Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 252/17

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.363,76 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin machte als (ehemalige) Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in T.    ursprünglich gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner rückständige Hausgeldforderungen geltend. Die Beklagte zu 1, eine aus den Beklagten zu 2 und 3 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war Teileigentümerin von zu dieser Gemeinschaft gehörenden Gewerbeeinheiten.

2

Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu 2 und 3 jeweils gegen Vollstreckungsbescheide eingelegten Einsprüche durch (zweites) Versäumnisurteil verworfen und der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 mit Sachurteil vom 21. Oktober 2016 stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt B.    , für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung mitgeteilt, dass die Beklagte zu 3 mit notarieller Vereinbarung vom 31. März 2016 ihren Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1 einschließlich der Miteigentumsanteile an dem betreffenden Grundstück an den Beklagten zu 2 übertragen habe. Zugleich hat er beantragt, das Rubrum auf Seiten der Beklagten und Berufungsklägerin dahin zu berichtigen, dass Partei des Rechtsstreits nunmehr der Beklagte zu 2 sei. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens Rechtsanwalt B.    auferlegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Beklagte zu 1 die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die von Rechtsanwalt B.    für die Beklagte zu 1 eingelegte Berufung sei unzulässig, weil dessen Prozessvollmacht mit der Anteilsübertragung von der Beklagten zu 3 auf den Beklagten zu 2 erloschen sei. Diese Abtretung habe zur Vollbeendigung der Beklagten zu 1 geführt, da sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt hätten. Die Beklagte zu 1 habe daher zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht mehr existiert. Zwar erlösche eine erteilte Vollmacht nach § 672 BGB nicht automatisch mit dem Tod bzw. der Vollbeendigung des Vollmachtgebers. Diese Auslegungsregel gelte aber nicht, wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden bzw. noch existenten Auftraggeber Bedeutung habe. So liege es hier, weil die anwaltliche Vertretung in dem Rechtsstreit sich für die Beklagte zu 1 mit deren Vollbeendigung erledigt habe. Es stehe fest, dass weitere haftende Gesellschafter nicht hinzutreten würden; gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 lägen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über die gesamte Schuld vor.

4

Selbst wenn der Beklagte zu 2 durch die Anteilsübertragung Gesamtrechtsnachfolger der Beklagten zu 1 geworden sein sollte, ändere dies an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts, da dieses ausdrücklich für letztere und nicht für den Beklagten zu 2 eingelegt worden sei.

5

Die Kosten der Berufung seien dem vollmachtlos handelnden Rechtsanwalt B.    aufzuerlegen. Ob dieser Regressansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 geltend machen könne, etwa weil er zu spät über die Vollbeendigung der Beklagten zu 1 informiert worden sein sollte, könne offen bleiben.

III.

6

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gegen die Zulässigkeit im Übrigen ergeben sich keine Bedenken, weil sich die Beklagte zu 1 gegen die prozessualen Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht aus ihrer fehlenden Parteifähigkeit gezogen hat, und sie für diesen Streit als existent und parteifähig zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 3).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angegriffene Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht.

8

a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte zu 1 mit der Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 3 an den Beklagten zu 2 als einzigen weiteren Gesellschafter beendet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft entsprechend § 142 HGB das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen und wird hierdurch zum Gesamtrechtsnachfolger der mit der Übernahme aufgelösten Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203, 206; Senat, Urteil vom 9. Juli 1968 - V ZR 80/66, BGHZ 50, 307, 308). Ebenso erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, der hierdurch zum Rechtsnachfolger der Gesellschaft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1.; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn die Gesellschaft - wie hier - Eigentümerin eines Grundstücks ist; zur Umschreibung des Eigentums auf den Gesamtrechtsnachfolger bedarf es in diesem Fall nicht der Auflassung an diesen, sondern nur der Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 24/78, WM 1979, 249).

9

b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Beendigung der Beklagten zu 1 sei die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten erloschen. Auf den Übergang des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO und des § 86 Halbsatz 1 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1. mwN). Danach ist die Rechtsanwalt B.    von der Beklagten zu 1 erteilte Prozessvollmacht ungeachtet des zwischenzeitlichen Erlöschens der Beklagten zu 1 und der Rechtsnachfolge des Beklagten zu 2 in ihr Aktiv- und Passivvermögen als fortbestehend anzusehen. Rechtsanwalt B.     war damit berechtigt, für die Beklagte zu 1 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen.

10

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere war die Berufung der Beklagten zu 1 nicht deshalb unzulässig, weil diese zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung erloschen war und hierdurch ihre Parteifähigkeit verloren hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln ist. Eine nicht existente oder aus anderen Gründen parteiunfähige Partei kann Rechtsmittel einlegen, um ihre Nichtexistenz oder anderweitig fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen oder um zu rügen, dass ihre Parteifähigkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 9 mwN). Ebenso kann sie das Rechtsmittel - wie hier - mit dem Ziel einlegen, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, aaO Rn. 11).

IV.

11

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die von Rechtsanwalt B.    beantragte Rubrumsberichtigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 246 Rn. 2b) vorzunehmen und sodann in der Sache über die von dem Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 fortgeführte Berufung zu entscheiden haben.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Kazele     

        

Hamdorf     

        

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen