Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 16/17

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen an der Grenze zum Grundstück der Kläger fünf Hainbuchen. Sie wurden im Herbst 2013 gepflanzt und haben eine Höhe von 2,20 m bis 2,50 m. Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten den Rückschnitt der Hainbuchen auf eine Höhe von 1,20 m. Eine Bescheinigung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben sie nicht vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e des schleswig-holsteinischen Landesschlichtungsgesetzes (LSchliG SH) vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH entbehrlich gewesen. Die für den Anspruch auf Zurückschneiden nach § 37 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG SH) vorgesehene gesetzliche Ausschlussfrist des § 40 NachbG SH sei keine Klagefrist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH. Von der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens seien nur solche Verfahren ausgenommen, für die sich die Schlichtung sachlich nicht eigne. Dazu zählten die Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte gerade nicht. Diese unterfielen uneingeschränkt der obligatorischen Streitschlichtung. Der gesetzgeberischen Intention, dass mit der Streitschlichtung ein wesentlicher Beitrag zur Entlastung der Justiz und zur Herstellung von Rechtsfrieden geleistet werden solle, liefe es zuwider, wenn nachbarrechtliche Auseinandersetzungen um das Zurückschneiden von Anpflanzungen dem entzogen würden.

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Das Vorbringen der Kläger, sie hätten einen Güteantrag gestellt, jedoch nicht mehr vor Ablauf des Jahres 2015 einen Schiedstermin bekommen, sei unbeachtlich. Die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens reiche nicht aus. Die Kläger seien dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Sie hätten, unabhängig von dem Grund für die Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens, binnen drei Monaten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung von der Gütestelle erhalten können. Eine Unterbrechung des Fristenlaufs durch Einreichung eines Schlichtungsantrags, vergleichbar mit der Hemmung von Verjährungsfristen (§ 203 BGB), sei nicht vorgesehen. Das Ruhen des Verfahrens zur Nachholung der Streitschlichtung könne nicht angeordnet werden.

II.

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Die Revision ist unbegründet.

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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e LSchliG SH ist in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer zugelassenen Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Die Kläger machen einen Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NachbG SH geltend.

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2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die besondere Prozessvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e LSchliG SH nicht erfüllt ist. § 1 Abs. 1 LSchliG SH verlangt von dem Kläger, dass er vor Klageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines Schlichtungsverfahrens unternommen hat und eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einreicht. Daran fehlt es.

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Die Kläger haben nach ihrer Darlegung im November 2015 bei der Gütestelle zwar einen Antrag gestellt, das Schlichtungsverfahren ist aber vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden. Das kann nach der Klageerhebung nicht nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 148 f.), weshalb das Berufungsgericht zutreffend von der Anordnung des Ruhens des Verfahrens abgesehen hat. Die Kläger haben auch nicht eine Bescheinigung der Gütestelle über die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LSchliG SH), an die das Prozessgericht gebunden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 94/09, NJW-RR 2010, 357 Rn. 6), vorgelegt. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung hatten sie keinen Anspruch, weil die Dreimonatsfrist bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war.

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3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens für die Kläger nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH entbehrlich war. Nach dieser Vorschrift besteht eine Ausnahme vom Erfordernis des erfolglosen Schlichtungsverfahrens u.a. für Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen Frist zu erheben sind. Der Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt.

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a) Allerdings ist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn diese über die nach dem Gesetz zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die den Untergang des Anspruchs auf Rückschnitt zur Folge hat (Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 13. Aufl., NachbG § 40 Rn. 4 u. 5, § 3 Rn. 7).

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b) Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen dennoch der obligatorischen Streitschlichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e LSchliG SH. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH ausgenommen.

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aa) Für den Ausschlusskatalog des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGZPO und für die wortgleichen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH und des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchlichtG HE wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der materiellen Ausschlussfrist für nachbarrechtliche Ansprüche nicht um eine gesetzlich angeordnete Frist zur Klageerhebung handelt, die die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens ausschließt (vgl. AG Königstein, NJW 2003, 1954, 1955; Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 13. Aufl., LSchliG Rn. 20; MüKo/Gruber, ZPO, 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 40 Fn. 109).

