Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 28/14

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des weiteren Beteiligten zu 2 und der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 216.547,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11. September 2000 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. Oktober 2000 vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, danach Insolvenzverwalter. Am 3. August 2010 wurde er aus seinem Amt entlassen. Später wurde der (weitere) Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 22. Dezember 2000 beantragte der Beteiligte zu 2 eine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in Höhe von insgesamt 173.370,12 DM. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Nach erfolgloser sofortiger Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 3 hob der Bundesgerichtshof auf dessen Rechtsbeschwerde die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241). Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung auf einen unter dem 30. März 2007 eingereichten neuen Antrag des Beteiligten zu 2 auf 124.088,06 € fest. Diese Festsetzung wurde vom Landgericht aufgehoben.

2

Mit Beschluss vom 28. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütungsanträge des Beteiligten zu 2 und seinen Antrag auf Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses zurückgewiesen und festgestellt, dass der Vergütungsanspruch verwirkt sei, weil der Beteiligte zu 2 durch mehrfache Versäumnisse und Eingriffe die Insolvenzmasse verkürzt und einzelnen Beteiligten Vorteile verschafft habe, die diesen nicht zugestanden hätten. Zur näheren Begründung hat das Insolvenzgericht auf die Gründe des Beschlusses über die Entlassung des Beteiligten zu 2 aus seinem Amt als Insolvenzverwalter Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben, die zuletzt in Höhe von 181.972,47 € zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer beantragte Vergütung auf 28.143,55 € zuzüglich 4.502,97 € Umsatzsteuer festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Beteiligte zu 2 als auch die Beteiligten zu 3 und 4 Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 verfolgt den abgewiesenen Teil seines Vergütungsantrags weiter. Die Beteiligten zu 3 und 4 begehren die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

II.

3

Beide Rechtsbeschwerden sind aufgrund der unbeschränkten Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

A.

4

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

5

Der Beteiligte zu 2 habe seinen Vergütungsanspruch für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht verwirkt. Pflichtverstöße während der vorläufigen Insolvenzverwaltung seien nicht festgestellt. Die vom Insolvenzgericht angeführten Pflichtverletzungen im eröffneten Verfahren seien weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Beteiligten zu 2 die Vergütung zu versagen.

6

Ausgangspunkt für die Berechnung der Vergütung nach § 11 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung sei, wie vom Beteiligten zu 2 angegeben, ein Wert des verwalteten Vermögens von 10.812.523,27 DM. Hiervon seien Aus- und Absonderungsrechte im Wert von 2.578.730,95 DM in Abzug zu bringen, weil der Beteiligte zu 2 nicht dargelegt habe, sich auch nur nennenswert mit diesen Rechten befasst zu haben. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Zuschläge in Höhe von insgesamt 220 v.H. des Regelsatzes habe er nicht ausreichend dargelegt. Die Regelvergütung aus einer Berechnungsgrundlage von 8.233.792,32 DM betrage nach § 2 Abs. 1 InsVV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 220.176 DM. Da der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig ein Viertel der Regelvergütung erhalte, sei ein Betrag von 55.044 DM (28.143,55 €) zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer (4.502,97 €) festzusetzen. Zinsen auf die Vergütung stünden dem Beteiligten zu 2 nicht zu. Den von ihm während des Beschwerdeverfahrens beantragten weiteren Zuschlag von 75.000 € wegen verspäteter Festsetzung sehe die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht vor. Einen Anspruch auf Vorschuss habe der Beteiligte zu 2 nicht, weil er nicht mehr Insolvenzverwalter sei.

B.

7

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

1. Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4

9

a) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 2 habe seinen Vergütungsanspruch nicht verwirkt, ist frei von Rechtsfehlern.

10

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12, ZIP 2014, 2450 Rn. 13; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, NZI 2016, 892 Rn. 6; Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 33; für die Vergütung des Zwangsverwalters: BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZI 2009, 820 Rn. 8 ff). Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 9. Juni 2011, aaO; vom 14. Juli 2016, aaO). Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO; Urteil vom 20. Juli 2017, aaO).

