Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 262/16

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich nicht gegen ihre Verurteilung zur Haftung dem Grunde nach richtet. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 70 %, die Beklagten zu 1 und 2 tragen jeweils 15 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie auf Ersatz der Kosten eines presserechtlichen Informationsschreibens in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein bekannter deutscher Musiker und Sänger. Seit dem Jahr 2014 war er mit Frau Z. liiert, was er gegenüber den Medien geheim hielt. Die Beklagte zu 1 verlegt die Tageszeitung "BILD", die Beklagte zu 2 verbreitet die Online-Ausgabe der "BILD".

3

Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 11. August 2014 in der Printausgabe der "BILD" einen Artikel unter der Überschrift "Tim B.    liebt Wäsche-Engel!". Einen inhaltsähnlichen Artikel mit der Überschrift "BILD zeigt Tim B.       neue Flamme" veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der Online-Ausgabe der "BILD". In den Artikeln heißt es unter voller Namensnennung der Beteiligten weiter:

"Blonde Walle-Mähne, grüne Katzenaugen, Schmollmund - dieser blonde Engel ist jetzt der größte Hit von Popstar Tim B.     (29). BILD erfuhr: Der Sänger ('Nur noch kurz die Welt retten') ist mit Dessous-Model Kathrin Z. (29) zusammen. Die zwei waren [Online-Ausgabe: turtelten] gerade im Mallorca-Urlaub. Was verbindet beide? Ein Freund zu BILD: 'Sie reisen gerne, lieben veganes Essen und Musik.' Die Münchnerin arbeitet seit Jahren erfolgreich als Model, war auf dem Titel der 'Men's Health', posierte fürs Wäschelabel 'Hunkemöller'. An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der B.    ."

4

Die Online-Ausgabe enthält folgende weitere Unterüberschrift:

"Bild verrät, wer die neue Flamme des Sängers ist und warum die Turteltauben so gut zueinander passen".

5

und folgenden Abschlusssatz:

"Immer wieder gab es Gerüchte um mögliche Freundinnen des Sängers, nun enthüllt BILD seine wahre Liebe - und sie steht ihm verdammt gut."

6

Die Kommentare zu den abgedruckten Fotos des Klägers und von Frau Z. lauten wie folgt:

"Sinnlich, sexy: Model Kathrin Z. macht Sänger Tim B.   glücklich" (Printausgabe)

7

bzw.

"Frisch verliebt: Sänger Tim B.   und Model Kathrin Z." (Online-Ausgabe).

8

Mit insgesamt vier Schreiben vom 11. August 2014 wandten sich die damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers und seiner Lebensgefährtin gegen die Wortberichterstattung. Sie forderten die Beklagten zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf, die diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgaben. Auf die unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 200.000 € geforderten diesbezüglichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlten die Beklagten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 40.000 € bezogen auf den Kläger 795,45 €. Insoweit hat der Kläger weitere 773,51 € verlangt.

9

Unmittelbar nach den Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Artikel verbreiteten die damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers über das Presseportal "OTS" der Firma "news aktuell GmbH" ein presserechtliches Informationsschreiben mit der Warnung an andere Redaktionen, die Erstberichterstattung der Beklagten nicht zu übernehmen. Hierfür zahlte der Kläger an seine anwaltlichen Vertreter 1.787,26 €, die er hier ebenfalls beansprucht.

10

Das Amtsgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 247,53 € Rechtsanwaltskosten für die Abmahnungen unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 80.000 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass jede der Beklagten an den Kläger 386,76 € an Rechtsanwaltskosten für die Abmahnschreiben zu zahlen hat. Im Übrigen - bezogen auf den Klageantrag auf Ersatz der Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens - hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Klageantrag weiter, während die Beklagten mit ihrer Revision die gänzliche Klageabweisung begehren.

Entscheidungsgründe

A.

