durch seine Äußerung beeinträchtigt sehe.
84Zumindest indirekt unmittelbar halte ihm der Beklagte damit vor, dass er unter Verstoß gegen seine Rechtsstellung aus §§ 1, 43a Abs. 3 BRAO gegenanwaltliches Berufsrecht, sogar auch gegen Strafrecht in Bezug auf einen Zivilrechtsstreit verstoßen haben solle, was für ihn ehrenrührig sei und wodurch der Beklagte „Druck“ auf ihn ausüben möchte, von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung zur Bewertung eines Zivilprozesses vor dem Oberlandesgericht Köln zukünftig in dieser Form nicht mehr Gebrauch zu machen..
85Da die Staatsanwaltschaften im Geschäftsbezirk des Beklagten seiner Weisungsbefugnis unterlägen, habe der Beklagte die Möglichkeit, bereits durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens empfindlich auf ihn einzuwirken und in seine freie Berufsausübung als Rechtsanwalt einzugreifen, die unter § 1 BRAO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei.
86Er habe deshalb ein Interesse, alsbald feststellen zu lassen, dass er durch seine inkriminierten Äußerungen nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht eingegriffen habe.
87Er biete dem Beizuladenden überdies ein Verfahren der gerichtsnahen Mediation vor dem Senat des Anwaltsgerichtshofes an. Wenn er sich bei seiner Mandantin entschuldige, dann werde er sich auch bei ihm entschuldigen. Es mag zwar nicht übermäßig höflich gewesen sein, was er bezüglich des Beizuladenden geäußert habe; jedoch hätten diese Äußerungen eine sachliche Grundlage gehabt. Der Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, an dem der Beizuladende mitgewirkt habe, sei eine „Retourkutsche“ gegen ihn gewesen, worin er ihm habe zeigen wollen, „wer die Hosen“ anhabe. Die Dame habe mit seinen Meinungsverschiedenheiten mit dem Beizuladenden rein gar nichts zu tun und statt mit seiner Kritik zu ihm zu kommen habe er seinen Unmut an seiner Mandantin ausgelassen.
88Es sei einzuräumen, dass die Weitergabe der Adresse des „häuslichen Arbeitszimmers“ ein Bunkerbrecher (Hervorhebung im Original) sei, mit dem man auch durch die „uneinnehmbaren Mauern von Justizpalästen“ hindurchkomme. Dies sei eine Art „Ordnungsruf“, den ein Rechtsanwalt aussprechen könne und der seine Wirkung gewiss nicht verfehle. Auch dem „härtesten Richter“ sei das dann nicht mehr egal. Er habe diese Methode, bei der es sich um die „F-Methode“ handele, wie man den „Untouchables“ näherkommen könne, in vielen Jahren des Nachdenkens seit seinem Referendariat entwickelt, da er schmerzlich erfahren habe, dass es gegen „richterliche Arroganz“ keinen effektiven Rechtsbehelf gebe, insbesondere nicht den immer wieder zitierten Behelf der „Aufsichtsbeschwerde“, da sie einer „Aufsicht“ insoweit nicht unterstünden. Darin liege jedoch nicht, wie die Staatsanwaltschaft Köln zutreffend erkannt habe, ein Aufruf zur Verübung von Gewaltstraftaten gegen den betroffenen Richter, wie der Beklagte meine, sondern zum Verfassen eines „höflichen Protestbriefes; es erschließe sich auch nicht, was er oder seine Mandantin mit Reichsbürgern zu tun habe.
89Der Kläger meint, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fortbestehe, auch nach dem die Staatsanwaltschaft Köln das gegen ihn eingereichte Strafverfahren eingestellt habe. Denn dabei sei lediglich eine Bewertung nach strafrechtlichen Kriterien vorgenommen worden. Außerdem bestehe der Beklagte auf der Durchführung eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens.
90Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 17.08.2020 zunächst (Bl. 1, 2, 213 GA),
911.
92festzustellen, dass der Kläger durch seine Schreiben vom 6. und 13. Juli 2020 zum Rechtsstreit OLG Köln Aktenzeichen02 nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht Köln eingegriffen hat,
932.
94vorab die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen (§ 17a Abs. 3 GVG),
953.
96hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen,
974.
98die Beiladung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht C
99Gemäß Schriftsatz vom 23.01.2021 beantragte der Kläger sodann (Bl. 666 GA)
1001.
101festzustellen, dass der Kläger durch sein Schreiben vom 6. Juli 2020 an seine Mandantin mit dem Inhalt
102„Sehr geehrte Frau A,
103das Oberlandesgericht Köln möchte Sie tatsächlich nicht einmal hören und die Berufung ohne Termin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen.
104Mir persönlich unverständlich, aber da kann ich dann auch nichts mehr machen.
105Schreiben Sie doch dem Vorsitzenden Richter des Arzthaftungssenats vielleicht einmal persönlich an sein „häusliches Arbeitszimmer“. Gerade jetzt in den Corona-Zeiten vermute ich ihn überwiegend zu Hause am Schreibtisch, so dass es schneller geht, wenn sie sich unmittelbar dorthin wenden:
106C…
107Vstraße 00
108U
109Was konkret zu dieser Entscheidung den Ausschlag gegeben hat, kann ich Ihnen nicht sagen. Die Gedankengänge von OLG-Richtern bleiben nicht selten im Dunkeln, weil Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen nur in ca.5 – 10 % Erfolg haben. Ein früherer Verfassungsrichter, D, hat mal bemerkt, dass ein Urteil zwar eine Begründung, nicht notgedrungen jedoch auch seine Gründe beinhalte. Das könnte hier wohl genauso gelten.
110Ich kenne ihn sonst anders. Dieser Senat ist nicht unbedingt dafür bekannt, dass er häufig von § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht.
111Vielleicht sagt Herr C Ihnen daher dazu jedoch etwas persönlich.
112Schreiben sie ihm jedoch in jedem Falle bitte sehr höflich. Er ist ein älterer Herr, bereits jenseits der Regelaltersgrenze, der auf gute Umgangsformen gesteigerten Wert legt.
113Gewiss ein unbearbeitetes Problem in unserer Justiz ist die fehlende ethnische Diversität. Verschiedene Länderjustizminister haben dies auch bereits erkannt und bemühen sich, zunehmend geeignete Bewerber/innen mit Migrationshintergrund ins Richteramt einzustellen. Ich denke, dass sich „deutsche Richter“ wahrscheinlich nur schwer in Ihre Situation als Xsche Mutter von sechs Kindern und Flüchtling aus dem W einfühlen können.
114Da ist dann auch leicht eine gewisse Barriere bei gebürtig-deutschen Richtern im Kopf, Ihnen für die Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil unbewusst eine Tendenz mitschwingen kann, wie: Die kriegt doch ohnehin schon genug vom Amt; soll der deutsche Staat ihr nun auch noch die Berufung bezahlen.