11

bb) Diese Grundsätze, die auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, hat das Beschwerdegericht beachtet. Mit Recht hat es dem Umstand, dass alle festgestellten und vom Insolvenzgericht herangezogenen Pflichtverstöße die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren betreffen und nicht in die Zeit des Eröffnungsverfahrens fallen, Bedeutung beigemessen. Die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO begründet ein privates Amt mit eigenen Rechten und Pflichten, das vom Amt des Insolvenzverwalters zu unterscheiden ist. Die Verwirkung des Anspruchs eines Insolvenzverwalters auf Vergütung findet ihren inneren Grund in dem schweren Treuebruch gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn bestellt hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 8). Deshalb kann die Verwirkung des Vergütungsanspruchs regelmäßig nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren führen danach nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf Vergütung für die vorangegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

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cc) Verhaltensweisen des Beteiligten zu 2, die als schwere Verletzung der ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter obliegenden Treuepflicht zu werten wären, sind nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 zeigt auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. Betreffend die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als vorläufiger Insolvenzverwalter verweist sie lediglich auf Vortrag, wonach dessen Rechnungslegung nicht prüffähig gewesen sei, weil über 100 Belege zu Zahlungen während der vorläufigen Verwaltung fehlten. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Beurteilung, der Beteiligte zu 2 habe die ihm obliegende Treuepflicht im Eröffnungsverfahren so schwerwiegend verletzt, dass sein Anspruch auf Vergütung verwirkt wäre. Soweit die Beteiligten zu 3 und 4 mit ihrer Rechtsbeschwerde weitere Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2 im eröffneten Verfahren geltend machen, zu denen vorgetragen worden sei oder nach einem für erforderlich gehaltenen gerichtlichen Hinweis vorgetragen worden wäre, zeigen sie nicht auf, dass diese Pflichtverletzungen ausnahmsweise einen Treuebruch bei der Ausübung des Amtes als vorläufiger Insolvenzverwalter darstellten.

13

dd) Der Anspruch des Beteiligten zu 2 auf Vergütung ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deswegen ausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 2 Schäden in einer seinen Vergütungsanspruch übersteigenden Höhe verursacht habe, was sich allein aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz an eine aus dem Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gesellschafter bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergebe. Einen unmittelbaren Abzug von der Vergütung hat der Senat nur für Beträge anerkannt, die der Verwalter unberechtigt für die Bezahlung externer Fachleute aus der Masse entnommen hat (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104; vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, NZI 2013, 1014 Rn. 27). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Eine Aufrechnung scheitert bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen.

14

b) Mit Recht beanstanden die Beteiligten zu 3 und 4 aber, dass das Beschwerdegericht entsprechend der vom Beteiligten zu 2 im Dezember 2000 vor-gelegten Eröffnungsbilanz eine Berechnungsgrundlage von 8.233.792,32 DM angenommen und dabei für das Anlagevermögen einen Betrag von rund 4.250.000 DM angesetzt hat, obwohl bei dessen Veräußerung im Jahr 2001 nur ein Erlös in Höhe von 1.500.000 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer erzielt wurde und der Beteiligte zu 2 deshalb in seiner auf den 1. Juli 2001 fortgeschriebenen Eröffnungsbilanz selbst den Betrag von 1.740.000 DM einsetzte. Die vom Beschwerdegericht hierfür gegebene Begründung, die ab dem 29. Dezember 2006 geltende Fassung des § 11 InsVV sei auf das im Jahr 2000 beendete Eröffnungsverfahren nicht anzuwenden, trägt nicht.

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aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die am 29. Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (BGBl. 2006 I S. 3389) nicht auf Eröffnungsverfahren anwendbar ist, die vor dem 29. Dezember 2006 geendet haben, gilt nur für § 11 Abs. 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, NZI 2009, 54 Rn. 5 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 5; vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 8 f; vom 11. März 2010 - IX ZB 128/07, NZI 2010, 527 Rn. 2; vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 117/08, nv Rn. 2). Die Neuregelung über eine Nachbewertung in § 11 Abs. 2 InsVV kann dagegen nach § 19 Abs. 2 InsVV grundsätzlich auch auf früher beendete vorläufige Verwaltungen angewandt werden, sofern - wie hier - die Vergütung bis zum 29. Dezember 2006 nicht rechtskräftig abgerechnet war (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008, aaO Rn. 6 f; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 2). Im Streitfall erlangt § 11 Abs. 2 InsVV nF allerdings keine Bedeutung, weil das Vergütungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und es deshalb der in § 11 Abs. 2 InsVV nF vorgesehenen Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens nicht bedarf.

