Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 87/16

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Oktober 2016 aufgehoben. Auf seine sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 9. Juni 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 18. Dezember 2012.

Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners abgelehnt.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren werden nicht erhoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht eröffnete auf Antrag des schon vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähigen Schuldners am 22. März 2000 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 stellte es fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkomme (Art. 107 EGInsO aF), und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Am 6. Juli 2010 hob es das Insolvenzverfahren auf und stellte den Eintritt der Wirkungen aus dem Beschluss vom 10. Dezember 2009 fest.

2

Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung und die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode beantragt. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner am 9. Juni 2015 Restschuldbefreiung erteilt und festgestellt, dass mit Rechtskraft des Beschlusses der Beschlag für die pfändbaren Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder einem nach § 287 Abs. 2 InsO gleichgestellten Einkommen entfalle. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er Restschuldbefreiung und Aufhebung des Beschlags für den pfändbaren Teil seiner Bezüge rückwirkend zum 18. Dezember 2012 beantragt hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 InsO, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO aF analog statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Laufzeit der Abtretungserklärung am 18. Dezember 2012 endet. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Art. 103a EGInsO sei verfassungskonform für die vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass einem Schuldner zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen sei, sofern die Restschuldbefreiung nicht nach § 290 InsO oder nach §§ 295 ff InsO zu versagen sei (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13, NZI 2013, 849 Rn. 17). Eine rückwirkende Erteilung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwölf Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2000 oder auf den Zeitpunkt des Antrags auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung im Dezember 2012 sei nicht angezeigt. Die Wirkungen der Restschuldbefreiung träten grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des Beschlusses ein. Die Massezugehörigkeit des pfändbaren Neuerwerbs entfalle ebenfalls nicht rückwirkend, sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

6

a) Der zuletzt gestellte Antrag des Schuldners ist dahin auszulegen, dass er eine vorzeitige Restschuldbefreiung und die Feststellung des Endes der Laufzeit der Abtretungserklärung jeweils zum 18. Dezember 2012 und nicht die rückwirkende Aufhebung des Beschlags begehrt. Denn der (Insolvenz-)Beschlag endete bereits mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Juli 2010.

7

b) Dem Antrag des Schuldners, ihm bereits zum 18. Dezember 2012 die Restschuldbefreiung zu erteilen, kann nicht entsprochen werden. Mit Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, die Restschuldbefreiung rückwirkend zu dem Zeitpunkt zu erteilen, zu dem der Schuldner den Antrag auf vorzeitige Entscheidung gestellt hat.

8

aa) Im Streitfall sind, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde, gemäß Art. 103a EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Gemäß § 300 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ist grundsätzlich über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung erst zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen ist. Unter Anwendung dieser Regelungen endete vorliegend die Laufzeit der Abtretungserklärung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Juli 2010 gemäß § 287 Abs. 2 InsO aF, Art. 103a EGInsO, Art. 107 EGInsO aF am 6. Juli 2015, weil diese auf fünf Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befristet war. Danach konnte das Insolvenzgericht bis zum 6. Juli 2015 keine Restschuldbefreiung erteilen.

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Art. 103a EGInsO ist allerdings, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Schuldner zwölf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 InsO auch vor Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, unabhängig davon, ob das vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner - wie vorliegend - sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13, NZI 2013, 849 Rn. 14 ff, 17). Mithin hätte dem Schuldner die Restschuldbefreiung zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung, also nach dem 22. März 2012, erteilt werden müssen.

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bb) Das Insolvenzgericht hat erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Antrag des Schuldners auf vorzeitige Restschuldbefreiung und fast zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2013 (BGH, aaO) über den Antrag entschieden. Gleichwohl war es ihm verwehrt, die Restschuldbefreiung mit einer Rückwirkung zu versehen.

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(1) Ein Schuldner erlangt, wie § 300 Abs. 1 InsO aF zeigt, die Restschuldbefreiung nicht allein dadurch, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung endet (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 Rn. 6; zur Neufassung FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 300 Rn. 1; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 300 Rn. 1; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 1) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwölf Jahre zurückliegt. Der Ablauf dieser Fristen ist nur eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringst-meier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 300 InsO aF Rn. 3). Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt vielmehr durch konstitutiven, rechtsgestaltenden Beschluss des Insolvenzgerichts (zur Neufassung HmbKomm-InsO/Streck, 6. Aufl., § 300 InsO Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 50). Dieser Beschluss stellt nicht eine - etwa mit Fristablauf - schon bestehende Rechtslage deklaratorisch fest. Vielmehr tritt die Änderung der Rechtslage erst mit der positiven Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein. Der Beschluss löst mit seiner Rechtskraft und mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsfolgen des § 301 InsO für die nach § 286 InsO von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten aus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640 Rn. 11; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 300a Rn. 2 und § 301 Rn. 1; Weinland, aaO § 300 InsO aF Rn. 16; FK-InsO/Ahrens, aaO).

12

(2) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich für die insolvenzrechtliche Betrachtung nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus einem Planinsolvenzverfahren, aus einer erteilten Restschuldbefreiung oder einer Verbraucherinsolvenz vom 22. Dezember 2009 (abgedruckt in NZI 2010, 91 f) ist der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn kein rückwirkendes Ereignis und deshalb erst im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung realisiert (aaO Nr. 1; FK-InsO/Ahrens, aaO § 301 Rn. 32). Soweit das FG Münster (ZVI 2017, 62, 65 f; vgl. dazu Oellerich, EFG 2016, 1873; Schmittmann, EWiR 2017, 53) der Restschuldbefreiung Rückwirkung beimisst, geht es um die hier nicht relevante steuerrechtliche Erfassung des Gewinns im Sonderfall einer Betriebsaufgabe.

13

c) Doch endete die Laufzeit der Abtretungserklärung und damit auch die Berechtigung des Treuhänders an den pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ohne weitere Voraussetzungen mit Ablauf der zwölf Jahre ab Insolvenzeröffnung am 6. Juli 2012, wobei vorliegend der Schuldner das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung - nach seinem Antrag - erst zum 18. Dezember 2012 festgestellt wissen will.

14

Nach der Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2013 (IX ZB 11/13, NZI 2013, 849) ist einem Schuldner in einem Altverfahren bereits vor Ablauf der gesetzlichen Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwölf Jahre vergangen sind und die Restschuldbefreiung nicht auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist. Der Senat hat dabei darauf hingewiesen, es könne unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht hingenommen werden, dass ein Schuldner in Altverfahren mehr als zwölf Jahre alles, was er oberhalb der Pfändungsfreibeträge erwirtschafte, an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abgeben müsse (BGH, aaO Rn. 17). Um dies zu vermeiden, muss in den vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren, wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig wird, der Schuldner die uneingeschränkte Berechtigung am pfändbaren Teil seiner künftigen Forderungen auf Bezüge ab dem Ablauf von zwölf Jahren nach Verfahrenseröffnung zurückerlangen. Ist das Insolvenzverfahren, wie in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2013 entschiedenen Fall, noch nicht aufgehoben, werden die Forderungen zu diesem Zeitpunkt vom Insolvenzbeschlag frei. Befindet sich der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, in der Wohlverhaltensperiode, endet die Laufzeit der Abtretungserklärung vorzeitig mit der Folge, dass die Forderungen dem Schuldner zustehen.

15

Eine damit übereinstimmende Wertung lag bereits dem Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258) zugrunde. Nach dieser Rechtsprechung ist in den seit dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren bereits vor der Aufhebung des Verfahrens über einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung von sechs Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist. Wird in einem solchen Fall die Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs ab dem Ablauf der Abtretungsfrist und nicht erst ab der Rechtskraft der Restschuldbefreiung (BGH, aaO Rn. 30 ff). Neuerwerb, welcher der Abtretungserklärung unterfallen würde, gebührt nach Ablauf von sechs Jahren ab Verfahrenseröffnung dem Schuldner. Lediglich zur Sicherung der möglichen Masse für den Fall einer Versagung der Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb bis zur Rechtskraft der Restschuldbefreiung einzuziehen. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen, nach Ende der Abtretungsfrist erzielten Neuerwerb an den Schuldner auszukehren. Entsprechendes hat zu gelten, wenn wie hier in einem Altfall vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wird, weil seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwölf Jahre vergangen sind.

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