115Wenn sich hingegen die Ehefrau des Herrn Senatsvorsitzenden ihre vornehmen Brüste auf einer schadhaften Röhre im Sonnenstudio verbrennen würde, sich dort – wie es heißt in dem Beschluss vom 10.06.2020 – „Bläschen bilden“ , die „mit Salbe behandelt“ werden, was an Auswirkungen deutlich noch hinter Ihren Gesichtsverbrennungen zurückbleiben würde, und er ihr in dieser Situation einstweilen fernzubleiben hätte, glaube ich kaum, dass er es nachvollziehen könnte, wenn der Haushaltskasse für entgangene Ehefreuden sodann lediglich 500 € zugesprochen würden. (Bereits verbrannte Haare beim Friseur bringen das Doppelte ein.).
116Darin liegt jedoch möglicherweise der Unterschied: Sie sind aus der Perspektive deutsche [sic] OLG-Richter eben eher so etwas wie ein „Kopftuchmädchen“. Nicht die Ehefrau eines Justizangehörigen.
117Es können natürlich auch andere Gründe mit ausschlaggebend gewesen sein. Der Vorsitzende Richter ist z. B. gut mit dem Gegenanwalt bekannt und hat mit ihm erst im Januar in T eine gemeinsame Seminarveranstaltung gegeben. Möglicherweise fühlte er sich daher dem Kollegen auf der Gegenseite unbewusst verpflichtet.
118Oder er wollte schlicht und ergreifend mit dem Beschluss mich treffen, was ich nicht ausschließen kann, weil der Senat und ich in den zurückliegenden Monaten ein „parting oft [sic] the ways“ hatten, was den prozessualen Umfang von Patientenrechten und den Umgang mit den ständig wachsenden Verfahrenslaufzeiten bei den Heilbehandlungskammern der Landgerichte betrifft.
119Fragen Sie ihn einfach. Im Rahmen des Staat-Bürger-Dialoges sagt er Ihnen dazu vielleicht etwas, damit sie die Entscheidung besser einordnen können, ob es an Ihnen lag oder an etwas anderem.
120Ungerecht und unbefriedigend ist im Ergebnis sicherlich, dass Sie den Schaden nach den Gesichtsverbrennungen haben – und nun auch noch die Verfahrenskosten tragen sollen.
121Aber trösten Sie sich vielleicht damit, dass auch ich als Rechtsanwalt an diesem PKH-Mandat nichts verdient habe. Die Prozesskostenhilfe-Vergütung eines sich über mehr als vier Jahre hinziehenden Arzthaftungsmandats mit mehr als 650 Blatt Verfahrensakte deckt nicht einmal die Betriebskosten meiner Kanzlei. Ich werde solche Mandate zukünftig nicht mehr annehmen.“
122und vom 13.07.2020, zum Oberlandesgericht Köln im Verfahren Aktenzeichen01 mit dem Inhalt
123„erhebe ich seitens der Berufungsklägerin
124Gegenvorstellung
125gegen den Beschluss des Senats vom 10.6.2020, zugestellt am 29.6.2020.
126Der Senat mag ggf. erneut in eine Selbstprüfung eintreten, ob er mit diesem Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch gewahrt sieht (Ich nicht).
127Das Landgericht hat keine Hinweise erteilt, und auch der Senat vermag anderes nicht zu zitieren, wonach das Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt worden wäre. Insoweit lag eine Überraschungsentscheidung vor, die die Zulassung weiteren diesbezüglichen Vortrages in der Berufungsinstanz gebietet.
128Der Senat kennt die dazu ergangenen unzähligen Judikate des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts noch sehr viel besser, als ich.
129Ich zitiere erneut den Herrn Senatsvorsitzenden mit seinem Skript vom 29.1.2020:
130VII. Die Verfahrenskomplizierung von Verfahren durch die Rechtsprechung des BGH
131Nach einem bekannten – in der forensischen Praxis keineswegs überspitzten Bonmot von Geis beginnt die Verjährung von Arzthaftungsansprüche (sic) nicht eher zu laufen, bis der Patient den Kenntnisstand des Vorsitzenden Richters der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz hat. Dies hat folglich auch Auswirkungen auf der [sic] Darlegungslast für das Feststellungsinteresse und es begegnet erheblichen Zweifeln, ob der Beschluss vom 10.6.2020 zutreffend sein kann, wenn die Kläger doch vom Zeugen E „als Schweizer Arzt“ in (sic) Kosmetikstudio der Beklagten behandelt wurde, dass auch die Nachbehandlung keinerlei Heilbehandlungscharakter gehabt haben soll. Ich kann dazu nur Befremden und Unverständnis äußern.
132Da meine Möglichkeiten, auf den Senat einzuwirken, jedoch begrenzt erscheinen, habe ich der Klägerin persönlich anheimgestellt, sich mit einer Petition, bzw. mit der Bitte um Erläuterung, welches die „wahren Gründe“ für diese Hartherzigkeit waren, persönlich an den Herrn Senatsvorsitzenden zu wenden.
133Ich habe mich bereits deutlich überobligatorisch in dieser PKH-Angelegenheit engagiert; ggf. möchte ihr der Herr Vorsitzende ihr dazu selber antworten.
134Ich verweise im Übrigen auf die Anlage.
135sowie vom 17.09.2020, an seine Mandantin, mit dem Inhalt
136„Sehr geehrte Frau A,
137was kann ich Ihnen sagen? Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen.
138Der Senat räumt im Beschluss vom 24.8.2020 die Gehörsverletzung in 1. Instanz nunmehr zwar ein, bemerkt dazu jedoch, diese hätte sich angeblich nicht ausgewirkt, weil sie Ihren materiellen Schaden nicht bewiesen hätten. Das ist sicherlich nicht haltbar. Die Gehörsverletzung kann hinsichtlich ihrer Folgen im Verfahren nach § 522 ZPO bei einem Gesundheitsschaden einerseits schon gar nicht abschließend geklärt werden. Zum anderen hat der Sachverständige nicht geäußert, dass es eine Schadensentwicklung nie (Hervorhebung im Original) gegeben hätte, weswegen Sie zumindest zur Bezifferung Ihres Vergangenheitsschadens hätten aufgefordert werden müssen, wenn die Schadensentwicklung – wie nicht (jedenfalls kann das Oberlandesgericht dies allein aufgrund der Verfahrensakten nicht wissen) – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen gewesen sein sollte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dies sicherlich noch nicht der Fall, denn warum wäre Ihnen sonst zur Prozessführung wegen eines Feststellungsinteresses Prozesskostenhilfe gewährt worden. Es ergibt schlichtweg keinen Sinn, dass Ihnen vom Landgericht Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Feststellungsinteresses gewährt wurde, welches dann aber ohne jedwede richterlichen Hinweise verworfen wurde. In der juristischen Fachsprache gibt es für diese Beliebigkeit einen Begriff: Willkür.
139Richtig ist zwar, dass an die Rüge nach § 321a ZPO keine großen Erwartungen geknüpft werden durften. Sie ist bloße Formvoraussetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber im Jahre 2004 dazu aufgefordert, dieses Institut in das Gesetz aufzunehmen, weil es keine Lust mehr hatte, sich ständig mit den Gehörsverletzungen durch die Fachgerichte herumplagen zu müssen. Gebracht hat dies jedoch nichts; es gibt keinen Fall, wo eine Anhörungsrüge schon einmal zu mehr als der bloßen Korrektur von Rechtsschreibfehlern (sic) geführt hätte. Die Justiz unterläuft diesen Rechtsbehelf auf kaltem Wege.