16

bb) Gleichwohl durfte das Beschwerdegericht den Umstand, dass für das Anlagevermögen im eröffneten Verfahren ein Erlös weit unter dem im Vergütungsantrag angesetzten Wert erzielt wurde, nicht außer Betracht lassen. Für die Bewertung des Vermögens, aus dem sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters errechnet, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 zwar auf den Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens abzustellen. Umstände, die sich erst nach diesem Zeitpunkt ergeben haben, ändern daher die Berechnungsgrundlage nicht. Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen konnte auch der bei der Veräußerung des Anlagevermögens im Jahr 2001 erzielte Kaufpreis ein Umstand sein, der bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts des Anlagevermögens zum Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens zu berücksichtigen war.

17

2. Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2

18

a) Ohne Erfolg wendet sich der Beteiligte zu 2 dagegen, dass das Beschwerdegericht Gegenstände, an denen nach Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte im Gesamtbetrag von 2.578.730,95 DM bestanden, nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Beteiligte zu 2 in nennenswertem oder erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat. Da die vorläufige Verwaltung im Jahr 2000 begann und endete, ist die am 29. Dezember 2006 in Kraft getretene Neufassung des § 11 Abs. 1 InsVV nicht anwendbar. Es gelten die für das alte Recht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321). Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte bestehen, erhöhen danach die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht. Gleiches gilt für Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, im Umfang dieser Rechte. Im Falle einer erheblichen Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit solchen Gegenständen kann allerdings ein Zuschlag gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 9 f; vom 11. März 2010 - IX ZB 128/07, NZI 2010, 527 Rn. 2; vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 117/08, nv Rn. 2).

19

Nach diesen Grundsätzen ist der Abzug der unstreitigen Fremdrechte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sollte sich allerdings im weiteren Verfahren bei der Ermittlung des Werts des Anlagevermögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung ergeben, dass die an die        Bank zur Sicherung eines mit 958.123 DM valutierenden Darlehens übereignete Maschine weniger als die gesicherte Forderung wert gewesen sein sollte, darf die Berechnungsgrundlage nur um den Wert der Maschine und nicht um den Betrag der gesicherten Forderung vermindert werden.

20

b) Das Beschwerdegericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf die vom Beteiligten zu 2 geltend gemachten Erschwernisse im Wege von Zuschlägen eine höhere Vergütung festzusetzen als ein Viertel der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

21

aa) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 6 f mwN).

22

bb) Dies ist hier insoweit der Fall, als das Beschwerdegericht entgegen dem Antrag des Beteiligten zu 2 keinen Zuschlag für die Befassung mit Gegenständen, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestanden, gewährt hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass dabei nicht nur die vom Beteiligten zu 2 zur Begründung eines solchen Zuschlags angeführte Prüfung und Erfüllung der Ansprüche von zahlreichen Lieferanten mit Sonderrechten zu bewerten war, sondern auch seine Tätigkeit bezüglich der übrigen Fremdrechte, die bisher nur unter dem Gesichtspunkt der Berechnungsgrundlage erörtert wurden. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 gegenüber der     Bank, deren Darlehensforderung in Höhe von rund 1 Mio. DM durch eine Globalzession der Forderungen der Schuldnerin und durch eine Sicherungsübereignung des Vorratsvermögens der Schuldnerin gesichert war. Zwar hat das Beschwerdegericht bei der Prüfung, ob diese Fremdrechte bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen seien, gemeint, der Beteiligte zu 2 habe nicht einmal eine "nennenswerte" Befassung mit diesen Rechten dargelegt. Es hat dabei aber den Vortrag des Beteiligten zu 2 außer Betracht gelassen, er habe in Verhandlungen mit der        Bank unter Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses erreicht, dass diese im Interesse der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zunächst darauf verzichtete, ihre Rechte geltend zu machen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht bei einer erneuten Bewertung aller maßgeblichen Gesichtspunkte einen Vergütungszuschlag für angemessen erachtet.

23

cc) Einen Zuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren hat das Beschwerdegericht mit der Begründung abgelehnt, der Beteiligte zu 2 habe den mit der Betriebsfortführung verbundenen zeitlichen und personellen Aufwand nicht ausreichend dargelegt. Ob diese Begründung tragfähig ist, kann offen bleiben. Der Gewährung eines Zuschlags für diese Tätigkeit steht jedenfalls entgegen, dass der Beteiligte zu 2 keine Vergleichsberechnung vorgelegt hat, aus der zu ersehen wäre, ob sich infolge der Betriebsfortführung die Masse erhöht hat und die sich daraus ergebende Erhöhung der Vergütung ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustände (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 Rn. 7 f). Das Erfordernis einer solchen Vergleichsberechnung gilt für die Vergütung des vorläufigen Verwalters in gleicher Weise wie für den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren (BGH, Beschluss vom 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106, 106 f; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 11 Rn. 120).