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bb) Diese Auffassung ist für die hier zu beurteilende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH richtig. Dem Wortlaut lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob nur prozessuale oder auch materielle Klagefristen erfasst sind. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift könnte die Formulierung in § 40 Abs. 1 NachbG SH sprechen, wonach der darin geregelte Anspruch „ausgeschlossen“ ist, wenn nicht Klage innerhalb einer Frist von zwei Jahren erhoben worden ist. Dass die materielle Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 NachbG SH keine Klagefrist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH ist, folgt aber aus der gebotenen Auslegung nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

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(1) Der Gesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein hat mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH den zwingenden Ausschlusskatalog des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGZPO ausdrücklich wörtlich übernommen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung [Landesschlichtungsgesetz - LSchliG], LT-Drucks. 15/923 zu § 1). Der Katalog enthält Verfahren, in denen die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Bei ihnen müssen Klagen aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit innerhalb einer kurzen Frist erhoben werden, wie etwa die Klage nach § 856 Abs. 1 ZPO und nach § 878 Abs. 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/980 S. 7), die innerhalb von einem Monat zu erheben sind, oder die Klage nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. LT-Drucks. 15/923 zu § 1), für die die Klagefrist drei Monate beträgt (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens könnten solche kurzen Klagefristen regelmäßig nicht eingehalten werden (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 9), und ein Rechtsverlust würde drohen.

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(2) Für Klagen, die auf nachbarrechtliche Ansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gestützt werden, gilt das nicht. Soweit sie einer Ausschlussfrist unterworfen sind, ist diese mit einem (§ 24, § 43 Abs. 1 Nr. 2 NachbG SH) bzw. zwei (§ 40 Abs. 1 NachbG SH) Kalenderjahren so lang bemessen, dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Ablauf der Frist möglich ist. Es besteht kein Anlass, solche Klagen von der obligatorischen Streitschlichtung auszunehmen.

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(3) Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte der obligatorischen Streitschlichtung zu unterwerfen. Er hält sie in besonderer Weise für schlichtungsgeeignet (vgl. LT-Drucks. 15/923 zu § 1). Es liefe dem gesetzgeberischen Bestreben, die eigenverantwortliche Streitbeilegung durch die Parteien zu fördern und die Ziviljustiz zu entlasten, zuwider, wenn für Klagen in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbargesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die einer Ausschlussfrist unterliegen, ein Schlichtungsversuch entbehrlich wäre. In diesem Fall liefe nämlich die obligatorische Streitschlichtung in Nachbarrechtstreitigkeiten weitgehend leer. Unter Nachbarn entstehen häufig Streitigkeiten wegen Störungen im Grenzbereich. Das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein sieht für die Geltendmachung der unter Nachbarn wichtigen Beseitigungsansprüche wegen Nichteinhaltung der Grenzabstände von Pflanzen (§ 40 NachbG SH) - um die es hier geht - und von Gebäuden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 NachbG SH) sowie wegen Beeinträchtigung des Fenster- und Lichtrechts (§ 24 NachbG SH) Ausschlussfristen vor. Wären diese Ansprüche von dem Erfordernis des Schlichtungsversuchs ausgenommen, verbliebe in Nachbarrechtsstreitigkeiten nur ein kleiner Anwendungsbereich für die obligatorische Streitschlichtung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d LSchliG SH).

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c) Die einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH verletzt die Kläger nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

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aa) Der Revision ist darin zuzustimmen, dass das Gebot auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein könnte, wenn der Anspruch auf Rückschnitt aus § 37 Abs. 2 NachbG SH erlöschte, obwohl die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 NachbG SH beantragt worden ist. So ist es aber nicht. Der Güteantrag hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB den Lauf der Ausschlussfrist.

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bb) § 40 Abs. 1 NachbG SH enthält eine planwidrige Regelungslücke. Nachbarrechtsgesetze der Länder beschränken Beseitigungsansprüche in zeitlicher Hinsicht entweder durch Verjährungsfristen (z.B. Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) oder - wie hier - durch Ausschlussfristen. Der Unterschied besteht darin, dass der Ablauf einer Ausschlussfrist den Untergang des Rechts zur Folge hat, während nach Eintritt der Verjährung der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Unterliegt ein Anspruch der Verjährung, kann der Berechtigte die Verjährungsfrist voll ausschöpfen, weil er unter den Voraussetzungen der §§ 203 ff. BGB eine Hemmung der Verjährung herbeiführen kann. Für die Ausschlussfrist sieht das Gesetz eine entsprechende Regelungen nicht vor. Dafür besteht aber ein Bedürfnis. Der Berechtigte kennt in der Regel die Terminlage der zuständigen Gütestelle nicht und kann auch nicht ohne weiteres die Dauer des Schlichtungsversuchs abschätzen. Er müsste, um sicher zu gehen, lange vor Ablauf der Ausschlussfrist einen Güteantrag stellen, so dass für ihn die Bedenkzeit, ob er die Anpflanzung dulden will, verkürzt würde. Das hat der Gesetzgeber nicht bedacht und ist mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH nicht vereinbar.

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cc) Die Lücke ist durch eine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB zu schließen. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 LSchliG SH hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH.

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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können einzelne Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen entsprechend angewendet werden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Das ist im Einzelfall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237; Urteil vom 24. Februar 1970 - VI ZR 123/68, BGHZ 53, 270, 272 ff.; Urteil vom 15. Dezember 1978 - I ZR 59/77, BGHZ 73, 99, 101 f.; Urteil vom 16. Oktober 1980 - III ZR 94/79, BGHZ 79, 1, 2 ff.; Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 69/89, BGHZ 112, 95, 101 f.; Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 138/92, BGHZ 122, 23, 25; Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 Rn. 11; Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 21). Anders als für Verjährungsfristen, gibt es für gesetzliche Ausschlussfristen keine allgemein geltenden Bestimmungen. Die getroffenen Regelungen sind verschieden je nach der Art und dem Inhalt des Rechts, das nach Fristablauf erlöschen soll (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., Bd. I/2, § 230 III 2). Hiernach richtet sich, welcher Zweck mit einer Ausschlussfrist verfolgt wird und welche Interessen dabei zu berücksichtigen sind. Auch die Frage, ob Hemmungsgründe der §§ 203 ff. BGB zu beachten sind, kann nicht aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlussfrist, sondern nur aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschrift beantwortet werden.

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(2) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 SH für Ansprüche auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die über die nach dem Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, ist es, innerhalb eines Zeitraums, der die Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen berücksichtigt, eine abschließende Klärung der nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 37 zu § 54 Abs. 2 NNachbG). Der Nachbar erhält eine angemessene Bedenkzeit, ob er die langsam immer größer und dichter werdenden Anpflanzungen auf Dauer dulden will. Eine Frist von zwei Jahren ist auch für den Eigentümer der Pflanzen zumutbar, denn dann sind Umpflanzungen oder Rückschnitte noch ohne ernstliche Schädigung der Pflanzen möglich (vgl. LT-Drucks. VI/1073 S. 42 zu § 39 NachbG SH). Damit dient die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH dem Rechtsfrieden. Darin zeigt sich die Nähe zu der Verjährung, durch die ebenfalls Rechtsfrieden geschaffen werden soll (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, WM 2003, 1974; Urteil vom 16. Juni 1972 - V ZR 154/70, BGHZ 59, 72, 74). Das rechtfertigt die analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB.

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dd) Ob die Kläger hier eine Hemmung des Laufs der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH herbeigeführt haben, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Klage auf Zurückschneiden der Hainbuchen ist jedenfalls mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

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