140Was ich Ihnen nun verrate, wird mir der Vizepräsident des Oberlandesgerichts zwar gewiss noch einmal sehr verübeln, aber aus dem Mandatsverhältnis heraus fühle ich mich verpflichtet, Ihnen die Wahrheit überdies stets nicht vorzuenthalten.
141Sie wurden – wie man so sagt – gefickt (Hervorhebung im Original). Zwar wollte das Oberlandesgericht ganz offensichtlich mich treffen, weil ich an anderer Stelle zurückliegend grundlegende Meinungsverschiedenheiten mit dem Senat hatte; getroffen hat es jedoch Sie. Leider ist dies ein generelles und in der Rechtswissenschaft bis heute nicht gelöstes Problem. Richter ertragen „selbstbewusste Rechtsanwälte“ nur bis zu einem gewissen Grad. Sie bevorzugen es, wenn wir uns ihnen in geduckter Haltung nähern, kriechen und unsere Schriftsätze mit schleimigen Akzenten garnieren, in denen wir dem Gericht Unterwürfigkeit bekunden und der Weisheit seiner Rechtsprechung huldigen. Hält ein Rechtsanwalt hingegen auch mal dagegen, sucht er zu Rechtsfragen in facie curiae den herrschaftsfreien Diskurs, entsagt nass forsch der Apotheker Rose und fällt bei diesem Demutsritual durch, muss er sehr vorsichtig sein: Es gibt in der forensischen Arbeit kaum etwas gefährlicheres, als durch die Kränkung seines Berufsnarzissmus das Vergeltungsbedürfnis eines Richters hervorgerufen zu haben – und unwissentlich (manches Beben kündigt sich nur leise an) befand ich mich wohl gerade auf der „Abschussliste“ des Senats.
142Der Herr Vizepräsident, offenbar leicht über erregt war und als oberstes Interesse vom Schutz seiner Institution geleitet, wird dazu einwenden, seine Richter wären nicht so atavistisch und primitiv. Sie seien kultiviert, gebildet und könnten Sach- und Beziehungskisten selbstverständlich voneinander trennen. Würde man diesen Punkt in einer soziologischen Studie hingegen einmal untersuchen, würde das Gegenteil herauskommen. Rechtsprechung ist „immer ein Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenshafte Elemente nicht fehlen“ (so ein vormaliger BVerfG-Präsident). Juristen sind nicht immer Freunde des offenen Wortes: Gerne verschanzen sie sich hinter umständlichen Satzkonstruktionen und eigenwilligen Wortschöpfungen. Berücksichtigt man bei ihren Entscheidungen jedoch auch deren Genesis, wird deutlich, dass sich Richter mindestens ebenso von Sympathie und Antipathie leiten lassen, wie von Gesetzen. Und dass sie Sach- und Beziehungsfragen bei der Verfahrensleitung und in ihren Urteilen nahezu ständig durchmischen. Wenn Richter einem Rechtsanwalt etwas „vergelten“ wollen, springt ihr Reptiliengehirn an; sind Sie für die Regulierung ihrer Affekte auch zum Verrat am Recht bereit; können sie auch hinterfotzig und gemein (Hervorhebungen im Original) werden.
143Der deutsche Richterbund hat dazu zwar einen Ethikkodex aufgelegt, wonach man solches nicht tun soll. Dieser ist jedoch unverbindlich und ändert nichts daran, dass wir in einem „Richterstaat“ leben, nicht – wie fälschlich vermutet – in einem „Rechtsstaat“, da Recht nicht das ist, was der demokratisch legitimierte Gesetzgeber vorgegeben hat, sondern was die jeweils letzte Instanz – hier das Oberlandesgericht Köln – im Einzelfall daraus macht.
144Bis heute hält sich eine Lernerfahrung, die die deutsche Richterschaft in der Nachkriegszeit geprägt hat, die ihr ein Gefühl von Erhabenheit und vom Leben in einer Art besonderem Koordinatensystem vermittelt, dass sie nämlich mit allem davonkommen konnte.
145Da eine sachliche Erklärung für die vorliegende Verfahrensleitung ausscheidet, bleibt als einziglogische und den zeitlichen Kontext naheliegende Erklärung somit nur, dass der Herr Senatsvorsitzende offenkundig mal „sein Revier markieren“ und mir zeigen wollte, „wer die Hosen anhat“. Weil er jedoch zu verzagt war, damit unmittelbar zu mir zu kommen, lässt er sein „Vergeltungsbedürfnis“ an Ihnen – als meiner Mandantin – ab und versteckt sich dabei hinter seinem Schreibtisch.
146Leider ist dies in Deutschland kein Einzelfall: Richter stauen negative Emotionen auf und verschaffen sich Katharsis, in dem sie diese dann bei anderer Gelegenheit, in anderen Kontexten, ventilieren. Und treffen damit Unbeteiligte. Unser „Schweinesystem“ hat diesen Webfehler. Das Grundgesetz erklärt Richter in Art. 97 Abs. 1 GG für „unabhängig“; und diesen Auftrag führen sie aus. Tun was sie wollen. Das dagegen geschaffene Regelungskonzept der Kontrolle durch eine höhere Instanz ist defizitär, wo diese höhere Instanz selber zum Teil des Problems wird. Die Politik hat sich bislang als zu schwach erwiesen, diesem Treiben Einhalt zu gebieten.
147Wenn ein Anwalt solche Kritik dann jedoch mal ausspricht, die Missstände in unserem Justizsystem offen beim Namen nennt, hat der Herr Senatsvorsitzende nicht den Mut, Gegenrede zu halten und damit zu mir zu kommen, sondern versteckt sich hinter seiner Behördenleitung, lässt diese Strafanzeige gegen mich erstatten und möchte mich „mundtot“ machen. Obgleich der Justizminister ihm ein hohes Amt anvertraut hat, reagiert der hohe Herr in punkto Emotions- und Aggressionsabfuhr emotional somit eher flach; aus der Froschperspektive. In der Zeit, die er darauf verwendet hat, zu begründen, warum der Senat nicht mündlich verhandeln möchte, hätte er bereits zwei Sitzungen abhalten können.
148Soviel zu der Frage, ob Richter Beziehung und Sache voneinander trennen können. Einige können es offenbar leider nicht.