24

dd) Zuschläge für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 im Arbeitnehmerbereich, besonders wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, sowie im Hinblick auf die Anzahl von 259 Gläubigern und 457 Schuldnern hat das Beschwerdegericht abgelehnt, ohne die geltenden Maßstäbe zu verschieben. Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, dass ein durch derartige Umstände verursachter erheblicher Mehraufwand des Verwalters einen Zuschlag rechtfertigen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, NZI 2007, 343 Rn. 9; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 43). Es hat jedoch den Vortrag des Beteiligten zu 2 zu dem tatsächlich entstandenen Mehraufwand für nicht ausreichend erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an den Sachvortrag des Verwalters nicht überspannt. In einem größeren Insolvenzverfahren wird der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 11 Rn. 106 f). Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand in dem fraglichen Verfahrensabschnitt - hier im Eröffnungsverfahren - erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt.

25

ee) Eine Verschiebung der Maßstäbe zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit nicht auf, als das Beschwerdegericht den Zuschlag in Höhe von 75.000 € abgelehnt hat, den der Beteiligte zu 2 wegen der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens über den bereits im Dezember 2000 gestellten Vergütungsantrag fordert. Der weitere Beteiligte zu 2 hatte der Masse auf der Grundlage der im Januar 2001 erfolgten Festsetzung seiner Vergütung auf 88.646,15 € einen Vorschuss in dieser Höhe entnommen und wurde nach der Aufhebung dieser Festsetzung rechtskräftig verurteilt, den entnommenen Betrag zurückzuzahlen und ihn ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, NZI 2014, 709). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat der Verwalter weder einen Anspruch auf Verzinsung seines Vergütungsanspruchs noch einen Anspruch auf einen Zuschlag zur Vergütung zur Kompensation des Nachteils entgangener Zinsen zu Lasten der Masse (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 48/03, NZI 2004, 249, 250 f). Sofern eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens des Insolvenzgerichts zu der Verzögerung geführt haben sollte, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Einen solchen macht der Beteiligte zu 2 aber nicht geltend.

26

ff) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 2 habe die Voraussetzungen der geltend gemachten Zuschläge nicht hinreichend dargelegt, nicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 4 InsO, § 139 Abs. 2 ZPO). Gerichtliche Hinweise sind entbehrlich, wenn die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in dem bisherigen Verfahren bereits erörtert wurden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 10). So liegt es hier. Die Frage, ob der Beteiligte zu 2 zu den verlangten Zuschlägen ausreichend vorgetragen hatte, war schon Gegenstand der Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts über den ursprünglichen Vergütungsantrag aus dem Jahr 2000. Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241), der auch die mangelhaften Angaben des Beteiligten zu 2 zu den geltend gemachten Zuschlägen beanstandet hatte, ergänzte dieser im Jahr 2007 seinen Vergütungsantrag. Die Frage einer ausreichenden Darlegung der Zuschlagsvoraussetzungen blieb auch in der Folgezeit umstritten. Das Insolvenzgericht wies den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 28. April 2011 zwar letztlich wegen Verwirkung zurück. In seiner Begründung machte es aber auch umfangreiche Ausführungen zu den Zuschlägen, die es teilweise mangels Vortrags des Beteiligten zu 2 als unbegründet erachtete. Dieser musste deshalb auch im Beschwerdeverfahren damit rechnen, dass sein bisheriger Vortrag zu den Zuschlägen als unzureichend bewertet wurde. Eines gesonderten Hinweises des Beschwerdegerichts auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es nicht. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Vortrag genüge nicht, konnte den Beteiligten zu 2 nicht überraschen.

C.

27

Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zunächst den als Berechnungsgrundlage dienenden Wert des der vorläufigen Verwaltung des Beteiligten zu 2 unterliegenden Vermögens der Schuldnerin zu bestimmen und dabei auch den im eröffneten Verfahren erzielten Erlös zu berücksichtigen haben. Sodann wird das Beschwerdegericht erneut zu prüfen haben, ob dem Beteiligten zu 2 ein durch Zuschläge erhöhter Vergütungssatz zusteht, insbesondere im Blick auf seine Befassung mit Gegenständen, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Eine Bindung an die bisherige Beurteilung der übrigen geltend gemachten Zuschlagstatbestände besteht dabei nicht.

Kayser    

        

Gehrlein    

        

Grupp

        

Schoppmeyer    

        

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