11

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen jede der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten zustehe. Die angegriffene Textberichterstattung habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. In der Veröffentlichung der Liebesbeziehung liege ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre zurücktreten. Zwar sei die Berichterstattung nicht allein deshalb unzulässig, weil private Belange des Klägers erörtert würden; denn an dem Kläger und seinem Leben bestehe ein Informationsinteresse. Allerdings müsse es der Kläger, der mit seiner Lebensgefährtin nicht gemeinsam auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten sei und die Beziehung wie überhaupt sein Privatleben immer geheim gehalten habe, nicht hinnehmen, dass Umstände seiner privaten Lebensführung wie diejenigen eines Politikers vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sein könnten; denn er habe keine einem Politiker vergleichbare Funktion. Die Beklagten hätten im Rahmen bloßer Unterhaltung private Dinge ausgebreitet, die allein die Neugier der Leser befriedigten, ohne aufzuzeigen, welchen Beitrag die Berichterstattung zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse hätte leisten können. Allein der Umstand, dass es sich beim Kläger um eine Person des öffentlichen Lebens handle, genüge nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über die Person seiner Lebensgefährtin. Der der Berechnung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert bemesse sich nach dem Streitwert eines entsprechenden Hauptverfahrens und belaufe sich auf 50.000 € je Abmahnung, insgesamt also auf 200.000 €.

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Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens bestehe hingegen nicht. Hier habe das vom Kläger befürchtete Schadensereignis durch künftige Berichterstattungen Dritter nicht derart konkret bevor gestanden, dass das Schreiben als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens anzusehen wäre. Denn die Medien hätten eigenständig zu prüfen, ob eine Berichterstattung zulässig sei oder nicht.

B.

13

Die Revision der Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

I.

14

Die Revision der Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gegen deren Verurteilung zur Haftung dem Grunde nach richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst ist, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - VI ZR 100/14, juris Rn. 18; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 17; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 58).

15

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - VI ZR 100/14, aaO Rn. 19; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6; jeweils mwN). Auch der Anspruchsgrund ist ein selbständig anfechtbarer Teil des Streitgegenstands, so dass eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund möglich ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; BGH, Urteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241, Rn. 11; vom 8. November 2007 - III ZR 102/07, juris Rn. 6; vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f.; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 2).

16

2. Von einer derartig beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - VI ZR 100/14, aaO Rn. 21; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, aaO Rn. 19 mwN).

17

Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht - bezogen auf die Revision der Beklagten - einen Zulassungsgrund nur im Hinblick auf die zuvor von ihm erörterte abweichende Entscheidung des Kammergerichts vom 20. August 2015 (10 U 28/15) gesehen hat, in welcher für ein Parallelverfahren (Berichterstattung über die Liebesbeziehung des Klägers in der Zeitschrift "Neue Woche") ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint, die dortige Berichterstattung also für zulässig erachtet wurde. Die Divergenz betrifft damit ausschließlich die Frage einer rechtswidrigen Rechtsgutsverletzung und damit den Anspruchsgrund. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe und in diesem Zusammenhang insbesondere zum Gegenstandswert sind hingegen von der Zulassung der Revision eindeutig nicht erfasst. Soweit sich die Revision der Beklagten hiergegen richtet, ist sie deshalb unzulässig.

II.

18

Die Revision der Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Wortberichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Der Kläger hat daher gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Einschaltung seiner Rechtsanwälte zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erforderlich und zweckmäßig waren.

19

1. Die Veröffentlichung der Liebesbeziehung des Klägers zu Frau Z. greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2015, 365 Rn. 9; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 10, jeweils mwN; BVerfGE 101, 361, 382). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11).

20

Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Artikel das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie geben die Liebesbeziehung des Klägers und die Person seiner Lebensgefährtin preis. Eine diesbezügliche "Selbstöffnung", die einer Berufung des Klägers auf das Recht zur Privatheit entgegenstehen könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 16; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, AfP 2009, 398 Rn. 26, jeweils mwN), hat es nach den aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 314 Satz 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2015 - VI ZR 100/14, juris Rn. 50; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1470 Rn. 42) nicht gegeben. Danach hat der Kläger sein Privatleben stets geheim gehalten, insbesondere keine Interviews gegeben, in denen es um sein Privatleben ging. Er und seine Lebensgefährtin haben ihre Beziehung zueinander vor der Öffentlichkeit verborgen. Im Übrigen kann sich die Revision der Beklagten nicht mit Erfolg auf eine partielle Selbstöffnung des Klägers mit dem Argument berufen, dass in einem Urteil des Kammergerichts in einem Parallelverfahren andere Feststellungen getroffen worden seien.

21

2. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Persönlichkeit durch die Preisgabe seiner Beziehung ist rechtswidrig. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

22

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN).

23

b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die Beziehung des Klägers mit Frau Z. um wahre Tatsachenbehauptungen. Da sie aber die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG AfP 2000, 445, 447).

24

aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).

25

bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN).

26

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer gegen Deutschland; NJW 2010, 751 Tz. 47 f. - Standard Verlags GmbH gegen Österreich; EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, Petrenco gegen Moldawien, Tz. 55; EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, Tz. 59; EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover gegen Deutschland II). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751 Tz. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Tz. 63 - von Hannover gegen Deutschland; GRUR 2012, 745 Tz. 110).

27

Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19).

28

Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562 Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20).

29

cc) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

30

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Musiker und Sänger, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings befriedigt die Nachricht, dass und mit wem er liiert ist, in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung, anknüpfend etwa an den Beruf der Lebensgefährtin des Klägers, kann den der Unterhaltung dienenden Artikeln zwar nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Die somit in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Berichterstattung befasst sich aber weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, vielmehr "enthüllt" und "verrät" sie private Angelegenheiten des Klägers und zielt damit vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist demnach als gering einzustufen, so dass der Schutz der Privatsphäre des Klägers tendenziell schwerer wiegt.

31

Die Mitteilung, dass und mit wem der Kläger neuerdings liiert ist, stellt zwar keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Auch ist die durchwegs positive Beschreibung des Aussehens der Lebensgefährtin, die als Dessousmodel tätig ist und berufsbedingt mit ihrem Äußeren wirbt, auch in Zusammenschau mit den sie zeigenden Abbildungen für den Kläger weder herabsetzend noch ehrverletzend. Andererseits handelt es sich bei der Preisgabe der Liebesbeziehung nicht nur um die Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit, die den Kläger nur oberflächlich betrifft. Dass und mit wem er kürzlich eine Beziehung eingegangen ist, gibt einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände. Mit dem Satz: "An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der B.     " wird sogar ein Bezug zur Intimsphäre des Klägers hergestellt. Der Eingriff wiegt auch deshalb schwerer, weil sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets um Geheimhaltung seines Privatlebens im Allgemeinen und seiner Beziehung im Besonderen bemüht hat und nicht mit seiner Freundin auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist. Indem die Beklagten, wie in den Artikeln ausgedrückt, die Liebesbeziehung des Klägers und die Person seiner Lebensgefährtin "enthüllt" bzw. "verraten" haben, haben sie sich über sein Geheimhaltungsinteresse bewusst hinweggesetzt. Diesem Eingriff in die Privatsphäre steht kein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber, so dass dem Schutz der Privatsphäre des Klägers Vorrang gebührt. Für die Geltendmachung des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs war es erforderlich und zweckmäßig, einen Rechtsanwalt einzuschalten, so dass die diesbezüglichen Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind.

C.

32

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der entstandenen Kosten für das presserechtliche Informationsschreiben verneint.

I.

33

Das Informationsschreiben diente dazu, eine Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung der Beklagten durch die Berichterstattung anderer Redaktionen zu verhindern. Die Aufwendungen für diese vorbeugende Maßnahme des Klägers sind nicht als Schaden gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig.