149Die Berufungszurückweisung trifft – wie gesagt – jedoch weniger mich, auch wenn der Subtext der Entscheidung eher auf mich zielt, sondern letztlich Sie. Sie müssen diese Zeche nun zahlen. Was, wovon ich überzeugt bin, dem Oberlandesgericht in Ihrem Fall jedoch auch leichter gefallen ist, als bei einer deutschen Klägerin. Auch dies ist ein weiteres Problem, das sich erst allmählich und viel zu langsam in der deutschen Justiz wandelt: In die Richterämter strömen Kinder deutscher bürgerlicher Familien, die auch später in den Werten und Überzeugungen ihres Herkunftsmilieus verhaftet bleiben. Mama und Papa haben ihnen das Studium finanziert; materielle Not haben die wenigsten von ihnen selber mal erfahren. Wozu daher nicht unbedingt immer ein Verständnis für gesellschaftlichen Wandel gehört; manche fühlen sich durch die Zuwanderung der letzten Jahrzehnte überfordert. In Köln haben zwar inzwischen knapp 38% der Bevölkerung einen Migrationshintergrund; diese ethnische Vielfalt spiegelt sich in der Justiz jedoch leider noch immer nicht wieder [sic]. Wenn beim Oberlandesgericht Köln hier und da mal Menschen mit Migrationshintergrund arbeiten, dann gewiss nicht in Entscheidungspositionen, sondern eher im Reinigungsdienst oder in der Küche. Die Rechtsprechung in Deutschland ist fest in der Hand der „Bio-Deutschen“.
150Diese Leute können - und wollen - sich, bis an ihr Lebensende auskömmlich vom Staat alimentiert, wohl gar nicht vorstellen, wie das ist, wenn Ihr Mann derzeit in der Corona-Krise seine Arbeit verloren hat, Sie sechs minderjährige Kinder zu versorgen haben und – obgleich die Haftung dem Grunde nach zu Ihren Gunsten entschieden wurde – Ihnen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich deren der Gegneranwälte auferlegt werden.
151Der Herr Senatsvorsitzende hingegen verdient in der Gehaltsstufe R3 bereits mit seinem Grundgehalt jährlich knapp 100.000 €. Seine Ehefrau ist Amtsleiterin. Das Haus wird abbezahlt sein; die Kinder bereits erwachsen. Er hat auch demnächst im Ruhestand auf Kosten der Steuerzahler noch immer mehr verfügbares Haushaltseinkommen als drei Durchschnittsarbeitnehmer zusammen.
152Sie hingegen müssen mit Zuschüssen auskommen, weil es mit sechs Kindern schwierig ist, noch arbeiten zu gehen. Und obgleich er selber so viel vom Staat nimmt, hat er nicht einmal den Anstand, Ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, Sie persönlich anzuhören, hinsichtlich der erlittenen und vom Landgericht nicht weiter aufgeklärten materiellen Schäden und macht „kurzen Prozess“ mit Ihnen.
153Wahrscheinlich hat er ihr Foto mit den verbrannten Gesichtspartien in der Akte gesehen und zu sich selbst gesprochen: Die paar Bläschen nach den Verbrennungen; die sieht doch ohnehin pigmentiert aus. 500 € Schmerzensgeld sollen der reichen. (Hervorhebung im Original) (Oder so ähnlich.)
154Insgesamt eine sehr deutsche Art, in dieser Form Rechtsprechung zu betreiben. Ich schäme mich für solch eine Justiz.
155Aber trösten Sie sich. Der Vorsitzende Richter ist ein böser Mensch, wenn er so entscheidet, dass Sie zusätzlich zum Schaden noch die Verfahrenskosten auferlegt bekommen. Und er ist schon alt. Bald ist er nicht mehr da und kurze Zeit später wird sich bei solchen Entscheidungen auch niemand gerne mal mehr an ihn erinnern. Sie hingegen haben ihr ganzes Leben noch vor sich.“
156jeweils zum Rechtsstreit OLG Köln Aktenzeichen01 nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht Köln eingegriffen habe.
1572.
158vorab die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen (§ 17a Abs. 3 GVG),
1593.
160hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen,
1614.
162die Beiladung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht C.
163Durch Verfügung vom 24.02.2021 hat der Senat den Kläger auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit hingewiesen (Bl. 914 GA).
164Gemäß Schriftsatz vom 04.03.2021 beantragt der Kläger nunmehr (Bl. 948 GA)
1651.
166festzustellen, dass der Kläger durch sein Schreiben vom 6. Juli 2020 an seine Mandantin mit dem Inhalt
167„Sehr geehrte Frau A,
168das Oberlandesgericht Köln möchte Sie tatsächlich nicht einmal hören und die Berufung ohne Termin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen.
169Mir persönlich unverständlich, aber da kann ich dann auch nichts mehr machen.
170Schreiben Sie doch dem Vorsitzenden Richter des Arzthaftungssenats vielleicht einmal persönlich an sein „häusliches Arbeitszimmer“. Gerade jetzt in den Corona-Zeiten vermute ich ihn überwiegend zu Hause am Schreibtisch, so dass es schneller geht, wenn sie sich unmittelbar dorthin wenden:
171C…
172Vstraße 00
173U
174Was konkret zu dieser Entscheidung den Ausschlag gegeben hat, kann ich Ihnen nicht sagen. Die Gedankengänge von OLG-Richtern bleiben nicht selten im Dunkeln, weil Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen nur in ca.5 – 10 % Erfolg haben. Ein früherer Verfassungsrichter, D, hat mal bemerkt, dass ein Urteil zwar eine Begründung, nicht notgedrungen jedoch auch seine Gründe beinhalte. Das könnte hier wohl genauso gelten.
175Ich kenne ihn sonst anders. Dieser Senat ist nicht unbedingt dafür bekannt, dass er häufig von § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht.
176Vielleicht sagt Herr C… Ihnen daher dazu jedoch etwas persönlich.
177Schreiben sie ihm jedoch in jedem Falle bitte sehr höflich. Er ist ein älterer Herr, bereits jenseits der Regelaltersgrenze, der auf gute Umgangsformen gesteigerten Wert legt.
178Gewiss ein unbearbeitetes Problem in unserer Justiz ist die fehlende ethnische Diversität. Verschiedene Länderjustizminister haben dies auch bereits erkannt und bemühen sich, zunehmend geeignete Bewerber/innen mit Migrationshintergrund ins Richteramt einzustellen. Ich denke, dass sich „deutsche Richter“ wahrscheinlich nur schwer in Ihre Situation als Xsche Mutter von sechs Kindern und Flüchtling aus dem W einfühlen können.
179Da ist dann auch leicht eine gewisse Barriere bei gebürtig-deutschen Richtern im Kopf, Ihnen für die Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil unbewusst eine Tendenz mitschwingen kann, wie: Die kriegt doch ohnehin schon genug vom Amt; soll der deutsche Staat ihr nun auch noch die Berufung bezahlen.
180Wenn sich hingegen die Ehefrau des Herrn Senatsvorsitzenden ihre vornehmen Brüste auf einer schadhaften Röhre im Sonnenstudio verbrennen würde, sich dort – wie es heißt in dem Beschluss vom 10.06.2020 – „Bläschen bilden“ , die „mit Salbe behandelt“ werden, was an Auswirkungen deutlich noch hinter Ihren Gesichtsverbrennungen zurückbleiben würde, und er ihr in dieser Situation einstweilen fernzubleiben hätte, glaube ich kaum, dass er es nachvollziehen könnte, wenn der Haushaltskasse für entgangene Ehefreuden sodann lediglich 500 € zugesprochen würden. (Bereits verbrannte Haare beim Friseur bringen das Doppelte ein.).
