Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 32/22

Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
  • 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  • 5. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 53 54

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen