Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 382/15
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
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Beschwerdewert: 4.420 €
Gründe
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I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern, den Antragsgegnern, geschlossenen Unterhaltsvergleichs abgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 8. September 2014 zugestellt worden. Am 8. Oktober 2014 hat er beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 10. Dezember 2014 verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 begründet. Der an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax bei der Oberjustizkasse eingegangen, die in einer Nebenstelle des Oberlandesgerichts ansässig war. Am 11. Dezember 2014 ist die Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht eingegangen.
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Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begründet. Im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten bestehe die Anweisung, bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Telefax abgesandt würden, nach deren Versendung den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und vollständige Versendung des Schriftstücks zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten die Begründung gefaxt und den Sendebericht abgewartet. Da dieser einen "Ok-Vermerk" aufgewiesen und eine ordnungsgemäße Übermittlung eines vierseitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei er sodann nach Kontrolle zur Akte genommen worden.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG und §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, statthaft.
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Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
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1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht rechtzeitig begründet habe. Die verlängerte Begründungsfrist sei bei Eingang der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht am 11. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen. Dem stehe der Eingang der Beschwerdebegründungsschrift am 10. Dezember 2014 bei der (ehemaligen) Oberjustizkasse nicht entgegen. Fristwahrende Schriftsätze müssten am richtigen Ort, das heißt einer hierfür eingerichteten Eingangsstelle eingereicht werden. Die Oberjustizkasse sei keine derartige zentrale Eingangsstelle für Schriftsätze, die das Oberlandesgericht in einer laufenden Beschwerdesache vor einem Familiensenat erreichen sollten und an dieses adressiert gewesen seien.
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Eine Wiedereinsetzung scheide aus. Der Antragsteller habe das Fehlen eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergebe sich nicht, dass die Beschwerdebegründung bei sorgfältiger Arbeitsweise und bei Beachtung der in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehenden Sorgfaltspflichten in Fristsachen nicht hätte gewahrt werden können. Es sei durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet werde. Hierzu gehöre, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werde, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer und deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt sei, dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch gehe nicht ansatzweise auf die vorliegend für die Fristversäumung ursächliche Verwendung einer falschen Telefaxnummer ein und lege nicht dar, welche Vorkehrungen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers getroffen seien, um derartige Fehler zu vermeiden.
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2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO erkennen.
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a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die bei ihm am 11. Dezember 2014 eingegangene Beschwerdebegründung verfristet, der Wiedereinsetzungsantrag also nicht als gegenstandslos zu betrachten war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 7 f.).
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein Schriftsatz allerdings bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12 - NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 mwN; siehe auch BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 und BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 11 ff.).
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Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Beschwerdebegründung aufgrund einer falsch eingegebenen Telefaxnummer nicht beim Oberlandesgericht, sondern bei der in einer Nebenstelle ansässigen Oberjustizkasse eingegangen. Von dort wurde die Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 11. Dezember 2014, einem Tag nach Fristablauf, eingegangen ist.
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bb) Eine abweichende Regelung, wonach die Telefaxnummern der Oberjustizkasse und des Oberlandesgerichts einer gemeinsamen Posteingangsstelle zugeordnet wären, bestand nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.
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(1) Allein der Umstand, dass die in einer Nebenstelle ansässige Oberjustizkasse danach seinerzeit eine Organisationseinheit des Oberlandesgerichts bildete, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass dort eingehende Schriftsätze in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt sind. Dies setzt vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender Geschäftsordnungsregelungen voraus (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447; BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 12). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war eine solche gemeinsame Eingangsstelle indessen nicht eingerichtet.
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Nachdem der Antragsteller die Verfristung seiner Beschwerdebegründung ersichtlich nicht in Frage gestellt und lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, bestand für das Oberlandesgericht (anders als in den vom BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 entschiedenen Fall) auch keine Veranlassung, weitere Ermittlungen anzustellen.
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(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klagefrist durch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den Gerichtskostenvorschuss bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein kann, auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen Eingangsstelle bestimmt ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240; vgl. auch Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Rn. 6). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hatte damals entscheidend darauf abgestellt, dass die Justizverwaltungen den Zahlungsverkehr bei ihren Gerichtskassen derart organisiert haben, dass Schecks ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen Gerichts, sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden, dabei die Klageschrift mit eingereicht werden muss und an das Gericht, an das sie adressiert ist, weitergeleitet wird. In solchen Fällen, in denen eine Verzögerung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, vom Bürger nicht ohne Weiteres durchschaubaren Organisation beruht, darf dies nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Ähnlich wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen Eingangsstelle für mehrere Gerichte gilt in einem solchen Fall die Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Schecks und Weiterreichung der Klageschrift deshalb als Einreichung bei dem Gericht, an das der Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame Gerichtskasse auch für dieses Gericht zuständig ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240).
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Ein solcher Fall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor.
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b) Ebenso steht es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 mwN).
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bb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf verwiesen, dass weder dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten zu entnehmen ist, wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Empfängernummer übersandt wird. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht gehalten, den Antragsteller - auch - darauf hinzuweisen, dass seine Angaben den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen an die Ausgangskontrolle stellt, nicht genügten. Das Oberlandesgericht hatte ausdrücklich auf Bedenken an der Fristwahrung hingewiesen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht beim Telefaxanschluss des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Dabei war unstreitig, dass die Büromitarbeiterin statt der Telefaxnummer des Oberlandesgerichts die Nummer der Oberjustizkasse in den Schriftsatz eingefügt und entsprechend gewählt hatte. Bei dieser Sachlage war offensichtlich, dass ein Verschulden nur dann ausscheiden und damit eine Wiedereinsetzung möglich machen würde, wenn im Einzelnen unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung dargelegt werden würde, welche Anweisung dafür bestanden hat, dass auch tatsächlich die richtige Telefaxnummer gewählt und dies kontrolliert wird. Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es mithin nicht, weshalb der Antragsteller auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist.
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Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext darauf hinweist, dass das Oberlandesgericht den Antragsteller gleichsam in Sicherheit gewogen habe, indem es mit Verfügung vom 28. Mai 2015 eine vergleichsweise Regelung angeregt habe, verkennt sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungsfrist, die mit dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 zu laufen begann, längst abgelaufen war. Mag die Verfügung vor dem Hintergrund der Verfristung auch ein wenig unglücklich erscheinen, so ist sie jedenfalls für die nicht hinreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht kausal. Dass der Antragsteller diesen Begründungsmangel in seiner Gegenvorstellung vom 5. August 2015, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 20. Juli 2015, behoben hat, ist für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht von Belang.
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Dose Schilling Günter
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Botur Krüger
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