181Darin liegt jedoch möglicherweise der Unterschied: Sie sind aus der Perspektive deutsche [sic] OLG-Richter eben eher so etwas wie ein „Kopftuchmädchen“. Nicht die Ehefrau eines Justizangehörigen.
182Es können natürlich auch andere Gründe mit ausschlaggebend gewesen sein. Der Vorsitzende Richter ist z. B. gut mit dem Gegenanwalt bekannt und hat mit ihm erst im Januar in T eine gemeinsame Seminarveranstaltung gegeben. Möglicherweise fühlte er sich daher dem Kollegen auf der Gegenseite unbewusst verpflichtet.
183Oder er wollte schlicht und ergreifend mit dem Beschluss mich treffen, was ich nicht ausschließen kann, weil der Senat und ich in den zurückliegenden Monaten ein „parting oft [sic] the ways“ hatten, was den prozessualen Umfang von Patientenrechten und den Umgang mit den ständig wachsenden Verfahrenslaufzeiten bei den Heilbehandlungskammern der Landgerichte betrifft.
184Fragen Sie ihn einfach. Im Rahmen des Staat-Bürger-Dialoges sagt er Ihnen dazu vielleicht etwas, damit sie die Entscheidung besser einordnen können, ob es an Ihnen lag oder an etwas anderem.
185Ungerecht und unbefriedigend ist im Ergebnis sicherlich, dass Sie den Schaden nach den Gesichtsverbrennungen haben – und nun auch noch die Verfahrenskosten tragen sollen.
186Aber trösten Sie sich vielleicht damit, dass auch ich als Rechtsanwalt an diesem PKH-Mandat nichts verdient habe. Die Prozesskostenhilfe-Vergütung eines sich über mehr als vier Jahre hinziehenden Arzthaftungsmandats mit mehr als 650 Blatt Verfahrensakte deckt nicht einmal die Betriebskosten meiner Kanzlei. Ich werde solche Mandate zukünftig nicht mehr annehmen.“
187und vom 13.07.2020, zum Oberlandesgericht Köln im Verfahren Aktenzeichen01 mit dem Inhalt
188„erhebe ich seitens der Berufungsklägerin
189Gegenvorstellung
190gegen den Beschluss des Senats vom 10.6.2020, zugestellt am 29.6.2020.
191Der Senat mag ggf. erneut in eine Selbstprüfung eintreten, ob er mit diesem Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch gewahrt sieht (Ich nicht).
192Das Landgericht hat keine Hinweise erteilt, und auch der Senat vermag anderes nicht zu zitieren, wonach das Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt worden wäre. Insoweit lag eine Überraschungsentscheidung vor, die die Zulassung weiteren diesbezüglichen Vortrages in der Berufungsinstanz gebietet.
193Der Senat kennt die dazu ergangenen unzähligen Judikate des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts noch sehr viel besser, als ich.
194Ich zitiere erneut den Herrn Senatsvorsitzenden mit seinem Skript vom 29.1.2020:
195VII. Die Verfahrenskomplizierung von Verfahren durch die Rechtsprechung des BGH
196Nach einem bekannten – in der forensischen Praxis keineswegs überspitzten Bonmot von Geis beginnt die Verjährung von Arzthaftungsansprüche (sic) nicht eher zu laufen, bis der Patient den Kenntnisstand des Vorsitzenden Richters der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz hat. Dies hat folglich auch Auswirkungen auf der [sic] Darlegungslast für das Feststellungsinteresse und es begegnet erheblichen Zweifeln, ob der Beschluss vom 10.6.2020 zutreffend sein kann, wenn die Kläger doch vom Zeugen E „als Schweizer Arzt“ in (sic) Kosmetikstudio der Beklagten behandelt wurde, dass auch die Nachbehandlung keinerlei Heilbehandlungscharakter gehabt haben soll. Ich kann dazu nur Befremden und Unverständnis äußern.
197Da meine Möglichkeiten, auf den Senat einzuwirken, jedoch begrenzt erscheinen, habe ich der Klägerin persönlich anheimgestellt, sich mit einer Petition, bzw. mit der Bitte um Erläuterung, welches die „wahren Gründe“ für diese Hartherzigkeit waren, persönlich an den Herrn Senatsvorsitzenden zu wenden.
198Ich habe mich bereits deutlich überobligatorisch in dieser PKH-Angelegenheit engagiert; ggf. möchte ihr der Herr Vorsitzende ihr dazu selber antworten.
199Ich verweise im Übrigen auf die Anlage.
200sowie vom 17.09.2020, an seine Mandantin, mit dem Inhalt
201„Sehr geehrte Frau A,
202was kann ich Ihnen sagen? Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen.
203Der Senat räumt im Beschluss vom 24.8.2020 die Gehörsverletzung in 1. Instanz nunmehr zwar ein, bemerkt dazu jedoch, diese hätte sich angeblich nicht ausgewirkt, weil sie Ihren materiellen Schaden nicht bewiesen hätten. Das ist sicherlich nicht haltbar. Die Gehörsverletzung kann hinsichtlich ihrer Folgen im Verfahren nach § 522 ZPO bei einem Gesundheitsschaden einerseits schon gar nicht abschließend geklärt werden. Zum anderen hat der Sachverständige nicht geäußert, dass es eine Schadensentwicklung nie (Hervorhebung im Original) gegeben hätte, weswegen Sie zumindest zur Bezifferung Ihres Vergangenheitsschadens hätten aufgefordert werden müssen, wenn die Schadensentwicklung – wie nicht (jedenfalls kann das Oberlandesgericht dies allein aufgrund der Verfahrensakten nicht wissen) – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen gewesen sein sollte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dies sicherlich noch nicht der Fall, denn warum wäre Ihnen sonst zur Prozessführung wegen eines Feststellungsinteresses Prozesskostenhilfe gewährt worden. Es ergibt schlichtweg keinen Sinn, dass Ihnen vom Landgericht Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Feststellungsinteresses gewährt wurde, welches dann aber ohne jedwede richterlichen Hinweise verworfen wurde. In der juristischen Fachsprache gibt es für diese Beliebigkeit einen Begriff: Willkür.
204Richtig ist zwar, dass an die Rüge nach § 321a ZPO keine großen Erwartungen geknüpft werden durften. Sie ist bloße Formvoraussetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber im Jahre 2004 dazu aufgefordert, dieses Institut in das Gesetz aufzunehmen, weil es keine Lust mehr hatte, sich ständig mit den Gehörsverletzungen durch die Fachgerichte herumplagen zu müssen. Gebracht hat dies jedoch nichts; es gibt keinen Fall, wo eine Anhörungsrüge schon einmal zu mehr als der bloßen Korrektur von Rechtsschreibfehlern (sic) geführt hätte. Die Justiz unterläuft diesen Rechtsbehelf auf kaltem Wege.
205Was ich Ihnen nun verrate, wird mir der Vizepräsident des Oberlandesgerichts zwar gewiss noch einmal sehr verübeln, aber aus dem Mandatsverhältnis heraus fühle ich mich verpflichtet, Ihnen die Wahrheit überdies stets nicht vorzuenthalten.
206Sie wurden – wie man so sagt – gefickt (Hervorhebung im Original). Zwar wollte das Oberlandesgericht ganz offensichtlich mich treffen, weil ich an anderer Stelle zurückliegend grundlegende Meinungsverschiedenheiten mit dem Senat hatte; getroffen hat es jedoch Sie. Leider ist dies ein generelles und in der Rechtswissenschaft bis heute nicht gelöstes Problem. Richter ertragen „selbstbewusste Rechtsanwälte“ nur bis zu einem gewissen Grad. Sie bevorzugen es, wenn wir uns ihnen in geduckter Haltung nähern, kriechen und unsere Schriftsätze mit schleimigen Akzenten garnieren, in denen wir dem Gericht Unterwürfigkeit bekunden und der Weisheit seiner Rechtsprechung huldigen. Hält ein Rechtsanwalt hingegen auch mal dagegen, sucht er zu Rechtsfragen in facie curiae den herrschaftsfreien Diskurs, entsagt nass forsch der Apotheker Rose und fällt bei diesem Demutsritual durch, muss er sehr vorsichtig sein: Es gibt in der forensischen Arbeit kaum etwas gefährlicheres, als durch die Kränkung seines Berufsnarzissmus das Vergeltungsbedürfnis eines Richters hervorgerufen zu haben – und unwissentlich (manches Beben kündigt sich nur leise an) befand ich mich wohl gerade auf der „Abschussliste“ des Senats.
207Der Herr Vizepräsident, offenbar leicht über erregt war und als oberstes Interesse vom Schutz seiner Institution geleitet, wird dazu einwenden, seine Richter wären nicht so atavistisch und primitiv. Sie seien kultiviert, gebildet und könnten Sach- und Beziehungskisten selbstverständlich voneinander trennen. Würde man diesen Punkt in einer soziologischen Studie hingegen einmal untersuchen, würde das Gegenteil herauskommen. Rechtsprechung ist „immer ein Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenshafte Elemente nicht fehlen“ (so ein vormaliger BVerfG-Präsident). Juristen sind nicht immer Freunde des offenen Wortes: Gerne verschanzen sie sich hinter umständlichen Satzkonstruktionen und eigenwilligen Wortschöpfungen. Berücksichtigt man bei ihren Entscheidungen jedoch auch deren Genesis, wird deutlich, dass sich Richter mindestens ebenso von Sympathie und Antipathie leiten lassen, wie von Gesetzen. Und dass sie Sach- und Beziehungsfragen bei der Verfahrensleitung und in ihren Urteilen nahezu ständig durchmischen. Wenn Richter einem Rechtsanwalt etwas „vergelten“ wollen, springt ihr Reptiliengehirn an; sind Sie für die Regulierung ihrer Affekte auch zum Verrat am Recht bereit; können sie auch hinterfotzig und gemein (Hervorhebungen im Original) werden.
208Der deutsche Richterbund hat dazu zwar einen Ethikkodex aufgelegt, wonach man solches nicht tun soll. Dieser ist jedoch unverbindlich und ändert nichts daran, dass wir in einem „Richterstaat“ leben, nicht – wie fälschlich vermutet – in einem „Rechtsstaat“, da Recht nicht das ist, was der demokratisch legitimierte Gesetzgeber vorgegeben hat, sondern was die jeweils letzte Instanz – hier das Oberlandesgericht Köln – im Einzelfall daraus macht.
209Bis heute hält sich eine Lernerfahrung, die die deutsche Richterschaft in der Nachkriegszeit geprägt hat, die ihr ein Gefühl von Erhabenheit und vom Leben in einer Art besonderem Koordinatensystem vermittelt, dass sie nämlich mit allem davonkommen konnte.
210Da eine sachliche Erklärung für die vorliegende Verfahrensleitung ausscheidet, bleibt als einziglogische und den zeitlichen Kontext naheliegende Erklärung somit nur, dass der Herr Senatsvorsitzende offenkundig mal „sein Revier markieren“ und mir zeigen wollte, „wer die Hosen anhat“. Weil er jedoch zu verzagt war, damit unmittelbar zu mir zu kommen, lässt er sein „Vergeltungsbedürfnis“ an Ihnen – als meiner Mandantin – ab und versteckt sich dabei hinter seinem Schreibtisch.
211Leider ist dies in Deutschland kein Einzelfall: Richter stauen negative Emotionen auf und verschaffen sich Katharsis, in dem sie diese dann bei anderer Gelegenheit, in anderen Kontexten, ventilieren. Und treffen damit Unbeteiligte. Unser „Schweinesystem“ hat diesen Webfehler. Das Grundgesetz erklärt Richter in Art. 97 Abs. 1 GG für „unabhängig“; und diesen Auftrag führen sie aus. Tun was sie wollen. Das dagegen geschaffene Regelungskonzept der Kontrolle durch eine höhere Instanz ist defizitär, wo diese höhere Instanz selber zum Teil des Problems wird. Die Politik hat sich bislang als zu schwach erwiesen, diesem Treiben Einhalt zu gebieten.
212Wenn ein Anwalt solche Kritik dann jedoch mal ausspricht, die Missstände in unserem Justizsystem offen beim Namen nennt, hat der Herr Senatsvorsitzende nicht den Mut, Gegenrede zu halten und damit zu mir zu kommen, sondern versteckt sich hinter seiner Behördenleitung, lässt diese Strafanzeige gegen mich erstatten und möchte mich „mundtot“ machen. Obgleich der Justizminister ihm ein hohes Amt anvertraut hat, reagiert der hohe Herr in punkto Emotions- und Aggressionsabfuhr emotional somit eher flach; aus der Froschperspektive. In der Zeit, die er darauf verwendet hat, zu begründen, warum der Senat nicht mündlich verhandeln möchte, hätte er bereits zwei Sitzungen abhalten können.
213Soviel zu der Frage, ob Richter Beziehung und Sache voneinander trennen können. Einige können es offenbar leider nicht.
214Die Berufungszurückweisung trifft – wie gesagt – jedoch weniger mich, auch wenn der Subtext der Entscheidung eher auf mich zielt, sondern letztlich Sie. Sie müssen diese Zeche nun zahlen. Was, wovon ich überzeugt bin, dem Oberlandesgericht in Ihrem Fall jedoch auch leichter gefallen ist, als bei einer deutschen Klägerin. Auch dies ist ein weiteres Problem, das sich erst allmählich und viel zu langsam in der deutschen Justiz wandelt: In die Richterämter strömen Kinder deutscher bürgerlicher Familien, die auch später in den Werten und Überzeugungen ihres Herkunftsmilieus verhaftet bleiben. Mama und Papa haben ihnen das Studium finanziert; materielle Not haben die wenigsten von ihnen selber mal erfahren. Wozu daher nicht unbedingt immer ein Verständnis für gesellschaftlichen Wandel gehört; manche fühlen sich durch die Zuwanderung der letzten Jahrzehnte überfordert. In Köln haben zwar inzwischen knapp 38% der Bevölkerung einen Migrationshintergrund; diese ethnische Vielfalt spiegelt sich in der Justiz jedoch leider noch immer nicht wieder [sic]. Wenn beim Oberlandesgericht Köln hier und da mal Menschen mit Migrationshintergrund arbeiten, dann gewiss nicht in Entscheidungspositionen, sondern eher im Reinigungsdienst oder in der Küche. Die Rechtsprechung in Deutschland ist fest in der Hand der „Bio-Deutschen“.
215Diese Leute können - und wollen - sich, bis an ihr Lebensende auskömmlich vom Staat alimentiert, wohl gar nicht vorstellen, wie das ist, wenn Ihr Mann derzeit in der Corona-Krise seine Arbeit verloren hat, Sie sechs minderjährige Kinder zu versorgen haben und – obgleich die Haftung dem Grunde nach zu Ihren Gunsten entschieden wurde – Ihnen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich deren der Gegneranwälte auferlegt werden.
216Der Herr Senatsvorsitzende hingegen verdient in der Gehaltsstufe R3 bereits mit seinem Grundgehalt jährlich knapp 100.000 €. Seine Ehefrau ist Amtsleiterin. Das Haus wird abbezahlt sein; die Kinder bereits erwachsen. Er hat auch demnächst im Ruhestand auf Kosten der Steuerzahler noch immer mehr verfügbares Haushaltseinkommen als drei Durchschnittsarbeitnehmer zusammen.
217Sie hingegen müssen mit Zuschüssen auskommen, weil es mit sechs Kindern schwierig ist, noch arbeiten zu gehen. Und obgleich er selber so viel vom Staat nimmt, hat er nicht einmal den Anstand, Ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, Sie persönlich anzuhören, hinsichtlich der erlittenen und vom Landgericht nicht weiter aufgeklärten materiellen Schäden und macht „kurzen Prozess“ mit Ihnen.
218Wahrscheinlich hat er ihr Foto mit den verbrannten Gesichtspartien in der Akte gesehen und zu sich selbst gesprochen: Die paar Bläschen nach den Verbrennungen; die sieht doch ohnehin pigmentiert aus. 500 € Schmerzensgeld sollen der reichen. (Hervorhebung im Original) (Oder so ähnlich.)
219Insgesamt eine sehr deutsche Art, in dieser Form Rechtsprechung zu betreiben. Ich schäme mich für solch eine Justiz.
220Aber trösten Sie sich. Der Vorsitzende Richter ist ein böser Mensch, wenn er so entscheidet, dass Sie zusätzlich zum Schaden noch die Verfahrenskosten auferlegt bekommen. Und er ist schon alt. Bald ist er nicht mehr da und kurze Zeit später wird sich bei solchen Entscheidungen auch niemand gerne mal mehr an ihn erinnern. Sie hingegen haben ihr ganzes Leben noch vor sich.“
221jeweils zum Rechtsstreit OLG Köln Aktenzeichen01
222a) nicht gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und/oder der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstoßen habe,
223b) hilfsweise zu a) in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht Köln eingegriffen habe.
2242.
225vorab die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen (§ 17a Abs. 3 GVG),
2263.
227hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen,
2284.
229die Beiladung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht C.
230Der Beklagte beantragt,
231die Klage abzuweisen.
232Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof sei nicht eröffnet. Der Landesjustizverwaltung könne bei einem Rechtsstreit vor dem Anwaltsgerichtshof nur insoweit eine Beteiligtenrolle zukommen, wie sie ihre nach der BRAO oder dem EuRAG zustehenden rechtlichen Befugnisse ausübe und dadurch in die Rechte und Pflichten des anderen Beteiligten eingriffe oder diese beschränkt habe. Die vorliegende Streitigkeit entstamme nicht dem anwaltlichen Berufsrecht. Das beklagte Land berühme sich keiner durch die BRAO oder dem EuRAG eingeräumten rechtlichen Befugnisse, gegen die der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof Rechtsschutz begehren könne. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln habe mit der in Rede stehenden Strafanzeige und ihrer Beschwerde bei der für den Kläger zuständigen Rechtsanwaltskammer S ihre gegenüber dem in ihrem Bezirk tätigen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht C bestehende Fürsorgepflicht wahrgenommen. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei insbesondere nicht im Wege der Staatsaufsicht über eine Rechtsanwaltskammer tätig geworden. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraf 112a BRAO stellten trotz der offen formulierten Zuweisung selbst heraus, dass die Rechtswegeröffnung gegenüber anderen Rechtswegzuweisungen subsidiär sei. Die Zuweisung nach § 112 a BRAO sei demnach kein allgemeiner Auffangtatbestand für sämtliches behördliches Handeln, welches den Rechtsanwalt in seinem Handeln berühre.
233Dem Kläger fehle es zudem am Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung. An einem schützenswerten Rechtsverfolgungsinteresse fehle es, wenn die Klage ungeeignet sei, den verfolgten Zweck zu erreichen. Dies sei hier der Fall. Denn selbst bei angenommener Feststellung, dass der Kläger durch seine Schreiben vom 06.07.2020 und vom 13.07.2020 nicht in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege eingegriffen hätte, wäre dadurch weder die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln gezwungen, den Strafantrag zurückzunehmen noch wäre die Staatsanwaltschaft Köln gezwungen, die Ermittlungen einzustellen noch würde die Entscheidung eine Bindungswirkung gegenüber der Rechtsanwaltskammer S entfalten. Auch wäre die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln im Rahmen ihrer gegenüber ihren Richterinnen und Richtern bestehenden Fürsorgepflicht weiterhin gehalten, der zuständigen Staatsanwaltschaft ein gegenüber ihren Richterinnen und Richtern ausgeübtes möglicherweise strafbares Handeln zur Kenntnis zu bringen.
234Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Denn der Kläger habe gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen. Der Kläger habe im Anschluss an ein zu Ungunsten seiner Mandantin ausgegangenes Verfahren sachfremde Mittel ergriffen, und um die Mitglieder des (..). Zivilsenates zu diskreditieren und Entscheidungen in der Zukunft zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dazu stelle der Kläger den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht in seinem Schreiben vom 06.07.2020 ohne Anlass als sozial- und ausländerfeindlich sowie befangen dar. In seinem Schreiben an seine Mandantin vom 17.09.2020 lasse sich der Kläger nochmals ausführlich über die angeblich ausländerfeindliche Gesinnung des Senates und des Vorsitzenden aus. Diese haltlosen Unterstellungen des Klägers entbehrten jeden Zusammenhangs mit einer sachlichen Auseinandersetzung. Erschwerend und abschließend trete auch entscheidend hinzu, dass der Kläger im selben Atemzug mit den massiven Anschuldigungen seine Mandantin unter Preisgabe der Privatanschrift des Vorsitzenden des (..). Zivilsenates dazu aufgefordert hat, selbst mit diesem in Kontakt zu treten. Dabei habe es der Kläger durch die Herausgabe der Privatanschrift billigend in Kauf genommen, dass sich eine durch haltlose Anschuldigungen hervorgerufene Wut und Inakzeptanz einer gerichtlichen Entscheidung letztlich auch in physischer und psychischer Gewalt gegenüber dem Vorsitzenden und seiner Familie entlade. Der Kläger sei offenbar nicht in der Lage, das Amt des erkennenden Richters von der Privatperson des Richters zu trennen und gefährde dadurch nicht nur die physische Unversehrtheit der diensthabenden Richter, sondern akzeptiere auch die Beeinflussung der Justiz durch außerprozessuales Verhalten.
235Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
236Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten 3170 E-T-5(7) lagen vor. Beigezogen waren die Akten 25 O 117/16 Landgericht Köln = Aktenzeichen01 Oberlandesgericht Köln.
237Der Senat hat die Parteien durch Verfügung vom 24.02.2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den beschrittenen Rechtsweg durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung für unzulässig zu erklären; er hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
238II.
239Der seitens des Klägers beschrittene Rechtsweg vor den Anwaltsgerichtshof ist sowohl bezogen auf den Hauptantrag als auch auf den Hilfsantrag unzulässig, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
2401.
241Nach § 112a Abs. 1 BRAO ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnet in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsgerichtliche Anwaltssachen).
242Für die Beurteilung des statthaften Rechtswegs kommt es auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, juris Rn. 10).
2432.
244Die Klage des Klägers zielt im Hauptantrag auf die Feststellung, dass er durch seine Schreiben vom 06.07.2020 und vom 13.07.2020 nicht gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und/oder der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstoßen habe.
245Bei isolierter Betrachtung des Klageantrags zielt dies auf eine Bewertung des eigenen Verhaltens des Klägers. Inhaltlich und zeitlich steht das Feststellungsbegehren des Klägers im Zusammenhang mit dem diesen Schreiben nachfolgenden Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln vom 20.07.2020, mit dem diese gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln Strafantrag gegen den Kläger gestellt hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger gerade dieses Schreiben als „einschüchternd und intimidierend“ bewertet hat, ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben den Bezugspunkt bildet für die von dem Kläger begehrte Feststellung.
246Das Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln vom 20.07.2020 steht jedoch in keiner Beziehung zur BRAO, zu einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder zu einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer. Denn es steht mit dem anwaltlichen Berufsrecht in keinerlei inhaltlichem Bezug. Vielmehr steht das Schreiben vom 20.07.2020 neben dem strafrechtlichen Bezug allein in einem Bezug zum richterlichen Dienstrecht. Denn – wie das Schreiben vom 20.07.2020 ausdrücklich ausweist – hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln den Strafantrag „als Dienstvorgesetzte“ des VROLG gestellt. Die damit ausgeübte Strafantragsbefugnis gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB soll dem Dienstvorgesetzten die Möglichkeit geben, sich schützend vor seine Untergebenen zu stellen und damit seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und das möglicherweise mitbetroffene Ansehen der Dienststelle wiederherzustellen (vgl. MünchKomm/Regge/Pegel, 3. Aufl., § 194 StGB Rn. 24; Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl., § 194 StGB Rn. 10). Damit erweist sich, dass das Schreiben vom 20.07.2020 ausschließlich straf- und dienstrechtlichen Bezug hat und in keiner Weise ein auf das anwaltliche Berufsrecht weisender Bezug gegeben ist.
247Zwar hat der Kläger sein Schreiben vom 06.07.2020 an seine Mandantin gerichtet und ist damit im Rahmen des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags tätig geworden. Ebenso hat der Kläger das Schreiben vom 13.07.2020, bei dem es sich um einen für seine Mandantin gefertigten Schriftsatz gegenüber einem Gericht gehandelt hat – welches im Schreiben vom 20.07.2020 der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln nicht erwähnt ist und auch sonst nicht Gegenstand dieses Schreibens ist –, ebenfalls im Rahmen des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags gefertigt.
248Dieser Bezug der seitens des Klägers gefertigten Schreibens zu seiner anwaltlichen Tätigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Schreiben des Klägers vom 06.07.2020 und vom 13.07.2020 oder das Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln allein schon deswegen einen Bezug auf das anwaltliche Berufsrecht oder die BRAO oder die BORA hätten.
249Nicht alle im weitesten Sinne berufsrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsanwaltsverhältnis ergeben können, sind der Anwaltsgerichtsbarkeit zugewiesen, sondern nur die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Anwendung der BRAO, des EuRAG und der von diesen abgeleiteten Rechtsnormen (Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Ränsch, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112a BRAO Rn. 5); öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Anwendung anderer Normen sind von dieser Rechtswegzuweisung nicht erfasst (Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Ränsch, a.a.O.; Feuerich/Kilimann, 10. Aufl., § 112a BRAO Rn. 2).
250Anders als der Kläger meint kann er den Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht dadurch eröffnen, dass er bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt seine Antragstellung um einen Antrag erweitert, der die Frage nach einem Verstoß gegen seine Pflichten aus der BRAO und/oder der BORA aufwirft. Das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten wird nicht dadurch zu einer Streitigkeit nach der BRAO oder nach der BORA, weil der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten die Feststellung begehrt, dass er durch seine beiden Schreiben gegen seine Pflichten aus der BRAO oder der BORA verstoßen habe. Der Standpunkt des Klägers führt zu einer konturlosen Zuweisung aller Streitigkeiten vor die Anwaltsgerichtsbarkeit, soweit diese nur aus dem Handeln eines Rechtsanwalts resultieren. Eine solche uferlose Rechtswegzuweisung zur Anwaltsgerichtsbarkeit liegt der gesetzlichen Konzeption des § 112a BRAO nicht zugrunde.
2513.
252Auch der durch den Hilfsantrag des Klägers hergestellte Bezug zu der „Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch das Oberlandesgericht Köln“ schafft keinen Bezug auf eine Streitigkeit nach der BRAO, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer. Auch hier ist entscheidend, dass nicht alle im weitesten Sinne berufsrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsanwaltsverhältnis ergeben können, der Anwaltsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, sondern nur die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Anwendung der BRAO, des EuRAG und der von diesen abgeleiteten Rechtsnormen.
2534.
254Mangels Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Anwaltsgerichtshofes war der Rechtsstreit durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach Gewährung rechtlichen Gehörs an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dem Vortrag des Klägers (so etwa sein Schriftsatz vom 07.12.2020, Bl. 212 GA) hat der Beklagte hoheitlich gehandelt, indem er seine Staatsanwälte gegen ihn, den Kläger, losgeschickt habe. Nach dem für die Frage der Rechtswegabgrenzung zugrunde zu legenden Klagevortrag ist der Sachverhalt dadurch geprägt, dass die Parteien zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich das beklagte Land den Mitteln des öffentlichen Rechts bedient hat.
2555.
256Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
257Eine Veranlassung, die Beschwerde nach § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen, besteht nicht. Die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung; der Senat weicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht ab.
258Rechtsmittelbelehrung
259Dieser Beschluss ist in allen Teilen unanfechtbar.
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Referenzen
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit 8x
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 3x
- GVG § 17a 6x
- BRAO § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege 3x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- BRAO § 43a Grundpflichten 2x
- VwGO § 40 1x
- 25 O 117/16 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 27 Kanzlei 1x
- StGB § 194 Strafantrag 3x
- BRAO § 3 Recht zur Beratung und Vertretung 1x
- GVG § 198 1x
- § 77a Abs. 2 BRAO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 12x