34

1. Maßnahmen, die nicht die Verhinderung oder Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden konkreten Eingriffs im Auge haben, sondern ein absolut geschütztes Rechtsgut allgemein schützen sollen, sind in der Regel der Sphäre des Geschädigten zuzurechnen, weil ihnen der Bezug zur konkreten Rechtsverletzung fehlt. Die Belastung des Schädigers mit Kosten für Vorsorgemaßnahmen, die nicht ihm, sondern der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen durch Dritte gelten, scheidet grundsätzlich auch dann aus, wenn die Entschließung für solche Maßnahmen durch einen vom Schädiger zu verantwortenden Vorfall veranlasst worden ist. Zukünftige, lediglich befürchtete Störungen können als Anknüpfungspunkt für einen deliktischen Schadensersatzanspruch allenfalls erwogen werden, wenn das befürchtete Schadensereignis (hier: in Form einer Rechtsgutsverletzung durch einen Dritten) bereits derart konkret bevorsteht, dass die Abwehrmaßnahme als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens (hier: in Form einer gegenwärtigen Rechtsgutsverletzung Dritter) anzusehen wäre (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043, 1044; vom 6. November 1979 -VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237 f.; BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 258/91, BGHZ 123, 303, 309; vgl. auch Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 178 und Rn. 198).

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2. Vorliegend wurde das presserechtliche Informationsschreiben zwar durch die unzulässige Berichterstattung der Beklagten veranlasst. Diese löste die allgemeine Befürchtung des Klägers aus, dass andere, nicht näher bezeichnete Redaktionen sich dazu entschließen könnten, ebenfalls einen Artikel über die Beziehung des Klägers zu Frau Z. zu verfassen, dies in einer Weise, die die Privatsphäre des Klägers ebenfalls verletzt, und dass sie im Rahmen der gebotenen, in eigener Verantwortung vorzunehmenden presserechtlichen Prüfung etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung beiseite schieben könnten. Aus dieser allgemeinen Befürchtung heraus erfolgte die Warnung über ein Presseportal an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rechtsverletzung durch (nicht näher bestimmte) Redaktionen so konkret bevorstand, dass sie bereits als gegenwärtig hätte erachtet werden können, sind hingegen nicht festgestellt. Insbesondere vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass etwa im Bereich der Boulevardpresse Berichte wie die der Beklagten gleichsam "automatisch" abgeschrieben würden. Damit diente das Informationsschreiben nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens, sondern dazu, die Privatsphäre des Klägers allgemein zu schützen.

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Soweit die Revision des Klägers demgegenüber einwendet, der durch die streitgegenständlichen Artikel der Beklagten verursachte "Schaden" (im Sinne der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) sei bereits gegenwärtig gewesen, übersieht sie, dass insoweit nicht hierauf, sondern auf die möglicherweise drohenden Rechtsgutsverletzungen durch Dritte abzustellen ist, da es diese waren, die durch das Informationsschreiben verhindert werden sollten.

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Ob eine Rechtsgutsverletzung durch die Folgeberichterstattung Dritter, wäre sie erfolgt, den Beklagten als Verwirklichung einer durch ihre Erstveröffentlichung geschaffenen (internet-)typischen Gefahr zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 37; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 54; vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21), kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

II.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ergibt sich auch nicht aus § 677, § 683, § 670 BGB. Mit dem presserechtlichen Informationsschreiben hat der Kläger schon kein Geschäft der Beklagten besorgt. Zwar kann der Verfasser eines rechtswidrigen, in das Internet gestellten Ursprungsbeitrags, der im Internet weiterverbreitet worden ist, gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet sein, bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die rechtswidrigen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 33 ff.). Dies setzt allerdings voraus, dass es zu einer Kopie des Beitrags im Internet und damit zu einer Störung, die beseitigt werden soll, bereits gekommen ist. Eine Pflicht des Verfassers des Ursprungsbeitrags, als vorbeugende Maßnahme andere Redaktionen darauf hinzuweisen, dass die eigene Berichterstattung unzulässig ist, und vor einer Übernahme der Berichterstattung zu warnen, besteht hingegen nicht. Die Prüfung und Entschließung, ob die Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden soll, obliegt den Vertretern der Presse in eigener Verantwortung. Es war deshalb auch vorliegend nicht Sache der Beklagten, der allgemeinen Gefahr, dass es zu einer Weiterverbreitung ihrer Artikel durch andere Redaktionen kommen könnte, durch ein Informationsschreiben, wie es der Kläger verteilen ließ, vorbeugend zu begegnen.

Galke     

       

Wellner     

       

von Pentz

       

Müller     

       

Klein     

       

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