Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 52/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.997,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 15. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des    R.    . Dieser war am 1. März 2010 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Im Zuge seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter verschwieg R.     gegenüber dem Insolvenzgericht, dass er seit dem Jahr 2004 als Verwalter in anderen Insolvenzverfahren in 20 Fällen aus den dortigen Massen Darlehen im Gesamtbetrag von 21 Mio. € auf Konten von Gesellschaften ausgezahlt hatte, an denen er selbst maßgeblich beteiligt war. Bis zum Ende des Jahres 2010 flossen auf diese Weise in acht Teilbeträgen weitere 1,23 Mio. € ab. Der Verbleib der Gelder ist unbekannt, die empfangenden Gesellschaften sind inzwischen überwiegend selbst insolvent. Am 27. Dezember 2010 beantragte R.    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2011 wurde R.   auf seinen eigenen Antrag in allen ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Konkurs-, Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aus seinem Amt entlassen. Am 3. Mai 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 2, für dessen Tätigkeit als Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren eine restliche Vergütung in Höhe von 24.997,44 € festzusetzen. Bereits im September 2010 hatte R.   einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 18.668,11 € erhalten.

2

Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, R.   habe seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 den Vergütungsanspruch weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die beantragte weitere Vergütung mit Recht versagt. Zwar sei die Vergütung des Insolvenzverwalters als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet. Eine mangelhafte fachliche oder persönliche Eignung des Verwalters allein rechtfertige die Versagung der Vergütung deshalb nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters aber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn dieser besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen habe. Vergütungsansprüche seien auch dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschlichen habe. Ein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des R.   lasse sich im Streitfall zwar nicht begründen. Gleichwohl sei die Vergütung zu versagen, weil R.    vor seiner Ernennung zum Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Umstände nicht offen gelegt habe, die erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Integrität begründeten und bei deren Kenntnis das Insolvenzgericht von einer Ernennung abgesehen hätte.

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12, ZIP 2014, 2450 Rn. 13; für die Vergütung des Zwangsverwalters: BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZI 2009, 820 Rn. 8 ff). Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 9. Juni 2011, aaO). Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat. Vergütungsansprüche sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter seine Bestellung durch eine Täuschung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 23. September 2009, aaO Rn. 15).

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b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem früheren Insolvenzverwalter R.    ohne Rechtsfehler eine über den erhaltenen Vorschuss hinausgehende Vergütung versagt. Zwar hat sich R.   keiner Straftaten zum Nachteil der Insolvenzmasse des vorliegenden Verfahrens schuldig gemacht. Auch ist nicht festgestellt, dass sein Verhalten in anderen Insolvenzverfahren oder sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren den Tatbestand einer Straftat erfüllt. Gleichwohl tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts die Versagung der Vergütung.

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aa) Entscheidender Grund für die Beurteilung, dass der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist, ist der schwere Treubruch des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Das Insolvenzgericht hat zum Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO eine geeignete Person zu bestellen. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6 mwN). Der Insolvenzverwalter verwaltet fremdes Vermögen (§ 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 InsO). Ihm obliegt insbesondere die Pflicht, das ihm anvertraute Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49; vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 18). Eine absolute persönliche Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit fremdem Vermögen ist daher - auch wegen der begrenzten Kontrollmöglichkeiten des Gerichts - eine unerlässliche Voraussetzung der Bestellung zum Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 161/07, WM 2008, 659 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 55; FK-InsO/Jahntz, 8. Aufl., § 56 Rn. 12; Voß, EWiR 2011, 389, 390). Wer, wie der frühere Verwalter R.  , in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren hohe Geldbeträge im Gesamtbetrag von mehr als 20 Mio. € der Masse entnimmt, sie an sich selbst oder an von ihm beherrschte Gesellschaften darlehensweise ausreicht und die Rückzahlungsansprüche nicht einmal für den Fall der Insolvenz absichert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 22), lässt die erforderliche Zuverlässigkeit und Korrektheit in hohem Maße vermissen.

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bb) Indem R.   seine Bestellung zum Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren angenommen und dabei sein grob pflichtwidriges Verhalten in anderen Insolvenzverfahren verschwiegen hat, hat er das vom Insolvenzgericht mit der Bestellung in ihn gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht. Zwar ist ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, dem Insolvenzgericht vor der Bestellung ungefragt jegliche Pflichtwidrigkeit aus anderen Verfahren mitzuteilen, und nicht jegliche Unterlassung dieser Art führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Im Streitfall handelt es sich aber um Pflichtwidrigkeiten in einem Ausmaß, das - wie R.   unschwer erkennen konnte - im Falle des Bekanntwerdens nach der Bestellung seine sofortige Entlassung aus dem Amt des Verwalters nach § 59 InsO nicht nur rechtfertigte, sondern als zwingende Folge seines Handelns gebot (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rn. 20; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, ZIP 2012, 1187 Rn. 11). Die aus der besonderen Stellung des Insolvenzverwalters entspringenden Treuepflichten gegenüber dem Insolvenzgericht, aber auch gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern, verbieten es, bei der Bestellung Umstände zu verschweigen, welche die fehlende Integrität des Verwalters belegen und wegen ihres Gewichts zu seiner umgehenden Entlassung führen müssten. Im Hinblick auf die Häufigkeit, den wirtschaftlichen Umfang und die Art des festgestellten Fehlverhaltens des früheren Verwalters R.   in anderen Insolvenzverfahren stellt das Verschweigen dieser Umstände, auch wenn keine Straftat erwiesen ist, einen schweren Treubruch gegenüber dem Insolvenzgericht dar.

Kayser                         Gehrlein                         Vill

                  Grupp                      Schoppmeyer

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