Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 176/24
BGH, 20.06.2024, 4 StR 176/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 wird verworfen.
2. Die Anregung des Angeklagten, gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 126 Abs. 3 StPO zu verfahren, wird damit gegen-standslos.
3. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung zu Ziff. 4 des Bewährungsbeschlusses vom 5. Dezember 2023 wird zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Landgericht Essen zurückgegeben.
4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Revision aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
- 1
-
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
-
2. An einer Entscheidung über die gem. § 59 Abs. 2 JGG zulässige Beschwerde gegen die Anordnung zu Ziff. 4 des Aussetzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2023 sieht sich der Senat gehindert; die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 2 Abs. 2 JGG, § 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 StR 1/22 Rn. 2; Beschluss vom 30. März 2016 – 2 StR 20/16 Rn. 7 f. – jew. mwN). Eine Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist hier nicht ausnahmsweise entbehrlich; es liegt namentlich kein Fall evidenter Unbegründetheit vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 126/07 Rn. 2). Nach Abschluss des Revisionsverfahrens besteht die zunächst durch § 59 Abs. 5 JGG begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).
Quentin
Maatsch
Scheuß
Dietsch
Marks
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- JGG § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung 1x
- StPO § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- JGG § 59 Anfechtung 2x
- JGG § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts 1x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 1x
- 4 StR 176/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 1/22 R 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 20/16 R 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 126/07 R 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 213/87 1x (nicht zugeordnet)