Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 284/14
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2014 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion.
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Der Beklagte bot am 26. Juni 2012 in Rahmen einer Auktion über die Internetplattform eBay unter Angabe eines Startpreises von 1 € einen Jugendstil-Gussheizkörper zum Verkauf an. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort heißt es auszugsweise:
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"§ 9 Nr. 11
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Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
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[...]
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§ 10 Nr. 7
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Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen."
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In den von eBay eingerichteten "Hilfeseiten" zu dem Stichwort "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig" heißt es (auszugsweise):
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"Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
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[...]
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Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
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Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
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Grund: Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
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[...]
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Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen. Beachten Sie bitte außerdem, dass Gebote, wenn sie einmal gestrichen wurden, nicht wieder in Kraft gesetzt werden können. Es folgen einige Beispiele für eine legitime Streichung:
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- Der Bieter wendet sich mit der Bitte an Sie, sein Gebot zu stornieren.
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- Sie können die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht nachprüfen.
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- Sie müssen Ihre Auktion vorzeitig abbrechen, da sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen können. In diesem Fall müssen Sie vor der Beendigung der Auktion die bisher abgegebenen Gebote streichen."
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Unter dem Punkt "So beenden Sie ein aktives Angebot" heißt es in den "Hilfeseiten" von eBay (auszugsweise):
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"[...]
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3. Wählen Sie den Grund aus, aus dem Sie das Angebot streichen.
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[...]"
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Am 27. Juni 2012 gab der Kläger ein Gebot von 500 € ab; ob es sich dabei um ein "Maximalgebot" handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 29. Juni 2012 beendete der Beklagte die Auktion unter Streichung aller Gebote vorzeitig, ohne einen Grund anzugeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende mit - wie er vorträgt - einem aktuellen Höchstgebot von 112 €.
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Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2012 forderte der Kläger den Beklagten zur Übergabe des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte erklärte daraufhin, er habe die Auktion wegen eines Defekts der Ware vorzeitig beendet und könne den Kaufgegenstand nicht liefern. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizkörper nach Erhalt zu einem Verkehrswert von 4.000 € weiterveräußern können.
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Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 3.888 € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu, denn zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte wegen der von ihm behaupteten Zerstörung des Kaufgegenstandes zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt gewesen sei. Denn nicht jede unberechtigte vorzeitige Aufhebung der Auktion führe zur Verbindlichkeit des vom Verkäufer abgegebenen Angebots. Eine differenzierte Betrachtung sei deshalb geboten, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine Gebotsstreichung auch aus anderen Gründen als der vorzeitigen Aufhebung einer Auktion zuließen.
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Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ziehe sich wie ein "roter Faden", dass eBay bemüht sei, das Vertrauen in die Plattform zu sichern und Missbrauch durch Käufer oder Verkäufer zu verhindern. Nach diesen Maßstäben genügten als Gründe für die Streichung eines Gebots objektive Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Verbindlichkeit und Ernsthaftigkeit eines Gebots weckten.
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Solche objektive Gründe lägen im Streitfall vor: Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten habe der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung der hier in Rede stehenden Auktion insgesamt 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen. Gebotsrücknahmen dürften nach den eBay-Grundsätzen aber nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die Eingabe des Betrages auf einem Tipp- oder Schreibfehler beruhe oder sich die Beschreibung des Artikels nach der Gebotsabgabe erheblich geändert habe. Es lasse sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließen, dass solche Gründe bei 370 Gebotsrücknahmen innerhalb von sechs Monaten vorgelegen hätten. Die objektiven Anhaltspunkte hätten somit aus der Sicht des Verkäufers (Beklagten) dafür gesprochen, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Bieter handele, auf dessen Gebot kein Verlass sei, so dass der Beklagte dessen Angebot habe streichen dürfen.
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Es komme nicht darauf an, aus welchem Grund der Beklagte das Gebot des Klägers gestrichen habe. Soweit die Formularmaske bei eBay für das Streichen des Gebots eine Begründung vorsehe, diene dies ausweislich der Nutzerinformationen von eBay der Unterrichtung der verbliebenen Bieter. Auch sonst ließen sich keine Regelungen erkennen, aus denen entnommen werden könne, dass objektiv zur Streichung eines Angebots berechtigende Gründe nur dann zur Begründung der Streichung dienen könnten, wenn sie vom Verkäufer mitgeteilt würden oder sie zumindest nach der subjektiven Vorstellung des Verkäufers der Grund für die Streichung gewesen seien. Das Nachschieben von objektiven Gründen der Streichung sei möglich.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über den streitigen Jugendstilheizkörper nicht verneint werden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe wegen objektiver Anhaltspunkte für eine "Unseriosität" des Klägers dessen Gebot streichen dürfen, so dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
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1. Nach den Auktionsbedingungen von eBay, die der vorliegenden Auktion zugrunde lagen und die der Senat selbst auslegen kann, kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Verkaufsangebot aus der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBay-Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 23; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 14).
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In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die Zerstörung) des Kaufgegenstandes eine vorzeitige Angebotsrücknahme rechtfertigt und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert. Da das Berufungsgericht diese zwischen den Parteien streitige Tatsache offen gelassen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers dessen Vortrag zu unterstellen, dass dies nicht der Fall gewesen und der Beklagte deshalb auch nicht zum (vollständigen) Abbruch der Auktion unter Streichung aller Gebote berechtigt gewesen ist.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Vertragsschluss mit dem Kläger als Höchstbietenden nicht daran, dass der Beklagte das Gebot des Klägers wegen eines in dessen Person liegenden Grundes wirksam gestrichen hätte.
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a) Gemäß § 9 Nr. 11 der eBay-Bedingungen dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. In Konkretisierung dieser grundsätzlichen Aussage wird in den Hilfeseiten der eBay-Bedingungen beispielhaft ausgeführt, dass eine Gebotsstreichung dann möglich ist, wenn der Bieter darum bittet oder der Anbieter die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht ermitteln kann. Ein auf der Grundlage der eBay-Bedingungen abgegebenes Angebot ist daher dahin auszulegen, dass es auch unter dem Vorbehalt steht, es gegenüber einzelnen Bietern zurückzunehmen, wenn hierzu ein berechtigter Grund nach den Bedingungen besteht.
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Als ein solcher berechtigter Grund, der den in den eBay-Bedingungen ausdrücklich genannten Beispielen vergleichbar ist, kommen jedoch aufgrund des grundsätzlichen Verweises in § 9 Nr. 11 der eBay-Bedingungen auf die gesetzliche Berechtigung zur Angebotsstreichung nur derartige Umstände in der Person des Bieters in Betracht, die Umständen vergleichbar sind, die zur Anfechtung des Angebots (§§ 119 ff. BGB) oder zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 4 BGB) führen würden. Derartige, einem gesetzlichen Lösungsrecht gleichstehende Umstände hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt.
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b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Kläger handele es sich um einen "unseriösen" Bieter, dessen Gebot der Beklagte habe folgenlos streichen dürfen, verstößt gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat in seine Würdigung den für die Beurteilung wesentlichen Aspekt nicht einbezogen, dass der Verkäufer bei einer eBay-Auktion nicht vorleistungspflichtig ist, sondern der Kauf regelmäßig gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug abgewickelt wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar entnehmen, inwiefern der Beklagte Anlass für die Befürchtung hätte haben können, dass der Kläger, selbst wenn er in der Vergangenheit in auffällig hohem Umfang Gebote zurückgenommen haben sollte, seinen etwaigen Verpflichtungen als Käufer - also vor allem seiner Hauptpflicht zur Zahlung des Kaufpreises im Falle der erfolgreichen Ersteigerung - nicht nachkommen würde.
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c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei der hier gegebenen Fallgestaltung den (objektiven) Grund der Streichung des Angebots des Klägers im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung nicht kennen müssen; ein Nachschieben eines solchen Grundes sei auch noch im Schadensersatzprozess möglich. Diese Auffassung führte dazu, dass jedes bei einer Internetauktion eingestellte Verkaufsangebot unter dem allgemeinen Vorbehalt eines möglicherweise bestehenden und in (ungewisser) Zukunft zu benennenden objektiven Lösungsgrundes stünde. Damit würde jede Internetauktion mit Unsicherheiten behaftet, die deren reibungsloses Funktionieren in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellen würde.
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Auch die Nutzungsbedingungen beziehungsweise Hilfeseiten von eBay gehen ersichtlich davon aus, dass dem Verkäufer der Grund für den Abbruch der Auktion und der Streichung der Gebote im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Auktion bekannt sein muss. Denn in den Hinweisen hierzu heißt es: "Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot frühzeitig beenden müssen, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden verlorengeht. [...] In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden: [...] Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar. [...] Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen." Als Beispiele einer "legitimen Streichung" werden sodann beispielhaft die Bitte des Bieters um Stornierung benannt sowie die fehlende Identifizierbarkeit des Bieters und die Unmöglichkeit der Lieferung des Kaufgegenstands. Es mag daher - was hier keiner Entscheidung bedarf - zulässig sein, dass ein für die vorzeitige Auktionsbeendigung zureichender Grund erst nachträglich von dem Verkäufer benannt wird; unverzichtbar ist jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag und für die Streichung des Bietergebots kausal geworden ist. Dies hat nicht einmal der Beklagte behauptet.
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III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da für eine abschließende Entscheidung noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Satz 1 ZPO).
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Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Der Beklagte hat sich gegen den Klageanspruch in erster Linie damit verteidigt, dass ihm die Lieferung des Kaufgegenstands nicht mehr möglich sei, da dieser innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet untergegangen sei; er habe den Gussheizkörper bei einem Schrotthändler entsorgen müssen. Dies hat der Kläger substantiiert bestritten. Dem ist das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wird nachzuholen sein.
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Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
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Dr. Schneider Kosziol
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Referenzen
- ZPO § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils 1x
- §§ 145 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- VIII ZR 63/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- §§ 119 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 90/14 1x
- VIII ZR 305/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 1x
- ZPO § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x